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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.04.2025, RV/7103609/2024

Subsidiarität eines Eigenantrags gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Vertretung über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung der Anträge auf Gewährung von Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes ***Bf1*** ab dem , Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird - im exklusiv den Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens umfassenden Zeitraum sprich sohin jenen vom bis zum - gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Antrag vom auf Gewährung der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung

Mit obiger Eingabe stellte der seit dem durch eine Erwachsenvertreterin vertretene, zu nämlichem Zeitpunkt in Krankenanstaltspflege befindliche, an katatoner Schizophrenie leidende Bf. einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab dem Eintritt der erheblichen Behinderung.

Bescheinigung des Sozialministeriumservice (SMS) vom

In obiger Bescheinigung wurde seitens des SMS ausgeführt, dass in der Person des Bf. mangels medizinscher Befunde weder dessen Grad der Behinderung feststellbar, noch das Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit verifizierbar bzw. falsifizierbar gewesen sei.

Abweisungsbescheide vom

In der Folge wurden die Anträge vom ab dem April 2022 vermittels, mit datierten Bescheiden mit der Begründung, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. erhöhte Familienbeihilfe nur dann bestehe, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sei, wobei der Eintritt derselben vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag zu erfolgen habe, abgewiesen.

Diese Bescheide erwuchsen - in Ermanglung der Erhebung von Bescheidbeschwerden - in Rechtskraft.

Anträge vom auf Gewährung der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab dem

Mit obiger Eingabe stellte der nunmehr seit dem durch einen Erwachsenenvertretungsverein vertretene, bzw. seit dem in einem Therapiezentrum untergebrachte Bf. einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab dem . Hierbei wurde begründend ausgeführt, dass der Bf. ob der Diagnose Katatone Schizophrenie als erheblich behindert zu qualifizieren sei.

Gutachten des Sozialministeriumservice (SMS) vom

Als Ergebnis einer Untersuchung des Bf. beim SMS wurde nachstehendes mit datiertes Gutachten erstellt:

Anamnese

Der AS kommt zur FLAG-Erstuntersuchung auf Empfehlung EV.

FLAG VGA 07/2022 kein GdB aufgrund fehlender Befunde konnte es nicht beurteilt werden Psychiater / Psychiaterin: ***2*** vollbetreutes Wohnen, auch psychiatrische Betreuung

Psychotherapie: ja

Erstaufnahme Psychiatrie ***35***

Derzeitige Beschwerden:

AS:"lch halte das alles für Vorwände, einmal wurde ich ungerechtfertigt ins Spital eingeliefert und ich habe mich gegen Medikation gewehrt, das wurde als Fremdgefährdung ausgelegt. Warum ich jetzt nach ***38*** gekommen bin kann ich nicht ganz nachvollziehen, es war nicht notwendig. Ich fühle mich dement und unruhig. Ich kann mir viele Sachen nicht merken, meine kognitive Leistungsfähigkeit ist auch stark reduziert. Ich glaube ich brauche schon Unterstützung im Alltag, das definitiv, aber ich glaube nicht an einer Schizophrenie zu leiden. Mich stört die innere Unruhe, ich fühle mich ständig angetrieben."

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Cisordinol

Erwachsenenvertretung

Vollbetreutes Wohnen

Pflegegeld Stufe 1

Sozialanamnese:

4a Volksschule

3a Gymnasium

la NMS

5a Handelsschule für Leistungssportler, 1 Klasse wiederholt (2.Klasse), ausgelegt auf 4 Jahre

Berufsreifeprüfung 2017/18

Studium ***37***, im 2. Semester abgebrochen

ledig

Betreuung Wohngruppe ***2*** seit 01/2023

Davor bei den Eltern gelebt

Führerschein: nein

Heerdienst: tauglich, Bundesheer absolviert

Hobbys/ Interessen: fällt nichts ein

Soziale Kontakte vorhanden

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Aufenthaltsbestätigung ***35*** ab bis auf weiteres

***32*** Psychiatrie

Diagnosen:

F20.2 Katatone Schizophrenie

Der Patient steht seit an drei Stationen (***36***) der ho. Klinik in stationärer Behandlung. Der Patient ist aufgrund einer möglichen Fremdgefährdung laut Unterbringungsgesetz seit untergebracht. Der Patient hat keine Krankheitseinsicht und würde grundsätzlich die Medikamenteneinnahme ablehnen. Es sind zwei Delikte (Sachbeschädigung, schwere Körperverletzung) im Rahmen der psychotischen Erkrankung vorbekannt, welche beide gerichtlich eingestellt wurden. Ein gerichtliches fachärztlich psychiatrisches Sachverständigengutachten geht ebenfalls von Gefährlichkeit und der Möglichkeit weiterer Delikte aus. Unter Leponex und Depakine in unserem Setting kommt es jedoch zu einer deutlichen Abnahme der Impulsivität und generellen Krankheitsaktivität. Auch nimmt Herr ***3*** die Medikation an unserer Klinik die Medikation regelmäßig ein. Eine Depotgabe hat der Patient auch im ambulanten Setting zuletzt nicht durchgehalten. Unter dieser antipsychotischen Medikation ist sein psychopathologischer Zustand stabil, der Patient ist freundlich und kooperativ.

***32*** Psychiatrie

wir erlauben uns, Ihnen über Herrn ***Bf1***, geb. am ***4***, zu berichten, der von bis an der allgemeinpsychiatrischen IMCU 04C, vom bis an der ***33***, Klinische Abteilung für Sozialpsychiatrie, von bis an der ***34*** der Klinische Abteilung für Allgemeine Psychiatrie, von bis an der ***33***, Klinische Abteilung für Sozialpsychiatrie, und von bis an der ***34***, Klinische Abteilung für Allgemeine Psychiatrie, in Behandlung stand.

Aufnahmegrund

Die Aufnahme erfolgte zur Übernahme der Behandlung des Patienten welcher bis dahin in therapierefraktärem psychotischem klinischen Bild im Krankenhaus ***1*** in stationärer Behandlung war. Die Aufnahme erfolgte wegen Fremdgefährdung entsprechend der Kriterien des Unterbringungsgesetzes.

Bei dem Patienten ist seit Sommer 2019 eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit initialer katätoner Symptomatik bekannt. Herr ***3*** zeigt über Jahre hinweg eine stabile systematisierte Wahnsymptomatik (Capgras-Syndrom: Doppelgängerwahn bezüglich der Eltern). 2019 ist es bei dem Patienten zum Auftreten von Fremdgefährlichkeit im Sinne einer Gemeingefährdung durch das Werfen eines Elektrorollers auf die U-Bahngeleise gekommen. In Folge verletzte der Pat. eine Krankenschwester im Rahmen eines unfreiwilligen psychiatrischen Aufenthaltes.

Vorherige Stationäre Aufenthalte:

Klinik ***1***: - 02.12,19,

***24***, ***34***: - ,

Klinik ***1***: - .

Diagnosen bei Entlassung

Katatone Schizophrenie

Therapiezentrum ***5***

Diagnose Katatone Schizophrenie F20.2

Mitgebrachter Befund

PVA :

Pflegegeld Stufe 1 ab

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: gut

Größe: 193,00 cm Gewicht: 94,00 kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) -Fachstatus:

Äußeres Erscheinungsbild:

Kleidung: dezent, sportlich

Haar; gepflegt

Körperpflege: gepflegt

Visus korrigiert durch Brille

Hören nicht eingeschränkt

Vor OPs; keine

Pulmo: Vesikuläratmen

Nichtraucher

Haut: oB

Gesamtmobilität - Gangbild:.

Gang und Stand sicher

Psycho(patho)logischer Status:

Bewusstseinslage klar, allseits orientiert

Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration reduziert, ablenkbar

Ductus kohärent, Tempo habituell

Intelligenz durchschnittlich

Formales Denken logisch, nüchtern

Inhaltliches Denken werden negiert, Wahninhalte jedoch beschrieben

Wahrnehmungsstörungen werden negiert

Denkstörung vordergründig

Stimmungslage situationsangepasst

affektarm

Teilweise fehlende Impulskontrolle und Affektregulation, erhöhte Impulsivität Antrieb gesteigert

in beiden Skalenbereichen erschwert affizierbar

weder Ein- noch Durchschlafstörung,

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Katatone Schizophrenie

Unterer Rahmensatz berücksichtigt Notwendigkeit vollbetreutes Wohnen, Erwachsenenvertretung, keine Krankheitseinsicht.

Langzeitaufnahme ***32*** Psychiatrie von 09/2021-02/2023.

Gesamtgrad der Behinderung: 80v.H.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Der GdB wird um 8 Stufen angehoben, Einschätzung mit Befunden nun möglich.

GdB liegt vor seit: 10/2019

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

Rückwirkende Anerkennung ab Erstaufnahme Psychiatrie möglich.

Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu

verschaffen: JA

Dies besteht seit: 10/2019

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Selbsterhaltungsfähigkeit wurde nicht erreicht und kann aufgrund des schweren psychischen Leidens nicht erreicht werden."

Vorhalt vom

Mit obigem Vorhalt wurde der Bf. ersucht bis zum Einkommensnachweise ab Oktober 2019 sowie Nachweise über die geleisteten Kostenbeiträge für die Fremdunterbringung nachzureichen.

Abweisungsbescheide vom

Ungeachtet offener Vorhaltsbeantwortungsfrist wurden mit Bescheiden vom die Anträge des Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrags wegen erheblicher Behinderung ab dem unter Hinweis auf die Ergebnisse das Gutachtens des SMS vom abgewiesen.

Beantwortung des Vorhaltsunter Nachreichung von Belegen vom

In ihrem mit datierten Antwortschreiben gab die Vertretung des Bf. bekannt, dass dieser kein Einkommen beziehe, sondern dieser lediglich Pflegegeld der Stufe 1 respektive laut Kontoauszug - im Monat Mai 2024 ein Taschengeld vom Fonds Soziales Wien in Höhe von 36,58 Euro erhalte habe.

Hierbei ist aus den nachgereichten Belegen ersichtlich, dass dem Bf. seit dem Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 sprich im Ausmaß von 192,00 Euro pro Monat zuerkannt wurde. Darüber hinaus werde laut - "Kosteninformation: Kostenbeitragsverrechnung für den Monat Februar 2024" - die für die seit dem erfolgte Inanspruchnahme von "Pflegehaus mit ärztlicher Betreuung- Leistung Sozialpsychiatrie" auf den Tagesbetrag von 622,54 Euro lautenden Leistungen vom Fonds Soziales Wien im Ausmaß des Überschreitens des Pflegegeldes und sonstigen Einkommens des Bf. direkt an die Einrichtung sprich das Therapiezentrum ***18*** überwiesen wird

Beschwerde vom

Mit obiger Eingabe wurde gegen den mit datierten Abweisungsbescheide eine Beschwerde nachstehenden Inhalts erhoben:

"Mit dem Bescheid (Beilage ./A) vom wurde der Antrag des Herrn ***3*** auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe abgelehnt, dies mit der Begründung, dass dieser nur Anspruch auf die Familienbeihilfe habe wenn er dauerhaft erwerbsunfähig ist und diese Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.

Im Gutachten von Dr.in ***6*** (Beilage/B), angefertigt nach der Untersuchung am , wird angeführt, Herr ***3*** sei voraussichtlich dauernd außerstande, sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen. Dieser Zustand soll, aufgrund seiner katatonen Schizophrenie laut dem Gutachten seit dem 10/2019 bestehen.

Aus einem psychologischem Befundbericht des Ambulatorium ***7*** in Wien vom (Beilage ./C) lässt sich entnehmen, dass der Klient überdurchschnittlich begabt sei, allerdings eine Anpassungsstörung habe. Es wird eine psychotherapeutische Betreuung empfohlen. Dieser Befund wurde bereits vor dem 18. Geburtstag erstellt.

Weiteres bestehen Unterlagen zu einer psychologischen Untersuchung am von Dr. ***8*** (Beilage ./D), worin angeführt wird, dass Herr ***3*** bereits im jungen Alter medikamentös versorgt wurde, er sei gut begabt, habe allerdings habe der Klient eine Ich- Schwäche, motorisch unruhig, leicht ermüdbar, eine fehlende Willenskontrolle, verhält sich oft passiv, lehne Autoritäten ab, leide unter einem mangelnden Selbstwert. Auch von Dr. ***9*** wird eine psychotherapeutische Behandlung angeraten.

Es liegt somit vor, dass bei meinem Klienten ***10*** schon vor dem 18. Geburtstag erste Anzeichen einer Erkrankung Vorlagen. Weiteres ist es nicht unbekannt, dass sich eine psychische Erkrankung oft schleichend über einem längeren Zeitraum manifestiert.

Wie dem Gutachten von Frau Dr.in ***6*** (Beilage ./B) zu entnehmen ist, wurde

bei Hrn. ***3*** bereits im Sommer 2019 eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit initialer katatoner Symptomatik bekannt. Dies lässt sich auch dem Entlassungsbrief des ***24*** vom entnehmen (Beilage JE). Dies lässt den Schluss zu, dass Herr ***3*** schon vor seinem 21. Geburtstag am ***4*** erkrankt sei.

Zudem, wie aus dem Studienbuchblatt (Beilage ./F) ersichtlich, war Herr ***3*** vom bis in einem Studium in der Fachhochschule ***11*** eingeschrieben.

Somit war mein Klient während der Erstmanifestation einer Psychose mit stabiler Wahnsymptomatik in einer Berufsausbildung und unter 25 Jahre alt.

Beweis:

Finanzamt Bescheid vom ; JA

Ärztliches Gutachten Dr.in ***6*** vom ./B

Psychologischer Befundbericht vom Ambulatorium ***12*** Wien vom

Versicherungsdatenauszug vom ./C

Psychologische Untersuchung von Dr. ***9*** vom ./D

Entlassungsbrief des ***32*** vom ./E

Studienbuchblatt der FH ***11*** vom Sommersemester 2019 vom ./F

EV Urkunde ./G"

Gutachten des SMS vom

In Anbetracht obiger Beschwerde wurde seitens des SMS ein mit datiertes Aktengutachten nachstehenden Inhalts erstellt:

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

VORLIEGENDE VORGUTACHTEN:--neurologisch/ psychiatrisches Sachverständigengutachten, FLAG :

Es ist kein Grad der Behinderung zu ermitteln.

Begründung:

es kann auf Grund fehlender medizinischer Befunde kein GdB eingeschätzt werden--psychiatrisches Sachverständigengutachten FLAG :

Katatone Schizophrenie GdB 80%

ab 10/2019

Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu

verschaffen: JA

Dies besteht seit: 10/2019

Dauerzustand

AKTUELL:

Neuantrag ab Eintritt der Behinderung

Neuerliche Beantragung wegen Beschwerde: ja- Schreiben EV ***13*** (eingesehen) und Vorlage neuer Unterlagen.

VORLIEGENDE UNTERLAGEN:

Psychologischer Befund Dr. ***14*** :

....sei in der Schule unruhig....

Zusammenfassung:

...gut bis überdurchschnittlich begabter Bub....nach ICD 10 Anpassungsstörung (mit gemischter Störung der Gefühle und Sozialverhalten)....

Psychologischer Befund Dr. ***15*** :

....einige Anzeichen von Konzentrationsproblemen...ergibt sich doch nicht das typische Bild eines ADHS sehr gut begabt

Dg.

Anpassungsstörung aufgrund länger dauernder Belastung, Verdacht auf Z63

Entlassungsbrief Pflege ***24*** Psychiatrie - :

.......Soziale Umstände und Verhalten:

Erstmanifestation einer Psychose Sommer 2019 mit stabiler Wahnsymptomatik

Urkunde gerichtliche Erwachsenenvertretung

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

keine aktuellen Angaben

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Katatone Schizophrenie

Unterer Rahmensatz berücksichtigt Notwendigkeit vollbetreutes Wohnen, Erwachsenenvertretung, keine Krankheitseinsicht.

Langzeitaufnahme ***32*** Psychiatrie von 09/2021-02/2023.

Gesamtgrad der Behinderung: 80v.H.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

keine Änderung zum Vorgutachten 5/24

GdB liegt vor seit: 10/2019

Begründung - GdB. liegt rückwirkend vor:

It. Vorgutachten (Erstaufnahme Psychiatrie)

Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA

Dies besteht seit: 10/2019

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Aufgrund des psychischen Leidens ist eine Selbsterhaltung nicht möglich. Die rückwirkende Anerkennung dieser ist- gleichbleibend zum Vorgutachten- ab.10/2019 nach Befundlage zu bestätigen.

Die beiden vorgelegten psychologischen Befunde aus der Kindheit (3/2005 und 9/2011) ergeben kein anderes Bild, da aus den beschriebenen Diagnosen und Funktionseinschränkungen keine dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit ab. diesem Zeitpunkt abzuleiten ist.

Brückenbefunde bis 10/2019 liegen nicht vor, daher ist keine Änderung vorliegend."

Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom

In der Folge wurde am seitens der belangten Behörde einen die Beschwerde des Bf. abweisende BVE nachstehenden Inhalts erlassen:

Sachverhalt:

***10***, geboren am ***4***, war vom bis in ***16*** und ist seit in ***17*** (Therapiezentrum ***18***) gemeldet.

Für ***10*** wurde der ***19*** mit Beschluss des Bezirksgerichtes ***20*** vom zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter gern. § 271 ABGB bestellt.

***10*** hat mit die ***21*** erfolgreich abgeschlossen.

Von September 2016 bis Juni 2017 wurden Vorbereitungskurse zur Berufsreifeprüfung besucht.

Der Grundwehrdienst wurde vom bis geleistet.

Vom bis hat er das Bachelorstudium ***37*** an der Fachhochschule ***11*** zielstrebig betrieben. Laut vorliegendem Studienerfolgsnachweis vom wurde im Studienjahr 2018/19 ein Studienerfolg im Ausmaß von 25,50 ECTS erzielt.

Laut Aktenlage war Herr ***10*** bis in einer Berufsausbildung. Der Grundbetrag der Familienbeihilfe wurde bis September 2019 gewährt.

Begründung:

Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.

Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keine andere Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Gemäß § 6 Abs. 2 FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder

c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/19692, auf sie Anwendung finden, oder

(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nichtmöglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes BGBl. I Nr.

17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.

Nach § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1-3).

Es besteht ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe des fremduntergebrachten Kindes, sofern ein regelmäßiger Beitrag zur Deckung der Unterhaltskosten eines Kindes vorliegt, da in diesem Fall die Unterhaltskostentragung nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln der Kinder- und Jugendhilfeerfolgt. Dieser Beitrag kann durch das Kind selbst erfolgen oder durch seine unterhaltspflichtigen Eltern.

Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monate (ab , für Zeiträume davor: 3 Jahre). Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetztes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist dem Finanzamt Österreich der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

Nach der Regelung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 kann die erhöhte Familienbeihilfe nur dann gewährt werden, wenn im Gutachten des Sozialministeriumservice eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr oder während einer späteren Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres diagnostiziert wurde.

Im vorliegenden Fall hat das Sozialministeriumservice im Gutachten vom auf Basis der durchgeführten Untersuchung und der im Rahmen dessen vorgebrachten Umstände sowie der vorgelegten und darin auch angeführten Befunde die rückwirkende Anerkennung einer Behinderung und eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ab Oktober 2019 und somit nach der Vollendung des 21. Lebensjahres festgestellt.

Auf Grund Ihrer Beschwerde erfolgte die Anforderung eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens. Das Sozialministeriumservice erstellte mit Datum vom ein weiteres Sachverständigengutachten, in dem es unter anderem heißt:

Die rückwirkende Anerkennung ist gleichbleibend zum Vorgutachten - ab 10/2019 nach Befundlage zu bestätigen. Die beiden vorgelegten psychologischen Befunde aus der Kindheit (3/2005 und 9/2011) ergeben kein anderes Bild, da aus den beschriebenen Diagnosen und Funktionseinschränkungen keine dauernde Selbsterhaltungsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt abzuleiten ist.

Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe nicht erfüllt.

Für den Zeitraum Oktober 2019 bis Jänner 2023 besteht kein Anspruch auf Eigenbezug der Familienbeihilfe da Herr ***10*** im Haushalt der Eltern (***22***) gemeldet war und vermutlich auch dort gewohnt hat.

Dementsprechend war die Beschwerde abzuweisen."

Vorlageantrag vom

Mit Eingabe vom wurde ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das BFG nachstehenden Inhalts gestellt:

In umseits bezeichneter Rechtssache wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom , zugestellt am , die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe mit der Begründung abgelehnt, dass dem Klienten laut Vorgutachten eine Erkrankung erst ab dem 10/2019 zugesprochen werde.

Es wird daher innerhalb offener Frist der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt und die Beschwerdevorentscheidung insofern angefochten, als die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages abgewiesen wurde.

Der Antrag wird ergänzend zur Beschwerde vom wie folgt begründet:

Im Gutachten von Dr.in ***6*** (Beilage B) wird dem Klienten Hm. ***10*** die Erkrankung katatone Schizophrenie ab dem 10/2019 zugesprochen.

Allerdings ist aus demselben Gutachten zu entnehmen, dass in einem Entlassungsbrief Pflege ***24*** Psychiatrie die Erstmanifestation einer Psychose bereits im Sommer 2019 mit stabiler Wahnsymptomatik bereits bestanden hat.

Wie aus dem Studienbuchblatt (Beilage C) ersichtlich ist, war der Klient Hr. ***3*** vom bis in einem Studium der Fachhochschule ***23*** eingeschrieben. Somit war er in einer Berufsausbildung und unter 25 Jahre alt.

Aus den angeführten Gründen stelle ich daher den Antrag, das Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde vollinhaltlich stattgeben, den angefochtenen Bescheid beheben und Herrn ***3*** die erhöhte Familienbeihilfe fünf Jahre rückwirkend ab Antragstellung gewähren."

Ergänzung des Vorlageantrages vom

Mit Eingabe vom wurde - in Ergänzung des Vorlageantrages - ein aus Anlass eines den Zeitraum vom bis zum umfassenden stationären Aufenthalt des Bf. - erstellter mit datierter Patientenbrief des ***24*** nachgereicht aus dessen Inhalt auf Seite 2 unter Punkt "Anamnese" auf den Umstand, wonach beim Patienten (Bf.) seit Sommer 2019 einen katatone Schizophrenie bekannt sei verwiesen wurde.

Vorlagebericht des Finanzamtes

Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom wird nunmehr - ungeachtet der Ergebnisse der Gutachten des SMS - die (Eigen)Antragsberechtigung des Bf. auf Familienbeihilfe sowie den Erhöhungsbetrag auf Familienbeihilfe mit nachstehender Begründung in Abrede gestellt.

"Haushaltszugehörigkeit und überwiegende Unterhaltskostentragung

Voraussetzung für den Eigenanspruch ist, dass keiner anderen Person für das Kind Familienbeihilfe zu gewähren ist (§ 6 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 FLAG 1967).

Da die Familienbeihilfe für einen Monat nicht geteilt werden kann und nur einmal pro Monat (§ 10 Abs. 4 FLAG) an eine einzige Person (§ 7 FLAG) gewährt werden kann, ist zu beurteilen, wer diese Person ist. Der Anspruch auf Familienbeihilfe setzt nämlich voraus, dass nicht jemand anderer zu deren Bezug berechtigt ist.

Zunächst ist gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 diejenige Person anspruchsberechtigt, zu deren Haushalt ihr Kind (§ 2 Abs. 3 FLAG 1967) gehört.

§ 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 stellt den Familienbeihilfenanspruch grundsätzlich auf die Haushaltszugehörigkeit mit einem Kind ab und nur subsidiär (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967) darauf, welche Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Auf die Unterhaltspflicht der diese Unterhaltskosten überwiegend tragenden Person kommt es nicht an (vgl. ).

Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG 1967 näher umschrieben. So kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an (vgl. ; ; ).

Der Bf. wohnte bis einschl. Feb. 2023 im Haushalt der Eltern. Somit käme bis zum Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt nur einem Elternteil (vorrangig der Mutter) ein Antragsrecht auf die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zu.

Da der Bf. Mindestsicherung empfängt, keinen eigenen Haushalt führt und vollbetreut untergebracht ist, besteht kein Antragsrecht auf die Familienbeihilfe (§ 6 Abs. 5 FLAG).

Der Bf. ist vollumfänglich auf Kosten der öffentlichen Hand fremduntergebracht."

Vorhalt des BFG an Herrn ***26*** (Vater des Bf.) vom

Am wurde gegenüber dem Vater des Bf. ein Vorhalt nachstehenden Inhalts erlassen:

"Sehr geehrter Herr!

Zwecks Prüfung der Zulässigkeit des Eigenantrages ihres Sohnes werden Sie ersucht dem Verwaltungsgericht nachstehende Fragen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:

1. Zeitraum vom bis zum

Sie werden ersucht dem BFG betreffend obigen Zeitraum bekanntzugeben, ob Ihr Sohn - abgesehen von den Krankenhausaufenthalten in der Klinik ***1*** ( bis ) sowie im ***24*** ( bis ) - in Ihrem Haushalt wohnhaft war, sprich diesem angehört hat.

2. Zeitraum vom bis zum

Betreffend den unter Punkt 2 angeführten - durchgehend stationäre Aufenthalte Ihres Sohnes in der Klinik ***1*** ( bis ) bzw. im ***24*** ( bis ) umfassenden Zeitraum - werden Sie ersucht bekannt zu geben, welche Person den monatlichen Unterhalt Ihres Sohnes dem Grunde nach getragen, bzw. in welcher Höhe derartige Unterhaltszahlungen erfolgten.

Für etwaige Rückfragen steht der Richter unter den angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung."

Fernmündliches Gespräch vom

In einem - in der Folge mittels Aktenvermerk vom festgehaltenen - Telefonat gibt Herr ***29*** (Lebens- und Sozialberater) dem Richter bekannt, dass er mit der Familie ***3*** - über die Pfarre - nicht nur seit Jahren persönlich bekannt sei, sondern dieser seit nämlicher Zeit stetig in Lebens- und Sozialfragen beratend zur Seite stehe. In Ansehung der Tatsache, dass Herr ***26*** in behördlichen Angelegenheiten nicht versiert sei, werde er diesen bei der Beantwortung des hg. Vorhaltes vom unterstützen.

Mitteilung des BfG an den Bf. betreffend den beschwerdegegenständlichen Streitzeitraum

Mit Schriftsatz des wurde der Bf. über nachstehende Rechtslage informiert:

"Sehr geehrter Herr ***Bf1***!

In Ihrer Beschwerdesache wird Ihnen freigestellt zu nachstehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Prüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe im Zeitraum vom bis zum - als Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens

Einleitend wird Ihnen zwecks Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt, dass nach dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichtes aus nachstehend noch näher auszuführenden Gründen der Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf oben angeführten Zeitraum ( bis ) beschränkt ist.

Nach der Aktenlage haben Sie durch die gerichtlich zu Ihrer Erwachsenvertreterin bestellte Frau ***27*** mit Eingabe vom (Eigen)Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung gestellt wobei diese vom Finanzamt Österreich mit - per Finanz Online am zugestellten - Bescheiden ab dem Zeitraum April 2022 abgewiesen wurden.

Hierbei erwuchsen - in Ermangelung der Erhebung von Bescheidbeschwerden - vorangeführte Bescheide in Rechtskraft.

In der Folge stellten Sie durch ihre nunmehrige Erwachsenenvertretung mit Eingaben vom (Eigen) Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab dem , wobei diese vom Finanzamt Österreich mittels mit datierten Bescheiden ab dem Zeitraum Oktober 2019 abgewiesen wurden.

Aufgrund fristgerecht am erhobener Bescheidbeschwerden steht die Rechtmäßigkeit letztgenannter Bescheide nunmehr auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

In Ansehung der Tatsache des Vorliegens in Rechtskraft erwachsener - einen Anspruch auf Familienbeihilfe sowie erhöhter Familienbeihilfe ab dem Zeitraum April 2022 negierender Bescheide vom findet somit der Streitgegenstand (= die Sache) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine den - Zeitraum vom bis zum umfassende - Beschränkung.

Mit anderen Worten ausgedrückt besteht somit für das BFG- bei sonstigem Verstoß gegen den Grundsatz "entschiedene Sache (res iudicata)" - ex lege eine exklusiv den Zeittraum vom bis zum umfassende Berechtigung - über die Beschwerden vom zu befinden."

Vorhaltsbeantwortung vom

In der seitens Herrn ***29*** erstellten, inhaltlich durch Herrn ***26*** -via dessen eigenhändiger Unterfertigung - ausdrücklich goutierten Eingabe vom wurde ausgeführt, dass der Bf. von den Spitalsaufenthalten abgesehen, dem elterlichen Haushalt angehört habe.

Ungeachtet, dessen, dass ob finanziell angespannter familiärer Situation die Begleichung der mit datierten, auf den innerhalb von 14. Tagen fällig gestellten Betrag von 1.956,80 Euro lautenden Faktura des ***24*** den Aufenthalt des Bf. im Zeitraum vom bis zum betreffend nur mit Hilfe eines auf den Betrag von 1.700,00 Euro lautenden Zuschusses des Unterstützungsfonds möglich gewesen sei, habe Herr ***26*** seinen Sohn - wie exemplarisch durch zwei eigenhändig vom Vater des Bf. unterfertigte Zahlungsanweisungen auf das Konto des Bf. dargelegt -, stets mit einem wöchentlichen Taschengeld von 47,00 Euro versorgt.

Stellungnahme der Vertretung des Bf. zur

in umseits bezeichneter Rechtssache wurde mittgeteilt, dass der Anspruch der Familienbeihilfe nur noch im Zeitraum von bis als Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens gesehen werde.

Aus Sicht der Erwachsenenvertretung ist allerdings anzuführen, dass sehr wohl auch der Zeitraum nach abgehandelt werden sollte. Auch für diesen Zeitraum liegen die Voraussetzungen für eine Stattgebung vor.

Es ist dem ***31*** zwar bekannt, dass mit die Familienbeihilfe abgelehnt wurde, und die damals zuständige Erwachsenenverteterin Fr. ***30*** keine Beschwerde erhoben hat. Die Vermutung liegt nahe, dass sie diese Beschwerde nicht erhoben hat, da der Klient zum damaligen Zeitpunkt aus Mitteln der öffentlichen Hand gelebt hat. Von seiner Seite gab es damals keine Kostenbeiträge.

Da sich allerdings die Voraussetzungen nun geändert haben und Hr. ***3*** zumindest seit dem Umzug in das Therapiezentrum aufgrund der Teilung des Pflegegeldes sehr wohl für seine Betreuung einen Teil selbst gezahlt hat und weiterhin zahlt, hat er seit dem Einzug einen Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. Über die Beteilung durch das Pflegegeld hinaus, leistet der Beschwerdeführer auch einen Beitrag in Form von 80% des ihm zustehenden Unterhaltes. Dieser Beitrag wird regelmäßig einmal pro Monat vom Fond Soziales Wien eingefordert.

Die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe sind jedenfalls erfüllt.

Aus den angeführten Gründen wiederhole ich daher den Antrag, das Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde vollinhaltlich stattgeben, den angefochtenen Bescheid beheben und Herrn ***3*** die erhöhte Familienbeihilfe fünf Jahre rückwirkend ab Antragstellung gewähren."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der im Streitzeitraum volljährige Bf. war nach Absolvierung des Grundwehrdienstes sowie der Berufsreifeprüfung im Zeitraum vom bis zum an der FH ***11*** als ordentlicher Studierender im Fach ***37*** inskribiert, wobei er bis zum Abbruch des Studiums () positive Prüfungen im Ausmaß von 25,50 ECTS Punkte absolviert.

In Ansehung obiger Berufsausbildung gelangte Familienbeihilfe bis einschließlich September 2019 an den Vater des Bf. Herrn ***26*** zu Auszahlung.

Aufgrund eines in Fremdgefährlichkeit mündenden Vorfalls wurde Bf. im Zeitraum vom bis zum an der Klinik ***1*** stationär aufgenommen, wobei die Diagnose auf katatone Schizophrenie lautete.

Im Zeitraum vom bis zum fand der Bf. Aufnahme an der klinischen Abteilung für Allgemeine Psychiatrie des ***25***.

In der Folge wurde der - mit Ausnahme obiger Absenzen - im elterlichen Haushalt wohnhafte Bf. zunächst vom bis zum an der psychiatrischen Abteilung der Klinik ***1*** aufgenommen, im Anschluss daran vom bis zum an drei Abteilungen des ***25*** stationär betreut und schlussendlich mit letzterem Datum an seinen nunmehrigen im Therapiezentrum ***18*** gelegenen Hauptwohnsitz entlassen.

Der mit Eingabe der vormaligen Erwachsenenvertreterin vom gestellte Eigenantrag des Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wurde mit - in Rechtskraft erwachsenen - Bescheiden vom ab April 2022 abgewiesen.

In der Folge waren auch ein von der nunmehrigen, dem Bf. seit dem beigegebenen Erwachsenenvertretung am gestellte Eigenanträge auf Gewährung der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab Oktober 2019 nicht von Erfolg gekrönt und wurden diese - unter Hinweis auf das dem Bf. einen Behinderungsgrad von 80% sowie eine ab Oktober 2019 bestehende voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit attestierende Gutachten des SMS vom abgewiesen.

Da die gegen diese Bescheide mit erhobene Beschwerde unter Hinweis auf das, die Ergebnisse des Gutachtens vom bestätigende Gutachten des SMS vom mit BVE vom abgewiesen wurde, wurde mit Eingabe vom die Vorlage der Beschwerde an das BFG beantragt, wobei betreffend den Eintrittszeitpunkt der dauernden Erwerbsunfähigkeit auf das laut Entlassungsbrief des ***24*** bereits im Sommer 2019 erfolgte Auftreten erster Wahnsymptome hingewiesen wurde.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der Bf. via Mitteilung vom auf den Umstand verwiesen, dass - ob des Vorliegens rechtskräftiger, den Anspruch des Bf. aufFamilienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfeab April 2022abweisende Bescheide vom - der Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, respektive die daraus resultierende Entscheidungsbefugnis des BFG exklusiv den Zeitraum vom bis umfasst.

Obwohl die gesetzliche Vertretung in ihrer zu der mit datierten Mitteilung des BFG erstatteten - beim Verwaltungsgericht am eingelangten - Stellungnahme - die Tatsache der Nichterhebung einer gegen die Abweisungsbescheide vom gerichteten Beschwerde dem Grunde nach bestätigt, wird im Umstand, dass der Bf. seit seinem Einzug ins Therapiezentrum via Teilung des Pflegegeldes einen Teil der Kosten seiner Unterbringung zu tragen hat eine Änderung der Verhältnisse und ergo dessen eine über den hinausgehende Ausdehnung des Streit- bzw. Entscheidungszeitraum erblickt, respektive beantragt.

Nach ergänzenden - betreffend die im abgabenbehördlichen Verfahren ungeprüft verbliebene, bzw. seitens der belangten Behörde expressis verbis erstmals im Vorlagebericht vom monierte Zulässigkeit des auf § 6 Abs. 5 FLAG 1967 fußenden Eigenantrags des Bf. vom - Ermittlungen des BFG hat der Bf. - im entscheidungsrelevanten Zeitraum vom bis -, vom bis zum dem Haushalt seines bis - einschließlichSeptember 2019Familienbeihilfebezugs berechtigten Vaters - Herrn ***26*** angehört, während letzterer vom bis zum via Hingabe eines wöchentlichen Taschengeldes von 47,00 Euro einen in Mindesthöhe der allgemeinen Familienbeihilfe für ein volljähriges Kinder angesiedelten Beitrag zum Unterhalt des Bf. beigetragen hat.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig und beruht dieser hinsichtlich der Begrenzung der Streitsache und damit einhergehend der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsbefugnis auf den Zeitraum vom bis zum auf den aktenkundigen, mit datierten, und ebenfalls - als Substrat der Aktenlage - in Rechtskraft erwachsenen Abweisungsbescheiden.

Die Berufsausbildung des Bf. einschließlich deren am erfolgten Beendigung erschließt sich aus dem Inhalt des am erstellten Studienblatt sowie der Bestätigung des Studienerfolgs der Fachhochschule ***11***.

Die in temporäre Abwesenheiten, bzw. eine ab dem dauernde Absenz des Bf. vom elterlichen Haushalt mündenden stationären Aufenthalte in Krankenanstalten gründen samt und sonders auf den auf den Seiten 1 und 5 des am erstellten Patientenbriefes des ***24*** verzeichneten Angaben.

Dass der Bf. im Zeitraum vom bis zum dem Haushalt seines Vaters angehört hat, basiert auf den glaubwürdigen Angaben Herrn ***28*** in der Vorhaltsbeantwortung vom sowie der auf Seite 5 des mit datierten Patientenbriefes unter Punkt "Soziale Anamnese" korrelierenden Angabe, wonach der Bf. bis zur Aufnahme (gemeint offenbar die am erfolgte stationäre Aufnahme im ***24***) im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern gelebt hat.

Die Angaben, wonach der Vater des Bf. diesen stets mit einem wöchentlichen Taschengeld von 47,00 Euro versorgt hat, erachtet das BFG - ungeachtet des lediglich exemplarisch erfolgten Nachweises - als glaubwürdig, da die Hingabe eines Taschengeldes an ein im zivilrechtlichen Sinn nicht selbsterhaltungsfähiges Kind in nämlicher Höhe sowohl im Zeitraum dessen Haushaltszugehörigkeit, als in jenem dessen stationären Aufenthalts in einer Krankenanstalt als Ausfluss der Erfüllung elterlichen Pflichten zu qualifizieren und ergo dessen dieses Agieren als im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung stehend zu erachten ist. Dass Herr ***3*** die im gelegte Rechnung des ***24*** letztendlich nur mit Hilfe eines "großzügigen" Zuschusses begleichen konnte, ist vorangeführter Schlussfolgerung nicht abträglich, da dem - auch im Rahmen beschränkter Geldmittel möglichen - "Ansparen" eines wöchentlichen Betrages von 47,00 Euro - verglichen mit einer - monetär bedingten Unmöglichkeit einen Rechnungsbetrag von nahezu 2.000,00 Euroinnerhalb von 14. Tagen zur Gänze aus Eigenmittel bestreiten zu können - augenscheinlich heterogene Prämissen zu Grunde liegen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

3.1.1. Prozessuale Vorbemerkung zum Streitzeitraum vom bis zum

Was die Beschränkung des Streit- bzw. des verwaltungsgerichtlichen Entscheidungszeitraum auf jenen vom bis anlangt, wird der Bf. einleitend - schon um Wiederholungen zu vermeiden - auf den Inhalt der Mitteilung vom verwiesen.

Ergänzend verbleibt anzumerken, dass die seitens der nunmehrigen Vertretung des Bf. für eine evidente, auch seitens des Bf. nicht relevierte Tatsache der Nichterhebung einer gegen die, die Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab April 2022 abweisenden mit datierten Bescheide gemutmaßten Gründe in Bezug auf das Ausmaß des Streit- und Entscheidungszeitraum des Verwaltungsgerichtes ohne Belang bleiben.

Mit anderen Worten ausgedrückt, gründet die auf den Zeitraum vom bis zum 31.13.2022 beschränkte Entscheidungsbefugnis des BFG einzig und allein auf der - via Nichterhebung einer Beschwerde fußenden - Rechtskraft der Abweisungsbescheide vom.

Demzufolge war seitens des BFG - bei sonstiger Verletzung des Grundsatzes "entschiedene Sache (res iudicata) - der in der Stellungnahme vom beantragten, über den hinausreichenden "Ausdehnung" des Streit-. und Entscheidungszeitraum nicht näher zu treten.

3.1.2. Streitgegenstand

Vor dem Hintergrund des unter Punkt 1 dargelegten Sachverhaltes sowie der unter Punkt 3.1.1 erfolgten Ausführungen hat das Verwaltungsgericht - unter dem Blickwinkel des im FLAG 1967 determinierten Ranking der Anspruchsberechtigten vorweg über die im Zulässigkeit des - in vorliegendes Beschwerdeverfahren mündenden, auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab Oktober 2019 abzielenden Eigenanträge des Bf. vom - im Zeitraum vom bis zum zu befinden.

3.1.3. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind so erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keine andere Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Gemäß § 6 Abs. 2 FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder

c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/19692, auf sie Anwendung finden, oder

(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nichtmöglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.

Nach § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1-3).

Nach § 8 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 beträgt die monatliche Familienbeihilfe ab dem 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats in dem es das 19. Lebensjahr vollendet hat.

3.1.3. Prüfung der anspruchsberechtigten Person im Zeitraum vom bis

Ausgehend von der Diktion des § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG ist diejenige Person primär anspruchsberechtigt, bzw. vice versa primär antragslegitimiert zu deren Haushalt des Kind gehört.

In Ansehung der Tatsache, dass wie unter Punkt 3.1.2. ausgeführt, vorweg die Antragslegitimation des Bf. in obigem Zeitraum auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht, waren Ermittlungen dahingehend angezeigt ob dieser in vorgenanntem Zeitraum dem Haushalt seines Vaters angehört, bzw. für die Zeit des Aufenthaltes in Krankenanstalten eine auf § 2 Abs. 5 lit. a bzw. lit. c FLAG 1967 basierende fiktive Haushaltszugehörigkeit bestanden hat.

3.1.3.1 Haushaltszugehörigkeitim Zeitraum vom bis zum

In diesem Zeitraum hat der Bf.- basierend auf der Beweiswürdigung des BFG - dem Haushalt seines Vater Herrn ***26*** angehört, mit der Rechtsfolge, dass letzterer für den diesen Zeitraum primär anspruchs- bzw. antragslegitimiert Person zu qualifizieren ist.

3.1.3.2. Haushaltszugehörigkeit im Zeitraum vom bis zum

In Ansehung der Diktion in § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 sowie der Rechtsprechung des VwGH welcher in einem weniger als dreimonatigen Aufenthalt in einer Krankenanstalt nur als einen vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der Wohnung angesehen hat (VwGH 294.2013, 2011/16/0195 mit Verweis auf ) gehörte der Bf. ungeachtet des in obigem Zeitraum erfolgte Aufenthaltes in der Klinik ***1*** dem Haushalt seines Vaters an, der Folge, dass dieser als primär anspruchs- bzw. antragsberechtigte Person zu erachten war.

3.1.3.3. Haushaltszugehörigkeit im Zeitraum vom bis zum

Betreffend die Verifizierung der Haushaushaltszugehörigkeit des Bf. sowie der damit verbundenen familienbeihilfenrechtlichen Konsequenzen wird die Ausführungen unter Punkt 3.1.3.1. verwiesen.

3.1.3.4. Haushaltszugehörigkeit im Zeitraum vom bis zum

Betreffend die Verifizierung der Haushaushaltszugehörigkeit des Bf. sowie der damit verbundenen familienbeihilfenrechtlichen Konsequenzen wird die Ausführungen unter Punkt3.1.3.2. verwiesen.

3.1.3.5.Haushaltszugehörigkeit im Zeitraum vom bis zum

Betreffend die Verifizierung der Haushaushaltszugehörigkeit des Bf. sowie der damit verbundenen familienbeihilfenrechtlichen Konsequenzen wird die Ausführungen unter Punkt3.1.3.1. verwiesen.

3.1.3.6. Haushaltszugehörigkeit im Zeitraum vom bis zum

In Ansehung der Tatsache, dass der Vater des Bf. - wie unter den Punkten 1 und 2 des Erkenntnisses zu dieser Thematik ausgeführt - via Hingabe eines wöchentlichen Taschengelds von 47.00 Euro in obigem Zeitraum der in § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 für das Vorliegen einer fiktiven Haushaltszugehörigkeit normierten Tatbestandsvoraussetzung sprich des Leistens eines Beitrages zu den Kosten des Unterhalts des Bf. mindestens in Höhe der Familienbeihilfe (Monatsbetrag von 165,1€) Rechnung getragen hat, diesem der primäre Anspruch auf Familienbeihilfe zukommt.

3.1.6. Konsequenzen der Ausführungen unter Punkt 3.1.5.

In Ansehung der Tatsache, dass in Anbetracht der unter Punkt 3.1.5. erfolgten Ausführungen dem Vater das Bf. dem Grunde nach das primäre Anspruchsrecht auf Familienbeihilfe zugekommen wäre, erweisen sich - ungeachtet einer seitens Herrn ***28*** für den Streitzeitraum nicht erfolgten Antragstellungstellung - die auf § 6 Abs. 5 FLAG 1967 fußenden Anträge des Bf. wegen Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 lit. c FLAG als unzulässig, mit der Folge, dass diese von der belangten Behörde zurückzuweisengewesen wären.

Hierbei ist des BFG anzumerken, dass dem Bf. durch die fälschlicherweise erfolgte meritorische Behandlung demselben kein Rechtsnachteil erwachsen, sprich dieser durch den Ausspruch der Abweisung nicht beschwert wurde,

In Ansehung vorstehender Ausführungen war daher der gegen die Abweisungsbescheide vom gerichtete Beschwerde vom seitens des BFG - ohne weitere Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Begutachtungen des SMS - der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu befinden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da einerseits die aus der Rechtskraft nicht bekämpfter Bescheide herrührende Beschränkung der Streitsache bei sonstigem Verstoß gegen das Rechtsinstitut "res iudicata" auf allgemeinen verwaltungsrechtlichen Verfahrensgrundsätzen fußt, andererseits die Verifizierung der - in eine Unzulässigkeit der Eigenanträge mündende - Zugehörigkeit des Bf. zum Haushalt seines Vaters in freier - und sohin einer grundsätzlich einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglichen - Beweiswürdigung getroffen wurde. Demzufolge war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103609.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
FAAAF-79737