VfGH 02.05.1930, B42/29
VfGH 02.05.1930, B42/29
Rechtssatz
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Rechtssatz | Die Verwendung von Beiträgen für humanitäre Standeszwecke und die Einbeziehung der Hinterbliebenen von Rechtsanwälten sowie der Rechtsanwaltsanwärter und ihrer Hinterbliebenen entspricht dem Gesetz. Durch einen diesbezüglichen Beschluß der Rechtsanwaltskammer wird ihr Zuständigkeitsbereich nicht überschritten. Die Errichtung eines Versorgungsfonds und die Einhebung von Beiträgen zu diesem Fonds ist nicht gesetzwidrig. Darin, daß dem Kammerbeitrag die von Rechtsanwälten zu entrichtende allgemeine Erwerbsteuer zugrunde gelegt wird, kann der VfGH die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes nicht erblicken. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | 1315 |
Schlagworte | Rechtsanwälte |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1930:B42.1930 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-84203