VfGH 12.03.1965, B134/64
VfGH 12.03.1965, B134/64
Rechtssatz
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Normen | |
Rechtssatz | Keine Bedenken gegen § 9 Abs. 1 Z 4 EStG 1953 in der Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 69/1957. Mit der getroffenen Regelung sollen Kosten eines eigenen PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Steuerpflichtigen als Werbungskosten anerkannt werden, die nicht notwendigerweise mit einem Kraftwagen zurückgelegt werden müssen. Allerdings wurden diese Werbungskosten aus verwaltungstechnischen Gründen pauschaliert. Da erhöhte Werbungskosten im Regelfall auf den Lohnsteuerkarten eingetragen werden müssen (§ 51 EStG 1953) , würde tatsächlich bei dem heutigen Umfang der Motorisierung die Festsetzung der entstehenden Kosten in jedem Einzelfall zu in die tausende gehende Eintragungen und damit zu einem nicht abzusehenden Verwaltungsaufwand führen. Die Bedachtnahme darauf, einen unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, ist ein anzuerkennendes Motiv des Gesetzgebers. Die Festsetzung einer pauschalen Grenze kann in einem solchen Fall nicht als unsachlich angesehen werden. Bei dieser Festsetzung hat der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Die Grenze darf den allgemeinen Lebenserfahrungen nicht widersprechen. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | 4930 |
Schlagworte | Einkommensteuer Abgaben Gleichheitsrecht Gesetz Kraftfahrzeugpauschale |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1965:B134.1965 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-83291