VfGH 02.07.1930, B11/30
VfGH 02.07.1930, B11/30
Rechtssatz
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Normen | |
Rechtssatz | Das NÖ Landesgesetz vom , LGBl. Nr. 20/1923, ermächtigt die Gemeinde, eine Wegmaut und Pflastermaut, also eine Gemeindeabgabe, einzuheben und stellt sich so als ein Abgabengesetz dar. Das Gesetz regelt keine Straßenangelegenheit. Zur Regelung ausschließlicher Gemeindeabgaben - und eine solche ist die Wegmaut und Pflastermaut, die der Erhaltung der Straßen und Wege im Gemeindegebiet Wiener Neustadt dient - ist aber nach §§ 5 und 7 des F-VG grundsätzlich die Landesgesetzgebung berufen. Wegmautgebühren und Pflastermautgebühren, die zum Zwecke der Erhaltung von Straßen erhoben werden, sind keine Zölle. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | 1335 |
Schlagworte | Finanzen Zollsachen Mauten Niederösterreich |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1930:B11.1930 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-83153