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VfGH 18.10.1977, B23/76

VfGH 18.10.1977, B23/76

Rechtssatz


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Rechtssatz
Keine Bedenken gegen die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom . Es ist davon auszugehen, daß diese Verordnung eine Abänderung des bestehenden Bebauungsplanes (Hoffmannplanes) darstellt. Dieser Sachverhalt unterscheidet den vorliegenden Beschwerdefall von den dem Erk. Slg. 7395/1974 zugrundeliegenden Beschwerdefall. Damals ging es darum, daß für drei Grundstücke (von 500, 396 und 108 m2 Größe) ein eigener Bebauungsplan festgelegt wurde und damit diese Grundstücke von dem Geltungsbereich der "für alle nicht durch Bebauungspläne erfaßten Teile des im Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt als Baugebiete bestimmter Art ausgewiesenen Baulandes" erlassenen Bebauungsplan-Verordnung vom ausgenommen waren. Wie der VfGH schon wiederholt festgestellt hat, kann ein einmal erlassener Bebauungsplan durch Verordnung auch dann abgeändert werden, wenn die Abänderung nur ein einziges Baugrundstück betrifft (vgl. Slg. 5581/1967, 5784/1968, 6081/1969) . Der Umstand allein, daß die Verordnung des Gemeinderates vom den bestehenden Bebauungsplan nur für eine Bauparzelle abändert, kann daher eine Gesetzwidrigkeit nicht dartun. Der vorliegende Fall ist nun dadurch gekennzeichnet, daß die Verordnung vom ein (zeitlich vorgezogener) Teil eines umfassenderen städtebaulichen Konzeptes ist.

Auch der Umstand, daß die Abänderung des bestehenden Bebauungsplanes für eine Bauparzelle anläßlich eines diese Bauparzelle betreffenden Baubewilligungsverfahrens erfolgte, stellt für sich allein keine Gesetzwidrigkeit dar, wenn darin nicht eine unsachliche Begünstigung oder Benachteiligung einer Person liegt, sondern sachliche Gründe maßgeblich sind. In dieser Richtung hatte der VfGH keine Bedenken.

Die Verordnung enthält die Bestimmung, daß "die Stellplätze in einer Tiefgarage teilweise auf der eigenen Parzelle, teilweise unter dem öffentlichen Gut Kardinalplatz anzulegen (sind)" und daß "die Stellplätze in einer Tiefgarage sicherzustellen (sind)" . Der VfGH hat keine Bedenken dahin, daß diese Bestimmung einen den Nachbarn unsachlich begünstigenden der den Bf. unsachlich benachteiligenden Inhalt hat. Der VfGH braucht deshalb unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht auf die Frage einzugehen, inwieweit ein Bebauungsplan überhaupt Bestimmungen über Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge zu enthalten hat.

Entscheidungstext

Beachte

Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)

Spruch

Siehe PDF-Dokument

Begründung

Siehe PDF Dokument

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
8163
Schlagworte
Baurecht Kärnten Klagenfurt Bebauungsplan Gleichheitsrecht Verordnung
ECLI
ECLI:AT:VFGH:1977:B23.1977
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-83742