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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.03.2025, RV/5100691/2024

Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Ordnungsbegriff: ***OB***, über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung betreffend das Kind ***K.***, ***VNR***, für die Zeiträume ab Dezember 2023 zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid, soweit er die Zeiträume ab September 2024 umfasst, wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
Hinsichtlich der vom angefochtenen Bescheid umfassten Zeiträume Dezember 2023 bis August 2024 wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) ein Antrag auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind ***K.***, ***VNR***, ein.

Der Grad der Behinderung des Kindes ist durch folgende ärztliche Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle OÖ (Sozialministeriumservice) festgestellt worden:
, VOB: ***GA1***, und
, VOB: ***GA2***.
Es wurde ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegend ab 12/2023 bescheinigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag für die Zeiträume "ab Dezember 2023" ab, weil beim Sohn der Bf. ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 v. H. ab Dezember 2023 festgestellt worden sei. Es wurde auf das im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) erstellte ärztliches Sachverständigengutachten vom verwiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom .
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Abweisung unzulässig sei, da körperliche Beeinträchtigungen sowie eine Verhaltensstörung im Ausmaß von zumindest 50 % bereits seit Dezember 2023 vorliegen würden. In den vorgelegten medizinischen Befundungen werde eindeutig auf die Einschränkungen des Kindes hingewiesen. Es sei sohin nicht nachvollziehbar, weshalb im Bescheid lediglich eine Behinderung im Ausmaß von 30 % festgestellt werde. Auch sei das Gutachten bislang von der Behörde trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden, weshalb auch hier ein Verfahrensfehler vorliege.
Es sei eine Verhaltensstörung durch Gutachten nachgewiesen worden (Befund vom ). Es werde die Verhaltensstörung erwähnt und auf die Notwendigkeit von Therapien hingewiesen. Auch werde ein besonderes Lernsetting empfohlen und auch so umgesetzt. Derzeit werde das Kind der Bf. in einer Klasse mit lediglich vier bis sechs Kindern von einem Pädagogen unterrichtet. Diese Unterrichtsform sei aufgrund der massiven Verhaltensauffälligkeiten notwendig geworden. Zudem bestehe auch eine Lernbehinderung, die insbesondere im mathemaischen Bereich bestehe. Da das Kind der Bf. im Verhalten behinderungsbedingte Auffälligkeiten aufweise, werde eine Psychotherapie absolviert. Im Befund selbst seien die Einschränkungen des Kindes sehr ausführlich dargelegt. Diese würden zumindest bereits seit dem monierten Zeitraum (Dezember 2023) vorliegen. Aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten sei sicherlich von einer mindestens 50%igen Behinderung auszugehen, da die Beeinträchtigung in sämtlichen Lebensbereichen bestehe.
Aus diesem Grund stelle die Bf. den Antrag auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für ihren Sohn ab Dezember 2023, beziehungsweise ab Eintritt der Erkrankung die vor Dezember 2023 schon eingetreten sei. Eine Feststellung von ADHS sei vorher nicht möglich gewesen. Das Kind hätte die Probleme schon vor Dezember 2023 gehabt.

Das Finanzamt wies in der Folge die Beschwerde vom mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab, da auch im weiteren Gutachten des Sozialministeriumservice wiederum lediglich ein Grad der Behinderung von 30 v. H. vorliegend ab Dezember 2023 festgestellt worden sei.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom . Zusammen mit dem Vorlageantrag wurde ein fachärztlicher Befund vom beigebracht, wonach beim Kind der Bf. u.a. auch eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung (Artikulation, Feinmotorik, schulische Fertigkeiten) vorliege.

Das Finanzamt legte mit Vorlagebericht vom die Beschwerde samt den Verfahrensakten dem Bundesfinanzgericht vor.

Aufgrund der Vorlage des fachärztlichen Befundberichtes vom beauftragte das Bundesfinanzgericht in der Folge das Finanzamt gemäß § 269 Abs. 2 BAO, ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967) zur Frage einzuholen, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt beim Kind der Bf. eine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 (Grad der Behinderung mindestens 50 v. H.) besteht.

Im daraufhin erstellten Sachverständigengutachten (Aktengutachten) des Sozialministeriumservice vom , VOB: ***GA3***, heißt es (auszugsweise):
"[…]

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Entsprechend Befundbericht von
***Dr1*** vom
.

[…]

Gutachten erstellt am von ***Dr2***

Gutachten vidiert am von ***Dr3***"

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht sieht es als erwiesen an, dass beim Kind der Bf., ***K.***, ***VNR***, eine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einem Grad von mindestens 50 v. H. ab September 2024 vorliegt.

2. Rechtslage

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.

Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 1 FLAG 1967 nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird, und wird danach abgestuft in § 8 Abs. 2 FLAG 1967 näher festgelegt.

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich monatlich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um die dort näher angeführten Beträge.

Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967).

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967).

Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt und ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 leg. cit.) besonders zu beantragen.

Nach Absatz 2 der bezeichneten Gesetzesstelle wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, ist nach deren § 1 die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt.

3. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensgang und der dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten, aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Sachverständigengutachten (Aktengutachten) des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) vom , VOB: ***GA3***.

Strittig ist im Beschwerdefall, ob für die Bf. ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) besteht, weil ihr Kind erheblich behindert im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ist.

Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 hat der Gesetzgeber die Feststellung des Grades der Behinderung der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (Sozialministeriumservice) erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig, vollständig und nicht einander widersprechend anzusehen sind (z.B. mit Hinweis auf , und ; Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 8 Rz 29).

Auch das Bundesfinanzgericht hat somit für seine Entscheidung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen, sofern diese als vollständig und schlüssig anzusehen sind.

Im Aktengutachten vom stellte die Gutachterin beim Sohn der Bf. im Ergebnis die dort näher angeführten Funktionseinschränkungen (Entwicklungseinschränkungen, u.a. kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung) fest. Der Grad der Behinderung wurde ab September 2024 mit 50 v. H. bestimmt. Dass es sich um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurde im erwähnten Gutachten nicht festgestellt.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung in § 8 Abs. 5 FLAG ist eine "erhebliche Behinderung" nicht nach der zugrundeliegenden Ursache, sondern nach der vorhandenen Funktionsbeeinträchtigung zu beurteilen. Auch nach § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die "Auswirkung" der Funktionsbeeinträchtigung zu verstehen und ist das Ausmaß dieser Auswirkungen als Grad der Behinderung zu beurteilen.

Der Grad der Behinderung auch hinsichtlich seiner zeitlichen Festlegung, also ab wann der jeweilige Grad der Behinderung vorliegt, richtet sich nicht nach der ursprünglichen Ursache, sondern nach der jeweils (je nach Alter) vorhandenen Beeinträchtigung. Dass Einschränkungen und Verhaltensauffälligkeiten des Kindes der Bf. bereits seit Dezember 2023 vorlagen, ist daher nicht - wie in der Beschwerde und im Vorlageantrag sinngemäß vorgebracht wurde - dem Eintritt einer bereits erheblichen Behinderung gleichzuhalten.

Liegen keine aussagekräftigen Befunde für bestimmte vergangene Zeiträume vor, ist es einem Gutachter in der Regel nicht möglich, für solche Zeiträume das Vorliegen einer erheblichen Behinderung festzustellen. Ein Sachverständiger kann in derartigen Fällen lediglich auf Grund von Indizien in Verbindung mit seinem spezifischen Fachwissen Rückschlüsse ziehen, zu welchem Zeitpunkt eine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 eingetreten ist.

Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes kann sich abhängig vom Alter des Kindes verschieden darstellen, da die jeweils zu beherrschenden und erwarteten Fähigkeiten des Kindes sich altersbedingt wesentlich voneinander unterscheiden.

Vor diesem Hintergrund ist es jedoch nicht als unschlüssig anzusehen, dass sich die medizinische Sachverständige des Sozialministeriumservice auf die von der Bf. vorgelegten Befunde stützte und im Aktengutachten vom eine rückwirkende Anerkennung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. mit dem im Zuge des Vorlageantrages vorgelegten Facharztbrief, ***FAB***, vom annahm.

Die medizinische Sachverständige hat ihre im Gutachten getroffenen Feststellungen ausreichend begründet und die von der Bf. vorgelegten Befunde und Unterlagen, etwa den in der Beschwerde ins Treffen geführten und bereits in den Vorgutachten berücksichtigten klinisch psychologischen Befund, ***kpB***, vom sowie auch insbesondere den bereits erwähnten fachärztlichen Befundbericht vom berücksichtigt. Sie bezog somit bei ihrer Diagnoseerstellung bzw. für die Feststellung der erheblichen Behinderung neben ihrem Fachwissen auch alle vorgelegten Befunde ein.

Auch das Bundesfinanzgericht sieht es daher als erwiesen an, dass beim Sohn der Bf. für die Zeiträume ab September 2024 ein Grad der Behinderung von 50 v.H. und somit das Vorliegen einer erheblichen Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 festgestellt werden konnte.

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der gegenständlichen Entscheidung werden keine Rechtsfragen, denen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, angesprochen. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100691.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
GAAAF-79741