VfGH 13.10.1928, B20/28
VfGH 13.10.1928, B20/28
Rechtssatz
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Rechtssatz | Der behördliche Charakter der Rechtsanwaltskammer in Wien ist nach Ansicht des VfGH gegeben, da ihr durch das Gesetz eine Reihe von Aufgaben überwiesen ist, deren Erfüllung, falls keine autonome Organisation der Rechtsanwälte bestünde, den allgemeinen Verwaltungsbehörden zufiele. Das entscheidende dabei ist aber, daß das Gesetz der Rechtsanwaltskammer bei der Erfüllung dieser Aufgaben im Verhältnis zu den einzelnen Rechtsanwälten die Stellung einer Behörde eingeräumt hat, indem es die Rechtsanwälte an die generellen und individuellen Normen bindet, die von den Organen der Kammer im Bereiche ihrer Zuständigkeit gesetzt werden. Das gilt insbesondere für die Beschlüsse der Plenarversammlung betreffend die von den Rechtsanwälten zu leistenden Beiträge und die individuelle Vorschreibung eines solchen Beitrages durch den Kammerausschuß, dem durch das Gesetz unmittelbar der Charakter eines Exekutionstitels verliehen ist. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | 1066 |
Schlagworte | Rechtsanwälte |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1928:B20.1928 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-83614