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VfGH 16.10.1931, B32/31

VfGH 16.10.1931, B32/31

Rechtssatz


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Norm
Rechtssatz
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Gesetz über die Bäderbauabgabe Bad Ischl LGBl. Nr. 40/1929.

Was den im § 3 lit. c F-VG aufgestellten Begriff der "gleichartigen Abgaben" anbelangt, so geht aus dessen Definition "eine gleichartige Abgabe von demselben Besteuerungsgegenstand" hervor, daß es für die Beurteilung, ob gleichartige Abgaben vorliegen, nicht genügt, daß der Besteuerungsgegenstand derselbe ist, sondern noch hinzukommen muß, daß von diesem gleichen Besteuerungsgegenstand die Abgaben gleichartig erhoben werden; andernfalls hätte der Gesetzgeber die gleichartigen Abgaben definieren müssen als "Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand" , daß heißt, das Wort " gleichartige" hätte wegfallen müssen. Da aber dieses Wort in der Definition enthalten ist, muß daraus geschlossen werden, daß nebst der Identität des Besteuerungsgegenstandes auch noch eine Gleichartigkeit in dessen Besteuerung vorhanden sein muß.

Entscheidungstext

Beachte

Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)

Spruch

Siehe PDF-Dokument

Begründung

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Zusatzinformationen


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Norm
Sammlungsnummer
1428
Schlagworte
Bäderbauabgabe Bad Ischl Finanzen Abgaben Gleichartigkeit
ECLI
ECLI:AT:VFGH:1931:B32.1931
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-83994