VfGH 07.06.1932, B6/32
VfGH 07.06.1932, B6/32
Rechtssatz
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Norm | |
Rechtssatz | Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Wertzuwachsabgabe Wien, LGBl. Nr. 48/1928 (im besonderen keine Gleichartigkeit mit Bundesabgaben) . Daß in einem Bundesstaate, wie es Österreich ist, wo die Länder eigene Steuerhoheit besitzen, in den verschiedenen Ländern verschiedene Steuern eingehoben werden können, ist in der Natur und dem Wesen eines Bundesstaates begründet. Eine Verletzung der Vorschrift des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 7, § 7 Abs. 4 F-VG}, BGBl. Nr. 61/1931, liegt daher nicht vor. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Norm | |
Sammlungsnummer | 1462 |
Schlagworte | Wertzuwachsabgabe Wien Wirtschaftsgebietseinheit |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1932:B6.1932 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-84409