VfGH 28.09.1970, B58/70
VfGH 28.09.1970, B58/70
Rechtssatz
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Normen | |
Rechtssatz | Der VfGH hat sich in seinem Erk. Slg. 3652/1959 mit der Frage befaßt und festgestellt, daß gegen § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1953 im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Der VfGH hat bereits in seinem Erk. Slg. 4409/1963 festgestellt, daß zu den steuerpflichtigen Einnahmen bei den Einkünften des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1953 auch solche gehören, die nicht in Geld bestehen. Zu diesen Sacheinkünften zählt das Gesetz auch den Mietwert der eigenen Wohnung. Als Nutzungswert für Wohnungen, die sich nicht in einem Einfamilienhaus befinden, wäre der Betrag anzusetzen, der für eine gleichartige Wohnung in demselben Gebäude als Mietzins bezahlt wird, d. h. daß so vorzugehen sei, als ob der Hauseigentümer die von ihm benutzte Wohnung gemietet hätte. Der VfGH sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Regelung des Gesetzes beruht auf dem Gedanken der Kapitalnutzung. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 10 UStG 1959 ist nur der auf die Raummiete entfallende Entgeltanteil steuerfrei. Wenn die bel. Beh. den auf die Möbel entfallenden Entgeltanteil geschätzt hat, kann - jedenfalls im gegebenen Zusammenhang - nicht der Vorwurf der Willkür erhoben werden. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | 6235 |
Schlagworte | Einkommensteuer Umsatzsteuer |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1970:B58.1970 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-84392