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VfGH 09.02.2001, B92/01

VfGH 09.02.2001, B92/01

Rechtssatz


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Norm
VfGG §85 Abs2 / Abfallbeseitigung
Rechtssatz
Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen

Verpflichtung des Beschwerdeführers, die auf seiner Liegenschaft errichtete Stützmauer und deren Hinterfüllung insoweit zu entfernen, als sich darin über reines Aushubmaterial (reine mineralische Baurestmassen) hinausgehende Materialien, insbesondere gefüllte oder nur teilweise entleerte Farb- und Lackdosen oder restentleerte Farb- und Lackdosen, befinden.

Der Verfassungsgerichtshof geht mit der belangten Behörde davon aus, daß die in der Hinterfüllung der Stützmauer möglicherweise befindlichen - gefährlichen - Abfälle eine Grundwasserverunreinigung verursachen könnten. Der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides durch Beseitigung jener Abfälle ist daher im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
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ECLI
ECLI:AT:VFGH:2001:B92.2001
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-84640