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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.04.2025, RV/2100300/2023

Zinsaufwendungen für fremdfinanzierte Einlagenrückzahlungen sind nicht abzugsfähig

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Styria Treuhand- und Revisions GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Brockmanngasse 75, 8010 Graz, und SAG Immobilien AG, Gadollaplatz 1, 8010 Graz, vertreten durch Styria Treuhand- und Revisions GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Brockmanngasse 75, 8010 Graz, über die Beschwerden vom gegen den

1. Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Aufhebung § 299 BAO / KSt 2019
2. Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Aufhebung § 299 BAO/ KSt 2020
3. Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Feststellung für das Jahr 2020 (Gruppenmitglied)

Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Dem angefochtenen Bescheid vom betreffend Feststellung 2019 war Folgendes zu entnehmen:

"Die Antragstellerin wurde im Jahr 2007 gegründet und ist ab der Veranlagung 2007 als Gruppenmitglied Teil einer Unternehmensgruppe. Das Stammkapital der Antragstellerin beträgt 35.000 €. Zweck der Gesellschaft war die Errichtung der Büroimmobilie "S.". Die Kosten für die Errichtung wurden zunächst zum Teil über Gesellschafterzuschüsse in folgender Höhe aufgebracht:

Darüber hinaus wurde am ein Abstattungskredit mit einer maximalen Rahmenhöhe von 39.000.000 € aufgenommen, dies für den im Abstattungskreditvertrag angeführten Verwendungszweck: "Errichtung des … ". Die Rückzahlung wurde mit vierteljährlichen Kapitalraten in steigender Höhe vereinbart. Im Abstattungskreditvertrag wurden verschiedene Auszahlungsvoraussetzungen vereinbart (z.B. Baufortschritt, Vorlage unterfertigter Mietverträge, gutachterliche Bestätigung über Baukosten, u.ä.). Die Ausnützung des Kreditrahmens erfolgte entsprechend dem Baufortschritt im Zeitraum bis im Ausmaß von insgesamt 35.000.000 €.

Am wurde der Abstattungskreditvertrag vom ua. diesbezüglich geändert, dass der restliche noch nicht gezogene Kreditteil von 4.000.000 € jederzeit, ohne Erfüllung weiterer Auszahlungsbedingungen angefordert werden kann. Für diese Abänderung musste die Antragstellerin einen Kostenersatz iHv 1.500 € leisten. Davon hat die Antragstellerin am Gebrauch gemacht und die restlichen 4.000.000 € angefordert, wodurch der Kreditrahmen in maximaler Höhe ausgenutzt wurde. Laut Angaben der Antragstellerin verfügte sie nach Ausschöpfung des Kreditrahmens per über liquide Mittel i.H.v. 5.446.092,41 €. Davon ist am ein Betrag von 3.500.000 € verwendet worden, um eine Dividende an die Gesellschafter auszuzahlen. Diese wurde steuerlich als Einlagenrückzahlung behandelt, da der ausgewiesene Bilanzgewinn zur Gänze aus der Auflösung von Kapitalrücklagen stammte. Der Kreditrahmen wurde durch die laufende Tilgung bis auf 35.160.000,- € reduziert.

In den Körperschaftsteuererklärungen 2015 - 2019 wurde der jährliche anfallende Zinsaufwand entsprechend der Einlagenrückzahlung (3.500.000 €) bezogen auf den Gesamtkredit (39.000.000 €) aliquotiert und aufgrund der Nichtabzugsfähigkeit der Fremdkapitalzinsen für Einlagenrückzahlungen im Rahmen der Mehr-Weniger-Rechnung steuerlich hinzugerechnet. Die Veranlagungen erfolgten diesbezüglich erklärungsgemäß. Für das Wirtschaftsjahr 2019 erging der diesbezügliche Feststellungsbescheid Gruppenmitglied am .

Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß § 299 BAO vom wurde beantragt, den angeführten Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2019 vom aufzuheben. Dies mit der Begründung, dass irrtümlich die Zurechnung des nicht abzugsfähigen Zinsaufwands im Zusammenhang mit der fremdfinanzierten Einlagenrückzahlung falsch vorgenommen worden sei. Es seien nämlich die Tilgungen des Kredits ab 2016 vorrangig der Fremdfinanzierung der Einlagenrückzahlung zuzuordnen und nicht anteilig vorzunehmen. Nach einem Ersuchen um Ergänzung des Finanzamts legte die Antragstellerin mit Schreiben vom weitere Unterlagen vor und ergänzte die Begründung des Antrags. Darin brachte die Antragstellerin zusammengefasst vor, dass es einem Steuerpflichtigen freistehe, seinen Betrieb mit Eigen- oder Fremdkapital auszustatten (Grundsatz der Finanzierungsfreiheit). Erkenne der Unternehmer, dass er Zinsen nicht als Betriebsausgabe absetzen könne, wenn er das Fremdkapital unmittelbar für die Erzielung nicht steuerpflichtiger Einkünfte verwende, wird er berechtigterweise bestrebt sein, die Fremdmittel für andere Zwecke zu verwenden und die begünstigten Einkünfte mit Eigenmitteln zu finanzieren. Auf den gegenständlichen Fall umgelegt, wird der Steuerpflichtige bedacht sein, die Tilgungen des Kredits vorrangig dem Teil des Kredits zu widmen (als Ausfluss des Grundsatzes der Finanzierungsfreiheit), der der Einlagenrückzahlung zuzuordnen sei. Die laufenden Tilgungen seien somit nicht im Verhältnis des Einlagenrückzahlungsbetrags zum ausgenützten Kreditrahmen aufzuteilen, sondern würden die Tilgungen zuerst den Kreditteil betreffend die Einlagenrückzahlung reduzieren. Sobald der Kreditrahmen durch die Tilgungen um 3.500.000 € reduziert sei, bestehe kein Erfordernis mehr, einen Teil des Zinsaufwands als nicht abzugsfähig zu qualifizieren. Hätten die Gesellschafter in der Vorfinanzierungsphase um 3.500.000 € weniger an Eigenkapital zur Verfügung gestellt, hätte die Antragstellerin den Kreditrahmen ebenfalls zur Gänze ausschöpfen müssen, um die Bauprojektkosten zu finanzieren. Auch in diesem Fall wäre nach der Rückzahlung von 3.500.000 € der Kreditrahmen noch im Ausmaß von 35.500.000 € offen und müssten ab diesem Zeitpunkt in beiden Fällen die abzugsfähigen Zinsen gleich hoch sein.

Darüber hinaus wurde im Schreiben vom in Zweifel gezogen, ob überhaupt ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Abrufung der letzten Kredittranche und der Einlagenrückzahlung besteht. Dies, da die Einlagenrückzahlung aus liquiden Mitteln der Antragstellerin erfolgt sei, wodurch keine unmittelbare Fremdfinanzierung vorliege, wobei die liquiden Mittel aber zum Großteil aus dem letzten Kreditteil stammen würden. Weiters sei der Abstattungskredit ausdrücklich zum Zweck der Errichtung des S. aufgenommen worden und nicht um eine Einlagenrückzahlung zu ermöglichen. Durch den Kredit sei die zunächst erfolgte Vorfinanzierung durch Eigenmittel durch Fremdkapital ersetzt worden. Dies sei unter Verweis auf 2007/13/0085, möglich. Somit müsste der Zinsaufwand aus dem Abstattungskredit daher zur Gänze als Betriebsausgabe abzugsfähig sein.

Zur steuerlichen Behandlung einer fremdfinanzierten Einlagenrückzahlung ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH Zinsaufwendungen für die Fremdfinanzierung einer ertragsteuerlichen Einlagenrückzahlung nicht abzugsfähig sind. Die Rückgewährung des überlassenen Kapitals stellt nämlich eine rein gesellschaftsrechtlich veranlasste Maßnahme dar, deren Fremdfinanzierung, wie die jene einer Entnahme, nicht zu Betriebsausgaben führt (z.B.
2004/15/0122; 2013/13/0058). Die im Schreiben vom angeführte Behauptung, wonach die Einlagenrückzahlung nicht aus den Mitteln des Abstattungskredits geleistet worden sei, ist für das Finanzamt nicht nachvollziehbar. Gegenständlich wurde die restliche Kreditsumme am angefordert und am nächsten Tag aus diesen Mitteln die Einlagenrückzahlung geleistet. Ohne Anforderung der Kreditsumme hätte die Antragstellerin, selbst nach ihrem eigenen Vorbringen, über keine ausreichenden finanziellen Mittel für die gesamte Summe der Einlagenrückzahlung verfügt. Daraus ergibt sich ohne Zweifel, dass die Mittel für die Einlagenrückzahlung aus dem Kreditvertrag stammen.

Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass die Antragstellerin von Beginn an selbst von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen Kreditauszahlung und Einlagenrückzahlung ausgegangen ist, da sie dies selbst von Beginn an in dieser Form steuerlich dargestellt, bilanziert und behandelt hat. Auch im Antrag vom beantragte die Antragstellerin lediglich die Herabsetzung des nicht abzugsfähigen Zinsanteils, erwähnte jedoch mit keinem Wort, dass von Beginn an keine fremdfinanzierte Einlagenrückzahlung vorgelegen sein soll. Dem Vorbringen der Antragstellerin, dass der Kredit ausdrücklich nur zum Zweck der Errichtung des S. aufgenommen worden sei und nicht um eine Einlagenrückzahlung zu ermöglichen, ist zu entgegen, dass der Kreditvertrag mit Vereinbarung vom geändert wurde und nach dieser Änderung sämtliche bisher vereinbarten Auszahlungsbedingungen, welche in direktem Zusammenhang mit der Errichtung des S. gestanden waren, nun nicht mehr erfüllt werden müssen. Es ist somit davon auszugehen, dass es mit dieser Änderung seitens der Antragstellerin gerade gewollt war, die letzte Kredittranche nicht für die Errichtung des Gebäudes zu verwenden, hätte sie ansonsten doch wohl nicht den Kreditvertrag ändern lassen und hierfür einen Kostenersatz geleistet. Zum Zusammenhang zwischen einer Kreditaufnahme und der Anschaffung eines Wirtschaftsguts wurde vom VwGH festgehalten, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang den Schluss rechtfertigt, dass die Kreditschuld mit der Anschaffung in ursächlichem Zusammenhang steht (vgl. 83/14/0204). Nichts anderes kann für den gegenständlichen Fall gelten, da die Kreditauszahlung und die darauf folgende Einlagenrückzahlung binnen zwei Tagen erfolgte. Ein nunmehriges Umdeuten, sieben Jahre später, erscheint auch in Hinblick auf die im Schreiben vom angeführte Rechtsprechung des 2007/13/0085, nicht möglich zu sein. In diesem Erkenntnis sprach der VwGH aus, dass bei der dort strittigen Kreditaufnahme für die Anschaffung von Beteiligungen, welche zuerst durch Eigenkapital finanziert und in weiterer Folge dieses durch ausdrücklich zu diesem Zweck aufgenommene Kredite ersetzt wurde, keine Umwidmung der Kredite vorgelegen hat. Dies, da im Zuge der Kreditvergabe ausdrücklich von Anfang an bereits von einer Beteiligungsfinanzierung ausgegangen wurde, weshalb der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Kredit und Beteiligungsanschaffung vorgelegen ist. Im gegenständlichen Fall ist jedoch der zugrundeliegende Sachverhalt anders gelagert, da die Antragstellerin, wie oben ausgeführt, vor Inanspruchnahme des letzten Kreditteils, den Abstattungskredit abgeändert hat und nach dieser Abänderung nicht mehr von einem ausschließlichen Zusammenhang des Kredits mit der Errichtung des Gebäudes auszugehen ist. Da es gegenständlich den unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes durch die Änderung des Kreditvertrags bei Abrufen der letzten Rate nicht mehr gab, istnicht dieses Erkenntnis, sondern vielmehr die oa. Rechtsprechung zum zeitlichen Zusammenhang einschlägig und beachtlich.

Das Finanzamt geht somit davon aus, dass die Einlagenrückzahlung aus Mitteln des Abstattungskredits finanziert worden ist. Es ist somit in weiterer Folge zu prüfen, ob es, wie von der Antragstellerin nunmehr behauptet, zulässig ist, die Tilgung eines gemischt-genutzten Kredits frei auf die unterschiedlichen Mittelverwendungen zuzuordnen. Wie die Antragstellerin grundsätzlich zutreffend ausführt, steht es einem Steuerpflichtigen frei, seinen Betrieb mit Eigen- oder Fremdkapital auszustatten (Grundsatz der Finanzierungsfreiheit). Ob ein Finanzierungsaufwand zu Betriebsausgaben führt, entscheidet sich - ungeachtet der betriebswirtschaftlichen Betrachtung - für Zwecke der Einkommensbesteuerung nach der Mittelverwendung. Dienen die Mittel der Finanzierung von Aufwendungen, die der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind, liegen Betriebsausgaben vor; dienen die Mittel der privaten Lebensführung, liegt eine Privatverbindlichkeit vor und die Zinsen sind nicht abzugsfähig (vgl. 99/15/0106; 97/15/0164). Zinsaufwendungen für die Fremdfinanzierung einer ertragsteuerlichen Einlagenrückzahlung sind, wie oben ausgeführt, aufgrund dergesellschaftsrechtlichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind (z.B. 2004/15/0122; 2013/13/0058). Wie bereits ausgeführt, wurde gegenständlich der Kredit einerseits für betriebliche Zwecke (Errichtung des Gebäudes) sowie für nicht betriebliche Zwecke (Einlagenrückzahlung) verwendet. Ist für einen Teil eines ursprünglich aus betrieblichen Gründen aufgenommenen Darlehens die betriebliche Veranlassung nicht mehr gegeben (zB Privatnutzung eines Wirtschaftsgutes, die zu keiner Entnahme führt), so ist insoweit ein weiterer Abzug der Zinsen als Betriebsausgaben ausgeschlossen. Ungeachtet einer überwiegenden Verwendung des Darlehens für betriebliche Zwecke, ist der nichtbetriebliche Prozentsatz zu ermitteln und es sind die Ausgaben entsprechend zu kürzen. Eine Automatik dahingehend, dass zuerst die "privaten" Schulden durch die Rückzahlungen getilgt worden seien, gibt es nicht. Es ist vielmehr der Aufwand Jahr für Jahr anteilig zu korrigieren (vgl. 94/15/0223). Es ist daher, wie bereits bisher von der Antragstellerin durchgeführt, rechtlich richtig, den jährlich anfallenden Zinsaufwand entsprechend der Einlagenrückzahlung (3.500.000 €) bezogen auf den Gesamtkredit (39.000.000 €) zu aliquotieren und steuerlich als nicht abzugsfähig zu behandeln. Dies wurde im Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2019 vom in dieser Form rechtsrichtig durchgeführt, weshalb eine Unrichtigkeit, welche eine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO rechtfertigen würde, gegenständlich nicht vorliegt."

Hinsichtlich des Jahres 2020 führt der Bescheid vom über die Aufhebung des Feststellungsbescheides Gruppenmitglied gemäß § 299 BAO Folgendes aus:
" …
Gegenständlich ist hervorgekommen, dass im Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2020 vom der auf die fremdfinanzierte Einlagenrückzahlung aus dem Jahr 2015 entfallende Zinsaufwand zur Gänze berücksichtigt wurde. Der aliquote Zinsaufwand für die Einlagenrückzahlung ist jedoch steuerlich nicht abzugsfähig (siehe dazu die Ausführungen im neuen Sachbescheid vom heutigen Tag sowie im Abweisungsbescheid 2019 vom , auf welche ausdrücklich verwiesen wird).
Der Feststellungbescheid Gruppenmitglied 2020 vom hat sich somit als nicht richtig erwiesen, weshalb dieser gemäß
§ 299 BAO aufzuheben war.
Bei der im Sinne des
§ 20 Bundesabgabenordnung (BAO) vorgenommenen Interessensabwägung war gegenständlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse) einzuräumen.
…"

Der Feststellungsbescheid Gruppenmitglied für das Jahr 2020 vom führt Folgendes aus:
" …
Gegenständlich wurde im Jahr 2015 ein Teil eines Kredits für die Fremdfinanzierung einer Einlagenrückzahlung verwendet. Der darauf entfallende Zinsaufwand ist im Jahr 2020 nicht abzugsfähig. Diesbezüglich wird auf die umfangreichen Ausführungen im Abweisungsbescheid 2019 vom über den Antrag gemäß
§ 299 BAO vom ausdrücklich verwiesen.
Es wurde somit unter KZ 9304 der aliquote Zinsaufwand für die fremdfinanzierte Einlagenrückzahlung hinzugerechnet:
Gesamter Zinsaufwand lt. Schreiben vom : 1.373.941,52 Euro

aliquoter Zinsaufwand für die Einlagenrückzahlung (3,5 Mio. von 39 Mio.) = 123.302,44 Euro. "

Gegen den angefochtenen Bescheid vom wurde von der Beschwerdeführerin (Bf.) als Gruppenmitglied (GmbH) und dem Gruppenträger (AG) Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid 2019 erhoben.

Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass der Abstattungskredit eindeutig und unmittelbar die Finanzierung des Bauvorhabens und nicht die Finanzierung einer Einlagenrückzahlung zum Zweck hatte, woran auch die Abänderung der Auszahlungsbedingungen nichts ändere, es sei damit nur die teilweise Rückführung der als Zwischenfinanzierung geleisteten Gesellschafterzuschüsse i.H.v. 3,5 Mio. € ermöglicht worden. Der zeitlichen Nähe der Abrufung der letzten Kreditrate sei aufgrund des objektiven Zusammenhangs mit dem betrieblichen Bereich keine besondere Bedeutung beizumessen.
Wenn man der Ansicht des Finanzamts folge und die Abrufung des letzten Kreditteils im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einlagenrückzahlung einstufen würde, müsse es dem Grundsatz der Finanzierungsfreiheit und dem zu unterstellenden wirtschaftlich sinnvollen Verhalten entsprechend freistehen, den zur Einlagenrückzahlung verwendeten Kreditteil vorrangig zu tilgen, um die nachteiligen steuerlichen Folgen zu minimieren. Nur durch diese Vorgangsweise seien ab dem Zeitpunkt der Tilgung dieses Kreditteils jene Zinsen als Betriebsausgabe abzugsfähig, die auch dann abzugsfähig wären, wenn die Vorfinanzierung durch Eigenmittel vor der Kreditzusage um 3,5 Mio. € geringer gewesen wäre. Eine bis zum Laufzeitende des Kredits geforderte Aufspaltung des Zinsaufwands widerspreche der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise und ignoriere den Vorfinanzierungscharakter der Gesellschafterzuschüsse. Es werde somit beantragt, den Abweisungsbescheid 2019 und den Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2019 aufzuheben und in weiterer Folge den nicht als Betriebsausgabe abgesetzten Zinsaufwand i.H.v. 124.336 € zur Gänze als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. In eventu werde beantragt, den nicht als Betriebsausgabe abgesetzten Zinsaufwand iHv 124.336 € auf 4.521 € zu korrigieren.

Hinsichtlich der Bescheide betreffend Aufhebung des Feststellungsbescheides Gruppenmitglied und Feststellungsbescheid Gruppenmitglied für das Jahr 2020 wurden die Beschwerden vom erhoben und Folgendes ausgeführt:
" …
Der Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2020 vom wurde vom Finanzamt aufgehoben, da in diesem der als Betriebsausgabe geltend gemachte Zinsaufwand für eine nach Ansicht der Finanzverwaltung vorliegende Fremdfinanzierung einer Einlagenrückzahlung nicht über die steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung gekürzt wurde.
Um Wiederholungen zu vermeiden, verweisen wir hinsichtlich der Begründung, warum der ursprüngliche Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2020 vom nicht wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben ist, auf unsere Vorhaltsbeantwortungen vom bezüglich die Körperschaftsteuererklärung 2019 bzw. vom bezüglich die Körperschaftsteuererklärungen 2020 und 2021 und auf unsere mit eingebrachte Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid 2019 vom .
Da eine fremdfinanzierte Einlagenrückzahlung aus unserer Sicht nicht vorliegt bzw. von einer vorrangigen Tilgung des mit der Einlagenrückzahlung im zeitlichen Zusammenhang abgerufenen Kreditteilbetrages auszugehen ist, ist eine Bescheidaufhebung wegen Rechtswidrigkeit nicht zulässig, da der ursprüngliche Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2020 vom rechtskonform ergangen ist.
Wir beantragen daher den Bescheid über die Aufhebung des Feststellungsbescheides Gruppenmitglied 2020 gem.
§ 299 BAO aufzuheben und in Folge den Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2020 in der Fassung vom zu belassen.
…"

In der Beschwerdevorentscheidung betreffend 2019 vom führte die belangte Behörde Folgendes aus:
" …
Strittig ist somit, ob die durchgeführte Einlagenrückzahlung aus den Mitteln des Abstattungskredites geleistet worden ist sowie, ob es bei einem gemischt genutzten Kredit in der Disposition eines Steuerpflichtigen steht, welcher Kreditteil zuerst getilgt wird.

Die Feststellung zu den liquiden Mittel der Bf. und der Verwendung dieser Mittel zur Einlagenrückzahlung ergibt sich aus dem dahingehend unbedenklichen Vorbringen der Bf. im Schreiben vom . Selbst nach ihrem eigenen Vorbringen hätte die Bf. ohne Anforderung der Kreditsumme über keine ausreichenden finanziellen Mittel für die gesamte Summe der Einlagenrückzahlung verfügt. Dass die Bf. ohne die Zahlung aus dem Abstattungskredit über genug liquide Mittel für die durchgeführte Einlagenrückzahlungverfügt hätte, wurde weder behauptet noch finden sich diesbezüglich Hinweise in den Akten und konnte somit nicht festgestellt werden.

Die Feststellung der Mittelverwendung zur Einlagenrückzahlung ergibt sich auch daraus, dass die Bf. von Beginn an selbst von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen Kreditauszahlung und Einlagenrückzahlung ausgegangen ist, da sie dies selbst von Beginn an in dieser Form steuerlich dargestellt, bilanziert und behandelt hat. Auch im Antrag vom beantragte die Bf. lediglich die Herabsetzung des nicht abzugsfähigen Zinsanteils, erwähnte jedoch mit keinem Wort, dass von Beginn an keine fremdfinanzierte Einlagenrückzahlung vorgelegen sein soll. Dem Vorbringen, dass der Kredit ausdrücklich nur zum Zweck der Errichtung des S. aufgenommen worden sei und nicht um eine Einlagenrückzahlung zu ermöglichen und dadurch der wirtschaftliche Zusammenhang fehle, ist zu entgegnen, dass der Kreditvertrag mit Vereinbarung vom geändert wurde und nach dieser Änderung sämtliche bisher vereinbarte Auszahlungsbedingungen, welche in direktem Zusammenhang mit der Errichtung des S. gestanden waren, nun nicht mehr erfüllt werden mussten. Es ist somit in Ausübung der freien Beweiswürdigung gemäß § 167 BAO davon auszugehen, dass es mit dieser Änderung seitens der Bf. gerade gewollt war, die letzte Kredittranche nicht für die Errichtung des Gebäudes zu verwenden, hätte sie ansonsten doch nicht den Kreditvertrag ändern lassen und hierfür einen Kostenersatz geleistet. Dies deckt sich auch mit dem Vorbringen in der Beschwerde (Seite 2, 1. Absatz), in welcher zur Abänderung der Auszahlungsbedingungen festgehalten wird, dass "damit nur die teilweise Rückführung der alsZwischenfinanzierung geleisteten Gesellschafterzuschüsse in Höhe von € 3,5 Mio.ermöglicht wurde".

Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ist auch dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Abrufung der letzten Kredittranche zur Einlagenrückzahlung wesentliche Bedeutung zuzumessen. Zum Zusammenhang zwischen einer Kreditaufnahme und der Anschaffung eines Wirtschaftsguts wurde vom Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang den Schluss rechtfertigt, dass die Kreditschuld mit der Anschaffung in ursächlichem Zusammenhang steht (vgl. 83/14/0204). Nichts Anderes kann für den gegenständlichen Fall gelten, da die Kreditauszahlung und die darauffolgende Einlagenrückzahlung binnen zweier Tage erfolgten.

Eine anderweitige Deutung des Zusammenhangs erscheint auch in Hinblick auf die im Schreiben vom bzw. der Beschwerde angeführte Rechtsprechung des , nicht möglich. In diesem Erkenntnis sprach der VwGH aus, dass bei der dort strittigen Kreditaufnahme für die Anschaffung von Beteiligungen, welche zuerst durch Eigenkapital finanziert und in weiterer Folge dieses durch ausdrücklich zu diesem Zweck aufgenommene Kredite ersetzt wurde, keine Umwidmung der Kredite vorgelegen hat. Dies, da im Zuge der Kreditvergabeausdrücklich von Anfang an bereits von einer Beteiligungsfinanzierung ausgegangen wurde, weshalb der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Kredit und Beteiligungsanschaffung vorgelegen ist. Im gegenständlichen Fall ist jedoch der zugrundeliegende Sachverhalt anders gelagert, da die Bf., wie oben ausgeführt, vor Inanspruchnahme des letzten Kreditteils den Abstattungskredit abgeändert hat und nach dieser Abänderung nicht mehr von einem ausschließlichen Zusammenhang des Kredits mit der Errichtung des Gebäudes auszugehen ist. Da es den unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes durch die Änderung des Kreditvertrags bei Abrufen der letzten Rate nicht mehr gab, ist somit nicht dieses Erkenntnis, sondern vielmehr die oa. Rechtsprechung zum zeitlichen Zusammenhang einschlägig und beachtlich. Darüber hinaus ist, wie oben näher ausgeführt, daraufzu verweisen, dass ohne die Abrufung der letzten Kredittranche, die Bf. über keine ausreichenden finanziellen Mittel für die durchgeführte Einlagenrückzahlung verfügte. Diesbezüglich vertritt der VwGH die Auffassung, dass Fremdmittel gemäß der Veranlassung der Mittelverwendung den Wirtschaftsgütern zuzuordnen seien (zB 99/15/0106),somit besteht der wirtschaftliche Zusammenhang des letzten Kreditteils auch nur zur Einlagenrückzahlung, da diese Mittel nur hierfür verwendet wurden.

Es ist somit in Ausübung der freien Beweiswürdigung iSd § 167 Abs. 2 BAO davon auszugehen, dass die Einlagenrückzahlung nur durch die Abrufung der letzten Kreditrate finanziert werden konnte und die dadurch lukrierten Mittel für die Einlagenrückzahlung verwendet wurden. Eine anderweitige Feststellung konnte somit nicht getroffen werden.

• Ad fremdfinanzierte Einlagenrückzahlung
Unstrittig ist, dass die Zinsaufwendungen für die Fremdfinanzierung einer ertragsteuerlichen Einlagenrückzahlung nicht abzugsfähig sind. Die Rückgewährung des überlassenen Kapitals stellt nämlich eine rein gesellschaftsrechtlich veranlasste Maßnahme dar, deren Fremdfinanzierung, wie die jene einer Entnahme, nicht zu Betriebsausgaben führt (zB
2004/15/0122; 2013/13/0058).
Wie oben festgestellt und dargelegt, wurde die Einlagenrückzahlung aus den Mitteln des Abstattungskredits finanziert.
Wie im Schreiben vom grundsätzlich zutreffend ausgeführt ist, steht es einem Steuerpflichtigen frei, seinen Betrieb mit Eigen- oder Fremdkapital auszustatten (Grundsatz der Finanzierungsfreiheit). Ob ein Finanzierungsaufwand zu Betriebsausgaben führt, entscheidet sich - ungeachtet der betriebswirtschaftlichen Betrachtung - für Zwecke der Einkommensbesteuerung nach der Mittelverwendung. Dienen die Mittel der Finanzierung von Aufwendungen, die der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind, liegen Betriebsausgaben vor; dienen die Mittel der privaten Lebensführung, liegt eine Privatverbindlichkeit vor und die Zinsen sind nicht abzugsfähig (vgl.
99/15/0106; 97/15/0164). Zinsaufwendungen für die Fremdfinanzierung einer ertragsteuerlichen Einlagenrückzahlung sind, wie oben ausgeführt, aufgrund der rein gesellschaftsrechtlichen Veranlassung nicht abzugsfähig (zB 2004/15/0122; 2013/13/0058).
Wie bereits ausgeführt, wurde gegenständlich der Kredit einerseits für betriebliche Zwecke (Errichtung des Gebäudes) sowie für nicht betriebliche Zwecke (Einlagenrückzahlung) verwendet.
Ist für einen Teil eines ursprünglich aus betrieblichen Gründen aufgenommenen Darlehens die betriebliche Veranlassung nicht mehr gegeben, so ist insoweit ein weiterer Abzug der Zinsen als Betriebsausgaben ausgeschlossen. Ungeachtet einer überwiegenden Verwendung des Darlehens für betriebliche Zwecke, ist der nichtbetriebliche Prozentsatz zu ermitteln und es sind die Ausgaben entsprechend zu kürzen. Eine Automatik dahingehend, dass zuerst die "privaten" Schulden durch die Rückzahlungen getilgt worden seien, gibt es nicht. Es ist vielmehr der Aufwand Jahr für Jahr anteilig zu korrigieren (vgl.
94/15/0223).
…"

Die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Aufhebung des Feststellungsbescheides 2020 und Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2020 vom verwies auf die in der Beschwerdevorentscheidung betreffend das Jahr 2019 getätigten Ausführungen.

Im Vorlageantrag vom wiederholte die Bf. in Wesentlichen ihr bisheriges Beschwerdevorbringen einschließlich ihrer Eventualanträge und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

In der mündlichen Verhandlung vom führte die Bf. ergänzend aus, dass am 4 Mio. € vom verbleibenden Kreditrahmen gezogen wurden. Zeitgleich wurden die erste Tilgung von 240.000 € vorgenommen und die Kreditzinsen in Höhe von 347.000 € bezahlt. Zum verfügte die Gesellschaft über insgesamt 5,5 Mio. € Barmittel.

Von diesem 4 Mio.€ Kreditabruf wurden rd. 500.000 € für die Kredittilgung und den Zinsendienst verwendet. Ihres Erachtens verblieben 2 Mio. € an eigenen Barmitteln zur Finanzierung der Einlagenrückzahlung vor. Daher wurde max. ein Betrag von 1,5 Mio. € der Einlagenrückzahlung fremdfinanziert.

Aus dem vorgelegten Tilgungsplan ist zwischen 1.9.- eine Tilgung von 240.000 € und am der Kreditabruf von 4,0 Mio. € ersichtlich. Weiters wurden für die Monate 8, 9, 10/2015 an Zinsen in Höhe von 116.969 €, 116.969 € und 113.196 € (in Summe: 347.134 €) belastet.


Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Sachverhalt wird entsprechend dem oben ausgeführten Verfahrensgang folgendermaßen zusammengefasst:

Die Bf. wurde mit einem Stammkapital von 35.000 € gegründet. Zweck der Gesellschaft war die Errichtung der Büroimmobilie "S.". Die Kosten für die Errichtung wurden zunächst zum Teil über Gesellschafterzuschüsse in Höhe von insgesamt 20.964.537,78 € aufgebracht.
Darüber hinaus wurde am ein Abstattungskredit mit einer maximalen Rahmenhöhe von 39.000.000 € aufgenommen, dies für den im Abstattungskreditvertrag angeführten Verwendungszweck "Errichtung des … ". Die Ausnützung des Kreditrahmens erfolgte entsprechend dem Baufortschritt im Zeitraum bis im Ausmaß von insgesamt 35.000.000 €.

Am wurde der Abstattungskreditvertrag vom u.a. diesbezüglich geändert, dass der restliche noch nicht gezogene Kreditteil von 4.000.000 € jederzeit, ohne Erfüllung weiterer Auszahlungsbedingungen angefordert werden kann. Für diese Abänderung musste die Antragstellerin einen Kostenersatz iHv 1.500 € leisten. Davon hat die Bf. am Gebrauch gemacht und die restlichen 4.000.000 € angefordert, wodurch der Kreditrahmen in maximaler Höhe ausgenutzt wurde. Davon ist am ein Betrag von 3.500.000 € verwendet worden, um eine Einlagenrückzahlung an die Gesellschafter auszuzahlen. Der Kreditrahmen wurde durch die laufende Tilgung bis auf 35.160.000 € reduziert.

Zu der von der Bf. reklamierten Mittelverwendung des Kreditabrufs von 4 Mio. € in Form von Tilgungsraten und Zinsbelastungen ist festzustellen, dass diese bloß dem beigelegten Tilgungsplan entnommen werden konnten. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Tilgung in der Zeit zwischen 1.9.- der 240.000 € aus den laufenden Barmitteln stattgefunden hat. Ein Nachweis, dass mit dem späteren Kreditabruf die Bedienung der Tilgungsrate von 240.000 € erfolgte, kann nicht festgestellt werden. Ebenso ist die rein rechnerische Zinsbelastung der kumulierten Zinsen von 347.134 € keine Mittelverwendung, da die Zinsen erst im Wege der Tilgungsraten geleistet werden.

In den Körperschaftsteuererklärungen 2015 - 2019 wurde der jährliche anfallende Zinsaufwand entsprechend der Einlagenrückzahlung (3.500.000 €) bezogen auf den Gesamtkredit (39.000.000 €) aliquotiert und aufgrund der Nichtabzugsfähigkeit der Fremdkapitalzinsen für Einlagenrückzahlungen im Rahmen der Mehr-Weniger-Rechnung steuerlich hinzugerechnet. Die Veranlagungen erfolgten diesbezüglich erklärungsgemäß.

Für das Wirtschaftsjahr 2020 wurde für die fremdfinanzierte Einlagenrückzahlung keine Kürzung des nichtabzugsfähigen Teils der Zinsaufwendungen mehr vorgenommen, da im Zeitraum 2016-2019 vom Kredit in der Höhe von 39 Mio. € bereits Tilgungen von 4.080.000 € vorgenommen wurden, die vorrangig auf die mögliche Fremdfinanzierung der Einlagenrückzahlung zugeordnet wurden. Der entsprechende Sachverhalt wurde in der Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2020 in dieser Weise bekanntgegeben. Die Veranlagung erfolgte zunächst erklärungsgemäß. Der Veranlagungsbescheid für das Jahr 2020 vom wurde nach § 299 BAO aufgehoben. Im gleichzeitig neu erlassenen Sachbescheid wurde der die Einlagenrückzahlung betreffend aliquote Zinsaufwand in Höhe von 123.302,44 € dem steuerpflichtigen Ertrag hinzugerechnet.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt kann im Wesentlichen in tatsächlicher Hinsicht als unstrittig angesehen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

3.1.1. Rechtsquellen

Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988)

§ 7 KStG 1988 lautet:

"(2) …
Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem
Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Anzuwenden sind § 2 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988."

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)

§ 4 Abs. 4 EStG 1988 lautet:
"Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt
sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:
…"

3.1.2. Erwägungen

Der Begriff "Betriebsausgaben" bezeichnet im EStG jene Aufwendungen, die im Bereich der betrieblichen Einkunftsarten (§ 2 Abs 3 Z 1 bis 3) anfallen. "Betriebsausgaben" liegen dann vor, wenn die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Betriebsausgaben müssen durch den Betrieb veranlasst sein. Die betriebliche "Veranlassung" ist weit zu sehen; auf die Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit kommt es grundsätzlich nicht an. Die Frage, was unter betrieblicher "Veranlassung" zu verstehen ist, ist zumindest für Grenzfälle umstritten (Ruppe, in Söhn, DStJG Band 3, 1980, Abgrenzung, 103; Tanzer, ÖStZ 1975, 50), und zwar auch in der Bedeutung für das Betriebsvermögen (dazu: Stoll, in: Gassner/Pointner, 255; Peyerl, ÖStZ 2016, 564).

Voraussetzung ist, dass ein Veranlassungszusammenhang zur jeweiligen Tätigkeit vorliegt (; ; ). Ein mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb genügt (wird der mittelbare Zusammenhang von einem primär die persönliche Sphäre betreffenden Faktor überlagert; dann ist der Veranlassungszusammenhang unterbrochen, ) (Zorn in: Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 (2024) § 4 Tz. 228ff).

Die Anerkennung der Dispositionsfreiheit des Abgabepflichtigen, seinen Betrieb mit Eigenkapital oder Fremdkapital zu finanzieren bzw. Entnahmen zu tätigen () löst nicht die Frage, ob bestimmte Fremdmittel tatsächlich den Betrieb finanzieren, damit eine Betriebsschuld und die in diesem Zusammenhang entrichteten Zinsen Betriebsausgaben darstellen oder nicht.
Nur wenn diese ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Betrieb betreffen, stellt sie eine Betriebsschuld dar. Ist davon auszugehen, dass eine Schuld ihrem Grunde nach von vornherein nicht mit dem Betrieb verknüpft war und ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens eine Privatschuld darstellte, dann handelt es sich auch bei den auf dieselbe entfallenden Zinsen um keine Betriebsausgaben ().

Es kommt nicht auf einen unmittelbaren zeitlichen, sondern auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang an (, , und ).

Entscheidend für die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben ist die Verwendung der Geldmittel, die durch die Schuldaufnahme verfügbar gemacht werden. Ob nämlich ein Kredit eine betriebliche oder eine private Verbindlichkeit darstellt, hängt davon ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen. Dienen sie der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, liegen Privatverbindlichkeiten vor; dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen. Bilanztechnisch sind auch Schulden Wirtschaftsgüter, deren Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen nach ihrer Zweckbestimmung und tatsächlichen Nutzung zu beurteilen ist (). Ein Fremdmittelaufwand ist nur dann als betrieblich veranlasst anzusehen, wenn die Fremdmittel tatsächlich dem Betrieb dienen. Werden Fremdmittel und nicht allenfalls vorhandene Eigenmittel dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke wie Fremdmittel zur Finanzierung von Entnahmen (Einlagenrückzahlungen) entzogen, so ist Fremdmittelaufwand nicht mehr betrieblich veranlasst ().

Selbst besonders gestaltenden Finanzierungskonstruktionen wie das sog. Zweikonten-Modell steht die Rechtsprechung des VwGH ablehnend gegenüber, weil mit dieser Methode betriebliche Zahlungsvorgänge vorübergehend und künstlich aufgespalten würden, um so die Anschaffungskosten privat genutzter Wirtschaftsgüter in den betrieblichen Bereich zu verlagern. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise bleibe der ursprüngliche Finanzierungszweck maßgebend. Es sei nicht ein konstruierter Geschehensablauf für die Besteuerung maßgeblich, sondern der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den geführten Bankkonten. Durch die formale Aufspaltung auf zwei oder mehrere Bankkonten werden in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht zusätzliche Betriebsmittel geschaffen, sondern lediglich verdeckt, dass Mittel für die Entnahmen im Betrieb nicht vorhanden sind. Nur dann, wenn die Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Betrieb betreffen, stellt sie eine Betriebsschuld dar. Ein Fremdmittelaufwand ist daher nur dann als betrieblich veranlasst anzusehen, wenn die Fremdmittel tatsächlich dem Betrieb dienen (, ähnlich ).

Eigen- und Fremdmittel finanzierten die Gesamtheit des betrieblichen und privaten Aktivbereiches eines Steuerpflichtigen, aber nicht bestimmte Aufwendungen oder Wirtschaftsgüter (vgl. Lechner, Karl, Die Probleme der handelsrechtlichen und steuerlichen Periodengewinnermittlung unter betriebswirtschaftlichen Aspekten, ÖStZ 1980, 249; Lechner, Eduard, Betriebliche Finanzierung und steuerlicher Schuldzinsenabzug - ein Beitrag zur Abgrenzung betrieblicher und privater Schuldzinsen, in Loitlsberger/Egger/Lechner, Rechnungslegung und Gewinnermittlung, 1987, 189; Beiser, Der Abzug von Schuldzinsen in der Einkommensteuer, 1990, 70; Wegsteiner, Das Erkenntnis zum 2-Konten-Modell droht die Unternehmensentwicklung zu gefährden, ecolex 1999, 416). Aus der Sicht der Betriebswirtschaftslehre liegt also eine zuordnungsindifferente Situation vor.

Die von der Bf. angestrebte Beurteilung, dass der Kreditabruf nur zu einem geringeren Teil der Finanzierung der Einlagenrückzahlung gedient habe, weil überwiegend Eigenmittel vorhanden gewesen wären, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Die Bf. hätte es aber selbst in der Hand gehabt, eine (reduzierte) Einlagenrückzahlung nach Maßgabe der vorhandenen Eigenmittel zu tätigen, dann wäre allerdings kein Zinsen(mehr)aufwand entstanden, da kein entsprechender Kreditabruf notwendig gewesen wäre. Im Gegenteil bleibt in sachverhaltsmäßiger Hinsicht unklar, warum sogar ein um 500.000 € höherer Kreditabruf als die für Einlagenrückzahlung verwendeten Beträge von 3,5 Mio. € erfolgte. Damit liegt der Zusammenhang zwischen Kreditaufnahme und Einlagenrückzahlung auf der Hand und es trifft die aliquote Zurechnung der nichtabzugsfähigen Zinsen den wahren wirtschaftlichen Kern.

Das Steuerrecht ordnet die Trennung der Sphäre der Einkünfteerzielung von der Privatsphäre an und normiert für die in der Privatsphäre anzusiedelnden Schuldzinsen die Nichtabzugsfähigkeit (). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger langjähriger Rechtsprechung die Auffassung, im Bereich der Einkommensbesteuerung seien Fremdmittel zwingend nach der Veranlassung (§ 4 Abs. 4 EStG) in der Ausprägung, dass es auf die Mittelverwendung ankommt, den aktiven Wirtschaftsgütern bzw. den Aufwendungen zuzuordnen ().

Im Zusammenhang mit dem von der Bf. ins Treffen geführten Erkenntnis des , führt dieser aus, diese "Refinanzierung" sei darin zu erblicken, dass der Eigenmitteleinsatz durch die dann in der Folge aufgenommenen Kredite substituiert wurde, was im Ergebnis einer Umschuldung gleichgekommen sei. Es mag grundsätzlich zutreffen, dass - wie in der Beschwerde ausgeführt - es "betriebswirtschaftlichen Grundregeln bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen (würde), wenn man eine viele Monate später durchgeführte Fremdkapitalaufnahme als Refinanzierung für die aus den Cashflows verfügbar gewesenen eigenen Geldmittel einstufen würde." Vor dem Hintergrund des schon bei der Kreditvergabe ausdrücklich hergestellten Zusammenhanges mit dem Beteiligungserwerb sei in der vorliegenden Konstellation aber - zur Lukrierung günstiger Konditionen - gerade dieses Ergebnis angestrebt und erzielt worden, wobei entgegen den Beschwerdeausführungen auch nicht von einer Umwidmung von Finanzierungsvorgängen gesprochen werden kann. Die unter Beiziehung der Österreichischen Kontrollbank aufgenommenen Kredite dienten nämlich nach dem erklärten Willen der Vertragsparteien von vornherein der Finanzierung der Beteiligungen; sie wurden also nicht umgewidmet, sondern hatten von Anfang an gemäß den getroffenen Vereinbarungen die von der Beschwerdeführerin bestrittene Finanzierungsfunktion und traten insoweit an die Stelle der (zunächst) für den Beteiligungserwerb eingesetzten Eigenmittel. Der in § 12 Abs. 2 KStG 1988 tatbestandsmäßige unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang liegt daher vor, von einer rein formalen Anknüpfung kann - ähnlich wie im Fall - keine Rede sein. Dieses Erkenntnis betrifft allerdings einen ganz anders gelagerten Sachverhalt, der auf den gegenständlichen nicht übertragbar erscheint, weil mit der Abruf des zur Verfügung gestellten Rahmenkredites und deren Umwidmung bzw. Änderung des Verwendungszwecks eindeutig Einlagenrückzahlungen, die ihre Ursache in der Gesellschaftersphäre haben, finanziert worden sind.

Im Übrigen ist auf die bereits von der belangten Behörde angeführten VwGH-Judikatur zur Nichtabzugsfähigkeit von Finanzierungsaufwendungen für Einlagenrückzahlungen wie und , 2013/13/0058 zu verweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen wird auf die oa. Judikatur des VwGH verwiesen.

Graz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
NAAAF-79717