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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.04.2025, RV/7100899/2025

Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages im Zusammenhang mit einem SEPA-Lastschriftverfahren (ungültiges Lastschriftmandat)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***** in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin, mit Adresse*** vertreten durch X Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., mit Adresse**, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Säumniszuschlag 2025, Steuernummer XXXXX, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom wurde betreffend die Einkommensteuervorauszahlung 01-03/2025 ein Säumniszuschlag in Höhe von € 4.123,44 vorgeschrieben.

Dagegen wurde fristgerecht durch den steuerlichen Vertreter Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass es ein aufrechtes Einzugsverfahren für Einkommensteuervorauszahlungen laut Auskunft der Bank gebe und werde beantragt, den Bescheid aufzuheben.

Die Beschwerde wurde von der Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Einkommensteuer 01-03/2025 in Höhe von € 4.123,44 nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden sei. Es gäbe kein aufrechtes SEPA-Lastschriftverfahren mehr, da - wie in den Nutzungsbedingungen stehe - das Lastschriftmandat seine Gültigkeit verliere, wenn das Abgabenkonto einen vollstreckbaren Rückstand aufweise. Laut Rückstandsausweis vom habe es einen Rückstand in Höhe von gesamt € 44,56 gegeben und sei das SEPA-Lastschriftmandat mit ungültig geworden.

Mit fristgerechtem elektronisch durch den steuerlichen Vertreter eingebrachten Vorlageantrag wurde ersucht, den Säumniszuschlag im Wege der Nachsicht aufzuheben, da die Einkommensteuer 01-03/2025 in bestem Glauben nicht entrichtet worden sei und davon ausgegangen worden sei, dass der Betrag automatisch abgebucht werde.

Mit Vorlagebericht vom wurden die elektronischen Akten dem Bundesfinanzgericht von der Abgabenbehörde vorgelegt und in der Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde von der Abgabenbehörde beantragt. Die Einkommensteuervorauszahlung 01-03/2025 sei nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden. Ein grobes Verschulden an der Säumnis sei aufgrund des bisherigen steuerlichen Verhaltens auch anzunehmen, da bereits zuvor die Einkommensteuer 07-09/2024 in Höhe von € 4.164,00 nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden sei.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Von der Bf. wurde am ein Antrag auf ein SEPA-Lastschriftmandat in Finanzonline gestellt (OZ 5).

Die Beantragung von einem SEPA-Lastschriftmandat in Finanzonline erfolgt unter der Funktion "Weitere Services" durch Anhacken des Satzes "Ich möchte eine neues SEPA-Lastschriftmandat beantragen und durch den Klick auf den Button "Weiter". Daraufhin erscheinen die "Bedingungen für die Nutzung des SEPA-Lastsschriftsverfahrens":

"Gemäß § 211 Abs 1 Z 2 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über die Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftenverfahrens gelten für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten mittels SEPA-Lastschritftenverfahren nachstehende Bedingungen:
1.
Ein SEPA-Lastschriftmandat kann nur für die Entrichtung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen gemäß § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. 400/1988, ausschließlich durch den oder die Abgabepflichtige selbst erteilt werden. Auf die Verwendung des SEPA-Lastschriftverfahrens besteht kein Rechtsanspruch.
2.
Ein SEPA-Lastschriftmandat kann für die Einziehung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen nur wirksam erteilt werden, wenn
a.
das Abgabenkonto keinen vollstreckbaren Rückstand ausweist,
b.
kein Antrag auf Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO eingebracht,
c.
kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO eingebracht und
d.
kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abgabepflichtigen eröffnet wurde.
3.
Ein erteiltes SEPA-Lastschriftmandat verliert seine Gültigkeit, wenn
a.
die in Punkt 2. genannten Voraussetzungen nach Mandatserteilung eintreten,
b.
die Abgabenschuld aus Gründen, die vom Mandatsgeber bzw. von der Mandatsgeberin zu vertreten sind, nicht gemäß § 213 BAO verrechnet werden kann (zB wenn das Konto nicht gedeckt ist oder der Zahlungsvorgang widerrufen wird),
c.
sich die Kontoverbindung des Mandatsgebers bzw. der Mandatsgeberin ändert oder
d.
während eines Zeitraums von 36 Monaten ab Erteilung oder ab der letzten Transaktion keine Einziehung mehr erfolgt.
4.
Sind die unter Punkt 2. genannten Kriterien bei Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats nicht erfüllt oder erlischt das Mandat gemäß Punkt 3., hat der bzw. die Abgabepflichtige die Abgabe auf eine andere in § 211 Abs. 1 BAO genannte Art zu entrichten. Dies schließt die zukünftige erneute Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats nicht aus.
5.
Sobald ein SEPA-Lastschriftmandat im Sinne des Punktes 2., wirksam erteilt ist, erhält der bzw. die Mandatsgeber/in eine Benachrichtigung mit der Information, dass künftige Einkommensteuer-Vorauszahlungen vom zuständigen Finanzamt eingezogen werden. Solange eine solche Benachrichtigung nicht ergangen ist, sind fällige Abgaben auf eine andere in § 211 Abs. 1 BAO genannte Art zu entrichten.
6.
Die Einziehung mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt unabhängig von etwa entstehenden Gutschriften oder vom Bestehen eines allfälligen Guthabens auf dem Abgabenkonto. Der eingezogene Betrag wird jedenfalls für die Abdeckung der fälligen Einkommensteuer-Vorauszahlung verwendet. Sollte diese durch eine zwischenzeitlich einlangende Gutschrift bereits abgedeckt sein, kann der eingezogene Betrag gemäß § 214 Abs. 6 BAO auch zur Verrechnung mit anderen fälligen Abgaben verwendet werden.
7.
Wenn die Abgabenschuld aus Gründen, die vom Mandatsgeber bzw. der Mandatsgeberin zu vertreten sind, nicht gemäß § 213 BAO verrechnet werden kann, werden die dem zuständigen Finanzamt erwachsenden Spesen aus der Rücküberweisung gemäß § 218 BAO bescheidmäßig vorgeschrieben.
8.
Das SEPA-Lastschriftmandat kann vom Mandatsgeber bzw. von der Mandatsgeberin jederzeit widerrufen werden. Dies hat schriftlich über FinanzOnline oder auf dem Postweg bzw. per Telefax zu erfolgen.

  1. Ich habe die Bedingungen für die Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens zur Kenntnis genommen.
    Sie müsssen zuerst die Bedingungen zur Kenntnis nehmen (Aktivieren des Auswahlfeldes), um ein SEPA-Lastschriftmandat erfassen zu können."

Die Bf. hat die Bedingungen aktiviert (angehakt) und war das SEPA-Lastschriftverfahren ab gültig (OZ 7).

Am erging durch die Abgabenbehörde an die Bf. ein Informationsschreiben, dass die Einkommensteuervorauszahlung für das 4. Quartal in Höhe von € 4.167,00, welche am fällig war, am mit SEPA-Lastschrift eingezogen werde.

Am wurde der Bf. von der Abgabenbehörde eine Mahnung betreffend den Rückstand im Gesamtbetrag von € 40,56 (Dienstgeberbeitrag 09/2024 € 4,-, Säumniszuschlag 2024 in Höhe von € 36,56), zahlbar bis , übermittelt.
Die Bf. hat laut Rückstandsausweis vom einen vollstreckbaren Rückstand in Höhe von gesamt € 44,56.
Der Betrag ergibt sich aus der Summe des Dienstgeberbeitrages 09/2024 in Höhe von € 4,-, des Säumniszuschlages 2024 in Höhe von € 36,56 und dem Dienstgeberbeitrag 10/2024 in Höhe von € 4,-.

Das Lastschriftmandat vom war am ungültig (OZ 5 und 7).

Der letzte Einzug des SEPA-Lastschriftmandates war am (OZ 5).

Am erging an die Bf. folgende Zahlungsaufforderung: "Sie haben offenbar übersehen, den auf Ihrem Abgabenkonto aushaftenden und bereits vollstreckbaren Rückstand im Gesamtbetrag von 44,56 Euro zu entrichten. Der Rückstand zum Stichtag umfasst alle vollstreckbaren Abgabenschuldigkeiten, die in der beiliegenden Tabelle angeführt sind. Entrichten Sie den offenen Betrag unverzüglich zu obiger Steuernummer."

Am erfolgte die diesbezügliche Benachrichtigung betreffend die Fälligkeiten der Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2025 (17.2., 15.5, 18.08. und 17.11), welche an die steuerliche Vertretung X Steuerberatungs GmbH, mit Adresse* zugestellt wurde.

Die Einkommensteuervorauszahlung 1-3/2025 in Höhe von € 4.123,44 wurde bis zum Fälligkeitstag nicht entrichtet.

Mit Bescheid vom (OZ 1) setzte die Abgabenbehörden einen ersten Säumniszuschlagmit 2 % in Höhe von € 82,47 betreffend die Einkommensteuervorauszahlung 01-03/2025 in Höhe von € 4.123,44 fest, welcher bis zu entrichten ist.
Mit selbem Datum wurde der Bf. die Mahnung betreffend die Einkommensteuervorauszahlung 01-03/2025 in Höhe von € 4.123,44 (Entrichtung bis ) übermittelt.

Der Bf. war in der Vergangenheit mehrfach mit Einkommensteuervorauszahlungen (7-9/2021 bis 7-9/2024) und Zahlungen im Verzug (OZ 6).

2. Beweiswürdigung

Die oben angeführten Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten elektronischen Akten und Abfragen des Bundesfinanzgerichtes im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (insbesondere den Abfragen des Bundesfinanzgerichtes im Einhebungsverfahren) sowie im Finanzonline.

Zur besseren Nachvollziehbarkeit wurden in Klammern die Ordnungsziffern (kurz OZ) der Dokumente des elektronischen Aktes angeführt, welche die Reihenfolge/Nummer der Dokumente des elektronischen Aktes wiedergeben.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Rechtliche Grundlagen:

§ 45 (1) EStG lautet: Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. […]

(2) Die Vorauszahlungen sind zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten.

§ 211 BAO
(1) Unbeschadet besonderer landes- oder gemeinderechtlicher Vorschriften gelten Abgaben in nachstehend angeführten Fällen als entrichtet:
1. bei Überweisung auf das Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift;
2. bei Einziehung einer Abgabe durch die empfangsberechtigte Kasse am Tag der Einziehung; […]
[…] (4) Der Bundesminister für Finanzen hat die näheren Regelungen für die Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens für die Abgabenentrichtung durch Verordnung zu bestimmen; er kann die Zulässigkeit der Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens auf bestimmte Abgaben oder auf Vorauszahlungen auf bestimmte Abgaben beschränken. […]

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens, BGBl. II Nr. 179/219 in der Fassung des BGBl. II Nr. 531/2020 lautet (kurz VO):
§ 2. (1) Von den durch die Abgabenbehörden des Bundes zu erhebenden Abgaben können ausschließlich Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer gemäß § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens entrichtet werden. […]

Voraussetzungen für die Einziehung und Verlust der Gültigkeit des Lastschriftmandats
§ 5. (1) Ein SEPA-Lastschriftmandat kann für die Einziehung von Abgaben gemäß § 2 Abs. 1 nur erteilt werden, wenn
1.das Abgabenkonto keinen vollstreckbaren Rückstand ausweist,
2.kein Antrag auf Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO eingebracht oder keine Bewilligung einer Zahlungserleichterung aufrecht ist,
3.kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO eingebracht und
4.kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abgabepflichtigen eröffnet wurde.
(2) Ein gemäß § 4 erteiltes SEPA-Lastschriftmandat verliert seine Gültigkeit, wenn
1.die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nach Mandatserteilung eintreten,
2.die Abgabenschuld aus Gründen, die vom Mandatsgeber zu vertreten sind, nicht gemäß § 213 BAO verrechnet werden kann oder
3.während eines Zeitraums von 36 Monaten ab Erteilung oder ab der letzten Transaktion keine Einziehung mehr erfolgt.

Vorabinformation
§ 6. (1) Die zuständige Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen bis spätestens einen Bankwerktag vor Durchführung der Einziehung eine Vorabinformation über den einzuziehenden Betrag zu übermitteln.
(2) Bei Abgaben, welche regelmäßig in gleicher Höhe eingezogen werden, hat eine Vorabinformation durch die zuständige Abgabenbehörde zumindest einmal pro Kalenderjahr zu erfolgen.

§ 217 BAO Säumniszuschläge
(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. […]
(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist. […]
(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. […]

Rechtliche Würdigung:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Festsetzung eines Säumniszuschlages eine objektive Rechtsfolge der Nichtentrichtung einer fälligen Abgabenverbindlichkeit ist (vgl. ).

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten.

Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages unter Ausschluss jedweden Ermessens verpflichtet, wobei die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages entsteht (vgl. ).

Der Säumniszuschlag ist somit eine objektive Säumnisfolge. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (Ritz/Koran, BAO8, § 217 Rz 2f mwN). Ein fehlendes (grobes) Verschulden ist hingegen bedeutsam für die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO.

Im beschwerdegegenständlichen Fall ist die Einkommensteuervorauszahlung für 1-3/2025 nicht zum Fälligkeitstag entrichtet worden. Die Vorauszahlungen werden für ein volles Kalenderjahr festgesetzt; sie sind zu je einem Viertel des Betrags am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. ex lege (§ 45 Abs 2 EStG 1988) fällig. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag () so ist der nächste Tag () als letzter Tag der Frist anzusehen.

Die Bf. begehrt im Vorlageantrag Nachsicht, da in bestem Glauben nicht entrichtet worden sei, und davon ausgegangen worden sei, dass der Betrag automatisch abgebucht werde.

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz/Koran, BAO8, § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist dem Vorbringen der Bf. in der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend deutlich zu entnehmen, dass sie - aus den von ihr vorgetragenen Gründen in der Beschwerde sowie ergänzend dazu im Vorlageantrag - um Abstandnahme von der Festsetzung iSd Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO ersucht hat. Über eine allfällige Nachsicht, deren gesetzliche Regelung sich in § 236 BAO findet, war nicht abzusprechen.

Anträge gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind grundsätzlich unbefristet und können auch in einer Beschwerde oder erst im Vorlageantrag betreffend den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden.

Für die Herabsetzung des Säumniszuschlages bzw. die Unterlassung der Festsetzung eines solchen kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an (vgl. ).

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Ein minderer Grad des Versehens ist mit leichter Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB gleichzusetzen (vgl. , 2012/13/0051). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht.
Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. ; , 2012/13/0051 ua.).

Kein grobes Verschulden liegt bei einem minderen Grad des Versehens oder der Nachlässigkeit (§ 1332 ABGB), somit bei leichter Fahrlässigkeit, vor; auffallend sorgloses Verhalten schließt leichte Fahrlässigkeit aus (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 217 Anm 48).
Das (grobe) Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (vgl , mwN).

Entscheidend ist in diesem Fall, ob der Partei selbst (bzw. ihrem Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 217 Rz 46).

War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Antragswerber zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann wird dies als auffallend sorglos zu beurteilen sein und der Stattgabe des Antrages entgegenstehen (vgl. mwN).

Für den gegenständlichen Beschwerdefall ergibt sich aufgrund der obigen Ausführungen Folgendes:

Im Beschwerdefall hat die Bf. die gesetzliche Bestimmung und die im Sachverhalt angeführten Bedingungen für die Nutzung des SEPA-Lastsschriftsverfahrens, welche anlässlich der Erteilung des Lastschriftmandates von der Bf. "angehakt" wurden, offensichtlich nicht mit der erforderlichen und ihr auch zumutbaren Sorgfalt gelesen und beachtet.

Den im Sachverhalt angeführten Bedingungen ist entsprechend der Verordnung klar zu entnehmen, dass ein SEPA-Lastschriftmandat seine Gültigkeit verliert, wenn das Abgabenkonto einen vollstreckbaren Rückstand ausweist.
Eine Zahlungsaufforderung betreffend den vollstreckbaren Rückstand erging an die Bf. bereits am . In Kenntnis des Rückstandes hätte die Bf. die Entrichtung der fälligen Abgabe auf eine andere in § 211 Abs. 1 BAO genannte Art zu veranlassen gehabt, sodass eine Säumnis vermieden hätte werden können.

Die Bf. erhielt betreffend der Einkommensteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2024 am durch die Abgabenbehörde das Informationsschreiben, in welchem sie informiert wurde, dass die Einkommensteuervorauszahlung für das 4. Quartal am mit SEPA-Lastschrift eingezogen werde.
Eine Information, welche laut § 6 der VO "bis zu einem Tag einen Bankwerktag vor Durchführung der Einziehung eine Vorabinformation über den einzuziehenden Betrag zu übermitteln" ist, und welche von den Abgabenbehörden in der Praxis ca. 1 Woche zuvor versendet wird, ist für die gegenständliche Einkommensteuervorauszahlung für das erste Quartal 2025 mit Fälligkeit am nicht ergangen.

In Kenntnis der fehlenden (üblichen) Benachrichtigung der Abgabenbehörde (Informationsschreiben) für das erste Quartal 2025, welche bis zu einem Tag vor Bankwerktag vor Durchführung einer Einziehung der Steuerpflichtigen zugekommen wäre, wenn ein aufrechtes Lastschriftmandat besteht, wäre es geboten gewesen zumindest zu kontrollieren, ob eine Abbuchung am Konto erfolgt ist und die Gründe für die Nichteinziehung beim Finanzamt zu hinterfragen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist auf die konkreten Fähigkeiten des jeweiligen Steuerpflichtigen abzustellen, wobei es insbesondere auf seine Rechtskundigkeit in steuerlichen Belangen und seine bisherigen diesbezüglichen Erfahrungen aus Vorzeiträumen ankommt.

Die Versäumung hätte durch ein der Bf. zumutbares Verhalten abgewendet werden können. Aufgrund der obigen Ausführungen wurde im gegenständlichen Fall, die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen worden. Die Versäumung war voraussehbar und hätte abgewendet werden können.

§ 217 Abs. 7 BAO normiert einen Begünstigungstatbestand, welcher vom Antragsprinzip beherrscht wird. Dies bedeutet, dass der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt (vgl. , ua.). Diese hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Aus dieser erhöhten Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers folgt, dass es seine Sache ist, ein fehlendes grobes Verschulden an der Säumnis aufzuzeigen. Über das Vorbringen der Bf. hinausgehende Feststellungen für eine nicht grob verschuldete verspätete Entrichtung der in Rede stehenden Abgabe sind daher nicht amtswegig festzustellen.

Es wurde kein Verhalten der Bf. aufgezeigt oder Umstände dargetan, die eine leichte Fahrlässigkeit begründen.

Angemerkt wird, dass ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht die Annahme eines Verschuldens ausschließen kann. Allerdings sind Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. In der Unterlassung einer entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden; dies gilt insbesondere bei selbstständiger Erwerbstätigkeit und bei Tätigkeiten, die typischerweise mit Abgabenpflichten und damit mit Erklärungspflichten verbunden sind (vgl. mwN).
Guter Glaube vermag das Unterbleiben der gebotenen Erkundigung nicht zu kompensieren.

Die Voraussetzungen von der Abstandnahme der Vorschreibung des Säumniszuschlages im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO sind daher nicht erfüllt und besteht die Vorschreibung des strittigen Säumniszuschlages zu Recht.

Zusammengefasst wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Säumniszuschlagsbescheides aufzuzeigen.

Aus den angeführten Gründen war der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Die Beschwerde war spruchgemäß abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist grundsätzlich keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. ; , mwN).

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100899.2025

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
DAAAF-81076