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VfGH 20.06.1968, B440/67

VfGH 20.06.1968, B440/67

Rechtssatz


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Normen
BAO
Bundesabgabenordnung §1, BAO §1
Exekutionsordnung §7, EO §7 Abs4
Exekutionsordnung §54, EO §54
Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 §6, GEG 1962 §6
Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 §6, GEG 1962 §6 Abs1
Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 §14, GEG 1962 §14 Abs1
Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 §18, GEG 1962 §18
Verwaltungsvollstreckungsgesetz §3, VVG 1950 §3
Rechtssatz
Die Erlassung eines Zahlungsauftrages i. S. des § 6 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1948 i. d. F. BGBl. Nr. 109/1948, Nr. 151/1949 Art. II, Nr. 219/1956, derzeit GEG 1962, BGBl. Nr. 288/1962 i. d. F. BGBl. Nr. 118/1963, Nr. 155/1965, Nr. 46/1968, ist eine Angelegenheit der Justizverwaltung. Durch den Zahlungsauftrag wird eine individuell bestimmte Person, der Zahlungspflichtige aufgefordert, einen bestimmten Betrag binnen einer bestimmten Frist bei Zwangsfolge einzuzahlen. Es wird also in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über Rechtsverhältnisse abgesprochen. Der Zahlungsauftrag ist daher ein Bescheid.

Zuständig zur Erlassung des Zahlungsauftrages ist der Kostenbeamte des Gerichtes I. Instanz (§ 6 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GEG 1962) , dem im Zusammenhang damit auch andere behördliche Aufgaben übertragen sind: Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung eines Berichtigungsantrages (§ 7 Abs. 2) , stattgebende Entscheidung über einen Berichtigungsantrag im Falle offenbarer Unrichtigkeit (§ 7 Abs. 3) , Zahlungsaufforderung vor Erlassung des Zahlungsauftrages (§ 14 Abs. 1) .

Gegen den Zahlungsauftrag ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 7 Abs. 1) . Diese Abkürzung des Instanzenzuges bezieht sich auch auf den Fall, daß über Rechtsfragen, die mit dem Vorgang der Erlassung des Zahlungsauftrages im Zusammenhang stehen und die in der Regel anläßlich der Erlassung geklärt werden, gesondert entschieden wird.

Auf das Verfahren finden ausschließlich die Bestimmungen des GEG 1962 und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen Anwendung.

Gerichtsverwaltungsgebühren und Justizverwaltungsgebühren sind zwar nach den finanzausgleichsgesetzlichen Bestimmungen ausschließliche Bundesabgaben. Es finden jedoch hierauf nicht die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, Anwendung, weil diese Abgaben nicht durch Abgabenbehörden des Bundes erhoben werden ({Bundesabgabenordnung § 1, § 1 BAO}) . Auch die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze finden keine Anwendung, weil diese Abgaben nicht durch Verwaltungsorgane eingehoben werden, deren Verfahren gemäß Art. II EGVG 1950 durch die Verwaltungsverfahrensgesetze geregelt ist.

Entspräche die Zustellung eines Zahlungsauftrages aus dem Grunde nicht dem Gesetz, weil sie an eine Person vorgenommen wurde, die im Zeitpunkt der Zustellung nicht prozeßfähig war, so müßte dieser Mangel durch eine (neuerliche) Zustellung an die für die Empfangnahme des Zahlungsauftrages berechtigte Person behoben werden.

Über einen Antrag, der die neuerliche Zustellung eines Zahlungsauftrages aus dem Grunde begehrt, weil dem im zugestellten Zahlungsauftrag genannten Zahlungspflichtigen die Prozeßfähigkeit im Zeitpunkt der Zustellung mangelte, ist von der Behörde zu entscheiden, die den Zahlungsauftrag erlassen hat; diese Behörde ist der Kostenbeamte des Gerichtes I. Instanz.

§ 6 GEG 1948 ist durch die Gerichtliche Einbringungsverordnung und Amtswirtschaftsverordnung, BGBl. Nr. 185/1948 (§ 77 Abs. 1) , mit in Wirksamkeit gesetzt worden. {Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 § 18, § 18 GEG} 1948 hatte nämlich bestimmt, daß der Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 1 bis 16 und 19 des GEG 1948 durch Verordnung festgesetzt wird. Die gegen die Verfassungsmäßigkeit der Inkraftsetzung der genannten Paragraphen des GEG 1948 bestehenden Bedenken sind bezüglich des § 6 spätestens mit weggefallen, weil durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 308/1960 der vorletzte Satz des § 6 Abs. 1 neu gefaßt wurde und wegen des untrennbaren Zusammenhanges dieses Satzes mit dem übrigen Inhalt des Abs. 1 darin jedenfalls eine Neuerlassung der Gesetzesbestimmung des § 6 Abs. 1 zu erblicken ist.

Zahlungsaufträge über Gerichtsgebühren und Kosten i. S. des {Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 § 6, § 6 GEG 1962} sind Exekutionstitel i. S. der Exekutionsordnung. Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen solchen Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind gemäß § 7 Abs. 4 der EO Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Das ist der Kostenbeamte des Gerichtes I. Instanz.

Eine Vollstreckbarkeitsbestätigung hat den Inhalt, daß der Vollstreckungstitel einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt (vgl. {Exekutionsordnung § 54, § 54 EO}, § 3 VVG 1950) . Eine solche Bestätigung für sich ist kein Bescheid, der der Rechtskraft fähig wäre, sondern lediglich eine in Form einer Bestätigung ergehende Rechtsauskunft und Tatsachenauskunft. Ist eine solche Bestätigung unrichtig, so ist sie zurückzunehmen. Die Zurücknahme ist ebenso wie die Erteilung kein Bescheid.

Ist die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind gemäß § 7 Abs. 4 der EO Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.

Entscheidungstext

Beachte

Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)

Spruch

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Begründung

Siehe PDF Dokument

Zusatzinformationen


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Normen
BAO
Bundesabgabenordnung §1, BAO §1
Exekutionsordnung §7, EO §7 Abs4
Exekutionsordnung §54, EO §54
Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 §6, GEG 1962 §6
Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 §6, GEG 1962 §6 Abs1
Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 §14, GEG 1962 §14 Abs1
Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 §18, GEG 1962 §18
Verwaltungsvollstreckungsgesetz §3, VVG 1950 §3
Sammlungsnummer
5725
Schlagworte
Gerichte Gerichtsbarkeit Justizverwaltung Einbringung der gerichtlichen Gebühren Kosten und Geldstrafen Vollstreckung Exekution
ECLI
ECLI:AT:VFGH:1968:B440.1968
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-84239