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VfGH 22.10.1930, B20/30

VfGH 22.10.1930, B20/30

Rechtssatz


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Rechtssatz
Eine Abgabe, die nicht nur von dem in das Land eingeführten, sondern auch von dem im Land selbst erzeugten Getreide als Verbrauchsabgabe eingehoben wird, kann nicht als Zwischenzoll angesehen werden.

Siehe auch Slg. 1346/1930.

Entscheidungstext

Beachte

Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)

Spruch

Siehe PDF-Dokument

Begründung

Siehe PDF Dokument

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
1345
Schlagworte
Wirtschaftsgebietseinheit
ECLI
ECLI:AT:VFGH:1930:B20.1930
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-83615