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VfGH 12.03.2012, B1357/11

VfGH 12.03.2012, B1357/11

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
Rechtssatz
Zurückweisung eines neuerlichen Antrags (nach Abweisung mit B v wegen Unterlassung der Konkretisierungspflicht).

Die von der beschwerdeführenden Partei behaupteten und nunmehr bescheinigten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind jene, welche ihr bereits im Zeitpunkt der ersten Antragstellung bekannt sein mussten. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um neue Umstände, die eine neue Beschlussfassung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten. Es wird vielmehr im Wege eines neuerlichen Antrags bloß das im früheren Antrag Versäumte nachgeholt (vgl ; , B570/05; , B654/09).
Normen
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
Rechtssatz
Keine Folge

Vorschreibung von Rechtsgebühren gemäß §33 TP17 Abs1 Z7 litb GebührenG iVm §1 Abs2 GlücksspielG nF in Höhe von € 948.318,83.

Da die antragstellende Gesellschaft im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hätte, hätte sie unter Beifügung entsprechender Bescheinigungsmittel darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung dieses Betrags für sie in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Der Antrag enthält dazu keine Ausführungen.

Entscheidungstext

Spruch

Der in der Beschwerdesache der CCC C C S V GmbH, ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. A T und Dr. A S, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Z ..., (neuerlich) gestellte Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Gleichzeitig mit ihrer mit Schriftsatz vom eingebrachten Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, mit welchem die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft betreffend die Vorschreibung von Rechtsgebühren gemäß §33 TP17 Abs1 Z7 litb GebG iVm §1 Abs2 GSpG nF in Höhe von € 948.318,83 als unbegründet abgewiesen wurde, beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß §85 Abs2 VfGG zuerkennen.

2. Mit Beschluss vom wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung ab, dass die beschwerdeführende Gesellschaft ihrer Konkretisierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei; sie hätte vielmehr unter Beifügung entsprechender Bescheinigungsmittel darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages für sie in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.

3. Mit Schriftsatz vom beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft neuerlich, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In diesem Antrag führt sie nunmehr aus, dass ihre wirtschaftliche Existenz durch den Vollzug des vorgeschriebenen Betrages sofort vernichtet wäre; die Rückerstattung dieses Betrages im Falle des Obsiegens würde nichts nützen, da die Gesellschaft dann schon lange ihren Betrieb eingestellt haben müsste und auch schon gelöscht wäre. Zwingende öffentliche Interessen stünden dem Antrag insofern nicht entgegen, da mit dem Vollzug des Bescheides der wirtschaftliche Untergang der Gesellschaft unausweichlich sei, während die Abgabenbehörde im dann folgenden Konkursverfahren "mit einem fast vollständigen Ausfall ihrer im Konkurs geltend zu machenden Quote rechnen müsste", da der vorgeschriebene Betrag ein Vielfaches des bisher erzielten Gesamtumsatzes der beschwerdeführenden Gesellschaft ausmache. Zur Bescheinigung dieses Vorbringens legte die beschwerdeführende Gesellschaft Auszüge aus ihren Bilanzen für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010 vor.

4. Die von der beschwerdeführenden Partei behaupteten und nunmehr bescheinigten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind jene, welche ihr bereits im Zeitpunkt der ersten Antragstellung bekannt sein mussten. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um neue Umstände, die eine neue Beschlussfassung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten. Es wird vielmehr im Wege eines neuerlichen Antrags bloß das im früheren Antrag Versäumte nachgeholt (vgl. ; , B570/05; , B654/09).

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der CCC C C S V GmbH, ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. A T und Dr. A S, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit oben genanntem, im Instanzenzug ergangenem Bescheid wurde die Berufung der antragstellenden Gesellschaft betreffend die Vorschreibung von Rechtsgebühren gemäß §33 TP17 Abs1 Z7 litb GebG iVm §1 Abs2 GSpG nF in Höhe von € 948.318,83 als unbegründet abgewiesen.

2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die antragstellende Gesellschaft aus, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Für die antragstellende Gesellschaft würde hingegen der Vollzug des Bescheides unverhältnismäßige Nachteile bewirken, insbesondere müsste sie sofort Insolvenz anmelden, da die Gebührenvorschreibung für nur wenige Tage ihren gesamten Jahresumsatz übersteige.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheids für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein konkretes Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend belegt (vgl. VfSlg. 16.065/2001).

5. Da die antragstellende Gesellschaft im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hätte, hätte sie unter Beifügung entsprechender Bescheinigungsmittel darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung dieses Betrags für sie in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Der Antrag enthält dazu keine Ausführungen, daher war ihm nicht Folge zu geben.

Zusatzinformationen


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Normen
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
Sammlungsnummer
******
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebende
ECLI
ECLI:AT:VFGH:2012:B1357.2011
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-83301