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VfGH 30.11.1979, B117/77

VfGH 30.11.1979, B117/77

Rechtssatz


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Normen
Rechtssatz
Keine Bedenken gegen § 19.

Keine Bedenken gegen § 13 Abs. 1 lit. c.

Wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. 8453/1978 und die dort zitierte Vorjudikatur) dargetan hat, darf der Landesgesetzgeber - soweit es sich um den Rechtserwerb durch Inländer handelt - den Verkehr mit solchen Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, die gegenwärtig einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind. Derartige Beschränkungen können sich auf den Eigentumserwerb, aber auch auf andere Rechte beziehen, durch die die Widmung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Grundstücke beeinträchtigt oder ausgeschlossen wird; dies schon deshalb, um Umgehungshandlungen hintanzuhalten.

Nach § 41 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz darf der Jagdausübungsberechtigte besondere Anlagen, wie Jagdhütten, nur mit schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers errichten und erhalten. Diese Bestimmung schließt nicht aus, daß für die Errichtung von Jagdhütten unter einem anderen Gesichtspunkt als jenem des Jagdrechtes eine behördliche Zustimmung (etwa der Grundverkehrsbehörde) erforderlich ist. Unter den gegebenen Umständen ist es daher nicht denkunmöglich, eine Jagdhütte als "Bauwerk" i. S. des § 3 Abs. 1 lit. c Grundverkehrsgesetz 1970 zu werten.

Nach der bindenden Rechtsprechung des VfGH (Slg. 3093/1956, 6749/1972, 7118/1973, 7192/1973) fehlt der Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit zur Strafverfolgung, wenn Verjährung eingetreten ist.

Eine derartige rechtswidrige Inanspruchnahme der Strafkompetenz verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Gemäß § 31 Abs. 2 VStG 1950 beginnt der Lauf der Frist für die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Gemäß § 15 Abs. 1 Tir. GVG 1970 wäre der Bf. verpflichtet gewesen, binnen zwei Monaten nach Abschluß des Vertrages über den Erwerb des Rechtes, auf fremdem Grund ein Bauwerk zu errichten, bei der Grundverkehrsbehörde um die Zustimmung anzusuchen. Nach § 19 GVG begründet die Unterlassung dieses Ansuchens eine Verwaltungsübertretung. Der Bf. hat es unterlassen, ein solches Ansuchen zu stellen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein sogenanntes Unterlassungsdelikt. Hier beginnt der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist (vgl. VfSlg. 7192/1973; VwSlg. 2380 A/1951; Zl. 1453/67; Zl. 688/69; , Zl. 1584/75) . Die Pflicht zur Einholung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung ist mit Ablauf der im § 15 Abs. 1 GVG vorgesehenen zweimonatigen Frist nicht erloschen.

Die Unterlassung des Ansuchens stellt vielmehr mit Ablauf der hiezu vorgesehenen Frist ein strafbares Verhalten dar, das erst mit dem Ansuchen um Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zum Rechtserwerb ein Ende findet. Weil dies aber im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, konnte die Verjährungsfrist nicht in Gang gesetzt werden (vgl. VwSlg. 680 F/1952) .

Entscheidungstext

Beachte

Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)

Spruch

Siehe PDF-Dokument

Begründung

Siehe PDF Dokument

Zusatzinformationen


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Normen
Sammlungsnummer
8673
Schlagworte
Grundverkehrsrecht Tirol Jagdrecht Gesetzlicher Richter Recht auf Nichtentzug Verwaltungsstrafsachen VStG § 31 Verjährung
ECLI
ECLI:AT:VFGH:1979:B117.1979
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-83184