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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.05.2025, RV/7300010/2025

Pfändung einer Geldforderung für Bezahlung der Geldstrafe, Berechnung des Existenzminimums ist Sache der Bank als Drittschuldner

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. c und d des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Bestraften vom gegen den Bescheid Pfändung einer Geldforderung gemäß § 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung - AbgEO des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung vom , übernommen am , wurde der Beschwerdeführer des Finanzvergehens nach § 51 Abs. 1 lit. c und d FinStrG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 (4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit wurde das Guthaben vom Abgabenkonto Steuernummer in Höhe von € 365,35 gem. § 215 Abs. 2 BAO angefordert und überrechnet. Danach erging am eine Zahlungsaufforderung über den restlichen Rückstand. Da auf die Zahlungsaufforderung nicht reagiert wurde, wurde am der nunmehr angefochtene Bescheid-Pfändung einer Geldforderung des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde erlassen, womit für geschuldete Strafen einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 734,65, dazu an Gebühren und Barauslagen € 19,80, zusammen € 754,45 die dem Schuldner angeblich gegen die Bank zustehenden Forderungen in unbekannter Höhe gemäß § 65 AbgEO gepfändet und der Bank mitgeteilt, dass sie, soweit diese Forderungen gepfändet seien, nicht mehr an den Schuldner zahlen dürfe.

Am selben Tag erging zudem ein Bescheid-Verfügungsverbot an den Beschwerdeführer.

Durch Zustellung der angeschlossenen Pfändungsbescheide an den/die jeweilige(n) Drittschuldner/in wurden die genannten Forderungen finanzstrafbehördlich gepfändet.

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO wird Ihnen jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie die Einziehung der Forderungen untersagt. Dieses Verfügungsverbot erstreckt sich auch auf Pfänder, die etwa für diese Forderungen bestellt wurden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen das in diesem Bescheid ausgesprochene Verfügungsverbot ist gemäß § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO kein Rechtsmittel zulässig.

In der gegen den Pfändungsbescheid am fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Bestraften wird wie folgt ausgeführt:

"Hiermit sende ich ihnen den Sachverhalt zu dieser Pfändung.

Ich habe mehrmals versucht telefonisch diese Angelegenheit zu klären dagegen auch einen Einspruch zu schreiben.

Leider ist dieses mir nicht gelungen da angeblich niemand für diese Strafe zuständig war.

Habe den Akt somit an meinen Steuerberater übergeben, dass er sich um diese Angelegenheit kümmert. Leider ist auch ihm dieses nicht gelungen.

Jetzt ist mir eine Pfändung des AMS Geldes von über 730 € verhängt worden sowie über 365 € vom Steuerkonto (Guthaben 2023).

Ich erhebe hiermit Berufung, da ich weder die Möglichkeit eines Einspruches hatte noch sonstiges, da niemand für den Akt zuständig war.

Hiermit bitte ich Sie den gepfändeten Betrag zu stornieren sowie des Abgabenkontos und den Akt nochmals neu zu bearbeiten bzw mir das Recht auf eine Rechtfertigung zu geben diesen Betrag abzusitzen bzw in Raten zu bezahlen.

Bitte um ihre rasche Antwort."

Handschriftlich wurde ergänzt:

"Bitte beachten Sie auch die Mindestsicherung, die laut Gesetz zusteht. Mir wurden ca. € 750 gepfändet und knapp € 450 bleiben vom AMS-Bezug. Dieses reicht nicht zum Leben."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Festgestellter Sachverhalt:

Mit Strafverfügung der Finanzstrafbehörde vom , übernommen am , wurde der Beschwerdeführer des Finanzvergehens nach § 51 Abs. 1 lit. c und d FinStrG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 (4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Infolge Nichtentrichtung der Geldstrafe samt Kosten wurde am ein Rückstandsausweis als Exekutionstitel ausgestellt, wonach die Geldstrafe samt Kosten von gesamt € 1.100,00 vollstreckbar sind und somit der gegenständlichen Forderungspfändung zugrunde lag.

Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit wurde das Guthaben vom Abgabenkonto des Beschwerdeführers Steuernummer in Höhe von € 365,35 gem. § 215 Abs. 2 BAO überrechnet. Auf die Zahlungsaufforderung vom über den restlichen Rückstand reagiert der Beschwerdeführer nicht, sodass am der nunmehr angefochtene Bescheid-Pfändung einer Geldforderung des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde erlassen wurde, mit dem für geschuldete Strafen einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 734,65, dazu an Gebühren und Barauslagen € 19,80, zusammen € 754,45, die dem Schuldner angeblich gegen die Bank zustehenden Forderungen in unbekannter Höhe gemäß § 65 AbgEO gepfändet und der Bank mitgeteilt wurde, dass sie, soweit diese Forderungen gepfändet seien, nicht mehr an den Schuldner zahlen dürfe.

Der Beschwerdeführer hat zwar mit Schriftsatz vom Beschwerde gegen die Pfändung einer Geldforderung vom betreffend der verhängten Geldstrafe samt Kosten in Höhe von € 754,45 eingebracht. Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde nicht gestellt.

Mit Buchungstag vom wurde aufgrund des Bescheides - Überweisung einer Geldforderung der Betrag in Höhe von € 754,45 von der Bank auf das Strafkonto überwiesen und damit der komplette Rückstand am Strafkonto beglichen.

Weitere Pfändungen sind nicht erfolgt.

Beweiswürdigung:

Die oben dargestellten Buchungen ergeben sich aus den Daten des Abgaben- bzw. Strafkontos sowie der Beschwerde und sind unbestritten.

Rechtslage:

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen.

Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen (§ 65 Abs. 2 AbgEO).

Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO).

§ 229 BAO: Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

§ 4 AbgEO: Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.

Rechtliche Beurteilung:

Auch wenn die in der Beschwerde angesprochene Frage, ob von der veranlagten Einkommensteuergutschrift eine Rückzahlung zu erfolgen hätte, nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, darf vorweg festgehalten werden, dass es sich bei der im Beschwerdefall entstandenen Einkommensteuergutschrift rechtlich nicht um ein Arbeitseinkommen handelt, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegenüber dem Abgabengläubiger (Bund). Solche Ansprüche unterliegen keinem Pfändungsschutz (vgl. Heller/Berger/Stix, Kommentar zur EO, III/2005).

Einkommensteuergutschriften sind negative Abgabenansprüche und keine nachträglichen Einkünfte aus (nicht) selbstständiger Tätigkeit. Sie unterliegen daher nicht dem Pfändungsschutz und sind nicht in Höhe des Existenzminimums an den Abgabepflichtigen zurückzuzahlen (vgl. ; ).

Da nach dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Einkommensteuergutschriften somit keinem Pfändungsschutz unterliegen, war das daraus resultierende Guthaben nicht einmal teilweise (in Höhe des Existenzminimums) an den Beschwerdeführer zurückzuzahlen. Die verfahrensgegenständliche Einkommensteuergutschrift ist zu Recht gepfändet worden.

Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdefall, ob dem Beschwerdeführer von dem bei der Bank gepfändeten Betrag ein unpfändbarer Freibetrag zurückzuzahlen wäre.

Pfändbar sind alle Arten von Geldforderungen (soweit nicht Exekutionsverbote oder Exekutionsbeschränkungen in Frage kommen) und zwar auch dann, wenn diese bedingt oder befristet, bereits fällig oder erst künftig fällig sind und auch gleichgültig, ob diese Forderungen bereits eingeklagt wurden bzw vom Drittschuldner anerkannt sind oder bestritten werden. Eine Forderung ist jedenfalls dann schon bedingt existent, wenn der Rechtsgrund feststeht und der rechtserzeugende Tatbestand zum Teil gegeben ist; nicht erforderlich ist, dass sich die Bedingung aus einer Parteienvereinbarung ergibt, auch gesetzlich bedingte Ansprüche sind pfändbar ( = SZ 68/158; vgl = ÖStZB 2003, 113; ). (Einzige) Voraussetzung der Pfändbarkeit einer Geldforderung ist, dass diese im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner dem Grunde nach entstanden war; auf die Fälligkeit der Forderung kommt es nicht an ( = SZ 60/278; , 3 Ob 75/93 = SZ 66/75; Heller/Berger/Stix 4 III 2112 f; Schumacher ÖJZ 1991, 694 f). Siehe Kommentar zur Abgabenexekutionsordnung, Liebeg, § 65 RZ 5.

Ob die Geldforderung tatsächlich besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren ( = ÖStZB 2014, 686).

Sache des Drittschuldners (hier der Bank) ist es, die Bezüge des Gepfändeten in eine unpfändbare und eine pfändbare Masse aufzuteilen. Allfällige Fehler des Drittschuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrages (§ 291a EO) oder etwa bei Auszahlung unpfändbarer Bezüge an den Überweisungsgläubiger können nicht gegenüber Letzterem, sondern nur im Rechtsweg durch Klage des Gepfändeten gegen den Drittschuldner - und nicht mit Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid - geltend gemacht werden (vgl mwN; ; Fritscher, Gehaltsexekution2 F 12, F 114). Ebenfalls nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gegen den Pfändungsbescheid ist die Frage, ob vom Drittschuldner pfändbare Beträge an die Finanzstrafbehörde überwiesen wurden (; ). Siehe AbgEO (Liebeg), Die Abgabenexekutionsordnung2 (2020) § 65 AbgEO RZ 35.

Zusammengefasst ist die Frage der Berechnung und Berücksichtigung des Existenzminimums vom Drittschuldner zu beachten. Eine Berechnung des Existenzminimums durch die Finanzstrafbehörde ist somit nicht vorgesehen ().

§ 54 Abs. 1 AbgEO: Werden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf ein Konto des Abgabenschuldners bei einem Kreditinstitut überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Abgabenschuldners von der Abgabenbehörde insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.

§ 54 Abs. 2 AbgEO: Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Abgabenschuldners, der eine natürliche Person ist, zur Einziehung überwiesen, so darf erst vierzehn Tage nach der Zustellung des Überweisungsbescheides an den Drittschuldner aus dem Guthaben geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.

§ 54 Abs. 3 AbgEO: Die Abgabenbehörde hat die Pfändung des Guthabens über Antrag des Abgabenschuldners für den Teil aufzuheben, dessen dieser bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Abgabenschuldner voraussichtlich nach Abs. 1 zu belassen ist. Der Abgabenschuldner hat im Antrag wenigstens glaubhaft zu machen, daß beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto überwiesen worden sind und daß die Voraussetzungen des ersten Satzes vorliegen.

Ausdrückliche Bestimmungen über den Pfändungsschutz von Bankguthaben sollen den Pfändungsschutz wirksamer gestalten als die bisherige analoge Anwendung des LPfG (vgl ).

Da Geldeingänge auf dem bei einem Kreditinstitut geführten Konto weder Gehaltsforderungen noch andere laufende Bezüge sind, erlischt die beschränkt pfändbare Geldforderung des Abgabepflichtigen mit der Durchführung der Kontogutschrift, womit der Pfändungsschutz endet (vgl Feil 5 § 292i Rz 1; ; ).

Um zu verhindern, dass durch Pfändung des auf Bankkonten durch die Überweisung von beschränkt pfändbaren Geldforderungen, wie gem § 290a EO Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis sowie die vom AMS geleisteten Arbeitslosengelder, Notstandshilfen und Überbrückungshilfen, bestehenden Guthaben der Pfändungsschutz des § 291a EO, wonach dem Abgabepflichtigen das Existenzminimum als unpfändbarer Freibetrag zu verbleiben hat, unterlaufen oder das Existenzminimum gepfändet wird, bestimmt § 54 AbgEO (gleichlautend § 292i EO), dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Kontenschutz gewährt wird (; Kommentar zur Abgabenexekutionsordnung, Liebeg, § 54 RZ 1

Um dem Abgabepflichtigen die Geltendmachung des Pfändungsschutzes zu ermöglichen, der bei einer sofortigen Leistung an den betreibenden Gläubiger nicht gegeben wäre, ordnet § 54 Abs 2 AbgEO an, dass der Drittschuldner die gepfändeten Beträge erst 14 Tage nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbescheides an ihn leisten oder hinterlegen darf. Dadurch soll dem Abgabepflichtigen Zeit eingeräumt werden, um einen Antrag nach § 54 Abs 1 AbgEO zu stellen (Kommentar zur Abgabenexekutionsordnung, Liebeg, § 54 RZ 1a).

Dieser Antrag auf Kontenschutz ist zwar nicht befristet, setzt allerdings voraus, dass die Pfändung noch besteht (; , 9 Ob 22/18b). Für gewöhnlich wird er nach Ablauf der Frist von 14 Tagen ins Leere gehen, da durch die Überweisung des gepfändeten Betrages an den betreibenden Gläubiger die Pfändung erloschen ist (LG Feldkirch , 3 R 340/12s; ).

Da somit ein Kontenschutz nach § 54 AbgEO nicht mehr in Betracht kommt, war der Beschwerde auch aus diesem Grund der Erfolg zu versagen.

Zusammengefasst war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar einen Steuerberater erwähnt, dieser jedoch in diesem Beschwerdeverfahren weder eine Eingabe getätigt hat noch als Zustellbevollmächtigter in Erscheinung getreten ist, sodass die Zustellung an den Beschwerdeführer zu veranlassen war.

Zum Beschwerdeeinwand, "mir das Recht auf eine Rechtfertigung zu geben, diesen Betrag abzusitzen bzw. in Raten zu bezahlen", ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nach Zustellung der Zahlungsaufforderung vom durchaus die Möglichkeit bestanden hätte, sich mit dem Amt für Betrugsbekämpfung diesbezüglich in Verbindung zu setzen. Das ist jedoch nicht erfolgt.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 51 Abs. 1 lit. c und d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300010.2025

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAF-82268