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Endfellner/Puchinger (Hrsg.)

BAO | Bundesabgabenordnung

Von der Steuererklärung bis zur VwGH-Beschwerde (dbv)

4. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7041-0880-7

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BAO | Bundesabgabenordnung (4. Auflage)

S. 349Kapitel 15: Zuständigkeit und Zustellung

15.1. Grundlegendes

Wie bereits zu Beginn des ersten Kapitels erwähnt, ist die BAO zwar das zentrale, aber nicht das einzige Gesetz im Abgabenverfahrensrecht. Eines dieser ergänzenden Gesetze wird in diesem Kapitel überblicksweise vorgestellt: Das Zustellgesetz.

Im Vergleich zu den Vorauflagen sind Ausführungen zum AVOG 2010 mit seinen Bestimmungen zum zuständigen Finanzamt hinfällig, da dieses Gesetz die Abgabenverwaltungsorganisation nur bis zum regelte. Ab wurde die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden geändert und überwiegend in die BAO integriert. Insbesondere wurden 40 Finanzämter mit 80 Standorten zu zwei Finanzämtern zusammengelegt, dem Finanzamt Österreich (FAÖ) und dem Finanzamt für Großbetriebe (FAG). Die Oberbehörde blieb das Bundesministerium für Finanzen. Die vierte Abgabenbehörde ist das Zollamt Österreich. Die sonstigen Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung sind das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde, die Zentralen Services und der Prüfdienst für Lohnabgaben, vgl § 49 BAO zur Organisation der Bundesfinanzverwaltung.

Die Abgabenbehörden haben ihre Zuständigkeit nach § 53 BAO von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihne...

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