Suchen Hilfe
EKEG (GIRÄG 2003) § 13. Anteilserwerb zur Sanierung, gültig ab 01.01.2004

§ 13. Anteilserwerb zur Sanierung

Erwirbt jemand an einer in der Krise befindlichen Gesellschaft eine Beteiligung zum Zweck der Überwindung der Krise, so sind die im Rahmen eines Sanierungskonzepts zu diesem Zweck neu gewährten Kredite nicht Eigenkapital ersetzend.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAF-80897