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VfGH 21.06.1952, B51/52

VfGH 21.06.1952, B51/52

Rechtssatz


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Normen
Rechtssatz
Ob eine Verwaltungssache den Bezirksverwaltungsbehörden oder den staatlichen Polizeibehörden zufällt, ist durch § 15 Abs. 2 Behörden- Überleitungsgesetz nicht geregelt, sondern bleibt der Regelung durch einfaches Bundesgesetz überlassen.

Auch die Beschwerde, die Anlaß für ein Erk. gemäß Art. 139 bzw. 140 B-VG war, mit dem die den Instanzenzug verschließende Verordnungsbestimmung bzw. Gesetzesbestimmung aufgehoben wurde, ist wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen. Dem Bf. ist aber, da die im Zusammenhang mit einer konkreten Beschwerde erfolgende Aufhebung einer Gesetzesstelle oder Verordnungsstelle bzw. die Erklärung, daß eine Verordnungsstelle gesetzwidrig war, auf den Rechtsfall, der den Anlaß zur Prüfung gebildet hat, zurückwirkt, mit der Zustellung der zurückweisenden Entscheidung des VfGH die Möglichkeit gegeben, innerhalb der Berufungsfrist des AVG die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid zu erheben.

Entscheidungstext

Beachte

Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)

Spruch

Siehe PDF-Dokument

Begründung

Siehe PDF Dokument

Zusatzinformationen


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Normen
Sammlungsnummer
2343
Schlagworte
Behörden-Überleitungsgesetz Bezirksverwaltungsbehörden Bundespolizeibehörden Verfassungsgerichtshof Art. 144 B-VG Zuständigkeit Objekt des Verfahrens Instanzenzugerschöpfung
ECLI
ECLI:AT:VFGH:1952:B49.1952
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-84336