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ReO § 42. Anspruch auf Ausfall, gültig ab 17.07.2021

§ 42. Anspruch auf Ausfall

Hat der Schuldner bei der Angabe der vom Restrukturierungsplan nicht betroffenen Gläubiger gemäß § 27 Abs. 2 Z 6 wissentlich Gläubiger verschwiegen, so kann jeder betroffene Gläubiger, der ohne Verschulden außerstande war, die zur Klage berechtigenden Umstände vor Bestätigung des Restrukturierungplans geltend zu machen, innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Restrukturierungsplans mit Klage den Anspruch auf Bezahlung des Ausfalls geltend machen, ohne die Rechte zu verlieren, die ihm der Restrukturierungsplan einräumt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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UAAAF-80898