Zwangsstrafe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Melanie Maier in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) wurde vom Finanzamt Österreich unter Androhung einer Zwangsstrafe und Setzung einer Nachfrist aufgefordert, die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 einzureichen. Da der Bf. dieser Aufforderung nicht nachkam, setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe in Höhe von 150 Euro fest.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass er im Jahr 2023 lediglich geringfügige Einkünfte neben seinem Studium erzielt habe und daher der Meinung gewesen sei, keine Einkünfte erklären zu müssen. Sowohl die Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung unter Androhung einer Zwangsstrafe als auch der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe seien in den Spam-Ordner seiner Mailadresse gelangt, den er nicht regelmäßig kontrolliere. Auf die Erledigungen des Finanzamtes sei er erst aufmerksam geworden, als er nach dem Telefonat mit einer Referentin den Spam-Ordner durchsah. Er habe dann sofort die Erklärung abgegeben. Die ihm gegenüber verhängte Zwangsstrafe stehe zu dem erzielten Einkommen 2023 in keinem Verhältnis, ebenso sei nunmehr im engen zeitlichen Zusammenhang auch mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung jeder Grund für deren Erzwingung durch die Verhängung einer Zwangsstrafe beseitigt. Sein Verschulden, den Spam-Ordner seines Mailservers nicht immer regelmäßig zu kontrollieren, sei im Gesamtzusammenhang des Sachverhaltes noch als geringfügig zu werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Begründung, dass elektronisch zugestellte Dokumente gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gelten, sobald sie im elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ab. Dagegen brachte der Bf. fristgereicht einen Vorlageantrag ein.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde brachte in ihrer ausführlichen Stellungnahme zusammengefasst vor, dass die Einreichung von Abgabenerklärungen nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine mittels Zwangsstrafe nach § 111 BAO erzwingbare Leistung darstelle. Die Zwangsstrafe müsse gemäß § 111 Abs. 2 BAO vor der Festsetzung unter Setzung einer Frist zur Erbringung der verlangten Leistung schriftlich angedroht werden. Sowohl das Aufforderungsschreiben, welches auch die Androhung der Zwangsstrafe beinhaltete als auch der Bescheid, mit welchem die Zwangsstrafe festgesetzt wurde, seien in die Databox des Bf. zugestellt worden. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien. Dies sei bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox. Die Zustellung werde vom Bf. auch nicht bestritten. Die verabsäumte Überprüfung des Spam-Ordners seines hinterlegten E-Mail-Accounts und die damit einhergehende Unkenntnis über die Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung stelle kein minderes Verschulden des Bf. dar. Die Festsetzung der Zwangsstrafe liege dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde und sei an der untersten Grenze, nämlich bloß mit 150 Euro festgesetzt worden. Daher werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes reichte die belangte Behörde am folgende Unterlagen nach:
- Androhung Zwangsstrafe
- elektronische Zustellung_Fristenüberwachung
- Databox Zustellungszeiten.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. hat am ***1*** das freie Gewerbe "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung" angemeldet. Im Beschwerdejahr erzielte er aus dieser neben seinem Studium ausgeführten Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Der Bf. ist FinanzOnline-Teilnehmer und hat die elektronische Zustellung aktiviert sowie eine E-Mail-Adresse angegeben, an welcher er über eine Zustellung in die Databox informiert wird. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 wurde vom Bf. elektronisch am eingereicht und erklärungsgemäß veranlagt.
Für das Jahr 2023 hat der Bf. keine Einkommensteuererklärung eingereicht. Mit Bescheid vom wurde der Bf. von der belangten Behörde ersucht, die Einreichung bis zum nachzuholen. Zudem wurde dem Bf. mitgeteilt, dass eine Zwangsstrafe in Höhe von 150 Euro festgesetzt werden kann, falls er diesem Ersuchen nicht Folge leistet (Androhung im Sinne des § 111 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung). Der Bescheid wurde elektronisch am um 03:13:53 Uhr in die Databox zugestellt. Die E-Mail, mit welcher der Bf. über diesen Eingang in die Databox informiert wurde, ist in den Spam-Ordner seines E-Mail-Accounts gelangt und wurde vom Bf. nicht gelesen.
Die belangte Behörde setzte die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 150 Euro mit Bescheid vom fest, da der Bf. der bescheidmäßigen Aufforderung zur Einreichung der Einkommensteuererklärung innerhalb der festgelegten Nachfrist nicht nachgekommen ist. Dieser Bescheid wurde elektronisch am um 00:11:03 Uhr in die Databox zugestellt. Die E-Mail, mit welcher die Mitteilung über diesen Eingang in die Databox erfolgte, ist in den Spam-Ordner des E-Mail-Accounts gelangt und wurde vom Bf. nicht gelesen.
Die Einkommensteuererklärung 2023 wurde vom Bf. am aufgrund eines Telefonates mit der belangten Behörde nachgereicht und erklärungsgemäß veranlagt. Die Einkünfte des Bf. aus selbständiger Arbeit betrugen 772,11 Euro. Weitere Einkünfte neben seinem Studium lagen nicht vor, sodass die Einkommensteuer mit Null festgesetzt wurde.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellung zur Anmeldung des Gewerbes beruht auf dem GISA-Auszug vom . Die Teilnahme an FinanzOnline samt Zustimmung zur elektronischen Zustellung und E-Mail-Verständigung ist unstrittig. Dass der Bf. die Einkommensteuererklärung 2022 fristgerecht eingereicht hat, ergibt sich aus der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichtes in das elektronische Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung.
Ebenso geht daraus hervor, dass die Erklärung für das Jahr 2023 nicht eingereicht wurde. Die Feststellung, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von 150 Euro bei nicht fristgerechter Nachreichung der Einkommensteuererklärung 2023 angedroht wurde, gründet auf den Bescheid vom , welcher von der belangten Behörde über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes am nachgereicht wurde. Der Zeitpunkt der Einbringung dieses Bescheides in die Databox folgt aus der aktenkundigen Auskunft der IT-Abteilung des . Unstrittig ist, dass der Bf. über diesen Eingang in die Databox mittels E-Mail informiert wurde. Das Beschwerdevorbringen, wonach diese E-Mail im Spam-Ordner gelandet und daher vom Bf. nicht gelesen wurde, ist für das Bundesfinanzgericht glaubhaft.
Dass der Bf. der Aufforderung zur Einreichung der Einkommensteuererklärung 2023 innerhalb der festgelegten Nachfrist nicht nachgekommen ist, geht aus der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichtes in das elektronische Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung hervor. Die Feststellung zum Zeitpunkt der Einbringung des angefochtenen Bescheides in die Databox des Bf. folgt aus der vorgelegten Auskunft der IT-Abteilung des . Der Bf. hat glaubhaft vorgebracht, dass diese E-Mail im Spam-Ordner gelandet ist und daher von ihm nicht gelesen wurde.
Der Bf. hat die Einkommensteuererklärung 2023 erst eingebracht, nachdem er von einer Mitarbeiterin des Finanzamtes telefonisch auf seine Säumnis aufmerksam gemacht wurde. Dies geht nachvollziehbar aus dem Beschwerdevorbringen hervor. Die Feststellung zu den im Beschwerdejahr erzielten Einkünften beruht auf dem Einkommensteuerbescheid vom .
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 133 Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen.
Gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 hat der unbeschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird.
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Gemäß § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm abverlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Gemäß § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.
Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wobei die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung erfolgt.
Gemäß § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Gemäß § 5b Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 hat jeder an der elektronischen Zustellung Teilnehmenden in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Angabe einer unrichtigen, ungültigen oder gar keiner E-Mailadresse hindert nicht die wirksame Zustellung.
§ 5b Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung 2006 sieht für andere Teilnehmer als bestimmte Unternehmer in FinanzOnline die Möglichkeit des Verzichtes auf die elektronische Form der Zustellung vor. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Zustellung des Bescheides vom , mit dem der Bf. ersucht wurde, die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 nachzureichen und mit dem eine Zwangsstrafe in Höhe von 150 Euro angedroht wurde, elektronisch über FinanzOnline. Nach den Sachverhaltsfeststellungen ist der Bf. FinanzOnline-Teilnehmer und hat nicht gemäß § 5b Abs. 3 FOnV 2006 auf die elektronische Zustellung verzichtet. Dass die belangte Behörde die Zustellung des Bescheides elektronisch veranlasst hat, erweist sich folglich als rechtmäßig. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (; Ritz/Koran, BAO8 § 98 Rn 4 mwN.)
Wie zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ging der Bescheid am in die Databox ein und gilt damit als zugestellt im Sinne des § 98 Abs. 2 BAO. Dem Einwand des Bf., wonach die Verständigung über diese Zustellung mittels E-Mail in seinem Spam-Ordner einging, ist entgegenzuhalten, dass eine derartige Verständigung des Empfängers per E-Mail eine reine Serviceleistung ist, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist. Entscheidend für die Zustellung ist allein der Zeitpunkt, in dem die Daten in der Databox einlangen. Damit erfolgte die Zustellung der Aufforderung zur Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 mit der Androhung der Zwangsstrafe wirksam am .
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Einreichung von Abgabenerklärungen eine mittels Zwangsstrafe nach § 111 BAO erzwingbare Leistung dar (). Da der Festsetzung der Zwangsstrafe mit dem hier angefochtenen Bescheid eine Aufforderung bzw. Androhung im Sinne des § 111 Abs. 2 BAO voranging, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde nach erfüllt.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (). Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Unter Billigkeit wird die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei verstanden, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben. Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten ().
Der Bf. ist seiner Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nicht nachgekommen. Für den Fortgang der Veranlagung und eine zeitgerechte Abgabenfestsetzung ist die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen jedoch unerlässlich. Es steht nämlich der Verwaltungsökonomie entgegen, wenn die Finanzverwaltung die Abgabe der Steuererklärungen erst urgieren muss. Irrelevant ist dabei, dass das im Jahr 2023 erzielte Einkommen schließlich zu keiner Vorschreibung von Einkommensteuer geführt hat. Denn für die Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen ist unerheblich, ob im Verfahren später Einkünfte welcher Art und in welcher Höhe festgestellt werden, da sie allein den Zweck verfolgt, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten. Im Zeitpunkt der Festsetzung der Zwangsstrafe war der belangten Behörde die Höhe der Einkünfte nicht bekannt.
Die von der belangten Behörde angedrohte und festgesetzte Zwangsstrafe beträgt lediglich 3 % des möglichen Höchstbetrages von 5.000 Euro. Unter Berücksichtigung der genannten Zweckmäßigkeitsüberlegungen sowie des Umstandes, dass der Bf. tatsächlich keine Kenntnis von der Androhung der gegenständlichen Zwangsstrafe hatte, erscheint dem Gericht die festgesetzte Zwangsstrafe in Höhe von 150 Euro als angemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. Entscheidungswesentlich war die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 5b Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 5b Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 5b Abs. 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 133 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100126.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAF-85738