BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2025
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S. 140Kapitel 6: Rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO
6.1. Einleitung
Sowohl die Abgabepflichtigen als auch die Finanzämter sind den Spielregeln des Steuerrechts unterworfen. Diese Spielregeln besagen, dass ein Bescheid, den ein Abgabepflichtiger vom Finanzamt zugeschickt bekommt, Rechtswirkungen, meist eine Zahlungsverpflichtung der Partei oder des Fiskus, entfaltet und dass diese Rechtswirkungen für den Bescheidadressat verbindlich sind.
Hat sich aber der Sachverhalt (also das Geschehen in der Wirklichkeit), den das Finanzamt ja im jeweiligen Bescheid zu berücksichtigen hat, im Nachhinein derart verändert, dass der Bescheid nicht mehr diesem Geschehen in der Wirklichkeit entspricht, stellt sich die Frage, ob das Finanzamt einen neuen Bescheid zu erlassen hat, oder der Abgabepflichtige „für die Ewigkeit“ an den - mittlerweile unrichtig gewordenen - Bescheid gebunden ist.
Lange Zeit hat es für eine derartige Fallkonstellation keine „Spielregel“ in der BAO gegeben. Erst 2003 hat der Gesetzgeber auf diese Rechtslücke (also eine Situation, in der für einen gewissen Sachverhalt kein rechtlicher Tatbestand in der BAO gegeben war) reagiert und folgende neue Norm in die BAO aufgenommen: „Ein Bescheid kann auf Antr...