Rückforderung der die Einkunftsgrenze übersteigenden Familienbeihilfe bei einem Polizeischüler
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe (KG) für den Zeitraum vom Jänner bis Dezember 2023 betreffend das Kind ***1***, ***4***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom wurden die vom Beschwerdeführer (Bf) für seinen Sohn ***1*** (SozVers. ***2***) für den Zeitraum vom Jänner bis Dezember 2023 ausbezahlten Familienbeihilfebeträge einschließlich KG in der Höhe von insgesamt € 2.838,00 zurückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass für ein Kind, das ab dem Kalenderjahr seines 20. Geburtstages ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als € 15.000,00 habe, die Familienbeihilfe gekürzt werde oder wegfalle (§ 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 iVm § 33 Abs. 1 EStG 1988; gültig für Anspruchszeiträume ab Jänner 2020). Da der Sohn des Bf, ***1***, im Jahr 2023 die Einkommensgrenze überschritten habe, werde die Familienbeihilfe für oben genannten Zeitraum zurückgefordert.
Der Bf erhob einlangend mit Beschwerde gegen den Bescheid und führte begründend aus, sein "Sohn ***1*** ***5***, geb. ***6***, absolvierte vom Sep. 22 bis April 24 die Grundausbildung für den Exekutivdienst. Für diese Berufsausbildung wurde mir auf Antrag die Kinderbeihilfe gewährt. Wir erhielten am den Rückforderungsbescheid zur Einzahlung von EUR 2.838,00 mit der Begründung, dass sein zu versteuerndes Einkommen die Freigrenze von EUR 15.000.- überstieg. Ich ersuche um Überprüfung. Im Sinne der FLAG ist die Grundausbildung für Polizeischüler einem Lehrverhältnis gleichzustellen und der Ausbildungsbeitrag als Lehrlingsentschädigung anzusehen ist, und daher nicht an die Einkommensgrenze anzurechnen -siehe Anhang: "Grundausbildung für den Exekutivdienst als Berufsausbildung im Sinne des FLAG
° § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967, § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, § 10 Abs. 2 FLAG 1967 ° BFG vom ***7***, ***8*** (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)
Rechtssatz 1: Die ersten drei Teile der im Ausbildungsplan der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres zur Grundausbildung für den Exekutivdienst angeführten Teile (Basisausbildung, Berufspraktikum I und Vertiefung der Basisausbildung samt Dienstprüfung) stellen eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar. Das nach Ablegung der Dienstprüfung zu absolvierende Berufspraktikum ist dagegen vergleichbar mit dem von einer Absolventin eines Lehramtsstudiums geleisteten Unterrichtspraktikum am Arbeitsplatz. Insofern liegt keine Berufsausbildung mehr vor, sondern bereits eine Einschulung im Beruf des Polizisten am Arbeitsplatz.
Rechtssatz 2: Unter einem "anerkannten Lehrverhältnis" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ist ein "anerkanntes Ausbildungsverhältnis" zu verstehen, welches durch generelle Normen (z.B. Gesetz oder Verordnung) geregelt ist. Die Grundausbildung für den Exekutivdienst ist durch die Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 153/2017, geregelt. Der Ausbildungsbeitrag, den Polizeischüler während der Berufsausbildung erhalten, ist einer Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG gleichzuhalten."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen:
"Sachverhalt: Ihr Sohn ***1*** besucht seit dem die Polizeigrundausbildung der ***3***.
Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das, für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. etwa , ).
Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einer Höhe von 15.000 € nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Wird diese Grenze überschritten und hat das Kind bereits das 19. Lebensjahr vollendet, wird die Familienbeihilfe um den Betrag gekürzt, um den das eigene Einkommen die Grenze von 15.000 € überschreitet. Das zu versteuernde Einkommen des Kindes ist entsprechend den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteltn.
Rechtliche Würdigung: Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom (Ro 2021/16/0004-3) bestätigt, dass die ersten drei Ausbildungsblöcke der Polizeigrundausbildung (Basisausbildung, Berufspraktikum I und Vertiefung der Basisausbildung samt Dienstprüfung) als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG anzusehen sind. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist daher unter einem "anerkannten Lehrverhältnis" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ein "anerkanntes Ausbildungsverhältnis" zu verstehen, wenn es durch generelle Normen (z.B. Gesetz oder Verordnung) geregelt ist. In seiner Entscheidung vom (Ro 2022/16/0004-3) gelangt der VwGH zu der Rechtsansicht, wonach die Polizeigrundausbildung die Kriterien eines anerkannten Lehrverhältnisses im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b nicht erfüllt. In seiner Begründung führt das Höchstgericht dazu aus, dass die Polizeigrundausbildung zwar durch generelle Normen, durch die Grundausbildungsverordnung-Exekutivdienst BMI, BGBl. II Nr. 153/2017 geregelt ist, nicht zuletzt jedoch im Hinblick auf das Gehalt der Auszubildenden, mit einer Lehre -in einem Lehrberuf - nicht vergleichbar sei.
Die Polizeigrundausbildung erfüllt nicht die Kriterien eines anerkannten Lehrverhältnisses, weshalb der Ausbildungsbeitrag, welcher den Polizeischülern/innen während ihrer Polizeigrundausbildung zusteht, nicht mehr als Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 angesehen werden kann. Folglich fällt der Ausbildungsbeitrag der Polizeischüler/innen unter die Einkommensgrenze und ist bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen.
Da Ihr Sohn ***1*** dadurch im Kalenderjahr 2023 ein steuerpflichtiges Einkommen über der erlaubten Grenze erreicht hat, ist die Beschwerde abzuweisen."
Der Vorlageantrag des Bf langte mit bei der Abgabenbehörde ein:
"….ich erhebe gegen die Beschwerdevorentscheidung vom Beschwerde und beantrage die Entscheidung wie bei meiner Beschwerde durch das BFG beim Finanzamt Österreich, da ich die Rechtsansicht für unrichtig befinde. Zum Zeitpunkt des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe bis zum hat der Gesetzgeber für die Ausbildung PolizeischülerInnen im Sinne des Lehrlingsentschädigungsgesetzes Paragraph 2 Abs. 1 lit. b FLAG entschieden. Ich wurde nicht zeitgerecht von der Behörde in Kenntnis gesetzt….".
Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde am zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht vor.
I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Sohn des Bf war und ist an der Adresse des Bf mit Hauptwohnsitz polizeilich gemeldet.
Der Bf hat am einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für seinen am ***6*** geborenen Sohn ***1*** gestellt und wurden die Familienleistungen (FB, KG) für den beantragten Zeitraum in voller Höhe ausbezahlt (lt. Datenblatt für den Zeitraum vom bis zum ).
Laut Beschwerdeausführungen hat der Sohn des Bf in der Zeit vom September 2022 bis April 2024 die Grundausbildung für den Exekutivdienst am Bildungszentrum der ***3*** absolviert und war (ist) nach Abschluss der Ausbildung Exekutivbediensteter (vgl. FB- Datenauszug).
Im am retournierten Datenblatt zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe, mit dem ein Nachweis des Abschlusses der Berufsausbildung lt. Ausbildungsvertrag für ***1*** abverlangt worden war, hat der Bf das Datum des Abschlusses der Berufsausbildung mit angegeben.
Der Bf bestreitet den Rückforderungsanspruch dem Grunde nach, weil die Polizeigrundausbildung einem Lehrverhältnis gleichzustellen und der Ausbildungsbeitrag als Lehrlingsentschädigung anzusehen, somit eine Anrechnung auf die Einkommensgrenze nicht gerechtfertigt sei. Die Höhe des Rückforderungsbetrages blieb unbestritten.
Im Vorlageantrag bringt der Bf ergänzend vor, "zum Zeitpunkt seines Antrages bis zum hat der Gesetzgeber für die Ausbildung von Polizeischülernim Sinne des LehrlingsentschädigungsgesetzesParagraph 2 Abs. 1 lit. b FLAG entschieden. Ab bis dz. wurde im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes Paragraph 5 Abs. 1 lit. b (FLAG) entschieden. Ich wurde nicht zeitgerecht von der Behörde in Kenntnis gesetzt."
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG verringert sich der Familienbeihilfenanspruch, wenn das -diesen Anspruch vermittelnde - Kind nach Vollendung seines 19. Lebensjahres in einem Kalenderjahr ein den Betrag von 15.000 € (im Jahr 2019 lag dieser Betrag noch bei 10.000 €) übersteigendes (zu versteuerndes) Einkommen gemäß § 33 Abs. 1 1988 erzielt. Bei der Ermittlung des (zu versteuernden) Einkommens bleiben gemäß § 5 Abs. 1 lit. b FLAG Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis außer Betracht.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Die Oberbehörden sind gemäß § 26 Abs. 4 FLAG ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom , Ro 2022/16/0004 wie folgt aus:
"…Der Grundsatz, wonach Lehrlingsentschädigungen im Rahmen der vom Kind erzielten Einkünfte keine Berücksichtigung finden und damit den Anspruch auf gesetzlich gewährte Geldbeihilfen nicht auszuschließen vermögen, geht schon auf das Ernährungsbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 217/1948, mit dem Ernährungs(geld-)beihilfen für Kinder gewährt wurden, zurück (vgl. § 2 Abs. 2 Ernährungsbeihilfengesetz, wonach die Ernährungsbeihilfe nur dann gewährt wurde, wenn das Kind nicht selbst Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, "ausgenommen Lehrlingsentschädigung", bezogen hat). Auch das Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/1950, mit dem das Ernährungsbeihilfengesetz ersetzt wurde (vgl. ErlRV 45 BlgNR 6. GP 4), sah unverändert eine - den Anspruch auf Geldbeihilfe (Kinderbeihilfe) ausschließende - Berücksichtigung der vom Kind selbst erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, "ausgenommen Lehrlingsentschädigung", vor (vgl. § 1 Abs. 3 Kinderbeihilfengesetz).
Mit der Einführung des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1955, wurde dieser Grundsatz beibehalten, indem bei der Ermittlung der vom Kind erzielten Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1953 (siehe dazu auch den Bericht und Antrag des Finanz- und Budgetausschusses, 419 BlgNR. 7. GP 4) - die ab einer Höhe von 500 Schilling monatlich den Familienbeihilfenanspruch ausgeschlossen haben - Lehrlingsentschädigungen "ausgenommen" wurden (vgl. § 3 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 18/1955).
Im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl. Nr. 376/1967, wurde erstmalig auf "Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis" abgestellt, die, ebenso wie steuerfreie Einkünfte, bei der Ermittlung der - ursprünglich ab einer Höhe von 1.000 Schilling monatlich den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließenden - vom Kind selbst erzielten Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1967, außer Betracht zu bleiben hatten (vgl. § 5 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 3 FLAG in der Stammfassung BGBl. Nr. 376/1967).
Dazu ist anzumerken, dass in der Regierungsvorlage zum FLAG ein Wegfall der - bis dahin im Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/1950 und Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 18/1955, vorgesehenen -generellen Ausnahme, wonach Lehrlingsentschädigungen unabhängig von ihrer Höhe einem Beihilfenanspruch nicht entgegenstanden, "aus Gleichheitsgründen" vorgesehen war (vgl. ErlRV 549 BlgNR 11. GP 13). Aufgrund eines im Finanz- und Budgetausschuss erstatteten Änderungsvorschlags wurde diese "in der Regierungsvorlage vorgesehene Verschlechterung der geltenden Rechtsvorschriften" nicht umgesetzt (vgl. Bericht des Finanz- und Budgetausschusses, 611 BlgNR 11 GP 8; vgl. dazu 84/14/0090).
Mit BGBl. Nr. 385/1973 wurde § 5 Abs. 1 FLAG neu gefasst und die Ausnahme für "Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis" in die neu eingefügte lit. b übernommen.
Zur Frage, welche Tätigkeiten als gesetzlich anerkanntes Lehrverhältnisse im Sinne des FLAG anzusehen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach Stellung genommen. Nach dieser Rechtsprechung waren von der genannten Ausnahmebestimmung nur gesetzlich anerkannte Lehrverhältnisse erfasst, nicht jedoch Ausbildungsverhältnisse, die gesetzlich nicht als Lehrverhältnis anerkannt waren (vgl. 697/69, zu einer - im Jahr 1968 -im Ausland absolvierten Lehre). Insbesondere ausschließlich kollektivvertraglich geregelte, aber nicht unter das Berufsbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, fallende Ausbildungsverhältnisse wurden nicht als gesetzlich anerkannte Lehrverhältnisse angesehen (vgl. 2001/75, VwSlg. 5033/F, zu einer kollektivvertraglich geregelten Ausbildung zum technischen Zeichner bei einem Ziviltechniker). Auch die - der Beschäftigung des Sohnes der Revisionswerberin im vorliegenden Revisionsfall dem Grunde nach nicht unähnliche -aufgrund eines Sondervertrages gemäß § 36 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, idF. BGBl. Nr. 110/1966, ausgeübte Tätigkeit als "Polizeipraktikant" wurde als ein sonstiges, nicht gesetzlich anerkanntes Ausbildungsverhältnis angesehen (vgl. VwGH 4.5.1083, 83/13/0044).
Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof die aufgrund des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1954, LGBl. Nr. 58/1954 (vgl. nunmehr § 46 lit. d Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986), durch die Steirische Landesjägerschaft erlassene Berufsjäger-Ausbildungsordnung für die Steiermarkals gesetzlich geregelte Grundlage der Berufsjägerlehrlingsausbildung eingestuft (vgl. ). Da nach den damaligen Bestimmungen des Steiermärkischen Gesetzes über die Prüfung für das hauptberufliche Jagdschutzpersonal, LGBl. Nr. 35/1954 (vgl. nunmehr § 2 Z 4 des wiederverlautbarten Berufsjägerprüfungsgesetzes (BJPG), LGBl. Nr. 17/1998), zur Ablegung der Berufsjägerprüfung nur Kandidaten zugelassen werden durften, die die Berufsjägerlehrlingsausbildung entsprechend der erlassenen Berufsjäger-Ausbildungsordnung abgeschlossen haben, sei dies als Anerkennung der Berufsjägerlehrlingsausbildung als Lehrverhältnis anzusehen (zur Rechtslage vor Einführung der Regelung über die Erlassung einer Berufsjäger-Ausbildungsordnung in das Steiermärkische Jagdgesetz 1954 siehe hingegen , mwN).
Zusammenfassend hat der Verwaltungsgerichtshof nur ein nach den einschlägigen Rechtsvorschriften als Berufsausbildung anerkanntes Lehrverhältnis als gesetzliches Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG angesehen (vgl. erneut VwGH 84/14/0090, mwN). Darunter fallen insbesondere die im BAG (siehe die dazu ergangene Lehrberufslisteverordnung, BGBl. II Nr. 41/2020) und die im Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, geregelten Lehrverhältnisse.
Mit Erkenntnis vom , G 98/94, hat der Verfassungsgerichtshof das Wort "gesetzlich" in § 5 Abs. 1 lit. b FLAG als verfassungswidrig aufgehoben. Grund für die Aufhebung war die -trotz Verstreichen der für die Entwicklung des Berufsausbildungsrechtes zur Verfügung stehende Zeit (siehe zur stufenweisen Entwicklung des Berufsausbildungswesens , VfSlg. 8605/1979) -unterlassene gesetzliche Anerkennung wesentlicher Ausbildungsverhältnisse mangels Aufnahme in die Liste der Lehrberufe, obwohl diese in einer den Lehrberufen gleichzuhaltenden Form auf kollektivvertraglicher Grundlage bestehen. Diese unvollständige Erfassung der bestehenden Lehrverhältnisse bewirke auch die Verfassungswidrigkeit des daran anknüpfenden Familienlastenausgleichsrechts.
Eine strenge Beschränkung der gewährten Förderungsleistungen auf "gesetzlich" anerkannte Arbeitsverhältnisse lasse sich nicht mehr rechtfertigen, wenn es gleichwertige Ausbildungsverhältnisse gebe, auf deren Regelung der Gesetzgeber (in Verbindung mit dem Verordnungsgeber) nur verzichtet, weil die (betroffene) Berufsgruppe auf der Grundlage kollektivvertraglicher Regelungen oder privatautonomer Gestaltung ohnedies einen unter dem Gesichtspunkt des Förderungszweckes gleichwertigen Ausbildungsgang eingerichtet habe. Es sei dann auf solche Ausbildungsverhältnisse Bedacht zu nehmen.
Einer Anerkennung kollektivvertraglich geregelter Ausbildungsverhältnisse stehe nur das Wort "gesetzlich" im Wege, denn das Kollektivvertragsgesetz enthalte keine als Anerkennung von Ausbildungsverhältnissen deutbaren Regelungen. Solche enthalte vielmehr nur das der Ausführung durch Verordnungen bedürftige Berufsausbildungsgesetz (und weitere ähnliche Gesetze). Andererseits könne unter einem anerkannten Ausbildungsverhältnis dem Gesetzeszweck entsprechend nicht jedes privatrechtlich zulässige, sondern nur ein durch generelle Normen geregeltes verstanden werden (siehe dazu auch , zu Verfassungswidrigkeit der Einschränkung der Lehrlingsfreifahrt auf "gesetzlich" anerkannte Lehrverhältnisse).
Wie den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes deutlich entnehmbar ist, führt der Entfall des Wortes "gesetzlich" nicht dazu, dass nunmehr sämtliche durch generelle Normen geregelten Ausbildungsverhältnisse als "anerkannte Lehrverhältnisse" iSd § 5 Abs. 1 lit. b FLAG anzusehen sind, sondern nur solche, die einer Ausbildung in gesetzlich geregelten Lehrberufen -insbesondere jenen im BAG - vergleichbar sind. Darunter fallen somit nur durch generelle Normen - zu denen insbesondere auch Kollektivverträge gehören (vgl. nochmals ) -als Ausbildung in einem Lehrberuf anerkannte Lehrverhältnisse (vgl. dazu auch , mwN).
Das Bundesfinanzgericht ist im angefochtenen Erkenntnis mit näherer Begründung zum Ergebnis gelangt, die Polizeiausbildung -die zwar durch generelle Normen, und zwar durch die Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI, BGBl. II Nr. 153/2017, geregelt ist -sei, nicht zuletzt im Hinblick auf das Gehalt der Auszubildenden, mit einer Lehre - in einem Lehrberuf - nicht vergleichbar. Dieser Beurteilung -gegen die sich die Revision nicht wendet, sondern dazu lediglich vorbringt, bei der Polizeigrundausbildung handle es sich um eine Berufsausübung - ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten.
Wird somit die vom Sohn der Revisionswerberin absolvierte Polizeigrundausbildung nicht als "anerkanntes Lehrverhältnis" iSd § 5 Abs. 1 lit. b FLAG angesehen, sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte gemäß § 5 Abs. 1 FLAG bei der Ermittlung des Einkommens § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen und verringern mit dem im Kalenderjahr 2019 noch 10.000 € und danach 15.000 € übersteigenden Betrag den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Revision erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war."
Aus den vom Verwaltungsgerichtshof dargelegten Gründen kann der Abgabenbehörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie den die Einkunftsgrenze von 15.000,00 übersteigenden Betrag von den Familienleistungen in Abzug gebracht und den im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Familienbeihilfenbetrag einschließlich KG betreffend das Jahr 2023 zurückgefordert hat.
Zu Unrecht bezogene Familienbeihilfen sind nach § 26 FLAG zurückzuzahlen. Der Rückforderungsanspruch besteht unabhängig von subjektiven Momenten, selbst dann, wenn die Auszahlung auf einen Fehler der Abgabenbehörde zurückzuführen wäre und/oder die Beträge in gutem Glauben verbraucht worden sind (vgl. ; , 2012/16/0047; , 2007/15/0162; , 2008/15/0329; , 2007/13/0120 und weitere).
Mitteilungen über Beihilfenansprüche (vgl. §§ 11 und 12 FLAG) sind keine Bescheide und nicht rechtskraftfähig, weshalb daraus kein Familienbeihilfenanspruch (KG) abgeleitet werden kann.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweise:
Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückzahlung der Beträge in Raten oder einen Antrag auf Stundung der Beträge bei der Abgabenbehörde einzubringen, die darüber zu entscheiden hat. Ein solcher Antrag wäre unter gleichzeitigem Anschluss von Nachweisen zu begründen (§ 236 BAO iVm § 26 FLAG).
Ein Nachsichtsansuchen wäre bei der hierfür zuständigen Oberbehörde, das ist der für die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) zuständige Bundesminister/die zuständige Bundesministerin im Bundeskanzleramt, zu stellen (§ 26 Abs. 4 FLAG 1967).
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gründe für eine Revision liegen nicht vor. Die rechtliche Beurteilung ergibt sich aus dem Gesetz und der dazu wie oben zitierten Judikatur.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102927.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
XAAAF-79731