VfGH 29.03.1957, B201/56
VfGH 29.03.1957, B201/56
Rechtssatz
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Rechtssatz | Eine allgemeine Regel, daß Bescheide nur von jenen Behörden widerrufen werden dürfen, von denen sie ausgegangen sind, ist der österreichischen Verwaltungsrechtsordnung fremd. Weder § 14 noch eine andere Bestimmung des Abgabeneinhebungsgesetzes regeln, welche Behörde für die Nachsicht einer Abgabe oder für den Widerruf einer gewährten Nachsicht zuständig ist. Insbesondere enthält weder § 14 Abs. 5, auf Grund dessen das BM für Finanzen die näheren Anordnungen zur Durchführung der Abs. 1 bis 4 trifft, also berufen ist, das Verhalten der für die Einzelerledigung zuständigen unteren Behörde zu regeln, noch § 22, durch den das BM für Finanzen zur Vollziehung des Gesetzes im Einvernehmen mit dem BM für Inneres und für Justiz betraut wird, eine Regel darüber, welche Behörden zu konkreten Vollzugsakten berufen sind. Die Nachsicht einer Abgabe und der Widerruf dieser Nachsicht gehören zur "Erhebung" einer Abgabe. Daher ist § 3 Z 1 des Bundesgesetzes über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, BGBl. Nr. 149/1954, anzuwenden. Gemäß dieser Bestimmung obliegt die Erhebung der bundesrechtlich geregelten Abgaben, soweit diese nicht gemäß § 10 den Zollämtern oder auf Grund sonstiger Gesetze anderen Behörden übertragen ist, den Finanzämtern. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | 3174 |
Schlagworte | Finanzen Abgabeneinhebung Abgabenerhebung Verfahren Behörde Zuständigkeit Bescheid |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1957:B201.1957 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-83630