Abweisung eines Antrages auf Gewährung einer Forschungsprämie
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Forschungsprämie gemäß § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 für den Zeitraum vom bis zum , Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Antrag auf Gewährung einer Forschungsprämie für das den Zeitraum vom bis zum umfassende Wirtschaftsjahr 2015/2016
Mit Eingabe vom beantragte die in Form einer Körperschaft konstituiere, auf dem Sektor Verfahrens-, Automatisierungs- sowie Umwelttechnik tätige Bf. die Festsetzung einer auf § 108c Abs. 2 Z 1 EstG 1988 fußenden Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung (in der Folge kurz F&E) in Höhe von 6.250,30 Euro.
Jahresgutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (in der Folge kurz FFG) vom
Im Vorfeld obiger Geltendmachung hat die Bf. am bei der FFG ein Jahresgutachten für das Wirtschaftsjahr 2015/2016 für das Projekt ***1*** angefordert.
Am erging das Jahresgutachten der FFG zur Referenznummer ***2*** und wurde unter Punkt 2.3 Gesamtbeurteilung zu obigem Projekt festgestellt: "Die in der Anforderung dargelegten F & E Aktivitäten erfüllen nicht die inhaltlichen Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zur Geltendmachung einer Forschungsprämie. Schwerpunkt/Projekt Nr. 1 "***1***". Weder in Ziel und Inhalt noch in Methode bzw. Vorgangsweise noch in Neuheit sind konkrete eigenbetriebliche F & E- Aktivitäten beschrieben. Nicht projekt- oder schwerpunktbezogene Investitionen: Es sind keine konkreten im Wirtschaftsjahr getätigten Investitionen in Anlagen und Ausstattung beschrieben:"
Abweisungsbescheid vom
In der Folge wurde via Bescheid vom der Antrag der Bf. auf Zuerkennung der Forschungsprämie für das Wirtschaftsjahr 205/2016 unter Hinweis auf das mit datierte Gutachten der FFG abgewiesen.
Beschwerde vom
In der gegen den Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde führte die Bf. - neben der Nachreichung von Unterlagen - ins Treffen, dass einerseits der erfinderische Neuwert des Projekts durch eine beigefügte Patentanmeldung dokumentiert sei, andererseits die Bf. als einzige Lizenznehmerin fungiere.
Auf Grund der umfangreichen wissenschaftlichen Mitarbeit der BOKU WIEN mit drei Mitarbeitern der Fa ***4*** Labore und den Univ. Doz. ***3*** als persönlichen Berater der Bf., sei die In Abrede Stellung einer forschungswürdigen Tätigkeit im Rahmen des auf chemiefreie Lösung der *** abzielenden Projekts völlig unerklärlich.
Angesichts der nachgereichten Unterlagen sowie der Patentanmeldung erachte die Bf. die Voraussetzungen für die Anerkennung der Forschungsprämie nunmehr als erfüllt.
Rückfrage der FFG vom
In Anbetracht der seitens der belangten Behörde am erfolgten Übermittlung der im Rechtsmittel der Bf. nachgereichten Unterlagen erstattete die FFG mit Schriftsatz vom eine Rückfrage nachstehenden Inhalts:
"Nachforderung von Unterlagen zum Rechtsmittel
Sehr geehrte Frau Mag. ***5***,
die im Zuge des Rechtsmittels übermittelten Unterlagen zu Schwerpunkt/Projekt Nr. 1 "***1***" sowie zu den "Nicht projekt- und schwerpunktbezogenen Investitionen" sind für eine Begutachtung zu allgemein gehalten. Für eine Beurteilung ist ausschlaggebend, dass die F&E-Aspekte konkreter und detaillierter beschrieben werden.
Hinsichtlich des Schwerpunktes/Projektes Nr. 1 "***1***" ist vom Unternehmen klar darzustellen, welche konkreten eigenbetrieblichen F&E-Aktivitäten im Wirtschaftsjahr 2015 von Beschäftigten des Unternehmens (eigenbetrieblich) durchgeführt wurden. Um eine Begutachtung durchführen zu können, benötigen wir daher eine klar abgegrenzte, aussagekräftige Beschreibung der eigenbetrieblichen F&E-Aktivitäten im Wirtschaftsjahr 2015, mit konkreter Bezugnahme auf die Kategorien "Ziel und Inhalt", "Methode bzw. Vorgangsweise" und "Neuheit".
Weiters ist vom Unternehmen eine aussagekräftigere Beschreibung der "Nicht projekt- oder schwerpunktbezogenen F&E-Investitionen" nachzuverlangen. Diese sind konkret zu beschreiben und es ist deren Bedeutung und nachhaltige Nutzung für Forschung und experimentelle Entwicklung darzustellen."
Vorhalt vom
Mit Vorhalt vom wurde die Bf. unter Übersendung der Rückfrage des FFG um Nachreichung der in der Rückfrage angezogenen Unterlagen bis zum ersucht.
Stellungnahme der FFG vom
In Anbetracht der Tatsache, dass die Bf. - in einem via Aktenvermerk vom verzeichneten - Telefonat vom bekannt gegeben hat, dass eine Nachreichung der in der Rückfrage der FFG geforderten Unterlagen bzw. Beschreibungen nicht erfolgen wird, wurde seitens der FFG eine mit datierte - eingangs auf vorgenannte Tatsache hinweisende -Stellungnahme erstattet, wobei die Auffassung vertreten wurde, dass projektbezogen die in den Unterlagen verzeichneten Tätigkeiten (Datenerfassung, Reinigung des Filters, Entlüften der Maschine etc.) rein im Bereich des Engineering angesiedelt und ergo dessen nicht als F&E Tätigkeiten zu qualifizieren seien. Zusammenfassend erfülle das Projekt sohin weiterhin nicht die in § 108c Abs. 2 Z 1 EstG 1988 determinierten Voraussetzungen zur Geltendmachung einer Forschungsprämie. In nämlicher Art und Weise böten die nachgereichten Unterlagen nach wie vor keine taugliche Grundlage für konkrete - in die Gewährung einer Forschungsprämie mündenden - F&E Investitionen.
Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom
Mit BVE vom wurde unter Hinweis auf die die im Jahresgutachten der FFG vom sowie in deren mit datierten Stellungnahme getroffenen Feststellungen der Beschwerde vom der Erfolg versagt.
Vorlageantrag vom
In dem gegen die BVE eingebrachten mit datierten Vorlageantrag verwies die Bf. neben der Bezugnahme auf eine für das Projekt seitens des Patentamtes via Registrierung des Gebrauchsmusters in Aussicht gestellte Patentierung auf den Umstand, dass die bereits übergegeben Unterlagen die Brauchbarkeit der Erfindung und deren im Vergleich zum Stand der Technik bestehenden Alltagstauglichkeit widerspiegeln. Ungeachtet obiger Ausführungen vertrete die Bf. die Auffassung, dass der Neuwert der Erfindung schon in der Patentanmeldung begründet liege.
Rechtsmittelvorlage vom
In der Folge wurde vermittels Vorlagebericht vom die Beschwerde vom dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.
Vorlage der Patentschrift vom
In einem - seitens der belangten Behörde vermeintlich als neuerliche Beschwerde qualifizierten - Ergänzungsschriftsatz vom monierte, die Bf., dass angesichts der nunmehr nachgereichten Patentschrift samt der mit Patenturkunde - den Ausführungen der FFG im Jahresgutachten von , wonach die Bf. keine erfinderische Tätigkeit entfaltet habe, der Boden entzogen sei.
Stellungnahme der FFG vom
Unter Berücksichtigung der im Ergänzungsschriftsatz vom nachgereichten Unterlagen erstattete die FFG eine mit 12.42023 datierte Stellungnahme wobei projektbezogen auf Seite 3 - unter Wiederholung der in der Stellungnahme vom getroffenen Feststellungen - ergänzend ausgeführt wurde, dass ein erteiltes Patent, den Nachweis, dass im streitgegenständlichen Wirtschaftsjahr eigenbetriebliche Forschungstätigkeiten entfaltet wurden, nicht zu ersetzten vermag. In Ansehung, dass diesbezügliche Unterlagen nicht vorgelegt worden sind, erfüllt das Projekt nach wie vor nicht die zur Geltendmachung einer Forschungsprämie notwendigen Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EstG 1988.
Übermittlung obiger Stellungnahme an die Bf.
In der Folge wurde der Inhalt mit datierten Stellungnahme der FFG der Bf. als Begründungsteil der abweisenden - schlussendlich mit Erkenntnis des aufgehobenen - BVE vom übermittelt.
Vorlageantrag vom
In der gegen die BVE vom erhobenen, als - Einspruch titulierten - Vorlageantrag verweist die Bf. im Wesentlichen auf den Umstand, dass einer Patenterteilung, als auch der Forschungsprämie idente Vorgaben zu Grunde lägen, die Ablehnung der Forschungsprämie als rechtswidrig zu erachten sei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Zunächst hat die als Körperschaft konstituierte Bf. am - zwecks Geltendmachung einer sich zur Hälfte aus projektbezogenen Aktivitäten sowie nicht projektbezogenen Investitionen rekrutierenden Forschungsprämie in Höhe von 6.250,30 Euro für das Wirtschaftsjahr 2015/2016 - eine Anforderung bei der FFG für das den Zeitraum vom bis umfassende Projekt Nr. 1 "***1***" gestellt, wobei die FFG - nach Prüfung der Unterlagen - im Jahresgutachten vom zum Schluss gekommen ist, dass aus dem Inhalt nämlicher Unterlagen projektbezogenen weder konkrete F&E Aktivitäten, noch nichtprojektbezogene Investitionen ableitbar sind und ergo dessen die gesetzlichen Vorgaben zur Geltendmachung einer Forschungsprämie nicht erfüllt sind.
In der gegen den, den Antrag auf Gewährung der Forschungsprämie für das Wirtschaftsjahr 2015/2016 abweisenden, mit datierten Bescheid erhobenen Beschwerde, wurde seitens der Bf. argumentiert, dass angesichts der nunmehr nachgereichten Patentanmeldung sowie der projektbezogenen Mitarbeit profunder Wissenschaftler die Förderungswürdigkeit der wohl außer Frage gestellt erscheint.
Dass an die FFG übermittelten - im Zuge des Rechtsmittels nachgereichten Unterlagen - in Bezug auf den Nachweis einer F&E Tätigkeit sowie nichtprojektbezogener F&E Investitionen als nicht aussagekräftig erachtet werden und demzufolge von der Bf. konkrete Unterlagen nachzuverlangen sind, floss in den Inhalt einer der belangten Behörde übermittelten mit datierten Rückfrage der FFG ein.
Konfrontiert mit dem Inhalt der Rückfrage gab die Bf. am fernmündlich bekannt, dass von der der Vorlage weiterer Unterlagen bzw. ergänzender Information Anstand genommen wird.
In der Folge erstattete die FFG am eine Stellungnahme, wonach in Anbetracht der Tatsache, dass die im Zuge des Rechtsmittels nachgereichten Unterlagen in weder projekt- noch nichtprojektbezogene F&E Aktivitäten nachzuweisen vermögen, die in Bezug auf die Geltendmachung der Forschungsprämie negative Bewertung des Jahresgutachten aufrecht bleibt.
In dem - gegen die auf die Inhalte des Jahresgutachten vom 17.8.20217 sowie der mit datierten Stellungnahme Bezug nehmenden die Beschwerde vom abweisende BVE vom - erhobenen Vorlageantrag wurde zwecks Nachweises der Entfaltung einer erfinderischen Tätigkeit auf die nachgereichte durch das Patentamt am erfolgte Gebrauchsmusterregistrierung verwiesen.
Am wurde seitens der Bf. in einem - von der belangten Behörde vermeintlich als Beschwerde qualifizierten - Ergänzungsschriftsatz die mit datierte Patenturkunde inklusive Patentschrift betreffend die Erfindung eines ***6*** nachgereicht.
Konfrontiert mit dem Inhalt dieser Unterlagen vertrat die FFG vermittels mit datierter Stellungnahme die Auffassung, dass die Erteilung eines Patents nicht den Nachweis zu ersetzten vermag, dass die Bf. im streitgegenständlichen Wirtschaftsjahr zwingend konkrete in eine - rechtmäßige Geltendmachung der Forschungsprämie mündende - F&E Aktivitäten nachzuweisen hat.
Die mangels Vorhandenseins einer weiteren Beschwerde - per abgabenbehördlich nichtzuständiger weiser erlassener und ergo dessen vom BFG mit Erkenntnis vom , RV/7103196/2023 aufgehobener BVE vom - vom Inhalt vorgenannter Stellungnahme in Kenntnis gesetzte Bf. tritt im Vorlageantrag vom der Ansicht der FFG mit dem Argument, wonach sowohl einer Patenterteilung als auch einer Forschungsprämie idente Rechtsgrundlagen anheimgestellt sind, entgegen.
2. Beweiswürdigung
Der unter Punkt 1 dargestellte Sachverhalt ist unstrittig und basiert dieser betreffend die im Anschluss an die inhaltliche Auseinandersetzung sämtlicher im Verfahren von der Bf. nachgereichter Unterlagen konstatierte Negierung der Voraussetzungen für die Geltendmachung der Forschungsprämien auf dem Inhalt - des den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannten - Jahresgutachten der FFG vom , sowie den Inhalten der ebenfalls notorischen, mit bzw. datierten Stellungnahmen.
Die Argumentationslinie der Bf. wiederum fußt auf der Beschwerde vom , sowie den Vorlageanträgen vom und vom , während die im Vorfeld der Erstattung der Stellungnahme vom führende fernmündlich erteilte Auskunft vom keine seitens der FFG in der Rücksprache vom avisierten Unterlagen nachzureichen auf dem am erstellten, bzw. von Frau Mag. ***5*** unterfertigten Aktenvermerk basiert.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, ob das Projekt-Nr.1 "***1***" die Voraussetzungen nach § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 und der Forschungsprämienverordnung, BGBl II Nr. 515/2012, erfüllen und damit die Forschungsprämie von 10% für das Wirtschaftsjahr 2015/20216 in Anspruch genommen werden kann.
§ 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 112/2012, lautet:
"Prämienbegünstigt sind:
1. Eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Kriterien zur Festlegung der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen."
Nach Abs. 7 leg. cit. kann sich das Finanzamt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 vorliegen, der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) bedienen.
Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben), zur Forschungsbestätigung sowie über die Erstellung von Gutachten durch die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (Forschungsprämienverordnung), BGBl. II Nr. 515/2012, anzuwenden auf Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, lautet auszugsweise:
"Anhang I
Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen
A. Allgemeine Begriffsbestimmungen
1. Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 ist eine schöpferische Tätigkeit, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Forschung und experimentelle Entwicklung in diesem Sinne umfasst Grundlagenforschung (Z 2) und/oder angewandte Forschung (Z 3) und/oder experimentelle Entwicklung (Z 4). Sie umfasst sowohl den naturwissenschaftlich-technischen als auch den sozial- und geisteswissenschaftlichen Bereich.
2. Grundlagenforschung umfasst originäre Untersuchungen mit dem Ziel, den Stand des Wissens ohne Ausrichtung auf ein spezifisches praktisches Ziel zu vermehren.
3. Angewandte Forschung umfasst originäre Untersuchungen mit dem Ziel, den Stand des Wissens zu vermehren, jedoch mit Ausrichtung auf ein spezifisches praktisches Ziel.
4. Experimentelle Entwicklung umfasst den systematischen Einsatz von Wissen mit dem Ziel, neue oder wesentlich verbesserte Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Methoden oder Systeme hervorzubringen.
5. Forschungsprojekte sind auf ein definiertes wissenschaftliches oder spezifisch praktisches Ziel gerichtete inhaltlich und zeitlich abgrenzbare Arbeiten im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung unter Einsatz von personellen und sachlichen Ressourcen.
6. Ein Forschungsschwerpunkt ist eine Zusammenfassung von Forschungsprojekten oder laufenden Arbeiten im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung, die inhaltlich einem übergeordneten Thema zugeordnet werden können.
Als Grundsatz gilt, dass Forschung und experimentelle Entwicklung (Z 1) aus Tätigkeiten besteht, deren primäres Ziel die weitere technische Verbesserung des Produktes oder des Verfahrens ist. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung der experimentellen Entwicklung von Produktionstätigkeiten. Sind hingegen das Produkt oder das Verfahren im Wesentlichen festgelegt und ist das primäre Ziel der weiteren Arbeiten die Marktentwicklung oder soll durch diese Arbeiten das Produktionssystem zum reibungslosen Funktionieren gebracht werden, können diese Tätigkeiten nicht mehr der Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 1) zugerechnet werden. Grundlage dieser Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen ist das Frascati Manual (2002) der OECD in der jeweils gültigen Fassung, das ergänzend zu diesen Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen herangezogen wird.
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zur Frage der Erweiterung des bisherigen Wissenstands in dem erforschten Fachgebiet:
Die Forschungsprämienverordnung, BGBl II Nr. 515/2012, "definiert Forschung und experimentelle Entwicklung aber als schöpferische Tätigkeit, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu erweitern sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Essentiell ist somit, dass die Tätigkeit etwas 'Neues' hervorbringt und den bisherigen Wissenstand in dem erforschten Fachgebiet erweitert" ( ).
Als weiteres Abgrenzungskriterien prämienbegünstigter Forschung und Entwicklung nennt der Verwaltungsgerichtshof die Lösung einer wissenschaftlicher Unsicherheiten (nochmals ).
So auch die Wortfolge auf Seite 34 des Frascati Manuals (2002), "the resolution of scientific and/or technological uncertainty, i. e. when the solution to a problem is not readily apparent to someone familiar with the basic stock of common kowledge and techniques for the area concerned".
Grundlage der Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen der Forschungsprämienverordnung, BGBl II Nr. 515/2012, ist das Frascati Manual (Frascati-Handbuch) der OECD in der jeweils gültigen Fassung.
Das Frascati-Manual - aktuelle Fassung aus 2015, (2018 wurde eine deutschen Ausgabe aufgelegt) - ist als maßgebliches Handbuch zur Erfassung und Auswertung von Statistiken ein entscheidendes Werkzeug für Statistiker, Wissenschaftler und Politiker im Gebiet der F&E weltweit (vgl. Atzmüller in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG20, Tz 10 zu § 108c EStG) und wird nicht nur von der OECD und der EU, sondern zB auch vom Statistikinstitut der UNESCO anerkannt (Pilgermair/Pülzl/Kühbacher, Forschungsförderung im Steuerrecht und in der Privatwirtschaftsverwaltung, 2014, S. 16).
Mit der Frage der Maßgeblichkeit des Frascati Manual hat sich der Verwaltungsgerichtshof im E rkenntnis vom iZm dem Forschungsfreibetrag auseinandergesetzt und ausgeführt, "dass bereits nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Konjukturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 68/2002 (977 BlgNR 21. GP, 12 f.) der Begriff der Forschung und Entwicklung über die bisherige - am Erfindungsbegriff orientierte - Abgrenzung hinausgehen sollte. Die Forschungsförderung sollte auf international gebräuchliche Standards ausgerichtet werden. Hierzu wurde die OECD-Definition im Frascati Manual genannt. Es entspricht also offenkundig der Absicht des Gesetzgebers, dieses Frascati Manual zur Auslegung des Begriffes Forschung und Entwicklung (ergänzend) heranzuziehen" ( ).
Auch in der Forschungsprämienverordnung, BGBl II Nr. 515/2012, ist die diesbezügliche Maßgeblichkeit des Frascati Manuals ausdrücklich normiert. In Anhang I, Teil A, letzter Satz, ist geregelt, dass das Frascati Manual (2002) der OECD in der jeweils gültigen Fassung Grundlage der Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen der Verordnung und ergänzend zu diesen heranzuziehen ist.
Hinsichtlich der in der Forschungsprämienverordnung, BGBl II Nr. 515/2012, genannten begünstigten Tatbestände "Grundlagenforschung", "angewandte Forschung" und "experimentelle Entwicklung" wird im Frascati Manual 2002 und 2015 ausgeführt:
Grundlagenforschung: "Basic research analyses properties, structures and relationships with a view to formulating and testing hypotheses, theories or laws. The reference to no ,particular application in view' in the definition of basic research is crucial, as the performer may not know about actual applications when doing the research or responding to survey questionnaires" (Frascati Manual 2002, S. 77; gleichlautend: Frascati Manual 2015, S. 50).
Die Definition in der 2018 aufgelegten deutschen Ausgabe des Frascati Handbuchs lautet: "In der Grundlagenforschung werden Eigenschaften, Strukturen und Wechselbeziehungen analysiert, um Hypothesen, Theorien oder Gesetzmäßigkeiten zu formulieren und zu prüfen. Der Verweis 'ohne auf eine besondere Anwendung abzuzielen' in der Definition der Grundlagenforschung ist entscheidend, da die durchführende Einheit zum Zeitpunkt der Forschungsarbeiten oder Beantwortung der Erhebungsfragebogen nicht unbedingt weiß, welche potenziellen Anwendungen möglich sind" (Frascati Handbuch 2018, S. 53).
Angewandte Forschung: "Applied research is undertaken either to determine possible uses for the findings of basic research or to determine new methods or ways of achieving specific and predetermined objectives. It involves considering the available knowledge and its extension in order to solve particular problems" (Frascati Manual 2002, S. 78; gleichlautend: Frascati Manual 2015, S. 51) bzw. "Angewandte Forschung wird entweder zur Ermittlung von Anwendungsmöglichkeiten für die Ergebnisse der Grundlagenforschung betrieben oder zur Ermittlung neuer Wege oder Methoden zur Erreichung spezifischer und vorab festgelegter Ziele. Sie schließt die Berücksichtigung vorhandener Erkenntnisse und deren Erweiterung zur Lösung spezieller Probleme ein" (Frascati Handbuch 2018, S. 54).
Experimentelle Entwicklung: "In the social sciences, experimental development may be defined as the process of translating knowledge gained through research into operational programmes, including demonstration projects undertaken for testing and evaluation purposes. The category has little or no meaning for the humanities" (Frascati Manual 2002, S. 79). Klarstellender im Frascati Manual 2015: "Experimental development is ... that stage when generic knowledge is actually tested for the specific applications needed to bring such a process to a successful end. During the experimental development stage new knowledge is generated, and that stage comes to an end when the R&D criteria (novel, uncertain, creative, systematic, and transferable and/or reproducible) no longer apply" (Frascati Manual 2015, S. 51f), bzw. "Die experimentelle Entwicklung ist ... die Phase, in der allgemeines Wissen konkret daraufhin getestet wird, ob es für die Entwicklung der spezifischen Anwendungen sachdienlich ist, um den Prozess erfolgreich abzuschließen. In der Phase der experimentellen Entwicklung wird neues Wissen generiert, sie endet in dem Moment, in dem die FuE-Kriterien (neuartig, schöpferisch, ungewiss in Bezug auf das Ergebnis, systematisch und übertragbar/reproduzierbar) nicht mehr zutreffen" (Frascati Handbuch 2018, S. 55).
Nach der dargestellten Rechtslage könnte die beantragte Forschungsprämie gemäß § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 nur dann gewährt werden, wenn das beschwerdegegenständliche Projekt-Nr.1 den im Anhang 1 zur Forschungsprämienverordnung, BGBl II Nr. 515/2012, iVm dem Frascati Manual dargelegten Kriterien entsprechen würde.
Dass diese Kriterien nicht erfüllt sind, geht bereits aus dem am von der FFG erstellten - als Sachverständigenbeweis im Sinne des § 177 Abs. 1 BAO zu wertenden und ergo dessen der freien Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO unterliegenden - Jahresgutachten unzweifelhaft hervor, denn die Gesamtbeurteilung lautet: "Die in der Anforderung dargelegten F&E-Aktivitäten erfüllen nicht die inhaltlichen Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zur Geltendmachung einer Forschungsprämie, da betreffend Schwerpunkt/Projekt Nr. 1 "***1***" weder in Ziel und Inhalt noch in Methode bzw. Vorgangsweise noch in Neuheit konkrete eigenbetriebliche F&E- Aktivitäten beschrieben sind, bzw. betreffend die projekt- oder schwerpunktbezogene Investitionen an einer konkreten Dokumentation der im Wirtschaftsjahr getätigten Investitionen in Anlagen und Ausstattung mangelt.
Da dieses Gutachten über Anforderung der Bf. erstellt wurde, ist davon auszugehen, dass der FFG sämtliche Informationen zur Ermöglichung einer richtigen Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 vorliegen, von der Bf. zur Verfügung gestellt wurden.
Festzuhalten ist weiters, dass das Gutachten vom von der Bf. nicht entkräftet werden konnte, zumal auch via der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen zum in Streit stehenden Projekt keine positive Beurteilung bewirkt werden konnte, zumal die FFG in ihrer Stellungnahme vom das negative Ergebnis der ursprünglichen Expertise bestätigt hat.
Ebenso wenig vermochte die Nachreichung der für das in Streit stehende Projekt ausgestellten Patenturkunde vom eine Änderung betreffend die Anspruchsberechtigung auf Forschungsprämie herbeizuführen, indem die FFG via Stellungnahme vom der Präjudizierung einer Patenterteilung für die Anspruchsberechtigung auf Geltendmachung der Forschungsprämie eine Absage erteilt.
Die gutachterlichen Feststellungen der FFG zum Projekt-Nr.1 "***1***" im Wirtschaftsjahr 2015/2016 sind im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage schlüssig und werden daher als beweiskräftig beurteilt.
Hierbei vermochte das BFG - im Gegensatz zu der im Vorlageantrag vom vertretenen Auffassung der Bf. - in der in der Stellungnahme vom getroffenen Feststellung, dass eine Patentierung nicht automatisch ein eine positive Beurteilung der Geltendmachung ein Forschungsprämie mündet, keine Unschlüssigkeit zu erblicken, da die Patentierung als (End)Substrat einer den Zeitraum vom bis umfassenden Forschungstätigkeit zu qualifizieren und ergo dessen mit einer - zwecks Erlangung einer Forschungsprämie - konkret für das Wirtschaftsjahr 2015/2016 nachzuweisenden F&E Tätigkeit schlichtweg als nicht in Wechselwirkung stehend zu erachten ist.
Mit anderen Worten ist es der Bf. weder anhand der im Zeitpunkt der Antragstellung vom eingereichter, noch der im Zuge des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Unterlagen gelungen, den im Jahresgutachten vom , sowie den in den mit sowie mit Stellungnahmen getroffene Feststellungen der FFG erfolgreich entgegenzutreten.
Da die Voraussetzungen für die Forschungsprämie gem. § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 für das Wirtschaftsjahr 2015/2016 nicht vorlagen, war wie im Spruch zu befinden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Entscheidung auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützt, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Die Verifizierung der Feststellungen der FGG wonach - mangels konkreter Unterlagen - keine zur Geltendmachung der Forschungsprämie F&E Tätigkeiten bzw. nichtprojektbezogene F&E Investitionen nachgewiesen wurden, erfolgte im Wege - einer grundsätzlichen Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nicht unterliegenden - Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) des Jahresgutachtens sowie der im Beschwerdeverfahren erstatteten Stellungnahmen. Demzufolge war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 177 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103127.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
OAAAF-79708