Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Aloisia Bergauer, die Richterin Mag. Andrea Ebner sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha Kummer und Mag. Sophia Grassl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***8***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer 2017, Steuernummer ***BF1StNr3***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin Romana Schuster zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer erklärte in seiner am elektronisch beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 65.179,79 Euro.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2017 in Höhe von 30.028,00 Euro fest und berücksichtigte dabei Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 90.179,79 Euro. Begründend wurde ausgeführt, dass laut vorgelegten Unterlagen das Sanierungsverfahren betreffend die ***1*** Handelsgesellschaft m.b.H. bis dato noch nicht abgeschlossen worden sei und daher eine hundertprozentige Abschreibung dieser Beteiligung im Veranlagungsjahr 2017 in Höhe von 25.000,00 Euro noch nicht möglich wäre.
Mit Schreiben vom erhob die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und brachte vor, dass die ***1*** Handelsgesellschaft m.b.H. bereits Konkurs angemeldet habe und diese Beteiligung daher wertlos sei.
Mit Schreiben vom übermittelte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers nach entsprechender Aufforderung der belangten Behörde einen Treuhand- und Syndikatsvertrag vom . Daraus sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer treuhändig einen Anteil am Stammkapital der ***1*** Handelsgesellschaft m.b.H. in der Höhe von 288,46 Euro übernommen habe. Zusätzlich sei von ihm ein nicht rückführbarer Zuschuss in Höhe von 24.711,53 Euro als Agio geleistet worden.
Mit Schreiben vom teilte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers nach entsprechender Aufforderung der belangten Behörde mit, dass die Beteiligung an der ***1*** Handelsgesellschaft m.b.H. vor allem deshalb erworben worden sei um weitere wichtige Kontakte in der Start-up Branche knüpfen und neue Einnahmequellen lukrieren zu können. Der Aufbau von engen wirtschaftlichen Beziehungen sowohl mit internen als auch externen Stakeholdern des Unternehmens sei im Vordergrund gestanden. Es habe sich daher um eine Beteiligung gehandelt, welche die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Unternehmensberater fördern sollte und demnach als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen sei. Aufgrund des unerwarteten Ablebens eines Geschäftsführers der ***1*** Handelsgesellschaft m.b.H. sei das Unternehmen in die Krise geraten. Im Zeitpunkt der Anschaffung dieser Beteiligung seien diese Ereignisse nicht vorhersehbar gewesen. Vielmehr sei diese Beteiligung als ausgezeichnete Möglichkeit zum Aufbau von neuen und vielversprechenden wirtschaftlichen Geschäftsbeziehungen angesehen worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO vom wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 als unbegründet ab und führte in der Bescheidbegründung (Verf67) zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer laut ÖNACE und Branchenkennzahl das Unternehmen "Public- Relations - und Unternehmensberatung" ausübe und daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele. Ab dem Jahr 2014 seien elektronische Bilanzen abgegeben worden, weshalb davon ausgegangen werde, dass die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 (Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich) erfolge. Im Jahr 2016 habe sich der Beschwerdeführer an der ***1*** Handelsgesellschaft m.b.H. mit einem Wert von 25.000 Euro treuhändig beteiligt; Treuhänder sei Herr ***2*** gewesen. Diese Gesellschaft habe sich mit dem Verkauf von Wein sowie mit Gastronomie beschäftigt. Seit Herbst 2016 habe ein Webshop für den Onlinehandel von Wein existiert und im Frühjahr 2017 (knapp vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im *** 2017) sei eine "WeinShopBar" in Wien eröffnet worden.
Die im Jahr 2017 erfolgte 100%ige Wertberichtigung der vom Beschwerdeführer treuhändig gehaltenen Beteiligung an der ***1*** Handelsgesellschaft m.b.H. sei im Erstverfahren nicht anerkannt worden, da das Konkursverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei.
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 sei Betriebsvermögen (nur) das notwendige Betriebsvermögen; das sei die Summe aller im (wirtschaftlichen) Eigentum des Betriebsinhabers stehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb objektiv zu dienen bestimmt seien und dem Betrieb auch tatsächlich dienen würden (anders als bei § 5 - Ermittlern bei denen "gewillkürtes Betriebsvermögen" - d.s. Wirtschaftsgüter die weder zum notwendigen Betriebsvermögen noch zum notwendigen Privatvermögen gehören - möglich sei).
Eine Beteiligung gehöre dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck des Beteiligten fördere oder wenn zwischen diesem und demjenigen, an dem die Beteiligung besteht, enge wirtschaftliche Beziehungen bestünden. Die Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen bestimme sich nach dem Grad der betrieblichen Nutzung. Wirtschaftsgüter seien als Ganzes zu beurteilen. Nur dann, wenn sie überwiegend (d.h. funktionell über 50%) betrieblich genutzt würden, gehörten sie zur Gänze zum Betriebsvermögen. Liege keine überwiegende Nutzung vor, gehöre das Wirtschaftsgut zum notwendigen Privatvermögen.
Beteiligungen an einer branchengleichen Kapitalgesellschaft würden in der Literatur (vgl. Doralt, EStG zu § 4 Tz. 52 und Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch § 4 Tz. 11.3.1) als typische Beispiele für notwendiges Betriebsvermögen angesehen. Das sei im konkreten Fall jedoch nicht gegeben: In gegenständlicher Causa würde es sich beim Einzelunternehmen und bei der Gesellschaft an der die Beteiligung eingegangen worden sei um nicht miteinander vergleichbare Betriebstypen handeln. Das im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmen "***9***" habe den Geschäftszweig "Unternehmensberatung". Die Firma "***1*** Handelsgesellschaft m.b.H" habe als Unternehmenszweck das Handelsgewerbe (mit Wein und Spirituosen) sowie in den letzten Geschäftsmonaten auch Gastronomie betrieben.
Im Internet sei folgender Werbeauftritt aus dem Jahr 2017 aufscheinend: "Wien bekommt eine neue Weinbar. Das Wein-Start-Up wird erstmals sesshaft und lockt Besucher mit Gratis- Verkostungen und 600 Weinen im glasweisen Ausschank. Verkosten ist das zweitwichtigste Verkaufsargument im Weinhandel«, erzählt ***3*** beim Pre- Opening der »***1***«-Weinbar am ***. Der Wein- und Marketing-Experte hat im Vorjahr zusammen mit seinem Partner ***4*** - Finanzspezialist und passionierter Spirituosenexperte - den Online-Weinhandel »***1***« aufgebaut. Auch beim Shopping im Web steht das Verkostungserlebnis im Mittelpunkt. ***4*** zeigt ein Tasting-Pack mit vier eigens entwickelten Flaschenformaten mit 0,187 Liter-Einheiten, zusammengerechnet ergibt das eine Bouteille. Nach dem erfolgreichen Launch des Online-Shops folgt nun Phase zwei: Am *** eröffnet die erste »***1***« -Weinbar."
Das Unternehmen sei mit folgendem Slogan beworben worden: "Ganz nach dem Motto "***" fokussiert man sich auf eine leichtfüßige, lustvolle, gleichzeitig aber ebenso kompetente Art des Weinverkaufens, bei der auch künftig ausschließlich die Kunden entscheiden, welche Weine gut für sie sind. Nämlich die, die ihnen schmecken. Und daher werden Weinliebhaber auch in Zukunft in der ***1*** "Weinshop.Bar" über 600 Weine vor dem Kauf probieren können, viele davon gratis. Das Weinsortiment zeigt einen Fokus auf Österreich und Deutschland, flankiert von Klassikern und Entdeckungen aus der Alten und Neuen Welt. Neben bekannten Namen finden sich auch viele Geheimtipps und Nachwuchswinzer der nächsten Generation. Gastronomisch konzentriert sich ***1*** auf das Wesentliche. Mit einer Neuinterpretation des Steh-Imbisses setzt man auf ein spannendes, neues Konzept mit Kultpotenzial. Zusätzlich sind an Samstagen auch gastronomische Specials geplant."
Im Hinblick auf die Unterschiede der beiden Unternehmen könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Gemeinsamkeit bestanden habe. Eine Beteiligung stelle dann kein notwendiges Betriebsvermögen dar, wenn diese an einer auf einem anderen Wirtschaftsgebiet tätigen Kapitalgesellschaft gehalten werde (vgl. Doralt, EStGll, § 4 Tz 53).
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Beteiligung an der ***1*** Handelsgesellschaft m.b.H. deshalb erfolgt sei um weitere wichtige Kontakte in der Start-Up Branche zu knüpfen und enge wirtschaftliche Beziehungen sowohl zu internen als auch externen Stakeholdern des Unternehmens aufzubauen, werde festgestellt, dass es sich bei der gegenständlichen Gesellschaft zwar um ein Start-Up-Unternehmen gehandelt habe, jedoch sei kein Zusammenhang mit der Erzielung höherer Umsätze im Unternehmen des Beschwerdeführers durch die Beteiligung erkennbar. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer möglicherweise durch den Besuch der Wein-Bar andere Personen, die ebenfalls Start-Ups gründen wollten, kennengelernt habe bzw. kennenlernen wollte, sei nicht ausreichend um notwendiges Betriebsvermögen anzunehmen. Da die Beteiligung über einen Syndikatsvertrag (Treuhänder Herr ***2***) abgeschlossen worden sei, wäre auch für einen Außenstehenden nicht erkennbar gewesen, dass der Beschwerdeführer an dieser Gesellschaft beteiligt gewesen sei. Daher wäre die Beteiligung für die Akquirierung von eigenen Kunden nicht essentiell gewesen. Es sei demnach kein strategischer Nutzen des Erwerbes dieser Beteiligung für das Unternehmen des Beschwerdeführers zu erkennen und daher könne diese Beteiligung auch nicht dem notwendigen Betriebsvermögen zugerechnet werden.
Am 14. Augst 2020 wurde fristgerecht der Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht gestellt und ergänzend ausgeführt, dass bei der Beurteilung der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen nicht nur auf den im Firmenbuch eingetragenen Geschäftszweig Rücksicht genommen werden könnte. Daneben sei auf die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges des Abgabepflichtigen sowie die Verkehrsauffassung Rücksicht zu nehmen. (vgl. ). Es seien bereits in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer Gastronomieunternehmen beraten und betreut und aus dieser Tätigkeit entsprechende Einnahmen erzielt worden. Der Beschwerdeführer habe sich durch die streitgegenständliche Beteiligung weitere Geschäftsbeziehungen in dieser Branche erhofft um weitere Einnahmequellen lukrieren zu können. Im Vordergrund der Beteiligung sei daher einerseits der Kontakt zu weiteren Start-up- Unternehmen und andererseits engere Verbindungen zu der Gastronomiebranche gestanden. Bereits im Aufbau des Unternehmens seien vielversprechende Personen und potentielle Mandanten involviert gewesen. Im Vordergrund der Beteiligung sei daher nicht nur das Unternehmen selbst, sondern auch alle dahinter agierenden Beteiligten und die mit dem Unternehmen in Verbindung stehenden Stakeholder gestanden. Im Ergebnis hätte deshalb die wirtschaftliche Verbindung zur Kapitalgesellschaft nicht durch eine gleichartige Verbindung zu einem anderen Unternehmen ersetzt werden können. Diese konkrete Kapitalgesellschaft habe im Zeitpunkt der Beteiligung einen besonderen Vorteil zur voraussichtlichen Akquisition von neuen Mandanten geliefert. Die Beteiligung sollte somit den Betriebszweck des Beschwerdeführers fördern und sei daher als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 am zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht vor und beantragte deren Abweisung als unbegründet. Dass der Beschwerdeführer, wie im Vorlageantrag ausgeführt, im Rahmen seines Einzelunternehmens auch Gastronomiebetrieben seine Dienstleistung der Unternehmensberatung angeboten und auch erbracht habe, ändere nach Ansicht der Abgabenbehörde nichts an der Tatsache, dass der Geschäftszweig des Einzelunternehmens die "Unternehmensberatung" und nicht das "Handelsgewerbe" bzw. die "Gastronomie" gewesen sei. Das Vorliegen von Branchengleichheit zwischen dem Einzelunternehmen des Beschwerdeführers und der ***1*** Handelsgesellschaft m.b.H. sei daher jedenfalls zu verneinen.
In der am vor dem Bundesfinanzgericht abgehaltenen mündlichen Senatsverhandlung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er bis 2010 unselbstständig bei ***5*** im Bereich der Finanzen und Expansionen beschäftigt gewesen sei und er sich 2011 selbstständig gemacht habe. Zu seinen Klienten als Unternehmensberater habe u.a. ein großer Winzer in Wien gehört. Der Beschwerdeführer sei von der Geschäftsidee der ***1*** Handelsgesellschaft m.b.H. überzeugt gewesen und habe an das Projekt geglaubt. Das finanzielle Risiko sei ihm bewusst, aber aufgrund der damit verbundenen erhofften Nebeneffekte (neue Kundenkontakte, Aufträge) für ihn wirtschaftlich vertretbar gewesen. Es habe keinen besonderen Grund für die Abwicklung der Beteiligung über ein Treuhandverhältnis gegeben. Andere Beteiligungen sei der Beschwerdeführer nicht mehr eingegangen. Über Befragen der Vertreterin des Finanzamtes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht an Gesellschaftersitzungen der ***1*** Handelsgesellschaft m.b.H. teilgenommen habe und auch keinen Profit aus dieser Beteiligung gezogen habe. Im Außenverhältnis sei immer der Treuhänder aufgetreten.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erzielte im Streitjahr 2017 Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Unternehmensberater. Das Einzelunternehmen "***10***" wurde am in das Firmenbuch eingetragen (FN ***6***). Den Gewinn ermittelte der Beschwerdeführer durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988.
Die ***1*** Handelsgesellschaft m.b.H. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet und unter der Nummer FN ***7*** in das Firmenbuch eingetragen. Das Stammkapital betrug 35.000,00 Euro. Mit Generalversammlungsbeschluss vom wurde das Stammkapital um 3.461,54 Euro erhöht und diese durch die Kapitalerhöhung neu geschaffene Stammeinlage von Herrn ***2*** übernommen. Mit Generalversammlungsbeschluss vom wurde das Stammkapital um 24.038,46 Euro erhöht, wobei von Herrn ***2*** ein neuer Geschäftsanteil im Nominale von 288,46 Euro übernommen wurde. Betriebsgegenstand der ***1*** Handelsgesellschaft m.b.H. war der Handel mit Waren aller Art und die Ausübung des Gastgewerbes. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom TT. TT 2017, wurde das Sanierungsverfahren ohne Eigenverantwortung eröffnet und mit Beschluss vom TT. TT 2017 die Änderung der Bezeichnung von Sanierungs- auf Konkursverfahren geändert.
Mit Treuhandvereinbarung und Syndikatsvertrag vom übernahm der Beschwerdeführer im Innenverhältnis den von Herrn ***2*** bereits erworbenen Geschäftsanteil an der ***1*** Handelsgesellschaft m.b.H. der einer voll einbezahlten Stammeinlage von 288,46 Euro entsprach und leistete einen unbedingten, nicht rückführbaren Zuschuss in Höhe von 24.711,53 Euro als Agio.
Das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers hat mit der ***1*** Handelsgesellschaft m.b.H. keine Umsätze erzielt; auch bestanden keine Geschäftsbeziehungen zwischen beiden Unternehmen.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 machte der Beschwerdeführer die 100%ige Abschreibung seiner Beteiligung an der ***1*** Handelsgesellschaft m.b.H. als Betriebsausgabe geltend.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und den Angaben des Beschwerdeführers.
Hinsichtlich der Betriebsvermögenseigenschaft der Beteiligung des Beschwerdeführers an der ***1*** Handelsgesellschaft m.b.H. konnte der Beschwerdeführer keine Nachweise für eine besondere Förderung seines Betriebszweckes (Unternehmensberatung) erbringen. Eine (enge) wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Einzelunternehmen des Beschwerdeführers und der ***1*** Handelsgesellschaft m.b.H. ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt bzw. nachgewiesen. Aufgrund des bestehenden Treuhandverhältnisses war es dem Beschwerdeführer gar nicht möglich auf die Geschäftsgebarung der ***1*** Handelsgesellschaft m.b.H. Einfluss zu nehmen und sich als Unternehmensberater entsprechend einzubringen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Treugeber nach den im Sachverhaltsteil dargestellten Kapitalerhöhungen lediglich über einen Anteil von 9% bzw. 6% und der Beschwerdeführer damit lediglich über einen Anteil von 0,75% bzw. 0,46% am Stammkapital der ***1*** Handelsgesellschaft m.b.H. verfügte. Auch bestand für den Beschwerdeführer aufgrund des bestehenden Treuhandverhältnisses gar keine Möglichkeit als Gesellschafter der ***1*** Handelsgesellschaft m.b.H. aufzutreten und damit neue Kontakte zu knüpfen um möglicherweise zukünftig daraus Erlöse als Unternehmensberater erzielen zu können. Bei Würdigung aller Umstände handelte es sich bei der streitgegenständlichen Beteiligung ausschließlich um eine finanzielle Beteiligung des Beschwerdeführers an einem ihm angebotenen Finanzierungsmodell, welche zweifellos nicht die erforderlichen Kriterien zur Einstufung als Betriebsvermögen erfüllt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 ist Gewinn der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.
Betriebsvermögen ist im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 (nur) das notwendige Betriebsvermögen, das ist die Summe aller im (wirtschaftlichen) Eigentum des Betriebsinhabers stehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb objektiv zu dienen bestimmt sind und dem Betrieb auch tatsächlich dienen.
Die Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen bestimmt sich nach dem Grad der betrieblichen Nutzung. Wirtschaftsgüter sind als Ganzes zu beurteilen. Überwiegend (d.h. funktionell über 50%) betrieblich genutzt, gehören sie zur Gänze zum Betriebsvermögen. Liegt keine überwiegende Nutzung vor, gehört das Wirtschaftsgut zum notwendigen Privatvermögen.
Kommt neben betrieblicher auch eine private Nutzung in Betracht, zählt das Wirtschaftsgut bei tatsächlicher überwiegender betrieblicher Verwendung zum Betriebsvermögen. Stammanteile an einer GmbH weisen ihrer Art nach eindeutig weder in den privaten noch in den betrieblichen Bereich. Eine Beteiligung gehört jedoch dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck des Beteiligten fördert oder wenn zwischen diesem und demjenigen, an dem die Beteiligung besteht, enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen (vgl. ; ).
Maßgebend für die Zuordnung sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges sowie die Verkehrsauffassung. Subjektive Momente wie der Anschaffungsgrund sind für die Qualifikation nicht ausreichend.
Die Förderung des Betriebszweckes ist bei einer Beteiligung an einer branchengleichen Kapitalgesellschaft zu vermuten. Umgekehrt stellt aber eine Beteiligung kein notwendiges Betriebsvermögen dar, wenn diese an einer auf einem anderen Wirtschaftsgebiet tätigen Kapitalgesellschaft gehalten wird. Entscheidend ist, dass die Beteiligung den Betriebszweck des Beteiligten fördert.
Unternehmensgegenstand der ***1*** Handels Ges.m.b.H. war unstrittig der Weinhandel und die Ausübung des Gastgewerbes. Das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers beschäftigte sich mit klassischer Unternehmensberatung. Eine Bedingung, die streitgegenständliche Beteiligung zu erwerben, hat für den Beschwerdeführer nicht bestanden. Auf eine besondere Förderung des Betriebszweckes des Beschwerdeführers kann aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht geschlossen werden. Es wurden vom Beschwerdeführer keine Nachweise für einen strategischen Nutzen des Erwerbs dieser Beteiligung für sein Einzelunternehmen beigebracht. Mögliche zukünftige wirtschaftliche Geschäftsbeziehungen und damit verbundene eventuelle zukünftige Einnahmen allein stellen noch keinen besonderen, die Betriebsvermögenseigenschaft der Beteiligung begründenden Vorteil dar und erfüllen nicht die erforderlichen Kriterien zur Einstufung der Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen des Beschwerdeführers. Vielmehr eignen sich Beteiligungen der gegenständlichen Art als private Finanzanlage. Der in der Folge eingetretene Verlust stellt demnach eine Wertminderung dar, welche den privaten Vermögensstamm betrifft. Diese hat die Abgabenbehörde zu Recht nicht als betrieblichen Aufwand anerkannt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm die Beteiligung an der ***1*** Handelsgesellschaft m.b.H. die Möglichkeit zum Aufbau von neuen und vielversprechenden wirtschaftlichen Geschäftsbeziehungen ermöglicht habe, hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass aufgrund des bestehenden Treuhandverhältnisses die Beteiligung des Beschwerdeführers für einen Außenstehenden gar nicht erkennbar war.
Im Lichte der Beweiswürdigung ergibt sich für das Bundesfinanzgericht, dass im gegenständlichen Fall insgesamt keine Gründe ersichtlich waren, die die Annahme von notwendigem Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers gerechtfertigt hätten. Eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen stand (allein schon mangels Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988) nicht im Raum, sodass die Zuordnung der Beteiligung zum Privatvermögen die Folge war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes steht im Einklang mit der dazu vom Verwaltungsgerichtshof ergangenen Judikatur. Darüber hinaus waren die in freier Beweiswürdigung vorgenommenen Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs. 4 B-VG liegen somit nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103686.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-79742