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VfGH 04.12.1968, B24/68

VfGH 04.12.1968, B24/68

Rechtssatz


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Normen
Rechtssatz
Handhabung der §§ 1 und 5 des Wr. Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 14/1946, i. d. F. des Gesetzes LGBl. Nr. 20/1965.

Das Wiener Anzeigenabgabegesetz regelt keine Angelegenheit des Pressewesens, sondern des Abgabewesens. Das AnzeigenabgabeG enthält keine Bestimmung, die die Vermutung rechtfertigen könnte, daß im Wege der Steuergesetzgebung ein Eingriff in Angelegenheiten des Pressewesens oder in die Freiheit der Meinungsäußerung vorgenommen werden sollte. Als Regelung auf dem Gebiet des Abgabewesens fällt das Gesetz nicht unter {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG}, sondern unter die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 13, Art. 13 B-VG}) . Gemäß {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, § 8 Abs. 1 F-VG} werden die ausschließlichen Landesabgaben (Gemeindeabgaben) durch die Landesgesetzgebung geregelt. Nach § 14 Abs. 1 Z 7 FAG 1967, BGBl. Nr. 2 (§ 9 Abs. 1 Z 7 FAG 1959, BGBl. Nr. 97) , sind Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken ausschließliche Landesabgaben (Gemeindeabgaben) . Somit war das Bundesland zur Erlassung des AnzeigenabgabeG zuständig, ein Eingriff in die Bundeskompetenz liegt nicht vor.

Zu den Voraussetzungen für eine Anwendung des § 4 Abs. 2 des Gesetzes. Verfassungswidrigkeit der Doppelbesteuerung ({Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 7, § 7 Abs. 4 F-VG}) ? Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 104 Abs. 1 der Wiener Abgabenordnung, LGBl. Nr. 21/1962, sind Bedenken nicht entstanden.

Eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz kann in der durch die Landeskompetenz bedingten länderweise verschiedenen Regelung nicht erblickt werden.

Entscheidungstext

Beachte

Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)

Spruch

Siehe PDF-Dokument

Begründung

Siehe PDF Dokument

Zusatzinformationen


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Normen
Sammlungsnummer
5847
Schlagworte
Anzeigenabgabegesetz Wien Finanzen Verfahren Länder und Gemeinden Gleichheitsrecht Gesetz Meinungsäußerungsfreiheit Pressefreiheit Zensurverbot Presse
ECLI
ECLI:AT:VFGH:1968:B24.1968
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-83772