VfGH 30.06.1955, B46/55
VfGH 30.06.1955, B46/55
Rechtssatz
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Norm | |
Rechtssatz | Von einer Verhaftung kann nur dann die Rede sein, wenn der Wille der Behörde primär auf eine solche Freiheitsbeschränkung gerichtet ist, nicht auch dann, wenn eine andere Maßnahme, z. B. eine Vernehmung als Zeuge oder Beteiligter, den Betroffenen dazu nötigt, längere Zeit bei der Behörde zu verweilen, diese Beschränkung der Freiheit also die sekundäre Folge der Anwesenheitspflicht ist. Es gehört zur ordnungsmäßigen Vornahme einer Hausdurchsuchung, alles zu verhindern, was geeignet wäre, den Zweck der Durchsuchung zu vereiteln, insbesondere zu verhindern, daß Gegenstände beiseite geschafft werden, auf deren Zustandebringung die Durchsuchung gerichtet ist. Voraussetzung dafür, daß eine faktische Amtshandlung als Bescheid i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} zu qualifizieren ist, ist, daß ein den maßgeblichen Verfahrensgesetzen entsprechendes Verfahren weder durchgeführt noch durch Erlassung eines ordnungsgemäßen Bescheides abgeschlossen wurde, die Behörde vielmehr mit einer Amtshandlung vorgegangen ist, die eben wegen des Mangels eines vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht bekämpft werden konnte. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Norm | |
Sammlungsnummer | 2861 |
Schlagworte | Hausrecht Hausdurchsuchung rechtswidrig Persönliche Freiheit Verhaftung Bescheid Faktische Amtshandlung |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1955:B46.1955 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-84264