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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.05.2025, RV/7102202/2024

Bescheid betreffend die Einkommensteuervorauszahlung bleibt aufrecht, auch wenn zugrundeliegender Einkommensteuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde vom des R***F***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuervorauszahlungen für 2023 und Folgejahre vom , Steuernummer 00-123***, zu Recht:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

In seiner Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlungen für 2023 und Folgejahre bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, bei der Bemessung der Einkommensteuer für das Jahr 2022 lasse das Finanzamt die Verluste von insgesamt € 360.980,85 in dem seit dem Jahr 1996 aufgebauten Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens gänzlich unberücksichtigt.

Der Vorauszahlungsbescheid für 2023 knüpfe an die unrichtige Bemessung der Einkommensteuer für die Jahre 2020 bis 2022 an und sei daher ebenfalls rechtswidrig.

Mit der Begründung, dass keine Änderung der betrieblichen Einkünfte vorliege, sei ein Vorauszahlung festzusetzen gewesen.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht unstrittig fest:

Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2022 mit € 6.846,00 festgesetzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Vorauszahlungen an Einkommensteuer mit € 7.119,00 festgesetzt. Die festgesetzten Vorauszahlungen waren mit je einem Viertel jeweils am , , und fällig.

Rechtlich folgt daraus:

§ 45 EStG lautet auszugsweise:
(1) Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. …
Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
- Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs 1 Z 2 und Z 3 (Anm: ImmoESt sowie besondere Vorauszahlungen gemäß § 30b Abs 4).
- Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.
(2) Die Vorauszahlungen sind zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten.
(3) Bereits fällig gewordene oder innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe einer Erhöhung der Vorauszahlungen fällig werdende Vorauszahlungsteilbeträge werden durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung (Abs 1) nicht berührt.

Im Rechtsmittelverfahren können Vorauszahlungsbescheide auch nach dem 30. September erlassen werden. Zu beachten ist, dass derartige Änderungen nur dann zulässig sind, wenn das Rechtsmittelverfahren unmittelbar die Festsetzung von Vorauszahlungen betrifft und nicht die für eine etwaige Änderung der Vorauszahlungen maßgebliche Einkommensteuervorschreibung (EStR 2000 Rz 7572).

In der Entscheidung vom (90/14/0234) stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass in der Berufung gegen einen Vorauszahlungsbescheid nur solche Einwendungen vorgebracht werden können, die die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides im Zeitpunkt seiner Erlassung aufzeigen. Einwendungen, die auf eine nach Erlassung des Vorauszahlungsbescheides erfolgte Veranlagung für ein früheres Kalenderjahr Bezug nehmen, sind nicht zulässig.

Eine Beschwerde gegen einen Vorauszahlungsbescheid ist demnach abzuweisen, auch wenn der zugrunde liegende Einkommensteuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist. Der Vorauszahlungsbescheid bleibt aufrecht, solange er nicht aufgehoben oder geändert wird.

Die Beschwerde erweist damit insgesamt als unbegründet.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Im Streitfall ist lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102202.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAF-85467