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LOHNSTEUER | Lohnnebenkostenpflicht bei Entgelten von dritter Seite

Von ICON am

Muck Ines | Sadl Michael

Die Frage der Lohnnebenkostenpflicht bei Entgelten von dritter Seite hat in der jüngsten Vergangenheit erneut an Bedeutung gewonnen. Der Verwaltungsgerichtshof () hat im Herbst 2024 eine wichtige Entscheidung zur Behandlung von Stock Options getroffen, die von einer ausländischen Konzernmutter an leitende Mitarbeiter einer inländischen Tochtergesellschaft gewährt wurden. Dabei ging es insbesondere um die Verpflichtung zur Abfuhr des Dienstgeberbeitrags (DB) zum FLAG bei der Ausübung der Option. In seinem Erkenntnis ging der VwGH von einem Auseinanderklaffen von Dienstgeberbeitragsflicht und Kommunalsteuerpflicht aus. Im nachfolgenden Beitrag informieren wir Sie über nähere Details zu diesen unterschiedlichen Besteuerungsansätzen bei Entgelten von dritter Seite.

Hintergrund der Entscheidung

Im konkreten Fall wurde im Rahmen einer gemeinsamen lohnabhängigen Abgabenprüfung (GPLA) festgestellt, dass leitende Mitarbeiter der inländischen Gesellschaft Aktienoptionen („Stock Options“) von der Konzernmutter erhalten hatten. Diese Stock Options wurden durch die Arbeitgebergesellschaft abgewickelt, die selbst weder Einfluss auf die Zuteilung hatte noch die Kosten trug. Die Ausübung dieser Option stellt aus lohnsteuerlicher Sicht unstrittig ein Entgelt von dritter Seite dar und begründete damit Lohnsteuerabzugspflicht durch den österreichischer Arbeitgeber. Ob die Ausübung jedoch eine Dienstgeberbeitragspflicht auslöst, war Gegenstand des Verfahrens.

Rechtliche Grundlagen und Auswirkungen der Entscheidung

Die steuerrechtliche Behandlung von Entgelten von dritter Seite basiert auf mehreren Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des FLAG. Zentral sind hierbei:

  • § 25 Abs 1 lit a EStG 1988: Der geldwerte Vorteil aus der Ausübung von „Stock Options“ führt bei den Arbeitnehmern zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

  • § 78 Abs 1 EStG 1988: Seit dem 2. Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2014 unterliegen auch von Dritten geleistete Vergütungen dem Lohnsteuerabzug, sofern der Arbeitgeber davon weiß oder wissen muss.

  • § 41 Abs 3 FLAG 1967: Der Dienstgeberbeitrag ist von der Summe der in einem Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslöhne zu berechnen, unabhängig davon, ob diese Bezüge beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen.

  • § 43 Abs 2 FLAG 1967: Die Bestimmungen über den Steuerabzug des Arbeitslohns (Lohnsteuer) finden sinngemäß Anwendung.

Der VwGH stützt seine Entscheidung darauf, dass die Stock Options über das inländische Arbeitgeberunternehmen abgewickelt wurden. Der Arbeitgeber wusste oder musste somit von diesem Entgelt von dritter Seite wissen. Die Voraussetzungen des § 78 Abs 1 EStG idF nach dem 2. AbgÄG 2014 und § 43 Abs 2 FLAG, werden damit erfüllt. Dies begründet aus Sicht des Familienlastenausgleichsgesetzes einen Arbeitslohn, der sich durch die Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis und Verkaufspreis der Aktien (aufgrund Optionsglattstellung) zusammensetzt. In Folge führt dies zur Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrags und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag.

Divergenz zwischen Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer

Bemerkenswert ist, dass der VwGH in einem früheren Erkenntnis zur Kommunalsteuer (Ro 2014/15/0029) entschieden hatte, dass Entgelt von dritter Seite nur dann der Kommunalsteuer unterliegt, wenn es auf Veranlassung des Arbeitgebers gewährt wird. Da eine solche Veranlassung im aktuellen Fall nicht vorlag, bestand keine Kommunalsteuerpflicht. Auch wenn sich die Bestimmungen für den Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer weitgehend decken, fehlt es dem KommStG an einer korrespondierenden Regelung zu § 43 Abs 2 FLAG. Damit ergibt sich eine Divergenz zwischen der Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrags und der Kommunalsteuer, was aus steuerlicher Sicht als inkonsistent betrachtet werden kann.

Kritische Würdigung und offene Fragen

Die Entscheidung des VwGH sorgt für Klarheit in Bezug auf die Lohnnebenkostenpflicht bei konzernweiten Stock Option-Programmen, wirft aber auch Fragen auf. Insbesondere die fehlende Harmonisierung mit der Kommunalsteuer und die Frage, wann genaue eine Veranlassung des Arbeitgebers vorliegt, könnte zu Unsicherheiten in der Praxis führen.

FAZIT

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber auf diese Divergenz reagiert und eine einheitliche Regelung für die Lohnnebenkostenpflicht von Entgelten von dritter Seite schafft. Aufgrund der Komplexität von konzernweiten Stock-Option-Programmen empfehlt sich jedenfalls eine genaue Analyse der Teilnahme- und Abwicklungsbedingungen, um eine korrekte Behandlung in der Lohnverrechnung sicherzustellen. Sollten Sie Fragen zur konkreten Umsetzung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Autor:innen

Muck Ines

Sadl Michael

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AAAAF-79743