Zahlungserleichterungsansuchen, Geldstrafe, zu geringe Raten angeboten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl ***2*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang laut Vorlagebericht:
"Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen vom wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe in Höhe von € 19.000,- samt Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 500,- verurteilt.
Gemäß § 20 FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 76 Tagen festgesetzt.
Am wurde vom Finanzamt Österreich ein Zahlungserleichterungsansuchen an die Finanzstrafbehörde übermittelt, welches vom Beschwerdeführer per FinanzOnline gestellt wurde. Das Zahlungserleichterungsansuchen per FinanzOnline wurde am von der Finanzstrafbehörde mit der Begründung abgewiesen, dass das Anbringen per FinanzOnline für Strafkonten nicht zulässig sei und eine angemessene Ratenhöhe oder Stundungsfrist angegeben werden müsse. Daraufhin wurde am ein Stundungsansuchen vom Beschwerdeführer eingebracht, mit dem Ersuchen um Stundung bis . Das Ansuchen wurde am abgewiesen und auf den Abweisungsbescheid vom verwiesen. Ebenso ist am postalisch das idente Stundungsansuchen eingelangt, mit der Bitte um Stundung bis . Da eine Geldstrafe in einem angemessenen Zeitraum entrichtet und der Strafcharakter gewahrt werden muss, wurde die Stundung am abgewiesen. In der Folge wurden am sowie postalisch zwei Zahlungserleichterungsanträge gestellt und Ratenzahlung in Höhe von € 162,50 beginnend ab März 2025 beantragt. Die Ratenanträge wurden am abgewiesen, da keine ausreichende Begründung vorgelegt wurde und die Ratenhöhe im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig ist. In den Anträgen vom sowie wurde ebenfalls die Abschreibung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von € 380,- gestellt. Der Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages erging am . Da die Geldstrafe nicht fristgerecht bis entrichtet wurde, wurde der Antrag auf Abschreibung eines ersten Säumniszuschlages am abgewiesen.
Postalisch wurde am eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom eingebracht sowie ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gem. § 152 Abs. 2 FinStrG. Außerdem wurde am ein Ansuchen auf Abschreibung eines zweiten Säumniszuschlages vom in Höhe von € 190,- neuerlich per FinanzOnline gestellt. Da dieses Ansuchen wieder über FinanzOnline gestellt und der Beschwerdeführer bereits mehrmals auf eine ordnungsgemäße Einreichung hingewiesen wurde, gilt dieses Ansuchen als unzulässig eingebracht."
Verfahrensgegenstand des Verfahrens des Bundesfinanzgerichts ist der Abweisungsbescheid vom , über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens vom , mit dem Antrag monatliche Raten von € 162,50 beginnend mit März 2025 zahlen zu dürfen. Zur Begründung führte die Behörde aus:
"In einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen sind alle Umstände darzulegen, die die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) rechtfertigen würden. Die Begründung Ihres Ansuchens reicht für eine stattgebende Erledigung nicht aus. Die von Ihnen angebotenen Raten sind im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig. Dadurch erscheint die Einbringlichkeit der Geldstrafe gefährdet."
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom :
"Hiermit erhebe ich fristgerecht Einspruch gegen die Ablehnung des Zahlungserleichterungsansuchens.
§ 212 BAO besagt "Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können."
Da eine niedrigere, wirtschaftlich leichter zu bedienende Rate die Wahrscheinlichkeit der Einbringung signifikant erhöht, ist die Ablehnung abzuweisen und dem Antrag auf Zahlungserleichterung stattzugeben.
Hiermit stelle ich weiters den Antrag auf Aufschiebung der Einbringungsmaßnahmen gemäß § 152 Abs. 2 FinStrG."
Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgaben-(Finanzstraf-) behörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (vgl. , VwGH v , 96/14/0037 und VwGH v , 2001/15/0056).
Die Abgaben- (Finanzstraf-) behörde kann von der ihr eingeräumten Befugnis, eine Zahlungserleichterung zu gewähren, sohin nur dann Gebrauch machen, wenn die Voraussetzungen der erheblichen Härte in der sofortigen oder vollen Entrichtung der Abgabe (Strafe) und die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit erfüllt sind.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.
Die Unterstellung der Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz unter das Regelungsregime des § 212 BAO erfolgt nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 172 Abs. 1 FinStrG nur "sinngemäß". Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht, kommt dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung im Falle einer Geldstrafe laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Gewicht zu. Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwiderliefe, liegt auf der Hand.
Bei Strafrückständen sind jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume, als dies beim Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist, festzusetzen. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in aller Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen. Laut Rechtsprechung des UFS/BFG werden zur Entrichtung von Geldstrafen in der Regel Raten für einen Zahlungszeitraum von 1 ½ bis 2 ½ Jahren gewährt, um die Entrichtung der Geldstrafe in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten (vgl. FSRV/0044-L/10, FSRV/0006-F/10, FSRV/0071-L/09, FSRV/0049-W/11, (Geldstrafe € 6.000,00, 48 Raten angeboten, nicht bewilligt), (Geldstrafe € 6.000,00, Raten € 500,00 bewilligt), (Geldstrafe € 45.000,00, Raten € 200,00 nicht bewilligt, (Geldstrafe € 17.000,00, Raten € 200,00 nicht bewilligt), (Geldstrafe € 10.000,00, Raten € 500,00 nicht bewilligt, da die Einkommens- und Vermögenssituation des Bf. nicht erkennen ließ, wie er monatlich € 500,00 aufbringen könnte), (Geldstrafe € 17.000,00, € 250,00 Raten angeboten, Einkommenslage nicht bekannt, daher Abweisung)
Zum Sachverhalt:
Der Beschuldigte wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des Spruchsenates vom zu einer Geldstrafe in Höhe von € 19.000,- samt Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 500,- verurteilt.
Am Strafkonto ***2*** haftet derzeit samt Säumniszuschlägen ein Gesamtbetrag von € 20.070,00 aus. Es wurden bisher keine Zahlungen auf die Geldstrafe geleistet.
Das Abgabenkonto ***2*** steht auf Null. Laut Einkommensteuerbescheid 2023 vom hatte der Beschwerdeführer in diesem Jahr ein Einkommen aus Gewerbebetrieb von € 25.526,00.
Aus der gekürzten Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses ergeben sich keine neueren Feststellungen zur Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers und er hat auch in seinem Ansuchen um Zahlungserleiterungen keine weiteren Angaben zu seinem aktuellen Einkommen getätigt.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. sind als eher eingeschränkt zu betrachten, daher kann die sofortige Entrichtung der Geldstrafe eine erhebliche Härte darstellen.
Würden dem Bf. jedoch, wie weiterhin in der Beschwerde beantragt, monatliche Zahlungen zu je € 162,50 zugebilligt werden, würde die Begleichung des Strafrückstandes - die während der Laufzeit der Ratenbewilligung fällig werdenden Stundungszinsen noch nicht mit eingerechnet - 123 Monate, also mehr als 10 Jahre, in Anspruch nehmen. Damit wäre die Abstattung der Geldstrafe innerhalb eines angemessenen Zeitraumes aber nicht sichergestellt und würde der beabsichtigte Pönalcharakter einer Strafe unterlaufen.
Zur Entrichtung des am Strafkonto aushaftenden Rückstandes, der in etwa in der Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers im Jahr 2023 liegt, erscheinen lediglich monatliche Raten in einer Höhe als annehmbar, die von dem Bf. in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Lage aus seinem Einkommen nicht zu leisten sind, um einerseits dem Strafzweck ausreichend Geltung zu verschaffen und andererseits die Entrichtung der Geldstrafe in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten.
Nach dem Vorbringen des Bf. ist somit offenkundig, dass in Anbetracht der Einkommenssituation und der Abgabenrückstände des Bf. eine Gefährdung der Einbringlichkeit des aushaftenden Strafbetrages gegeben ist.
Die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - und damit der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe - ist jedenfalls dann indiziert, wenn der Bestrafte nur zur Zahlung von so geringen Raten in der Lage ist, dass die gänzliche Entrichtung der Strafe in angemessener Zeit nicht erwartet werden kann. Die Gewährung von Raten in einer Höhe, die die Erfüllung der Strafe als ausgeschlossen erscheinen lässt, bedeutet die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ().
Gerade die Konsequenz der Ersatzfreiheitsstrafe mangels Zahlungsmöglichkeit ist vom Gesetzgeber gewollt. Das System der Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen (zahlungskräftige Finanzstraftäter werden besser behandelt als zahlungsunfähige, weil sich diese durch Entrichtung der Geldstrafe von der Haft befreien können) entspricht der rechtspolitischen Zielsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe, zumal sonst Verbots- und Gebotsnormen weitgehend zu leges imperfectae degradiert würden ().
Aufgrund der Gefährdung der Einbringlichkeit ist eine der Voraussetzungen für die Bewilligung der Zahlungserleichterung nicht gegeben, sodass die Beschwerde ohne eine Ermessensentscheidung abzuweisen war.
Informativ wird ergänzend angemerkt, dass es offen stünde, statt dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe auch gemeinnützige Leistungen zu erbringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Verfahren nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300017.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
PAAAF-79712