VfGH 13.10.1928, G1/28
VfGH 13.10.1928, G1/28
Rechtssatz
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Rechtssatz | Die Aufteilung auf die im F-VG bezeichneten Kategorien von Abgaben (ausschließliche Bundesabgaben, gemeinschaftliche Abgaben usw.) wird im Abgabenteilungsgesetz nicht so vorgenommen, daß bloß finanzwissenschaftlich bestimmte Arten von Abgaben aufgeteilt werden, sondern derart, daß als ausschließliche Bundesabgaben bestimmte "in Geltung stehende Abgaben" (Eingang des § 1 des AbgabenteilungsG) und als gemeinschaftliche Abgaben gleichfalls (§ 2 Abs. 1 dieses Gesetzes) bestimmte bestehende Abgaben aufgezählt werden. Daraus ergibt sich, daß für die Beurteilung, ob eine Landesabgabe (Gemeindeabgabe) mit einer gemeinschaftlichen Abgabe "gleichartig" ist, nicht so sehr finanzwissenschaftliche Erwägungen, sondern vielmehr die Bestimmungen der zu vergleichenden Steuergesetze (Abgabengesetze) maßgebend sind und daß nur dann von einer Gleichartigkeit gesprochen werden kann, wenn die Bestimmungen der verglichenen Gesetze im wesentlichen übereinstimmen. Kopfsteuer und Einkommensteuer sowie Körperschaftssteuer sind nicht gleichartig. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | 1064 |
Schlagworte | Einkommensteuer Finanzen Abgaben Gleichartigkeit Körperschaftssteuer |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1928:G1.1928 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-84763