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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.03.2025, RV/7400073/2023

Vorschreibung der Parkometerabgabe (Abgabenverfahren)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen vom betreffend Vorschreibung der Parkmeterabgabe zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Strittig ist die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Parkometerabgabe gegenüber dem Beschwerdeführer für einen bestimmten Zeitraum. Der Verfahrensgang stellt sich wie folgt dar:

Mit einfacher Zahlungsaufforderung vom wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges im Zeitraum vom 12:38 Uhr bis 14:51 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 18, ***2*** gegenüber 3 (Gültigkeit der Kurzparkzone Montag bis Freitag und 9:00 bis 19:00 Uhr) Parkometerabgabe in der Höhe von insgesamt € 71,50 vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer bestritt die Zahlungsaufforderung. Ihm wurde mit Schreiben vom die Gelegenheit gegeben, seinen Grund für die Bestreitung bekanntzugeben. Die Unterlagen der Magistratsabteilung 67 sowie die Organstrafverfügungen, Anzeigen und die jeweils im Zuge der Beanstandungen aufgenommenen Fotos wurden ihm übermittelt.

Mit Schreiben vom erkundigte sich der Beschwerdeführer nach den auf den Anzeigenbestätigungen vermerkten Daten sowie um Aufklärung der Daten der beigefügten Fotos. Die belangte Behörde beantwortete diese Fragen mit Schreiben vom .

In einer weiteren Stellungnahme vom legte der Beschwerdeführer dar, dass sein Fahrzeug zwar mehrere Tage gegenüber der Adresse ***2*** 3 in 1180 Wien geparkt gewesen sei, allerdings nicht durchgehend. Er verfüge nachweislich über vier Stellplätze in der von der APCOA Austria GmbH geführten Garage im WIFI. Beim gegenständlichen Kraftfahrzeug (Kfz) handele es sich um einen Audi A 8,4.2FSI, der eine Breite von 1,949 m sowie eine Länge von 5,267 m aufweise. Die Einfahrt zur Garage bei der Einfahrt *** sei für sein Kfz extrem eng und bedingt durch eine Linkskurve sehr schwierig. Der Beschwerdeführer habe Mitte November 2021 gröbere Kreislaufprobleme gehabt, sodass er nicht in die Garage einfahren habe können. Deshalb habe ihn eine namentliche genannte Person gefahren, die sich aber die Einfahrt in die Garage nicht zugetraut habe. Das gegenüber ***2*** 3 geparkte Kfz sei daher täglich gegen das Kfz von der namentlich genannten Person getauscht worden. Eine Fotodokumenation habe man nicht für notwendig gehalten.

Die belangte Behörde führte eine Vernehmung der Zeugin durch und brachte dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Befragung zur Kenntnis.

Am erließ die belangte Behörde die hier angefochtenen Bescheide betreffend Vorschreibung der Parkometerabgabe (Nachverrechnung der Parkscheine). Die Bemessung folgte der oben beschriebenen Zahlungsaufforderung.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. In seinem dazu fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag verwies der Beschwerdeführer auf seine bisherigen Schriftsätze und führte ergänzend aus, Beweismittel zu den Abstellzeiten könnten nicht beigebracht werden, weil der Parkplatzwechsel zweier KFZ auf einem Parkplatz ein vollkommen üblicher Vorgang sei, den keiner der Beteiligten, so es nicht zu einer Besonderheit komme, in Erinnerung behalte. Solche Parkvorgänge seien in Großstädten auf Grund von Parkplatznot ein häufig vorkommender Vorgang. Dass die Zeugin solche Parkplatzwechsel nur kurzfristig in Erinnerung behalten werde, aber nicht über Monate, sei logisch; im Übrigen sei die Einvernahme der Zeugin ca. 8,5 Monate nach dem Vorfall erfolgt.

Zusammen mit dem vorgelegten Verwaltungsakt übermittelte die belangte Behörde größere Farbfotos von den Beanstandungen. Im Rahmen der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht erfolgte die Befragung der oben genannten Zeugin.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Grund der Aktenlage, des bisherigen Verfahrensgeschehens sowie des Verlaufes der mündlichen Verhandlungen den folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug, ein Audi A8, 4.2 FSI, mit dem behördlichen Kennzeichen W-***1***, dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer ist, befand sich im Zeitraum vom 12:38 Uhr bis 14:51 Uhr durchgehend in der von Montag bis Freitag von 9:00 bis 19:00 Uhr gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1180, ***2*** gegenüber Nr. 3, ohne dass ein gültiger Parkschein hinterlegt war. Der Beschwerdeführer hatte es dort am abgestellt.

2. Beweiswürdigung

Gemäß § 167 BAO hat das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt es nicht aus, Geschehensabläufen, die nach der Lebenserfahrung typisch sind, Gewicht beizumessen (). Gemäß § 167 Abs. 2 BAO ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Abgabenverfahren heranzuziehen.

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, aus den vom Bundesfinanzgericht eingesehenen Unterlagen, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen schriftlichen Eingaben sowie den vorgelegten Akten der belangten Behörde. Dass des sich beim Beschwerdeführer um den Zulassungsbesitzer des Kfz handelt, ist unbestritten und ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Kfz-Registerauszug.

Dass sich das Kfz an den genannten Tagen in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 18, ***2*** gegenüber Nr. 3 befunden hat, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Anzeigenverständigungen (zB AS 25 sowie 27-29) und wurde vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat vielmehr in seinen Eingaben an das Gericht auch zugestanden, dass das Fahrzeug mehrere Tage gegenüber der Adresse ***2*** 3 in 1180 Wien geparkt gewesen ist (zB im Schriftsatz AS 55), allerdings behauptete er, dies sei nicht durchgehend der Fall gewesen:

Er verfüge über nachweislich, über 4 Stellplätze in der von der nahe der genannten Adresse gelegenen Parkgarage. Die Einfahrt zur Garage bei der Einfahrt *** sei für so ein KFZ "extrem eng und bedingt durch eine Linkskurve sehr schwierig zu befahren". Der Beschwerdeführer habe Mitte November 2021 gröbere Kreislaufprobleme gehabt, so dass er nicht in die Garage einfahren habe können. Auf Grund dessen sei sein Kfz an besagter Adresse gegen das Kfz von ***3*** getauscht worden, die Wege für den Beschwerdeführer, auch außerhalb Wiens, mit seinem Kfz durchgeführt habe; danach sei es wieder zum Retourtausch gekommen. Dass das Kfz auch dazwischen durchgehend an der Adresse geparkt gewesen sein soll, sei eine nicht nachvollziehbare Vermutung der Behörde, "aber durch nichts belegt".

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes spricht Folgendes gegen die Inbetriebnahme des genannten Fahrzeuges im festgestellten Zeitraum:

Im Akt befindet sich eine umfangreiche Fotodokumentation der Parkraumüberwachungsorgane zum in der Kurzparkzone abgestellten Kfz, und zwar zu allen gegenständlichen Tagen, außer zum . Das Bundesfinanzgericht geht dennoch davon aus, dass das Kfz auch am dort abgestellt gewesen ist:

Am erfolgte die Hinterlegung des Organmandats (Nr. ***) um 12:38 Uhr hinter der Windschutzscheibe des Kfz (siehe AS 96-98). Aus den im Akt befindlichen Notizen vom des Parkraumorgans ergibt sich, dass sich das Organmandat (***) vom , sohin vom Vortag, bei der Anzeigeverständigung vom (Nr ***) um 13:18 Uhr hinter der Windschutzscheibe befand (vgl. AS 99-101). Aus einem weiteren, im Akt befindlichen Vermerk des Parkraumüberwachungsorganes (AS 27-29) ergibt sich, dass am Tag der Anzeigeverständigung vom um 14:15 Uhr die Anzeigeverständigung (Nr. ***) vom nach wie vor hinter der Windschutzscheibe war. Zudem waren nach den im Akt befindlichen Notizen an keinem Tag der km-Stand erkennbar war und es befand sich immer und unverändert ein umgedrehter Parkschein ("PS auf Gesicht") im Innenraum des Fahrzeugs (in der Mitte der Armatur), auf dem als Uhrzeit 10:25 Uhr vermerkt war.

Hinsichtlich der Vorgangsweise betreffend den erklärte die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung, dass das Kontrollorgan die hinter der Windschutzscheibe liegende Anzeigenverständigung vom genommen habe, um zu kontrollieren, um welche es sich handle, weshalb die Anzeige nicht auf den im Akt enthaltenen Fotos vom zu sehen sei. In der internen Dokumentation des Parkorgans (AS 43) ist jedoch eindeutig vermerkt, dass es sich um den Parkschein/die Anzeigeverständigung mit der Nummer *** gehandelt hat. Aus diesem Grund erscheint die Ausführung der belangten Behörde durchaus nachvollziehbar und glaubhaft. Auch besteht für das Bundesfinanzgericht kein Grund, an der Objektivität der der Kontrollorgane zu zweifeln. Für das Bundesfinanzgericht ergeben sich aus den oben beschriebenen Vorgängen auch keine Anhaltspunkte dafür, dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu folgen, es sei an den besagten Tagen zu einem Kfz-Wechsel gekommen:

Soweit der Beschwerdeführer insbesondere die Festsetzung der Parkometerabgabe für den und den restlichen rügte und ins Treffen führte, im Rahmen der täglichen Lebenserfahrung sei auch zu berücksichtigen, um welches Fahrzeug es sich handle, weshalb eine im gegenständlichen Kfz hinterlegte Anzeigenverständigung das Fahren und die Sicht nicht beeinträchtige, ist ihm beweiswürdigend entgegenzuhalten, dass nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ein Lenker vor Fahrtantritt hinter dem Scheibenwischer angebrachte Objekte wie insbesondere eine Organstrafverfügung entfernt, um zu verhindern, dass diese während der Fahrt verloren geht. Es ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens auch davon auszugehen, dass bei Benützung des Kraftfahrzeuges eine am Fahrzeug angebrachte Organstrafverfügung durch Fahrtwind, Vibration oder den Gebrauch der Scheibenwischer in Verlust geraten wäre. Befindet sich ein Organstrafmandat noch auf dem Fahrzeug, so darf die Behörde davon ausgehen, dass seit dem Anbringen des Mandats das Fahrzeug nicht gefahren wurde. Das von der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren brachte keinerlei Ergebnisse hervor, die im vorliegenden Fall entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme rechtfertigen würde, der Lenker sei mit dem Fahrzeug gefahren, ohne zuvor das am Fahrzeug hinterlassene Organstrafmandat an sich genommen zu haben.

Was die Beweisanbote des Beschwerdeführers angeht, ist festzuhalten, dass auch ein Lokalaugenschein nicht dazu beigetragen hätte, die Bewegungen eines Fahrzeuges aus dem Jahr 2021 zu rekonstruieren. Die von ihm vorgelegten Kalendereinträge betreffend seine privaten und beruflichen Termine können ebenso wenig Bewegungen des Fahrzeugs an besagtem Ort nachweisen oder glaubhaft machen. Es ist daraus weder ersichtlich, mit welchem Fahrzeug der Beschwerdeführer zu den Terminen gefahren ist oder gefahren wurde, verfügt er doch eigenen Angaben zufolge über mehrere Kfz (und ist aus dem Akteninhalt ersichtlich).

Die ins Treffen geführte Zeugin wurde sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesfinanzgericht vernommen. Ihren Aussagen wird insofern Glauben geschenkt, als sie angab, dass sie sich um den Beschwerdeführer kümmerte und gelegentlich als seine Fahrerin fungierte. Mangels konkreter Angaben, insbesondere mangels Vorliegens von Zeitaufzeichnungen oder Fahrtenbüchern, konnte aus ihrer Aussage nichts für den hier gegenständlichen Zeitraum des Abstellens des Fahrzeuges gewonnen werden. Insgesamt wirkte die Zeugin im Übrigen eingeschüchtert und unsicher und suchte immer wieder den Blickkontakt zum Beschwerdeführer.

Soweit der Beschwerdeführer in der fortgesetzten Verhandlung Einzelverbindungsnachweise für die gegenständlichen Tage zum Beweis dafür vorlegte, dass er an diesen Tagen soweit wie möglich im Rahmen seiner Kreislaufprobleme ganz normal gearbeitet habe, ist auch dazu beweiswürdigend auszuführen, dass diese Beweismittel nicht dazu geeignet sind, das Abstellen oder die behaupteten Bewegungen des gegenständlichen Kfz zu untermauern.

Da weder von der Zeugin noch vom Beschwerdeführer das Ermittlungsergebnis in Zweifel ziehende Beweismittel vorgelegt wurden, sieht es das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, dass das Fahrzeug durchgehend im festgestellten Zeitraum in der genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass ein gültiger Parkschein hinterlegt war.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

3.1.1.Rechtslage

§ 1 Wiener Parkometerabgabegesetz 2006 lautete in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. 9/2006 auszugsweise wie folgt:

"§ 1. (1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

(1a) Wird der Magistrat gemäß § 88 Abs. 3a der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 22/2003, zur Vornahme einer Wertanpassung der Abgabe nach Abs. 1 ermächtigt, so hat dieser die Anpassung nur vorzunehmen, wenn sich eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in der Höhe von mindestens 5 Cent ergibt. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden; ebenso Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden; ebenso Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent.

(2) Die übrigen Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, bleiben unberührt.

(3) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.

(4) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird.

(5) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig."

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF ABl. der Stadt Wien Nr. 48/2019, beträgt die Abgabe für jede halbe Stunde EUR 1,10,-, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Ist ein gesetzlicher Tatbestand verwirklicht, so entsteht der Abgabenanspruch unabhängig vom Willen und der subjektiven Meinung des Abgabenschuldners und der Abgabenbehörde (; ; Ritz/Koran, BAO7, § 4 Rz 7).

3.1.2. Beschwerdefall

Eingangs ist anzumerken, dass es sich im beschwerdegegenständlichen Verfahren nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt, sondern um ein Abgabenverfahren, das nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) durchzuführen ist.

Die Vorschreibung der Parkometerabgabe ist nämlich keine Verwaltungsstrafe, sondern die Nachverrechnung der Parkgebühr, die für den Zeitraum zu entrichten gewesen wäre, in dem das gegenständliche Kraftfahrzeug in der genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt war, und erfolgt verschuldensunabhängig. Die Einforderung der entgangenen Abgabe hat unabhängig von einer Bestrafung zu erfolgen. Aus diesem Grund ist die Parkometerabgabe unabhängig davon zu entrichten, ob eine Verwaltungsübertretung begangen, ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt oder eine Geldstrafe verhängt wurde.

Das Bundesfinanzgericht stellte im Rahmen der durchgeführten Beweiswürdigung fest, dass sich das hier in Rede stehende mehrspurige Kraftfahrzeug durchgehend im angeführten Zeitraum befunden hat, ohne dass gültige Parkscheine hinterlegt waren. In diesem Zusammenhang ist nicht maßgeblich, ob den Beschwerdeführer diesbezüglich ein Verschulden trifft.

Ein Ermessensspielraum (Auswahlermessen) der belangten Behörde, die Parkometerabgabe dem Beschwerdeführer nicht vorzuschreiben, bestand nicht. Somit waren persönliche Verhältnisse des Beschwerdeführers, wie seine ins Treffen geführte gesundheitliche Situation, nicht zu berücksichtigen. Für die Entstehung der Abgabenschuld betreffend Parkometerabgabe ist auch unbeachtlich, ob der Abgabepflichtige im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld beispielsweise geschäftsfähig war, da die Entstehung der Abgabenschuld sich lediglich auf die Verwirklichung des Tatbestandes bezieht ().

Auch die Höhe des Abgabenbetrages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, sondern ist in der Parkometerabgabeverordnung festgelegt und ergibt sich aus der Abstellzeit in Verbindung mit dem jeweiligen Tarif. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die hier strittige Frage, ob die Vorschreibung der Parkometerabgabe zu Recht erfolgte, wirft keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Verwirklichung des Abgabentatbestandes ergibt sich eindeutig aus dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich daher nicht, weshalb eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400073.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
DAAAF-79716