BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2025
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S. 89Kapitel 4: Der Abgabenbescheid
4.1. Allgemeines
Der Bescheid ist ganz allgemein jene Maßnahme, mit der eine Verwaltungsbehörde dem Bürger gegenüber die ihr vom Gesetzgeber eingeräumte Hoheitsgewalt ausübt. In einem Abgabenbescheid werden für den einzelnen Bürger Rechte und Pflichten begründet oder abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen festgestellt. Da durch jeden Bescheid direkt in die Rechtssphäre des Bürgers eingegriffen wird, gelten für Bescheide strenge formale und inhaltliche Vorschriften.
Häufig ergehen sogenannte Sammelbescheide. Dabei werden zwei oder mehrere Bescheide in einem Dokument zusammengefasst. Sammelbescheide sind prinzipiell zulässig, allerdings muss für den Adressaten erkennbar sein, dass mehrere voneinander unabhängige Bescheide vorliegen. Jeder dieser Einzelbescheide erwächst unabhängig von den anderen Bescheiden in Rechtskraft und ist gesondert anfechtbar.
Rechtskraft bedeutet im Abgabenverfahren, dass ein Bescheid nicht mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel (eine Beschwerde) anfechtbar ist.
4.1.1. Formale Vorschriften
Bescheide im Abgabenverfahren ergehen in aller Regel schriftlich. Jeder Bescheid im Bereich des Abgabenrechts muss folgende Elemente enthalten:
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