VfGH 15.10.1931, B33/31
VfGH 15.10.1931, B33/31
Rechtssatz
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Rechtssatz | Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Gesetz über die Hauspersonalabgabe Wien 1920. Eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz kann in der durch die Landesgesetzgebung bedingten länderweise verschiedenen Regelung nicht erblickt werden. Der Grundsatz der rechtlichen Gleichstellung der Geschlechter wird nicht verletzt, wenn sich die Verschiedenheit des Geschlechts nicht auf das Subjekt der Abgabe bezieht, sondern das Steuerobjekt, daher den äußeren objektiven Tatbestand betrifft. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | 1426 |
Schlagworte | Gleichheitsrecht Gesetz Abgaben Hauspersonalabgabe Wien 1920 |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1931:B33.1931 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-84016