Satzungsmängel bei Verein
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die RichterinRichterin in der Beschwerdesache Beschwerdefürerin vertreten durch Vertreter über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Körperschaftsteuer 2015 bis 2019 sowie Umsatzsteuer 2015 bis 2019 und über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend die Körperschaftsteuer 2020 und Umsatzsteuer 2020, Steuernummer Steuernummer, zu Recht:
I. Die Beschwerde betreffend die Körperschaftsteuer 2015 wird als gegenstandslos erklärt.
II. Die Beschwerden betreffend die Körperschaftsteuer 2016 bis 2020 sowie die Umsatzsteuer 2015 bis 2020 werden als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Bei der Beschwerdeführerin ist ein Verein nach dem VereinsG 2002.
Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 2015 bis 2019 hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer stellte der Prüfer fest, dass die bisherig gültigen Vereinsstatuten keine gravierenden Mängel aufgewiesen hätten, eine Abweichung der tatsächlichen Vereinsführung zu den Tätigkeiten der Statuten nicht erkennbar gewesen sei und daher die Gemeinnützigkeit für das Jahr 2015 gegeben gewesen sei. Mit der Statutenänderung 2016 sei der Vereinszweck in den Vereinsstatuten aufgrund von geänderten Bestimmungen im Islamgesetz neu aufgesetzt worden. Als einziger Vereinszweck laut § 2 der Statuten sei die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten an kirchlich, mildtätige, soziale, kulturelle und gemeinnützige Einrichtungen angeführt worden. Dieser Vereinszweck stelle keinen begünstigten Zweck dar, sondern sei als ideelles Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes zu werten. Da neben der Zurverfügungstellung kein weiterer Vereinszweck angeführt worden sei, fehle in den neu aufgesetzten Statuten im steuerlichen Wirkungsbereich ab dem Jahr 2016 die Verfolgung eines begünstigten Vereinszweckes im Sinne der Bestimmungen der BAO. Die Zwecke und Mittel müssten genau beschrieben werden und die Statuten und die tatsächliche Geschäftsführung müssten deckungsgleich sein. Da ein großer Teil der Vereinstätigkeit die Tätigkeit des Imams und damit die Seelsorge und der Religionsunterricht als Förderung der Glaubenslehre gewesen sei, bestehe ein beträchtlicher Teil der Vereinsausgaben (teilweise bis zu 50% der gesamten Ausgaben) aus Lohnkosten samt Lohnnebenkosten für den Seelsorger. Diese Tätigkeit finde im Vereinszweck und in den ideellen Mitteln keinen Platz und es bestehe kein Bezug dazu in den Statuten. Weiters würden damit auch die Statuen und die tatsächliche Vereinstätigkeit nicht deckungsgleich sein. Daher sei ab dem Jahr 2016 die steuerliche Begünstigung aufgrund der vorgenommenen Statutenänderung zu versagen. Aufgrund des Verlustes der Gemeinnützigkeit verliere der Verein die steuerlichen Begünstigungen für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Verlust des Freibetrages gemäß § 23 Abs. 1 KStG sowie der pauschalen Betriebsausgaben bei Vereinsfesten in Höhe von 20% der Einnahmen laut Rz 346 der Vereinsrichtlinien). Bei den viermal pro Jahr veranstalteten Vereinsfesten, die 3 bis 4 Tage dauerten, seien - neben dem Verlust der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund der Statutenbeurteilung für die Jahre ab 2016 - diese auch aufgrund der Dauer als große Vereinsfeste und damit als begünstigungsschädliche Betriebe des Vereins bereits ab 2015 zu werten. Bei "begünstigungsschädlichen Hilfsbetrieben" würden die Erlöse der Vereinsfeste auch der Umsatzsteuer unterliegen, da die Grenzen für die Kleinunternehmerregelung überschritten worden seien. Weiters handle es sich bei den Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege (Ramadan) um unentbehrliche Hilfsbetriebe. Dabei seien Spenden für die Verabreichung von Essen von den teilnehmenden Personen geleistet worden. Aufgrund der Überschreitung der Umsatzgrenzen durch die großen Vereinsfeste würden diese Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen. Gleiches gelte für die Lahmacun Spenden.
Aufgrund dieser Prüfung wurden die Körperschaftsbescheide und die Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019 vom erlassen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom Beschwerde und führte aus, dass die Bescheide insoweit bekämpft werden, als diese die Gemeinnützigkeit und die kirchliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin verneinen würden. Nach § 41 BAO würden nicht nur die Statuten nach dem Vereinsgesetz, sondern auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft als Satzung gelten. Die Beschwerdeführerin sei eine Einrichtung der Kultusgemeinde, die wiederum gemäß § 8 IslamG 2015 ein Teil einer islamischen Religionsgesellschaft und somit selbständige Körperschaft öffentlichen Rechts sei. Die Verfassung der Religionsgemeinschaft vom sei gemäß § 23 Abs. 1 IslamG 2015 am genehmigt worden. Die Kultusgemeinde sei ein Teil der Religionsgemeinschaft, die eine gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft sei. Die Beschwerdeführerin sei zum einem ein Verein nach dem VereinsG und zum anderen eine Einrichtung der Kultusgemeinde gemäß dem IslamG 2015, der Verfassung der Religionsgemeinschaft und dem Statut der Kultusgemeinde. Es hätten daher sämtliche Rechtsgrundlagen berücksichtigt werden müssen. Die Absicht der Vereinsgründer und der Mitglieder gemeinnützig und kirchlich tätig zu sein, hätte sich durch die Statutenänderungen nicht geändert. Ebenso sei die tatsächliche Geschäftsführung von der Behörde nicht beanstandet worden. Die Beschwerdeführerin sei vor Einführung des IslamG 2015 ein Hilfsverein der Religionsgemeinschaft gewesen. Der Gesetzgeber habe an dieser Rechtsgrundlage nichts ändern wollen. Lediglich aufgrund der strategischen Entscheidung des Gesetzgebers, dass reine Vereine nach dem VereinsG nicht der Verbreitung der Religionslehre dienen sollen, seien die Vereine zur Änderung der Statuten und zur Eingliederung unter eine Kultusgemeinde verpflichtet worden. Die Nennung einer konkreten Kultusgemeinde in den Statuten sei nicht möglich gewesen, da die Kultusgemeinden noch nicht bestanden hätten. Diese seien erst im Nachhinein errichtet worden. Lediglich in der Eigenschaft als Einrichtung einer Kultusgemeinde könnten Vereine nach dem Vereinsgesetz religiöse Aktivitäten entfalten.
Der Körperschaftssteuerbescheid und der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2020 wurden am erlassen.
Gegen diese beiden Bescheide erhob die Beschwerdeführerin mittels Schreiben vom Beschwerde und führte wie in der Beschwerde betreffend die Vorjahre aus.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde betreffend die Umsatzsteuer 2015 bis 2019 sowie die Körperschaftssteuer 2015 bis 2019, mit Beschwerdevorentscheidung vom betreffend die Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer für das Jahr 2020 als unbegründet abgewiesen.
Am stellte die Beschwerdeführerin betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom den Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht, am betreffend die Beschwerdevorentscheidung für das Jahr 2020.
Als weiteres Vorbringen brachte der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom noch vor, dass die Beschwerdeführerin eine Körperschaft öffentlichen Rechts sei und daher nur beschränkt körperschaftssteuerpflichtig sei. Die Durchführung von geselligen gesellschaftlichen Veranstaltungen falle nicht in den Unternehmensbereich.
Bezüglich der Beschwerde betreffend die Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer 2015 erging durch das Gericht der Mängelbehebungsauftrag vom . Mit Schreiben vom wurde die Beschwerde hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2015 zurückgezogen. Betreffend die Umsatzsteuer 2015 wurden die Mängel behoben und angemerkt, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 gemeinnützig gewesen sei. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sei nicht geführt worden. Kleine Vereinsfeste würden einen entbehrlichen Betrieb darstellen und es seien sämtliche Voraussetzungen für ein kleines Vereinsfest vorgelegen. Für entbehrliche und unentbehrliche Hilfsbetriebe gelte die Liebhabereivermutung. Die Behörde hätte daher den Umsatzsteuerbescheid 2015 mit Null festsetzen müssen.
Auf Anforderung des Gerichtes teilte das Kultusamt mit Schreiben vom mit, dass die Beschwerdeführerin in den gegenständlichen Jahren eine Einrichtung der Kultusgmeinde gewesen sei und übermittelte die Statuten.
Mit Stellungnahme vom führte die Behörde bezüglich dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdeführerin als Verein eine juristische Person des Privatrechts sei. Bereits mangels entsprechenden hoheitlichen Gründungsaktes könne von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts keine Rede sein. Für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit von Vereinen seien ausschließlich die Statuten selbst und nicht weitere Rechtsgrundlagen heranzuziehen.
In einer weiteren Stellungnahme vom teilte die Behörde mit, dass mehrmals jährlich mehrtätige Vereinsfeste in eigenem Namen durchgeführt worden seien. Im Jahr 2015 hätten an 15 Tagen Veranstaltungen stattgefunden. Für die Beurteilung der Dauer der Veranstaltung sei bei einem nicht gesondert nachgewiesenen Stundenausmaß davon auszugehen, dass die gastgewerbliche Betätigung vom Beginn bis zum Ende der geselligen Veranstaltung durchgängig sei. Selbst bei entgegenkommender Annahme eines Stundenausmaßes pro Tag von 8-10 Stunden wäre die jährliche Veranstaltungszeit im Jahr 2015 zwischen ca. 120 und 150 Stunden gelegen. Für die Unterscheidung von kleinen (entbehrlicher Hilfsbetrieb) und großen Vereinsfesten (begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb) sei die Gesamtdauer aller derartiger Veranstaltungen entscheidend. Bis einschließlich 2015 habe die zeitliche Grenze bei 48 Stunden gelegen, danach bei 72 Stunden. Im Jahr 2015 seien daher die geforderten Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssten, nicht erfüllt gewesen. Da auch die Kleinunternehmergrenze im Jahr 2015 in der damalig gültigen Fassung überschritten gewesen sei, sei die Umsatzsteuer zu Recht festgesetzt worden. Mangels entsprechender Ausnahmegenehmigung und der Höhe der Umsätze hätte die Beschwerdeführerin generell die Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet verloren und hätte auch eine "verbösernde" Berichtigung der Körperschaftssteuer 2015 vorgenommen werden müssen. Durch die Zurückziehung dieser Beschwerde sei das nicht mehr möglich. Ebenso wurden die Tage der Veranstaltungen der Folgejahre übermittelt.
Mit Schreiben vom verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer Verhandlung. Zur Dauer der Vereinsfeste wurde weiters ausgeführt, dass die Vereinsfeste üblicherweise am Freitag beginnen würden und am Sonntag enden würden. Gelegentlich würden die Vereinsfeste auch über die Fenstertage abgehalten. Am Freitag würden die Vereinsfeste erst nach dem Freitagsgebet um 14:00 Uhr beginnen und an den Sonntagen frühzeitig beendet werden, um noch Abbau- und Aufräumarbeiten durchführen zu können. Für Veranstaltungen auf öffentlichen Plätzen würden striktere zeitliche Regeln gelten. In einer Beilage listete die Beschwerdeführerin ihre Stundenanzahl der Veranstaltungen für die gegenständlichen Jahre auf.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist ein Verein nach dem VereinsG 2002, hat ihren Sitz in Ort, Adresse, und besteht seit Datum. Der Verein ist kein Mitglied eines Dachverbandes und im Zentralen Vereinsregister (ZVR Zahl Zahl) erfasst (siehe Vereinsregisterauszug zum ).
Die Statuten der Kultusgemeinde wurden mit Bescheid vom genehmigt. Seit der Gründung ist die Beschwerdeführerin eine Einrichtung dieser Kultusgemeinde (siehe Mail des Bundeskanzleramtes vom zu Geschäftszahl 1 sowie Bescheid des Bundeskanzleramtes vom zu Geschäftszahl 2).
Die Kultusgemeinde ist Teil der Religionsgemeinschaft, die zugleich selbständige Körperschaft öffentlichen Rechts ist (siehe § 2 Abs. 1 der Statuten der Kultusgemeinde) und zur Erfüllung seines Zweckes Einrichtungen gründen, führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen der Kultusgemeinde erklären kann. Zu derartigen Einrichtungen zählen insbesondere Moscheegemeinden und Fachvereine nach der Verfassung der Religionsgemeinschaft und dem Islamgesetz 2015, Stiftungen nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht bzw. nach dem Privatstiftungsgesetz, Vereine nach dem Vereinsgesetz und sonstige jur. Personen (siehe § 2 Abs. 4 der Statuten der Kultusgemeinde).
Die Beschwerdeführerin hat über 100 Mitglieder, die Mitgliedsbeiträge in unterschiedlicher Höhe entrichten (siehe Mitgliederverzeichnis).
Die Beschwerdeführerin beschäftigte in den gegenständlichen Jahren Seelsorger, die die religiösen Aktivitäten des Vereins, nämlich die Seelsorge und den Religionsunterricht als Förderung der Glaubenslehre betreuten. Ein beträchtlicher Teil der Vereinsausgaben bestanden aus den damit zusammenhängenden Zahlungen wie Gehälter, Dienstgeberabgaben und Sozialversicherung (siehe Einnahmen Ausgaben Rechnungen sowie Dienstnehmerauskünfte).
Das Objekt an der Adresse Adresse in Ort wurde der Beschwerdeführerin seit dem unentgeltlich auf unbestimmte Zeit von der Name Überlasser überlassen (siehe Vereinbarung über die Benutzungsberechtigung vom sowie Grundbuchsauszug vom ). Die Beschwerdeführerin hat unter anderem alle Schulden, die diese Liegenschaft betreffen, insbesondere die Kreditraten, Betriebskosten (Strom, Gas, Wasser) und die Altschulden abzubezahlen und alle anfallenden Kosten wie Reparaturen usw., die das Haus betreffen zu übernehmen und das Haus ordnungsgemäß zu benutzen (siehe Vereinbarung über die Benutzungsberechtigung vom ).
Außerdem mietete die Name Überlasser die Liegenschaft am Adresse 2 in Ort von Name Vermieter. Mit der Verlängerung des Mietvertrages wurde als neuer Mieter die Beschwerdeführerin anerkannt (siehe Verlängerung Mietvertrag vom bzw. ). Beide Objekte werden nur für Vereinszwecke verwendet.
Es wurden mehrmals pro Jahr Vereinsfeste veranstaltet, die meist 3 bis 4 Tage dauerten. Im Jahr 2015 fanden an 15 Tagen Feste statt: vom Freitag, dem 20. März bis zum Montag, dem 23. März, vom Freitag, dem 17. April bis Sonntag, dem 19. April, vom Freitag, dem 22. Mai bis Montag, dem 25. Mai und vom Freitag, dem 23. Oktober bis Montag, dem 26. Oktober (siehe Erlöse Veranstaltungen aus dem Buchungsbericht 2015 der Beschwerdeführerin). Der gesamte Umsatz der Veranstaltungen im Jahr 2015 belief sich auf Euro 50.119,00. Nach Abzug einer Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20% für die unentgeltliche Mitarbeit der Mitglieder (Eigenleistung) und dem Wareneinkauf für diese Veranstaltung ergab sich ein Gewinn in Höhe von 12.529,59 Euro (siehe Einnahmen Ausgaben Rechnung 2015). Die Durchführung der Veranstaltung erfolgte durch die Mitglieder, die auch Kuchen und Süßspeisen selbst herstellten. Die Einnahmen entstanden durch eine entgeltliche Verpflegung mit Speisen und Getränken (siehe Prüfungsbericht).
Im Jahr 2015 wurde der Umsatz der Vereinsfeste im Verhältnis von 75% für Getränke (10% Umsatzsteuer) und 25% für Speisen (20% Umsatzsteuer) aufgeteilt. Die Nettoeinnahmen betrugen Euro 44.613,50, die Umsatzsteuer Euro 5.505,50. Nach Abzug der geschätzten Vorsteuern in Höhe von Euro 2.224,65 ergab sich eine Zahllast von Euro 3.280,85 (siehe Prüfungsbericht und Umsatzsteuerbescheid 2015 vom ).
Auch in den Folgejahren wurden mehrmals pro Jahr mehrtätige Feste durchgeführt. Die Umsätze der Veranstaltungen betrugen im Jahr 2016 Euro 47.508,89, im Jahr 2017 Euro 44.822,00, im Jahr 2018 Euro 45.449,74 und im Jahr 2019 Euro 48.127,90 sowie im Jahr 2020 Euro 11.608,10 (siehe Einnahmen-Ausgaben Rechnungen 2015 bis 2018 und 2020 sowie Prüfungsbericht).
Es wurden immer nur die Gesamterlöse dieser Veranstaltungen aufgezeichnet. Aufgrund dessen wurden diese Erlöse in weitere Folge auf Speisen (75%) und auf Getränke (25%) aufgeteilt und auf die Netto-Einnahmen heruntergerechnet. Anschließend wurden der Wareneinsatz sowie 12% Betriebsausgabenpauschale berücksichtigt. Weiters wurden die durch die Beschwerdeführerin glaubhaft gemachten Ausgaben im Zusammenhang mit Süßspeisen bzw. Kuchen in Abzug gebracht. Die geschätzten Gewinne betrugen damit 2016 Euro 9.247,16, 2017 Euro 10.647,37, 2018 Euro 16.473,49 und 2019 Euro 15.118,83. Hinsichtlich der Umsatzsteuer wurden die Gesamterlöse im Verhältnis 75% für Speisen (mit 10%) sowie 25% für Getränke (mit 20%) aufgeteilt. Die Vorsteuern wurden anhand der vorgelegten Aufzeichnungen über die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Vereinsfesten entsprechend der obigen Aufteilung geschätzt. Dabei wurde der Wareneinkauf der Firma Name Firma (Deutschland) in den Jahre 2016 bis 2018 mangels Formalvoraussetzungen im Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb ausgeschieden (siehe Einnahmen Ausgaben Rechnungen sowie Berechnung im Betriebsprüfungsbericht):
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2016 | 2017 | 2018 | 2019 | |
erm. Steuersatz | 32.392,43 | 30.560,45 | 30.988,46 | 32.814,48 |
Normalsteuersatz | 9.897,69 | 9.337,92 | 9.468,70 | 9.469,70 |
Vorsteuern | 2.345,34 | 2.051,14 | 1.841,35 | 3.275,54 |
Weiters fanden Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege statt. Im Zeitraum des Fastenmonats Ramadan wurde den an den Gebeten teilnehmenden Personen Essen verabreicht. Dafür wurden von diesen Spenden getätigt. In diesem Zusammenhang wurden laut Konto 4212 folgende Einnahmen erzielt: 2016 Euro 22.020,00, 2017 Euro 23.110,00, 2018 Euro 20.530,00 und 2019 Euro 19.775,00. Davon wurde ein Anteil von 50% als echte Spenden ausgeschieden und entsprechend der Aufteilung von 75% für Speisen mit dem ermäßigten Steuersatz und 25% für Getränke auf die Nettoeinnahmen gerechnet. Von diesen wurde ein Wareneinkauf von geschätzten 45% abgezogen. In weitere Folge wurden noch pauschale Ausgaben von 12% berücksichtigt. Der geschätzte Gewinn betrug somit im Jahr 2016 Euro 4.121,24, im Jahr 2017 Euro 4.422,85, im Jahr 2018 Euro 3.929,08 und im Jahr 2019 Euro 3.784,59. Entsprechend dieser Vorgangsweise wurden die geschätzten Nettoeinnahmen auf den Normalsteuersatz und den ermäßigten Steuersatz aufgeteilt und die Vorsteuern nach geschätzten Abzug des Vorsteuern aus dem Wareneinsatz noch 20% pauschale Vorsteuern angesetzt (siehe Einnahmen Ausgaben Rechnungen sowie Berechnung im Betriebsprüfungsbericht):
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2016 | 2017 | 2018 | 2019 | |
erm. Steuersatz | 7.506,82 | 7.878,41 | 6.998,86 | 6.741,48 |
Normalsteuersatz | 2.293,75 | 2.407,29 | 2.183,54 | 2.059,90 |
Vorsteuern | 1.117,26 | 1.172,57 | 1.041.66 | 1.003,36 |
Ebenso wurde nach den Freitagsgebeten Zahlungen für die Verabreichung der Lahmacun (Essen) getätigt. Analog der Berechnung zu den Zahlungen im Zusammenhang mit dem Fastenmonat wurde der jeweils steuerpflichtige Gewinn und die Umsatzsteuer im Schätzungsweg ermittelt (siehe Einnahmen Ausgaben Rechnungen sowie Berechnung im Betriebsprüfungsbericht):
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2016 | 2017 | 2018 | 2019 | |
Gewinn | 1.312,54 | 900,46 | 765,53 | 1615,14 |
erm. Steuersatz | 2.338,02 | 1.603,98 | 1.363,64 | 2.877,04 |
Normalsteuersatz | 714,40 | 490,10 | 416,67 | 879,10 |
Vorsteuern | 244,96 | 168,05 | 142,87 | 301,43 |
Bezüglich der Umsatzsteuer wurde im Jahr 2020 die Kleinunternehmerregelung angewandt und die Umsatzsteuer mit Null festgesetzt (siehe Umsatzsteuerbescheid 2020 vom ). Im Bereich der Körperschaftsteuer wurden die geltend gemachte Pauschale von 20% für die unentgeltliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern und der Freibetrag von Euro 10.000,00 nicht gewährt und daher der Gewinn mit Euro 3.261,22 festgesetzt (siehe Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 mit Berechnungsvermerk durch die Behörde).
Die im Jahr 2015 geltende Satzung entspricht den gesetzlichen, formalen Vorgaben hinsichtlich der Statuten.
Im Jahr 2015 führte die Beschwerdeführerin den Namen Name 1 (siehe Vereinssatzung bis 2015).
Mit wurden die Vereinsstatuten geändert (siehe Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ort vom samt Vereinsregisterauszug zum und Statuten) und der Name in Name 2 abgeändert:
"§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "Name 2".
(2) Er hat seinen Sitz in Ort und erstreckt seine Tätigkeiten auf ganz Österreich.
(3) Dier Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein, dessen Tätigkeitnicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:Die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten an kirchliche, soziale, kulturelle und gemeinnützige Einrichtungen.
(2) Sollten Überschüsse aus der Verwirklichung des Vereinszweckes erzielt werden, so dürfen diese ausschließlich für die Vereinszwecke oder kirchliche, mildtätige, gemeinnützige oder soziale Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitter zur Erreichung des Vereinszweckes:
(1) Der Vereinszweck soll durchdie in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
Erwerb von Liegenschaften, Errichtung von Gebäuden, Sanierung bestehenden Objekte, welche für kirchliche, mildtätige soziale, erzieherische oder gemeinnützige Zwecke verwendet werden bzw. verwendet werden sollen
Planung und Errichtung von Moscheen, Heimen und anderen Einrichtungen, welche den Bedürfnisse kirchlichen, mildtätige, erzieherische oder gemeinnützigen Einrichtung entsprechen
Die entgeltliche, unentgeltliche oder auf Selbstkostenbasis Zurverfügungstellung von Liegenschaften und Räumlichkeiten an kirchliche, mildtätige soziale, erzieherischeoder gemeinnützige Körperschaften des öffentlichen Rechts
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen die gleichgelagerte Zwecke verfolgen bzw. im kirchlichen, mildtätigen, sozialen, erzieherischen oder gemeinnützigen Bereich tätig sind.
Einrichtung einer Bücherei zwecks Zurverfügungstellung von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen und Kalendern sowie von Ton- und Filmmaterial an die Mitglieder;
Bereitstellung von Wohnmöglichkeiten in Schüler- und Studentenwohnheimen für die Förderung der schulischen, beruflichen und universitären Bildung und der erzieherischen Aktivitäten in Österreich;
Unterstützung von bedürftigen und/oder begabten Kindern insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Berufskursen, Deutschkursen und sonstigen Schulungen sowie durch die Vergabe von Stipendien;
Zusammenarbeit mit sowie Unterstützung von anderen gemeinnützigen, religiösen oder mildtätigen Vereinen jeweils in materieller und immaterieller Hinsicht;
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
Spenden, Sammlungen, Umlagen, Förderungen, Schenkungen, Vermächtnisse und sonstigen Zuwendungen
Abhaltung von Vereinsfesten
Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmen
Einnahmen aus Sponsoring, Subventionen oder Förderungen
Erträgnisse aus dem Verkauf, der Verwaltung und Vermietung der Liegenschaften undEinrichtungen
Bei allen Aktivitäten des Vereines, insbesondere auch Mittelaufbringung, sind die Grundsätze der Gemeinnützigkeit zu wahren.
…
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem ZweckEinberufen außerordentlichen Generalversammlung und nur mitZweidrittelmehrheit der abgegebenengültigenStimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einerLiquidatorzuberufen und Beschluss darüber zufassen, wem dieser das nach Abdeckung der passiven verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragen hat, wobei die Entscheidung dem Abs 3 dieser Bestimmung Rechnung zu tragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigen Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der § 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei des Vereinsvermögen möglichst an einer Einrichtung mit gleichen zielen übertragen werden soll. Die Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchliche Zwecke im Sinne der $ 354 ff ABO verwenden.
…"
Mit wurden die Vereinsstatuten und der Name wieder geändert (siehe Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ort vom samt Vereinsregisterauszug und Statuten sowie Statuten ab Dezember 2016):
"§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen Name 3.
(2) Er hat seinen Sitz in Ort und erstreckt seine Tätigkeiten auf ganz Österreich.
(3) Dier Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein, dessen Tätigkeitnicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:Die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten an kirchliche, soziale, kulturelle und gemeinnützige Einrichtungen.
(2) Sollten Überschüsse aus der Verwirklichung des Vereinszweckes erzielt werden, so dürfen diese ausschließlich für die Vereinszwecke oder kirchliche, mildtätige, gemeinnützige oder soziale Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitter zur Erreichung des Vereinszweckes:
(1) Der Vereinszweck soll durchdie in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
Erwerb von Liegenschaften, Errichtung von Gebäuden, Sanierung bestehenden Objekte, welche für kirchliche, mildtätige soziale, erzieherische oder gemeinnützige Zwecke verwendet werden bzw. verwendet werden sollen
Planung und Errichtung von Moscheen, Heimen und anderen Einrichtungen, welche den Bedürfnisse kirchlichen, mildtätige, erzieherische oder gemeinnützigen Einrichtung entsprechen
Die entgeltliche, unentgeltliche oder auf Selbstkostenbasis Zurverfügungstellung von Liegenschaften und Räumlichkeiten an kirchliche, mildtätige soziale, erzieherischeoder gemeinnützige Körperschaften des öffentlichen Rechts
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen die gleichgelagerte Zwecke verfolgen bzw. im kirchlichen, mildtätigen, sozialen, erzieherischen oder gemeinnützigen Bereich tätig sind.
Einrichtung einer Bücherei zwecks Zurverfügungstellung von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen und Kalendern sowie von Ton- und Filmmaterial an die Mitglieder;
Bereitstellung von Wohnmöglichkeiten in Schüler- und Studentenwohnheimen für die Förderung der schulischen, beruflichen und universitären Bildung und der erzieherischen Aktivitäten in Österreich;
Unterstützung von bedürftigen und/oder begabten Kindern insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Berufskursen, Deutschkursen und sonstigen Schulungen sowie durch die Vergabe von Stipendien;
Zusammenarbeit mit sowie Unterstützung von anderen gemeinnützigen, religiösen oder mildtätigen Vereinen jeweils in materieller und immaterieller Hinsicht;
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
Spenden, Sammlungen, Umlagen, Förderungen, Schenkungen, Vermächtnisse und sonstigen Zuwendungen
Abhaltung von Vereinsfesten
Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmen
Einnahmen aus Sponsoring, Subventionen oder Förderungen
Erträgnisse aus dem Verkauf, der Verwaltung und Vermietung der Liegenschaften und Einrichtungen
Bei allen Aktivitäten des Vereines, insbesondere auch Mittelaufbringung, sind die Grundsätze der Gemeinnützigkeit zu wahren.
…
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem ZweckEinberufen außerordentlichen Generalversammlung und nur mitZweidrittelmehrheit der abgegebenengültigenStimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einerLiquidatorzuberufen und Beschluss darüber zufassen, wem dieser das nach Abdeckung der passiven verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragen hat, wobei die Entscheidung dem Abs 3 dieser Bestimmung Rechnung zu tragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigen Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der § 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei des Vereinsvermögen möglichst an einer Einrichtung mit gleichen zielen übertragen werden soll. Die Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchliche Zwecke im Sinne der $ 354 ff ABO verwenden.
…"
Mit Wirkung ab wurden die Statuten durch die Beschwerdeführerin abermals geändert (siehe Schreiben vom ):
"1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1. Der Verein führt den Namen "Name 3".
2.2. Er hat seinen Sitz in Ort und erstreckt seine Tätigkeiten auf ganz Österreich.
3.3. Dier Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
2. Zweck
2.1. Der Verein, dessen Tätigkeitnicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
2.1.1. Die Förderung und Unterstützung von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften nach dem IslamG
2.1.2. Die Pflege und Verbreitung der islamischen Kultur, Tradition und Religion
2.1.3. Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung
2.1.4. Schulische Bildung muslimischer Jugendlicher
2.1.5. Förderung des fried- und vertrauensvollen Zusammenlebens der Kulturen und Religionen
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:
3.1. Der Vereinszweck soll durch folgende ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
3.1.1. Die Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Ausschmückung von Moscheen, religiösen Internaten und Schülerheimen, die Abhaltung des Gottesdienstes, von kirchlichen Andachten und sonstigen religiösen oder seelsorglichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Religionsdienern und Seelsorgern, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und Pflege des Andenkens der Toten in religiöser Hinsicht, ferner die Verwaltung von Kirchenvermögen, die Besoldung der Geistlichen und der kirchlichen Dienstnehmer, die Alters- und Invalidenversorgung dieser Personen und Versorgung ihrer Witwen und Waisen einschließlich der Schaffung und Führung besonderer Einrichtungen (Heime) für diesen Personenkreis,
3.1.2. Errichtung, Erhaltung und Verwaltung von Internaten und Schülerheimen
3.1.3. Organisierung von Horten und Spielgruppen
3.1.4. Die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten an kirchliche, soziale, kulturelle und gemeinnützige Einrichtungen
3.1.5. Die Unterstützung und Zusammenarbeit mit Religionsgesellschaften und deren Einrichtungen gem. IslamG und mit Körperschaften, welche kirchliche, soziale, kulturelle und gemeinnützige Zwecke verfolgen
3.1.6. Die Versorgung der Muslime mit Helal-Produkten
3.1.7. Abhaltung von Kirmessen und Kulturfesten
3.1.8. Durchführung von sozialen, religiösen und kulturellen Veranstaltungen
3.1.9. Unterstützung der schulischen Bildung muslimischer Jugendlicher durch Abhaltung von Nachhilfe- und Förderunterricht
. Organisation und Durchführung von Berufskursen, Sprachkursen und sonstigen Schulungen sowie Vergabe von Stipendien iSd § 40b BAO;
. Erwerb von Liegenschaften, Planung und Errichtung bzw. Sanierung von Gebäuden, Moscheen, Heimen und anderen Einrichtungen, welche für die Zwecke des Vereines verwendet werden
. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Körperschaften die gleichgelagerte Zwecke verfolgen bzw. im kirchlichen, mildtätigen, sozialen, erzieherischen oder gemeinnützigen Bereich tätig sind.
. Die Anstellung des für die Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Personals.
. Einrichtung einer Bücherei zwecks Zurverfügungstellung von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen und Kalendern sowie von Ton- und Filmmaterial an die Mitglieder;
. Bereitstellung von Wohnmöglichkeiten in Schüler- und Studentenwohnheimen für die Förderung der schulischen, beruflichen und universitären Bildung und der erzieherischen Aktivitäten in Österreich;
. Unterstützung von bedürftigen und/oder begabten Kindern
. Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
. Zusammenarbeit mit sowie Unterstützung von anderen gemeinnützigen, religiösen oder mildtätigen Vereinen jeweils in materieller und immaterieller Hinsicht;
. Abhaltung von öffentlichen Fastenbrechen
. Durchführung religiöser Zeremonien wie Hochzeiten u.a.
. Gründung und Unterhaltung von Zweckbetrieben für die Herstellung und den Vertrieb von Helal-Produkten und den Betrieb eines Verlages samt Bücherei für die Herstellung und den Vertrieb von religionsbezogener Literatur
3.2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
3.2.1. Mitgliedsbeiträge
3.2.2. Spenden, Sammelaktionen, Umlagen, Subventionen, Förderungen, Schenkungen, Vermächtnisse und sonstigen Zuwendungen
3.2.3. Aufstellen von Spendenboxen
3.2.4. Verkauf von Büchern, Zeitschriften, Kalendern usw.
3.2.5. Abhaltung von Vereinsfesten
3.2.6. Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmen
3.2.7. Einnahmen aus Sponsoring
3.2.8. Erträgnisse aus dem Verkauf, der Verwaltung und Vermietung der Liegenschaften und Einrichtungen
3.2.9. Erlangung von Förderungen und Unterstützung von öffentlichen Einrichtungen und anderen Körperschaften
4. Mittelverwendung
4.1. Bei allen Aktivitäten des Vereines, insbesondere der Mittelaufbringung, sind die Grundsätze der Gemeinnützigkeit gem. § 34ff BAO zu wahren.
4.2. Sollten Überschüsse aus der Verwirklichung des Vereinszweckes erzielt werden, so dürfen diese ausschließlich für die Vereinszwecke oder kirchliche, mildtätige, gemeinnützige oder soziale Zwecke verwendet werden.
4.3.Die Vermögensbildung dient ausschließlich zur Verfolgung und Verwirklichung des Vereinszweckes.
…
10. Freiwillige Auflösung des Vereins
10.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem ZweckEinberufen außerordentlichen Generalversammlung und nur mitZweidrittelmehrheit der abgegebenengültigenStimmen beschlossen werden.
10.2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zuberufen und Beschluss darüber zufassen, wem dieser das nach Abdeckung der passiven verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragen hat, wobei die Entscheidung dem Abs 3 dieser Bestimmung Rechnung zu tragen hat.
11. Verwendung des Vereinsvermögen bei Auflösung
11.1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigen Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der § 34 ff BAO zu verwenden, wobei des Vereinsvermögen möglichst an einer Einrichtung mit gleichen zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 34 ff BAO verwenden.
Zu diesem Zweck ist das verbleibende Vereinsvermögen an "Name Körperschaft mit Sitz in Adresse Körperschaft zu übergeben, wenn dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung von steuerlicher Begünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllt, was er durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung des dafür zuständigen Finanzamtes nachzuweisen hat.
…"
Am wurde das Islamgesetz 2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I Nr. 39/2015).
Die Religionsgemeinschaft ist eine anerkannte Religionsgemeinschaft (https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/kultusamt/kirchen-und-religionsgesellschaften.html, abgefragt am ).
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den in Klammern angeführten Unterlagen und aus dem vorgelegten Akt, insbesondere dem Prüfungsbericht vom . Diesem ist die Beschwerdeführerin sachverhaltsmäßig nicht entgegengetreten. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin die in diesem Bericht durchgeführten Berechnungen nicht beanstandet.
Die Feststellung betreffend die angestellten Seelsorger ergeben sich aus den angeführten Unterlagen und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt.
Bezüglich der Dauer der Vereinsfeste hat die Beschwerdeführerin nur Behauptungen angestellt. Einzig der Beginn der Veranstaltung nach dem Freitagsgebet um 14 Uhr ist für das Gericht einleuchtend. Die weiteren Angaben, wie nur 4 bis 6 Stunden an den folgenden Tagen bzw. am letzten Tag, sind nicht nachvollziehbar und glaubhaft. Aufgrund der eigenen - restriktiven - Aufstellung ist beispielsweise im Jahr 2015 bereits von einer Dauer von 71 Stunden auch seitens der Beschwerdeführerin auszugehen. Es wurden keine Gründe genannt, wieso die Veranstaltungen insbesondere nicht auch - wie bei Festen allgemein üblich - bis in den Abend hinein gedauert haben sollen. Wann die Feste am Sonntag wirklich beendet wurden, hat die Beschwerdeführerin nur vage ausgeführt. Es wurde nur auf teilweise vorliegende striktere Regelungen auf öffentlichen Plätzen hingewiesen. Eine konkrete Darlegung, was für welche Veranstaltung wie gegolten habe, unterließ die Beschwerdeführerin. Sie legte keinerlei Unterlagen beispielsweise anderer Behörden betreffend die Öffnungszeiten vor. Es blieb bei reinen Behauptungen. Daher wird bei den Veranstaltungen von einer Dauer beginnend am Freitag ab 14.00 Uhr durchgehend bis zum letzten Veranstaltungstag ausgegangen. Aufgrund der Dauer und der Größe der Vereinsfeste, den erwirtschafteten Erlösen und Gewinnen geht das Gericht davon aus, dass diese Vereinsfeste vor allem der Mittelbeschaffung dienten.
Hinsichtlich der Höhe der jeweiligen Schätzungen wurden von der Beschwerdeführerin keine Beschwerdebegehren gestellt und es erfolgten keine Beanstandungen. Die Schätzungen basieren auf den Grundlagen der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Buchhaltung wie Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen und einzelne Konten.
Auch seitens der belangten Behörde bestanden gegen die im Jahr 2015 gültigen Statuten keine Bedenken.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung)
Gemäß § 256 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordung) können Beschwerde bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs.1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären (§ 256 Abs. 3 BAO).
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom die Beschwerde hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2015 zurückgezogen. Diese Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Abweisung)
3.2.1. Umsatzsteuer 2015
§ 45 BAO in der Fassung BGBl Nr. 151/1980:
(1) Unterhält eine Körperschaft, die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im übrigen erfüllt, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), so ist sie nur hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig, wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke darstellt. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Abweichung von den im Gesetz, in der Satzung, im Stiftungsbrief oder in der sonstigen Rechtsgrundlage der Körperschaft festgelegten Zwecken nicht eintritt und die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse der Körperschaft zur Förderung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienen. Dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugehöriges Vermögen gilt je nach der Art des Betriebes als Betriebsvermögen oder als land- und forstwirtschaftliches Vermögen, aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielte Einkünfte sind wie Einkünfte aus einem gleichartigen in Gewinnabsicht geführten Betrieb zu behandeln.
(2) Die Abgabepflicht hinsichtlich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes entfällt, wenn dieser sich als ein zur Erreichung des begünstigten Zweckes unentbehrlicher Hilfsbetrieb darstellt. Dies trifft zu, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muß in seiner Gesamtrichtung auf Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke eingestellt sein.
b) Die genannten Zwecke dürfen nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein.
c) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist.
(3) Unterhält eine Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, auf den weder die Voraussetzungen des Abs. 1 noch jene des Abs. 2 zutreffen, so findet § 44 Anwendung.
§ 44 BAO in der Fassung BGBl I Nr. 124/2003:
(1) Einer Körperschaft, die einen Gewerbebetrieb oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält, kommt eine Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nicht zu.
(2) Das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt kann auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Geltendmachung einer Abgabepflicht in den Fällen des Abs. 1 ganz oder teilweise absehen, wenn andernfalls die Erreichung des von der Körperschaft verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre. Eine solche Bewilligung kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, die mit der Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke zusammenhängen oder die Erreichung dieser Zwecke zu fördern geeignet sind.
Nach § 31 BAO ist eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die ohne Gewinnabsicht unternommen wird, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinn der Abgabenvorschriften, wenn durch die Betätigung Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die Betätigung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung (§ 32) hinausgeht.
Gemäß § 45a BAO (in der damals gültigen Fassung BGBL. I Nr. 59/2001) besagt, dass wenn Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die von einer Körperschaft im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbebetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß §45 Abs.3 ausgeführt werden, im Veranlagungszeitraum insgesamt nicht den Betrag von 40000Euro übersteigen, so gilt unbeschadet der Ermächtigung des §44 Abs.2 eine Bewilligung im Sinne der letztgenannten Bestimmung insoweit als erteilt, als die Abgabepflicht hinsichtlich dieser Betriebe zwar bestehen bleibt, die Begünstigungen der Körperschaft auf abgabenrechtlichem Gebiet jedoch nicht berührt werden. Voraussetzung dafür ist, daß erzielte Überschüsse dieser Betriebe zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke der Körperschaft dienen.
§ 1 Abs. 1 UStG 1994 in der gültigen Fassung (BGBl I Nr. 34/2010) lautet: Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
…
Laut § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 gilt nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei).
§ 6 UStG 1994 in der damals gültigen Fassung (BGBl I Nr. 163/2015) besagt:
(1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätze sind steuerfrei:
…
27. die Umsätze von Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z1 und 2 im Veranlagungsjahr 30.000 Euro nicht übersteigt. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Kalenderjahres ist unbeachtlich.
…
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 33/1993):
Gemäß § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung (in der Fassung BGBl. II Nr. 358/1997) ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. Aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder
3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mitwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
…
Laut § 5 Z 4 Liebhabereiverordnung (Fassung BGBl. Nr. 33/1993) sind die § 1 bis 5 nicht anzuwenden auf wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Sinn des § 31 BAO.
Nach § 6 Liebhabereiverordnung kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
Das im Jahr 2015 geltende Statut entspricht den formalen Vorgaben betreffend die Gemeinnützigkeit.
Nach § 44 Abs. 1 BAO gehen die abgabenrechtlichen Begünstigungen verloren, wenn die Körperschaft einen Betrieb unterhält, der auf die Erzielung von Gewinn gerichtet ist (ergibt sich bereits aus § 39 Z 2 BAO). Dasselbe gilt, wenn die Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb iSd § 31 BAO führt, der weder ein entbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 1 Bzw. 1a BAO) noch als Zweckverwirklichungsbetrieb (§ 45 Abs. 2 BAO; unentbehrlicher Hilfsbetrieb) anzusehen ist (Ebner/Hammerl/Oberhuber, Die Besteuerung der Vereine11, B008/2).
Laut § 31 BAO ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbständige, nachhaltige Betätigung ohne Gewinnerzielungsabsicht.
Basis des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist eine Betätigung, die zu Einnahmen führt. Eine Betätigung ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Tätigkeit oder Beschäftigung zur Erreichung eines Zieles oder zur Erzielung einer Wirkung. Geschäftsbetrieb und Gewerbebetrieb (§ 28 BAO) haben mit der Betätigung dieselbe Basis. Insoweit sind die abstrakten Definitionen eines Betriebes als selbständige organisatorische Einheit bzw. die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit auch auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anwendbar (Ebner/Hammerl/Oberhuber, Die Besteuerung der Vereine11, C038).
Die Veranstaltungen stehen mit dem statuarischen Vereinszeck im Zusammenhang, sind aber für die Erreichung des Zweckes nicht unentbehrlich (§ 45 Abs. 2 BAO). Die Beschwerdeführerin gibt hierzu selbst an, dass es sich um "kleine Vereinsfeste" und somit um einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 1 BAO) handelt.
Die wirtschaftlichen Tätigkeiten werden dem Steuerrecht entsprechend der Intensität ihrer Entfaltung, der Erfolgsausgerichtetheit und der möglichen Konkurrenzwirkung (im Wettbewerb mit betrieblichen Tätigkeiten nicht gemeinnütziger Körperschaften) typisiert und mit unterschiedlichen Steuerrechtsfolgen für diese Unternehmen und die Trägerkörperschaften versehen. (Stoll, BAO-Kommentar, 490). Entbehrliche Hilfsbetriebe sind (in der Satzung vorgesehene) wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 31) - also nicht durch Gewinnstreben gekennzeichnete Betriebe -, die voraussetzungsgemäß wohl in einer unmittelbaren Beziehung zum gemeinnützigen Zweck der Körperschaft stehen, bei denen aber die (für den reinen Zweckverwirklichungsbetrieb typische) "Mittel-Zweck-Identität" fehlt, also eine Kongruenz der hilfsbetrieblichen Tätigkeit und der ideellen Ziele und Aufgaben in ansonsten (für unentbehrliche Hilfsbetriebe) gebotener Ausschließlichkeit und Vollständigkeit nicht gegeben ist (Stoll, BAO-Kommentar, 492).
Entbehrliche Hilfsbetriebe iSd § 45 Abs. 1 BAO sind solche, die in ihrer Gesamtheit auf die Förderung der begünstigten Ziele der Körperschaft eingestellt sind, wobei der ideelle Vereinszweck auch anders als durch diese betriebliche Tätigkeit erreicht werden kann. Sie dienen den begünstigten Zwecken, ohne vom ideellen Zweck mitumfasst zu sein. Betriebe dieser Art dürfen nicht zum bloßen Erwirtschaften von Einnahmen oder von sonstigen wirtschaftlichen Vorteilen um ihrer selbst willen geführt werden; der Betrieb muss solcherart den gemeinnützigen Bereich nicht nur materiell, sondern auch ideell unmittelbar einsichtig fördern (). Er dient dem begünstigten Zweck, ist von diesem aber nicht mitumfasst ().
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, auf den diese - ein Naheverhältnis zur begünstigten Zweckverfolgung aufweisenden - Voraussetzungen nicht zutreffen (begünstigungsschädlicher Betrieb), gilt gemäß § 45 Abs. 3 BAO als begünstigungsschädlich.
Wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 31) die Grenzen überschreitet, die einem begünstigungsschädlichen "unentbehrlichen Hilfsbetrieb", also einem "Zweckverwirklichungsbetrieb", gezogen sind, oder überschreitet er den Bedingungs- und Wirkungskreis eines "entbehrlichen Hilfsbetriebes", werden also die der an sich begünstigten Körperschaft dienenden Potentiale, insbesondere die geschäftsartigen, betriebsähnlichen Mittel in einer Weise - wenn auch in der Art eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes - eingesetzt, dass sie der Körperschaft nicht wesentlich ideell, sondern in der Hauptsache materiell dienen, so wirkt dies - weil sich die wirtschaftlichen, betrieblichen oder betriebsähnlichen Aktivitäten verselbständigt haben - schlechthin begünstigungsschädlich (Stoll, BAO-Kommentar, 494).
Im Jahr 2015 hat die Beschwerdeführerin mehrmals jährlich mehrtätige Vereinsfeste veranstaltet. Insgesamt fanden an 15 Tagen durch die Beschwerdeführerin veranstaltete Feste statt. Die Beschwerdeführerin hat bezüglich der genauen, stundenmäßigen Dauer nur Behauptungen aufgestellt und keinerlei Unterlagen vorgelegt. Das Gericht geht daher davon aus, dass die gastgewerbliche Betätigung von Beginn ab 14 Uhr, da diese Angaben durch die Beschwerdeführerin nachvollziehbar sind, bis Ende der Veranstaltung durchgehend dauerte, und somit ein erhebliches Ausmaß darstellt. Die Veranstaltung dieser Feste führte im Jahr 2015 zu einem Umsatz von Euro 50.119,00. Auch in den Folgejahren fanden mehrmals pro Jahr mehrtägige Feste statt. Aufgrund der Feststellungen wie die Dauer und die Anzahl der Veranstaltungen, sowie die entgeltliche Verpflegung (Getränke und Speisen) auf gastronomische Art mit Konkurrenz zu anderen gastronomischen Betrieben und die Höhe der Umsätze ergibt sich, dass es sich um eine selbständige, nachhaltige, einnahmenerzielende Betätigung handelt. Diese Vereinsfeste dienten vor allem der Mittelbeschaffung. Es liegt daher ein wirtschaftlicher, begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin vor.
Dadurch verliert jedoch die an sich begünstigte Körperschaft ihre Begünstigung (§ 44 Abs. 1 BAO). Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs. 2 BAO wurde nicht beantragt und damit auch nicht erteilt. Aufgrund der Höhe der Umsätze (über Euro 40.000,00) würden auch die übrigen Begünstigungen der Körperschaft nicht zustehen (§ 45a BAO). Die Beschwerde betreffend die Körperschaftssteuer 2015 wurde jedoch zurückgezogen.
Für Körperschaften, die begünstigte Zwecke verfolgen, sieht § 45 BAO in bestimmten Fällen einen Entfall bzw. eine Einschränkung der "Steuerpflicht" für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe vor. Diese Befreiungsbestimmung bezieht sich jedoch explizit nur auf die Körperschaftssteuer, für die Umsatzsteuer sind andere Formen der Begünstigung vorgesehen ().
Die Beschwerdeführerin beruft sich aus umsatzsteuerlicher Sicht, dass es sich bei ihrer Betätigung um eine unbeachtliche Liebhaberei im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 handelt bzw. auf die Richtlinien. Das Gericht ist an Weisungen, Erlässe und Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen nicht gebunden.
Der unternehmerische Bereich eines Vereines umfasst alle im Rahmen eines Leistungsaustausches nachhaltig ausgeübte Tätigkeit, während der nichtunternehmerische Bereich alle jene Tätigkeiten umfasst, die ein Verein in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben zur Wahrnehmung der Gesamtbelange seiner Mitglieder bewirkt (Ebner/Hammerl/Oberhuber, Die Besteuerung der Vereine11, H008).
Das Vorliegen von Liebhaberei bzw. einer Einkunftsquelle hängt somit jedenfalls nicht vom Vorhandensein einer der Betriebskategorien des § 45 BAO, sondern - wie bei allen übrigen Steuerpflichtigen bzw. Unternehmern - von den einschlägigen Bestimmungen des UStG 1994, der Liebhabereiverordnung sowie der einschlägigen Judikatur ab ().
Nach § 6 der Liebhabereiverordnung kann eine umsatzsteuerliche Liebhaberei nur bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung vorliegen. Bei den gegenständlichen Veranstaltungen verbunden mit einer erheblichen Entfaltung gastgewerblicher Aktivitäten kann jedoch von einer solchen, der Lebensführung nahen, Betätigung nicht die Rede sein. Weiters hat die Beschwerdeführerin - auch laut ihren eigenen Angaben - Gewinne erzielt und nicht Verluste. Es liegt eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung vor und § 6 Liebhabereiverordnung kommt nicht zur Anwendung.
Daher besteht - unabhängig davon, ob abgabenrechtliche Begünstigungen gemäß den §§ 34 ff BAO zukommen - die Vorschreibung der Umsatzsteuer zu Recht. Es liegt eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor.
Die Schätzung basiert auf den Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin und ist wie bereits ausgeführt für das Gericht nachvollziehbar, plausibel und der Realität nahekommend. Einwendungen erhob die Beschwerdeführerin keine.
Da auch die Grenze der Kleinunternehmerregelung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 überschritten wurde, war die Umsatzsteuer vorzuschreiben.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Umsatzsteuer 2016 bis 2020 und Körperschaftssteuer 2016 bis 2020
Gemäß § 34 Abs. 1 BAO sind, die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung (§ 27) haben, nachzuweisen, daß sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen.
Laut § 35 Abs. 1 BAO sind gemeinnützig solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Abs. 2 besagt, dass eine Förderung der Allgemeinheit nur vorliegt, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.
Dabei sind gemäß § 38 Abs. 1 BAO kirchlich solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden. Nach Abs. 2 gehören zu den kirchlichen Zwecken insbesondere die Errichtung, Erhaltung und Ausschmückung von Gottes(Bet)häusern und kirchlichen Gemeinde(Pfarr)häusern, die Abhaltung des Gottesdienstes, von kirchlichen Andachten und sonstigen religiösen oder seelsorglichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Geistlichen und Ordenspersonen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und Pflege des Andenkens der Toten in religiöser Hinsicht, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen und der kirchlichen Dienstnehmer, die Alters- und Invalidenversorgung dieser Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen einschließlich der Schaffung und Führung besonderer Einrichtungen (Heime) für diesen Personenkreis.
Nach § 39 BAO (in der damals gültigen Fassung BGBl Nr. 151/1980) liegt ausschließliche Förderung vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen:
1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
2. Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist.
4. Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.
Gemäß § 40 Abs. 1 BAO (in der damals gültigen BGBl 194/1961) liegt unmittelbare Förderung liegt, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. Abs. 2 besagt, dass eine Körperschaft, die sich auf die Zusammenfassung, insbesondere Leitung ihrer Unterverbände beschränkt, gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient, wenn alle Unterverbände gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
Laut § 41 BAO (in der Fassung BGBl 797/1996) muss nach Abs. 1 die Satzung der Körperschaft eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft. Nach Abs. 2 liegt eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z 5 vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.Und nach Abs. 3 wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt, eingefügt oder aufgehoben, so hat dies die Körperschaft binnen einem Monat jenem Finanzamt bekanntzugeben, das für die Festsetzung der Umsatzsteuer der Körperschaft zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft wäre.
Weiters muss gemäß § 42 BAO (in der Fassung BGBl 194/1961) die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.
Dabei müssen nach § 43 BAO (in der Fassung BGBl I Nr. 14/2013) die Satzung (§ 41) und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 42), um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der Körperschaftsteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen.
Gemäß § 44 Abs. 1 BAO (in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2003) kommt einer Körperschaft, die einen Gewerbebetrieb oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält, eine Begünstigung auf abgabenrechtlichen Gebiet wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nicht zu. Nach Abs. 2 kann das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Geltendmachung einer Abgabepflicht in den Fällen des Abs. 1 ganz oder teilweise absehen, wenn andernfalls die Erreichung des von der Körperschaft verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre. Eine solche Bewilligung kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, die mit der Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke zusammenhängen oder die Erreichung dieser Zwecke zu fördern geeignet sind.
§ 45 Abs. 1 BAO (in der Fassung vom BGBl. I Nr. 77/2016): Unterhält eine Körperschaft, die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im übrigen erfüllt, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), so ist sie nur hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig, wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke darstellt. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Abweichung von den im Gesetz, in der Satzung, im Stiftungsbrief oder in der sonstigen Rechtsgrundlage der Körperschaft festgelegten Zwecken nicht eintritt und die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse der Körperschaft zur Förderung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienen. Dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugehöriges Vermögen gilt je nach der Art des Betriebes als Betriebsvermögen oder als land- und forstwirtschaftliches Vermögen, aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielte Einkünfte sind wie Einkünfte aus einem gleichartigen in Gewinnabsicht geführten Betrieb zu behandeln.
Laut Abs. 2 liegt ein Geschäftsbetrieb im Sinn des Abs. 1 auch dann vor, wenn eine gesellige Veranstaltung von einer oder von mehreren Körperschaften getragen wird, die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im Übrigen erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn die Organisation und Durchführung der geselligen Veranstaltung im Wesentlichen durch die Mitglieder der Körperschaft (Körperschaften) oder deren Angehörige erfolgt. Eine Mitarbeit fremder Dritter ist allerdings nur dann unschädlich, wenn diese ebenfalls unentgeltlich erfolgt. Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen sind dann unschädlich, wenn diese für Unterhaltungsdarbietungen höchstens 1 000 Euro pro Stunde erhalten. Wird die Verpflegung (Abgabe von Speisen und Getränken) einem Unternehmer zur Gänze oder zum Teil übertragen, stellt dies keinen Bestandteil der geselligen Veranstaltung dar. Solche Veranstaltungen dürfen insgesamt eine Dauer von 72 Stunden im Jahr nicht überschreiten. Die Gesamtdauer der geselligen Veranstaltung pro Kalenderjahr ist für jede territoriale Untergliederung ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Körperschaft gesondert zu bemessen. Die kleinste territoriale Untergliederung umfasst die Katastralgemeinde. Abs. 3 besagt, dass die Abgabepflicht hinsichtlich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes entfällt, wenn dieser sich als ein zur Erreichung des begünstigten Zweckes unentbehrlicher Hilfsbetrieb darstellt. Dies trifft zu, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muß in seiner Gesamtrichtung auf Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke eingestellt sein.
b) Die genannten Zwecke dürfen nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein.
c)Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist.
Gemäß Abs. 3 gilt, dass wenn eine Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, auf den weder die Voraussetzungen des Abs. 1 noch jene des Abs. 2 zutreffen, so findet § 44 Anwendung.
Nach § 31 BAO ist eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die ohne Gewinnabsicht unternommen wird, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinn der Abgabenvorschriften, wenn durch die Betätigung Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die Betätigung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung (§ 32) hinausgeht.
§ 45a BAO (in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2001) besagt, dass wenn Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die von einer Körperschaft im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbebetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß § 45 Abs. 3 ausgeführt werden, im Veranlagungszeitraum insgesamt nicht den Betrag von 40 000 Euro übersteigen, so gilt unbeschadet der Ermächtigung des § 44 Abs. 2 eine Bewilligung im Sinne der letztgenannten Bestimmung insoweit als erteilt, als die Abgabepflicht hinsichtlich dieser Betriebe zwar bestehen bleibt, die Begünstigungen der Körperschaft auf abgabenrechtlichem Gebiet jedoch nicht berührt werden. Voraussetzung dafür ist, daß erzielte Überschüsse dieser Betriebe zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke der Körperschaft dienen.
Änderungen aufgrund des Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (BGBl. I Nr. 188/023) § 41 Abs. 4 und 5 BAO:
(4) Erfüllt die Satzung einer bisher als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich behandelten Körperschaft die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 nicht, hat die Abgabenbehörde diese Körperschaft aufzufordern, ihre Satzung innerhalb von sechs Monaten den Vorgaben dieses Bundesgesetzes anzupassen. Diese Frist kann auf Antrag einmalig um maximal sechs Monate verlängert werden.
(5) Eine Satzungsänderung gilt rückwirkend auch für Zeiträume davor, wenn
1. aus der Satzung vor deren Änderung ein ausschließlich und unmittelbar verfolgter gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck sowie der Ausschluss des Gewinnstrebens ersichtlich waren und
2. die tatsächliche Geschäftsführung bereits vor der Änderung der nunmehr den Abs. 1 und 2 entsprechenden Satzung entsprochen hat.
Auszugsweise zu § 41 Abs. 4 und 5 BAO aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (2319 der Beilagen XXVII. GP):
Nach § 43 muss die Satzung, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen der BAO bei der Körperschaftsteuer während des gesamten Veranlagungszeitraumes und bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen. Dies bedeutet, dass auch bloß formale Satzungsmängel zum Entfall der abgabenrechtlichen Begünstigungen selbst wenn die tatsächliche Geschäftsführung den Gemeinnützigkeitserfordernissen entspricht. Nach der bisherigen Rechtslage und der stRsp können Begünstigungen erst nach Sanierung der Satzung gewährt werden. Hier soll durch die Neuregelung in § 41 Abs. 4 und 5 eine Entschärfung bewirkt werden.
Mit dem neuen § 41 Abs. 4 und Abs. 5 soll eine Regelung der Abläufe im Falle von Satzungsmängeln erfolgen. Wird von der Abgabenbehörde eine vorgelegte Satzung als nicht den Anforderungen der BAO entsprechend gewürdigt, ist die Körperschaft aufzufordern, die beanstandeten Satzungsteile innerhalb von sechs Monaten an die Vorgaben der BAO anzupassen. Auf Antrag soll die Abgabenbehörde die Frist einmalig um maximal sechs Monate erstrecken können.
Kommt es innerhalb der Frist zur Satzungsänderung oder ändert die Körperschaft die Satzung von sich aus und erfüllt die Satzung nunmehr die Anforderungen der BAO, soll dies auch auf Zeiträume vor der Änderung zurückwirken. Dh auch für frühere Veranlagungszeiträume soll die Satzung der Körperschaft als BAO-konform gelten, wenn aus der Satzung vor deren Änderung eine abgabenrechtlich begünstigte Zielsetzung abgeleitet werden konnte, der Ausschluss des Gewinnstrebens ersichtlich war und die tatsächliche Geschäftsführung bereits vor der Satzungsänderung der nunmehr geänderten Satzung entsprochen hat.
Eine rückwirkende Satzungsänderung soll daher nicht in Betracht kommen, wenn schädliche Satzungsbestimmungen auch in der tatsächlichen Geschäftsführung umgesetzt bzw. begünstigungsschädliche Handlungen gesetzt wurden. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn fehlende Normen in Bezug auf § 39 Abs. 1 auch in der tatsächlichen Geschäftsführung nicht beachtet wurden (z. B. fehlt in der Satzung eine dem § 39 Abs. 1 Z 4 entsprechende Bestimmung und es wurde dem Vereinsvorstand für seine Tätigkeit ein unangemessen hohes Entgelt ausbezahlt). Eine rückwirkende Satzungsänderung soll auch dann nicht möglich sein, wenn der Zweck der Körperschaft in der Satzung derart allgemein formuliert war, dass aus der Satzung nicht erkennbar war, wofür die Körperschaft errichtet wurde. Gleiches gilt, wenn aus der Satzung der Ausschluss des Gewinnstrebens nicht ersichtlich war oder aus der Satzung nicht hervorgegangen ist, dass sich die Körperschaft zur Erfüllung ihrer Zwecke eines Erfüllungsgehilfen bedienen kann.
Die Rückwirkung gilt auch für Zeiträume vor Inkrafttreten der Neuregelung.
Laut § 1 Islamgesetz 2015 sind islamische Religionsgesellschaften in Österreich anerkannte Religionsgemeinschaften im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger. Sie sind Körperschaften öffentlichen Rechts.
Gemäß § 3 Abs. 4 Islamgesetz 2015 sind mit dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit nach Abs. 3 jene Vereine aufzulösen, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehr der betreffenden Religionsgesellschaft besteht.
§ 8 Islamgesetz 2015 lautet:
(1) Kultusgemeinden sind Teile einer islamischen Religionsgesellschaft, die zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Sie haben für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen.
(2) Die Kultusgemeinden können zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Einrichtungen gründen, führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen der Kultusgemeinde erklären. Gemeinsame Einrichtungen mehrerer Kultusgemeinden können nur im allseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der Religionsgesellschaft gegründet werden.
…
Auszugsweise aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Islamgesetz 2015 (446 der Beilagen XXV. GP) zu den §§ 3 bis 5:
… Durch § 3 Abs. 4 soll vermieden werden, dass für ein und dieselbe religiöse Bekenntnisgemeinschaft zwei Rechtspersönlichkeiten bestehen. Nicht durch Abs. 4 sind sogenannte "Hilfsvereine" berührt, welche nur der Unterstützung von Zielsetzungen einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft dienen (zB Moscheenbauvereine oder Vereine, die der religiösen Bekenntnisgemeinschaft Personal zur Verfügung stellen). Solche Hilfsvereine können sich jedoch anlässlich des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit durch die betreffende religiöse Bekenntnisgemeinschaft freiwillig auflösen.
Gemäß § 1 Abs. 2 KStG 1988 sind Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben unbeschränkt steuerpflichtig. Als Körperschaften gelten:
1. Juristische Personen des privaten Rechts.
2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2).
3.Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3).
Nach § 5 Z 6 KStG 1988 sind von der Körperschaftsteuerpflicht Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung dienen, befreit.
Laut § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 gilt nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei).
§ 6 Abs. 1 UStG 1994 führt aus welche von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätze steuerfrei sind:
…
27. die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach §1 Abs.1 Z1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro (bis Fassung BGBl. I Nr. 62/2018) bzw. 35.000 Euro (Fassung BGBL. I Nr. 103/2019) nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich;
§ 34 Abs. 1 BAO knüpft die Einräumung abgabenrechtlicher Bedingungen an die kumulativ geforderten Bedingungen, dass die Körperschaft sowohl nach ihrer Rechtsgrundlage als auch nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung begünstigter Zwecke dient (vgl. ).
Die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Begünstigung sind im § 41 BAO festgelegt. Sowohl die Satzungszwecke wie auch die Mittel zu ihrer Verwirklichung müssen in der Satzung so genau bezeichnet sein, dass allein mit dieser Satzung die Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden können (Stoll, BAO-Kommentar, S 476). Die rein formale, programmatische Anführung der Begriffe "religiöse, gemeinnützige und mildtätige Zwecke" in der Satzung reicht nicht aus ( ua in Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 41; Stand , rdb.at).
Der Vereinszweck bzw. die Vereinszwecke müssen "klar und umfassend", d.h. genau umschrieben (Prinzip der Statutendeutlichkeit) und taxativ aufgezählt sein. Es genüg daher z.B. (schon vereinsrechtlich) nicht, anzugeben, der Verein verfolge "karitative Zwecke" oder wolle "die Künste fördern". Es muss vielmehr erkennbar sein, welche karitative Zwecke verfolgt werden (z.B. die Pflege alter Menschen, die Betreuung verwahrloster Jugendlicher, die Obsorge von Waisen). Sollen "die Künste gefördert werden", ist anzugeben, welche Künste das sind und worin das eigentliche Ziel der Förderung liegt (Ebner/Hammerl/Oberhuber, Die Besteuerung der Vereine11, A057).
Erweist sich die Satzung als unzureichend und entspricht diese nicht einwandfrei den Gemeinnützigkeitsvorschriften der BAO, ist es nach der ständigen Judikatur des VwGH nicht mehr nötig, die tatsächliche Geschäftsführung näher zu untersuchen. In diesem Fall sind die Begünstigungsvorschriften der Abgabengesetze von vornherein nicht anwendbar (vgl. ).
Laut Gesetz ist auch eine Auslegung der Satzung hinsichtlich des Vereinszweckes durch die tatsächliche Geschäftsführung nicht möglich (; , 93/13/0210).
Die Erfüllung kirchlicher Zwecke iSd § 38 BAO müssen sowohl in der Satzung der Vereinigung vorgesehen als auch tatsächlich gegeben sein. Über den satzungsgemäßen Zweck hinausgehende Tätigkeiten einer Vereinigung lassen die Annahme der Gemeinnützigkeit nicht zu (; , 92/13/0059). Der Voraussetzung des § 42 BAO wird nur die Erfüllung solcher gemeinnützigen Zwecke gerecht, die in der Satzung des Vereins verankert sind ().
Werden mehrere Vereinszwecke verfolgt, sind alle Zwecke anzugeben (Ebner/Hammerl/Oberhuber, Die Besteuerung der Vereine11, A058).
In den gegenständlichen Jahren 2016 bis 2020 sind nur die Statuten vom bzw. vom und damit vor der Statutenänderung (gültig ab ) zur Beurteilung heranzuziehen, da Statutenänderungen steuerlich keine Rückwirkung zukommt (vgl. beispielsweise ).
In diesen Statuten wird als einziger Zweck die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten an kirchliche, soziale, kulturelle und gemeinnützige Einrichtungen angeführt. Die bloße Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten stellt jedoch nach Ansicht des Gerichtes keinen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck dar. Die gegenständliche Zweckformulierung ist viel zu allgemein gehalten. Eine Vermietung von Räumlichkeiten an eine gemeinnützige Einrichtung führt nicht dazu, dass der Vermieter als gemeinnützig anzusehen ist. Die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung derselben müssen so genau bestimmt sein, dass aus ihnen ein abstraktes normatives Bild des Zweckes der Körperschaft und der Mittel zu ihrer Verwirklichung gewonnen werden können, um damit das konkrete Wirken der Körperschaft vergleichen zu können (). Dies ist hier nicht der Fall.
Auch ist nach dem Inhalt der Satzung eine ausschließliche Förderung gesetzlich anerkannter Kirchen- und Religionsgemeinschaften nicht zu erkennen und damit liegt auch kein kirchlicher Zweck vor. Der satzungsmäßige Zweck stellt daher weder einen gemeinnützigen noch einen kirchlichen Zweck dar.
Werden von der Körperschaft Zwecke verwirklicht, die nicht in der Rechtsgrundlage enthalten sind, können abgabenrechtliche Begünstigungen nicht gewährt werden (siehe ).
Nicht in der Rechtsgrundlage verankerte Betätigungen (ideeller und materieller) Natur führen selbst dann zum Verlust von Begünstigungen, wenn sie einen an sich begünstigten Zweck darstellen (Ebner/Hammerl in Lachmayer/Strimitzer/Vock (Hrsg), Die Körperschaftsteuer - KStG 1988 (35. Lfg 2021) § 5 Z 6 KStG Teil 2 Rz 435).
Die Beschwerdeführerin ist auf dem Gebiet der Seelsorge und des Religionsunterrichts tätig. In diesem Zusammenhang sind Seelsorger bei ihr angestellt und werden von ihr entlohnt. Dies wird in den gegenständlich gültigen Statuten überhaupt nicht erwähnt.
Da die Beschwerdeführerin außerdem Betätigungen durchführt, die nicht in den Statuten verankert sind, steht auch aus diesem Grund die abgabenrechtliche Begünstigung nicht zu.
Wenn die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass auch andere für die Beschwerdeführerin geltenden Rechtsgrundlagen wie das Statut der Kultusgemeinde zur Beurteilung der Gemeinnützigkeit berücksichtigt werden müssten, so ist sie darauf hinzuweisen, dass die Formulierung im § 41 Abs. 1 letzter Halbsatz BAO darauf zurückzuführen ist, dass nicht nur Vereine gemeinnützig sein können, sondern alle anderen Körperschaften wie auch Kapitalgesellschaften, Stiftungen und Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts.
Der begünstigte Zweck und die dafür eingesetzten Mittel müssen schon der Rechtsgrundlage der Körperschaft unmittelbar entnommen werden können (Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit). Die Festschreibung des Satzungszweckes (der Satzungszwecke) und der Art der in Aussicht genommenen Betätigung erfüllt in dieser Hinsicht die Funktion eines Buchnachweises, sie soll es der Behörde ermöglichen, die Voraussetzungen der Abgabenbegünstigung "leicht und einwandfrei" zu überpürfen. Insoweit bestehende Unklarheiten gehen zu Lasten dessen, der sich auf die Steuerbegünstigung beruft (Ebner/Hammerl/Oberhuber, Die Besteuerung der Vereine11, B272.
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung sind für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit von Vereinen iS des Vereinsgesetzes 2002 ausschließlich die Statuten selbst und nicht weitere Rechtsgrundlagen heranzuziehen (vgl. beispielsweise ).
Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des VwGH, nach der dieser für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit einer GmbH, die ein Studentenheim betrieben hat, die im Studentenheimgesetz enthaltenen Regelungen, die für diese GmbH gegolten haben, nicht für relevant angesehen hat ().
Dementsprechend können einzelne für die Bejahung der Gemeinnützigkeit erforderliche Satzungsbestimmungen nicht durch außerhalb der Satzung getroffene Vereinbarungen oder aus Rechtsgrundlagen anderer Körperschaften ergänzt werden (siehe ).
Für die Beschwerdeführerin gelten ihre eigenen Statuten.
Außerdem fehlt in den gegenständlich gültigen Statuten der Beschwerdeführer jeglicher Hinweis auf andere Statuten wie beispielsweise einer Kultusgemeinde.
In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass entgegen ihrer Ausführungen bei der durchgeführten Statutenänderung im Dezember 2016 die Statuten der Kultusgemeinde bereits seit Mai 2016 durch die Behörde genehmigt war.
Allerdings würde ein genereller Verweis auf die Rechtsgrundlage anderer Körperschaften aber auch auf andere Gesetze wie z.B. das Islamgesetz 2015 nicht dazu führen, dass dadurch die Rechtsgrundlage der Beschwerdeführerin der Bestimmung des § 41 Abs. 1 BAO entspricht (). Dementsprechend wurde auch in den ab Jänner 2021 gültigen Statuten der Beschwerdeführerin bei den Zwecken und Mitteln nicht auf andere Rechtsgrundlagen verwiesen.
Gleiches gilt für das Islamgesetz 2015. Die Regelung in § 8 Abs. 1 IslamG 2015 trifft nur eine generelle Aussage für die Kultusgemeinden. Die Kultusgemeinde verfügt selbst über ein Statut, das für diese konkrete Kultusgemeinde maßgebliche Rechtsgrundlage ist und nicht für die Beschwerdeführerin. Auch ist § 8 Abs. 2 Islamgesetz 2015 nur eine an die Kultusgemeinde adressierte Ermächtigung neben der Kultusgemeinde selbst andere Einrichtungen mit deren Aufgaben zu betrauen. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Die Beschwerdeführerin ist eine Körperschaft privaten Rechts. Das ergibt sich aus dem vorgelegten Vereinsstatuten, die eine privatrechtliche Vereinbarung darstellen. Grundlage für die Errichtung einer juristischen Person des Privatrechst ist eine zivilrechtliche Vereinbarung. Ein Verein ist nach dem Vereinsgesetz (§ 1 Abs. 1 VereinsG) ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zweckes. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1). Der Verein entsteht daher freiwillig, ohne Zwang und ohne jeglichen Hoheitsakt.
Im Gegensatz dazu entsteht eine Körperschaft öffentlichen Rechts durch einen hoheitlichen Gründungsakt wie beispielsweise ein Gesetz, eine Verordnung oder einen Bescheid. Der Zwangsbestand einer Körperschaft öffentlichen Rechts ist dadurch gekennzeichnet, dass für deren Gründung und Auflösung auch ein staatlicher Akt notwendig ist. Dies ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall.
Bezüglich der Angaben der Beschwerdeführerin in den Beschwerden, sie musste den Vereinszweck ändern, um eine behördliche Auflösung zu verhindern, ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin als Hilfsverein, wie sich auch aus den oben angeführten Erläuterung zur Regierungsvorlage ergibt, gar nicht von einer Auflösung bedroht war. Die Aufgabe der Beschwerdeführerin war nicht die Verbreitung der Religionslehre neben der Religionsgemeinschaft, sondern die Unterstützung.
Durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023, das nach § 323 Abs. 80 BAO mit in Kraft getreten ist, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer rückwirkenden Satzungssanierung gemäß § 41 Abs. 5 BAO. Dabei ist jedoch unter anderem Voraussetzung, dass aus der Satzung vor der Änderung ein ausschließlicher und unmittelbar verfolgter gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck ersichtlich war. Dies war im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Auch in den oben angeführten Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird unter anderem ausgeführt, dass keine rückwirkende Satzungsänderung in Betracht kommt, wenn der Zweck der Körperschaft in der Satzung derart allgemein formuliert war, dass aus der Satzung nicht erkennbar war, wofür sie errichtet wurde.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO für den gegenständlichen Zeitraum nicht.
Daher besteht unbeschränkte Körperschaftssteuerpflicht. Dabei stellen die Mitgliedsbeiträge und Spenden ohne Gegenleistung - wie sie in der Betriebsprüfung festgestellt wurden - Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG 1988 dar. Die im Rahmen des Fastenmonats Ramadan und durch die regelmäßige entgeltliche Verabreichung von Speisen (Lahmacun) nach dem Freitagsgebet getätigten Gewinne (Ausmaß wie durch die Betriebsprüfung festgestellt) sowie die Gewinne aus den Veranstaltungen führen jedoch zu einem körperschaftsteuerpflichtigen Einkommen. Weiters steht auch der Freibetrag in Höhe von höchstens 10.000 Euro gemäß § 23 KStG 1988 (nur bei Körperschaften im Sinne des § 5 Z 6) nicht zu.
Wie oben ausgeführt, erfüllt die Beschwerdeführerin selbst die Begünstigungsvorschriften der BAO nicht, sodass schon aus diesem Grund kein unentbehrlicher oder entbehrlicher Hilfsbetrieb gemäß § 45 BAO vorliegen kann. Weiters ist umsatzsteuerrechtlich auf die Ausführungen betreffend die Umsatzsteuer 2015 zu verweisen. Die Vorschreibung der Umsatzsteuer besteht zu Recht. Es liegt eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor.
Die Schätzungen basieren auf den Grundlagen der Beschwerdeführerin und sind für das Gericht wie bereits ausgeführt nachvollziehbar, plausibel und der Realität nahekommend. Außerdem hat die Beschwerdeführerin keinerlei Einwendungen dagegen erhoben.
Da in den Jahren 2016 bis 2019 auch die Grenze der Kleinunternehmerregelung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 überschritten wurde, war die Umsatzsteuer entsprechend der Schätzung vorzuschreiben. Im Jahr 2020 wurde aufgrund der Unterschreitung der Grenze die Kleinunternehmerregelung angewandt.
Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.
Bezüglich den in den Beschwerden gestellten Anträgen, dass für den Fall, dass den Beschwerden nicht stattgegeben wird, gemäß § 44 Abs. 2 BAO beantragt wird, von der Abgabepflicht gänzlich abzusehen, wird darauf hingewiesen, dass über diesen Antrag die Abgabenbehörde abzusprechend hat. Gleiches gilt für die Anträge in den Vorlageanträgen auf Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten durch Nachsicht gemäß § 236 BAO.
3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Folgen einer Zurücknahme einer Beschwerde ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage (von grundsätzlicher Bedeutung) liegt somit nicht vor, sodass die Revision nicht zulässig ist.
Ansonsten wurde die Rechtsfrage entsprechend der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 256 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 45 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 34 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 41 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 5 Z 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100338.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
FAAAF-85491