BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2025
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S. 32Kapitel 2: Welche Aufzeichnungen sind zu führen?
2.1. Einleitung
Wie schon in Pkt 1.3.3 dargestellt, trifft den Abgabepflichtigen die Obliegenheit, Bücher und Aufzeichnungen zu führen, die es ermöglichen, die Bemessungsgrundlage einer Steuer richtig ermitteln zu können. Jedoch ist es mit der bloßen Anordnung, Bücher und Aufzeichnungen zu führen, alleine nicht getan. Die geforderten Bücher und Aufzeichnungen könnten vom Abgabepflichtigen auf vielerlei Arten geführt werden; dabei würde er möglicherweise Gefahr laufen, dass die Finanzbehörde gravierende Einwände gegen seine Art der Führung haben könnte. Um dies zu vermeiden, enthält die BAO eine Vielzahl von Regeln, die dem Abgabepflichtigen als Anleitung für die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Aufzeichnungen dienen sollen. Folgende Fragen werden dabei in den §§ 124 bis 132b BAO beantwortet:
Welche Bücher und Aufzeichnungen sind notwendig, um die Steuerbemessungsgrundlage korrekt ermitteln zu können?
Wie müssen diese Bücher und Aufzeichnungen geführt werden?
Welchen Formvorschriften müssen sie genügen?
Wo müssen die Bücher und Aufzeichnungen geführt werden?
Wie sind die Bücher und Aufzeichnungen aufzubewahren?
Wie lange sind sie aufzubewahren?
Bev...