Wiederholtes Einbringen eines Nachsichtsansuchens bei unverändert gebliebenem Sachverhalt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Nachsicht gemäß 236 BAO Steuernummer ***123*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Am brachte der Beschwerdeführer einen Antrag bezeichnet als "Neuer Antrag BAO 236 Nachsicht" ein. Begründet wurde der Antrag damit, dass durch den erlassenen Umsatzsteuerbescheid 2021 eine Erhöhung der Abgabenschuldigkeiten auf seinem Abgabenkonto eingetreten sei und daher ein neuerlicher Antrag zulässig sei. Das zu einem Nachsichtsansuchen bereits ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes sei nicht korrekt. Das Einkommen sei mit € 16.000 bis € 20.000 falsch festgestellt worden. Tatsächlich habe er ein Einkommen von € 9.000 bis € 11.000. Im Juni/Juli habe er durchschnittliche Einnahmen von ca. € 10.000 gehabt. Das BFG habe das Einkommen vom Vorjahr herangezogen. Im Vorjahr seien auf Grund von 3 Angestellten höhere Einnahmen erzielt worden. Er verweise in seinem neuerlichen Nachsichtsansuchen auf das BFG-Urteil, den Akt Nachsicht BAO 236 Wiederaufnahme 2015 bis 2020.
Mit 2 weiteren Anbringen (jeweils vom ) wurde der Antrag auf Nachsicht vom ergänzt. Es werde um Nachsicht von € 80.000 ersucht bzw. es werde um Nachsicht des gesamten Rückstandes ersucht. Es werde die Auszahlung der einbehaltenen Vorsteuern und gepfändeten Beträge beantragt. Das Geld werde benötigt, um das Gebäude ***Adr1*** fertigzustellen. Er verweise auf d as bereits ergangenen Erkenntnis des BFG wonach er sanierungsfähig sei. Es seien des weiteren Lohnkosten iHv € 5.000 nicht berücksichtigt worden. Die durchschnittlichen Einnahmen wären € 10.000 bis € 12.000. Die durchschnittlichen Ausgaben laut Bundesfinanzgericht € 10.500. Die € 16.000 Umsatz seien mit 3 Personal erreicht worden. Die ***Bank*** habe einen Nachlass gewährt und der Bankwechsel schlage sich in 2 % weniger Zinsen nieder. Des Weiteren werde auf erhöhte Medikamentenkosten hingewiesen. Als Ergänzungen zu den Anträgen wurden Dokumente mit dem Titel "Jänner, Februar, April, Juni, Juli - Rechnung Eingang" über die "Summe der Gutschriften" übermittelt: Jänner € 12.773,19; Februar € 10.109,00; April € 13.188,50; Juni € 13.004,50; Juli € 12.652,32. Am langte ein weiteres Anbringen ein, in welchem auf die erhöhten Medikamentenkosten hingewiesen wurde, welche im Erkenntnis des BFG nicht berücksichtigt worden seien (Beilage: Rezeptgebührenbestätigung 2015-2023).
2. Mit Bescheid vom wurde der Antrag betreffend Nachsicht gem. § 236 BAO hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2015 bis 2020 zurückgewiesen. Begründet wurde der Bescheid wie folgt:
"Ein erneutes Ansuchen um Nachsicht für bereits entschiedene Zeiträume (Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2015 - 2020) ist nicht zulässig. Es wird auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom verwiesen. Angemerkt wird, dass sämtliche Eingaben betreffend Nachsicht Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2015 - 2020 mittels gegenständlichen Bescheid miterledigt (zurückgewiesen) werden. Das betrifft sämtliche Eingaben vom , und ."
3. Gegen diesen Bescheid wurde am Beschwerde erhoben und die Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt. Weiters wurde Verfahrenshilfe, die mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den Senat beantragt. Das Erkenntnis des BFG sei nicht rechtskonform.
4. Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und nahm wie folgt Stellung:
"Wie oben angeführt, war ein Nachsichtsansuchen des Beschwerdeführers (Bf.) hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2015 bis 2020 bereits Gegenstand eines Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts. Der ursprüngliche Antrag wurde zunächst von der Behörde abgewiesen und diese Abweisung vom Bundesfinanzgericht in weiterer Folge auch bestätigt. Das Gericht wies die Beschwerde des Bf. als unbegründet ab. In der mündlichen Verhandlung wurden die Einkommensverhältnisse des Bf. festgestellt und im Erkenntnis festgehalten. Das aktuelle Nachsichtsansuchen richtet sich im Wesentlichen gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom - GZ.RV/5100293/2024 mit der Begründung, dass es fehlerhaft sei. Der Bf. führt an, dass das Gericht die Einkommensverhältnisse falsch festgestellt und Lohnkosten nicht berücksichtigt habe. Zudem bringt er erneut die erhöhten Medikamentenkosten vor. Diese Argumente wurden jedoch bereits im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts erörtert und berücksichtigt. Da im neuerlichen Antrag des Bf. keine Änderungen der für § 236 BAO maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach dem bereits entschiedenen Nachsichtsansuchen dargelegt wurden, war der Antrag aufgrund der bereits entschiedenen Sache zurückzuweisen. Es wird daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
5. Folgende Unterlagen und Stellungnahmen sind seit Vorlage des Aktes an das Bundesfinanzgericht nachgereicht worden:
: "[…] Die Angaben des Finanzamtes zu Begründung sind unrichtig. Ich habe erhöhte Medikamente vorher nicht vorgebracht, was aus klar aus dem Erkenntnis vorgeht. Weiters ist für mich nicht nachvollziehbar warum die Finanz auf meine Eingaben nicht eingegangen ist. Im Urteil ist klar von den Einkommen vom Vorjahr ausgegangen worden mit Personal. Obwohl vom vfgh klar geschrieben steht der Zeitraum von Urteil verkündet beim Bundesfinanzgericht. Das war nicht rechtskonform. Die Einkommen zur Zeit der Urteil Findunghat der Richter als Sommer Loch abgetan. Was eigentlich zur Berechnung der Nachsicht bao236 laut vfgh herangezogen werden müsste. Weiters hat der Richter die Lohnkosten löhne Steuern Abgaben alles nicht gerechnet. Aber die Einnahmen im vollen mit 3 Personal. Weiders ist im jahr 2024 jänner die Vermietung komplett eingebrochen. Daher mußte ich mich vom Personal trennen weil ich keine löhne mehr zahlen konnte. Die monatliche Einnahmen wurden vorgelegt was meine Aussagen untermauert. Wie bitte kann ich 60 Betten putzen betreuen 5 Erwachsene Hunde und 60 Katzen Erwachsene betreuen ohne Personal. Hier liegt die Sachliche Unbilligkeit und persönliche Unbilligkeit 100 Prozent vor. Weiters wurde vom Finanzamt 2021 und 2022 absichtlich die Steuererklärung in der vorgesehene Zeit nicht bearbeitet. Damit der Steuerrückstand nicht größer wird.im Gutachten steht das rechte Schulter gebrochen ist linke Schulter gebrochen ist und der Ellbogen gebrochen. Die Wirbelsäule kaputt darf nur 5 Kilo mehr tragen. Hir ist 100 Prozent die Sachliche und persönliche Unbilligkeit gegeben. Ich bitte um Auszahlung der einbehaltenen Vorsteuern. Ich fühle mich im Verfahren benachteiligt."
"Anbei neue Datsachen aus meiner Sicht was meine Finanziele Sache verschlechtert. Im Verfahren Nachsicht bao236 habe ich die Kosten von ca 6000 Euro an die Energie angegeben. Später habe ich angegeben das ich die 6.000 Euro an die Energie ag nicht bezahlen muss. Schadenersatz, wurde mir am Telefon so mitgeteilt. Aber nach dem Erkenntnis Urteil des Bundesfinanzgericht hat mich die Energie Ag auf die 6.000 Euro verklagt. Was aus meiner Sicht neue datsachen sind und eine Wiederaufnahme Begründung währen. Das auch das Erkenntnis anders ausgefallen währe. Da mir die Nachsicht bao236 zugesprochen währe."
: "Ich habe dem Finanzamt bis ins kleinste Detail die Einkommensverhältnisse vorgelegt. Monatlich Einkommen.Ich habe das Finanzamt darauf hingewiesen auf VwgH 2010/16/0219. Wo im klartext 100 Prozent auf den Fehler des Richter hingewiesen wurde. Punkt 2.es wurde nachweislich falscher Zeitpunkt berechnet nicht Zeitpunkt des Erkenntnis. Ich habe alle Unterlagen neu vorgelegt alles genau belegt.Für mich ist nicht nachvollziehbar wie der Richter schreiben kann, das ich nicht ausführlich dargelegt habe die Sachliche und persönliche Unbilligkeit. Ich habe ein gerichtliches Gutachten vorgelegt das ich arbeitsunfähig bin. Dort seht 3 fach bruch Schultern links rechts und Ellbogen usw. Wie bitte ist es möglich 60 Betten putzen Vermietung, ca 60 Katzen 5 Hunde und 3 Häuser putzen. Buchhaltung machen wo ich keine Ahnung habe. Ich habe persönlichkeitsstörungen Panik und Angststörungen. Ich bin auf Grund dieses Gutachten in frühpension gekommen im Jahr 2023.Wie bitte soll ich jetzt ohne Personal das selbe machen oder diese Umsätze erzielen oder erreichen ich darf nicht mehr wie 5 Kilo heben. Für mich ist hier eigentlich 100 Prozent Sachliche und persönliche Unbilligkeit gegeben. Ich werfe dem Finanzamt ***A** mutwilligkeit vor nicht Ortnungsmäsig zu bearbeiten und mir die Nachsicht bao236 nicht zuzusprechen wollen."
"Weiders möchte ich meinen Vorlageantrag volgendes neu Vorbringen. Anbei Steuerkonto Auszug. Ich möchte noch ausdrücklich darauf hinweisen das sich der gesamte Rückstand des Abgaben Konto verändert hat. Daher sind für die Nachsicht bao236 neue tatsachen gegeben. Weider ist durch den größeren Rückstand mehr sachliche und persönliche Unbilligkeit gegeben. Weil unmöglich ist jemals den Abgaben Rückstand zu begleichen. Durch die Einbringung der Abgaben schult ist meine persönliche Härte gegeben."
: Auszahlungsjournal Löhne November bis Dezember 2023 und Jänner bis März 2024
: "Ich bitte um Nachreichen der Unterlagen im Vorlageantrag Nachsicht Bao236 2015 bis 2020. Weiders bitte ich sie im laufenden Verfahren Nachsicht bao236 2021 und 2022 zu berücksichtigen. Es geht um ca 20.000 Euro Ausstehenden sva Beträge."
"Sehr geehrtes Finanzamt. Vorlageantrag Nachsicht Bao236 2015 bis 2020 Nachsicht neue Bao236 2021 2022 Einkommensteuer 2020 . Ich bitte um Vorlage an das Bundesfinanzgericht Linz. In mehreren Verfahren. Nachsicht bao236 2015 bis 2020 Einkommensteuer 2020 und 2021 und 2022 Vorlage an das Bundesfinanzgericht. Auch im Beschwerdeverfahren am Finanzamt ***A**. Nachsicht neu 2021 und 2022 . Auf ***Bf-Adr*** ***Ort*** wurde von der putzfirma in den nassreumen Bädern WC gipsputz angebracht. Statt zemenputz. Die bäder wurden 2020 neu gebaut und 2018. Es handelt sich um 6 bäder und 5 wc. Durch den falschen putz im nassraum sind alle Fliesen gebrochen und rundergefallen.alles voll mit Schimmel. In den Zimmern ist der wandputz rundergefallen und Schimmel Bildung. Der komplette putz muss rundegestemt werden und getrocknet und neu verputzt werden.alles wurde mit Photos dokumentiert. Auch die Sonderprüfung vom Finanzamt im Jahr 2024 hat diese Mängel in den Bädern festgestellt Herr ***B*** und seine Teamleiterin vom Team ***C***.auch der Schimmel in den Zimmern. Vor ca 6 Monaten wurde das Bad saniert abgedichtet und neu gefliest top 5 ***Bf-Adr***. Die letzten 4 Wochen habe ich das Bad top 4 ***Bf-Adr*** gemacht in den angrenzenden Zimmern mache ich gerade putz Sanierung durch Feuchtigkeits Schaden. Die Sanierung der Bäder ist wichtiger alls den Steuerrückstand zu bezahlen. Es sind noch 4 bäder zu sanieren und 5 wc. Ich denke für die Nachsicht bao236 ist das ein außergewöhnliches vorkommen. Anbei Photos von Sanierung Bad top 4 und Bad top 5. […]
: "Ich bitte um Nachreichen der Unterlagen im Vorlageantrag Nachsicht Bao236 2015 bis 2020. Weiders bitte ich sie im laufenden Verfahren Nachsicht bao236 2021 und 2022 zu berücksichtigen. Es geht um ca 20.000 Euro Ausstehenden sva Beträge. Anbei Bestätigung der Ausstehenden Vorschreibung der Sva."
In der Zeit von bis langten weiter 12 E-mails des Beschwerdeführers bei der Richterin ein, in welchen er vorbringt wie bisher.
6. Mit Beschluss vom zu VH/5100003/2024 wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO abgewiesen.
7. Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat zurückgezogen.
II. Rechtliche Beurteilung
1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Nach § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. § 236 Abs. 1 BAO findet gemäß § 236 Abs. 2 BAO auf bereits entrichtete Abgaben sinngemäß Anwendung.
Die Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 und 2 BAO kann eine sachliche oder persönliche sein. Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei der Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Persönliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn die Einhebung der Abgabe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Abgabenschuldners in besonderer Weise unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Erst nach der Feststellung, dass der Sachverhalt das Tatbestandsmerkmal "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" erfüllt, betritt die Behörde den Bereich des Ermessens und hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit über die Nachsichtsgewährung zu entscheiden (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis des , mwN).
Die Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten durch Nachsicht setzt einen hierauf gerichteten Antrag voraus, wobei den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Er hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (). Das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt beim Nachsichtsweber (). Erst in der dieser folgenden Verfahrensstufe und aus diesem Blickwinkel gesehen, also eher kontrollierende, wirkt der Amtswegigkeitsgrundsatz (Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023), [im Folgenden: Stoll], § 236 Rz 15).
Beantragt wurde wie folgt:
Nachsichtsansuchen vom : "Neuer Antrag Bao236 Nachsicht. Da It Richter ein neuer Antrag gestellt werden kann bei einer Erhöhung des Abgaben Kontos. Was heute durch den Umsatzsteuer 2021 passiert ist."
Nachsichtsansuchen vom : "Ich suche um nächste Nachsicht von 80000 Euro an und Auszahlung der einbehaltenen Vorsteuern und gepfändeten Beträge an. Nachsicht bao236 für alle Abgaben."
Weiteres Nachsichtsansuchen vom : "Ich möchte bitte eine Nachsicht bao236 beantragen für den Gesamten Rückstand auf meinem Abgaben Konto. Weiders beantragen ich laut bao236 die Auszahlung der einbehaltenen Vorsteuern und die gepfändet Beträge."
Der Beschwerdeführer hat bereits am bezüglich der Einkommensteuer 2015 bis 2023 und Umsatzsteuer 2015 bis 2023 die Gewährung einer Nachsicht beantragt.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom diesen Antrag betreffend Nachsicht "Einkommen- und Umsatzsteuer 2015 - 2023" ab. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und nach Abweisung der Beschwerde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt.
Mit Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , zu RV/5100293/2024 wurde der angefochtene Bescheid dahingehen abgeändert, dass das Nachsichtsansuchen hinsichtlich der Einkommen- und Umsatzsteuern für die Jahre 2015 bis 2020 abgewiesen, und hinsichtlich der Einkommen- und Umsatzsteuern für die Jahre 2021 bis 2023 als unzulässig zurückgewiesen wurde (Anm. zur Zurückweisung: Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung waren die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2021 bis 2023 noch nicht veranlagt, daher noch nicht fällig). Das Bundesfinanzgericht führte in der Entscheidung wie folgt aus:
"Der Beschwerdeführer betreibt neben einer Katzen- und Hundezucht in zwei Gebäuden (***Bf-Adr*** ***Nr1 und Nr2***) eine gewerbliche Zimmervermietung an Monteure, die über Personalleasingfirmen bei verschiedenen Unternehmen beschäftigt sind. Dabei ist das zuletzt errichtete Gebäude (***Adr1***) noch nicht zur Gänze fertiggestellt, wird aber bereits zur Vermietung genutzt.
Aus einer abgabenbehördlichen Prüfung ergaben sich rechtskräftig festgestellte Nachforderungen an Einkommensteuern 2015 bis 2019 und Umsatzsteuer 2015 bis 2020. Dazu kommen die Nachforderungen aus der Veranlagung zur Einkommensteuer 2020, deren Einhebung derzeit gemäß § 212a BAO ausgesetzt ist. In Summe betragen diese Abgabenforderungen 85.370,15 €.
Ein Teil dieser Abgaben wurde durch Vorsteuerüberschüsse aus nachfolgend eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen und Eingängen aus den Forderungspfändungen (monatlich rund 700 €) abgedeckt.
Der Neubau des Gebäudes ***Adr1*** wurde teilweise fremdfinanziert. Dazu wurde bei der ***V*** Bank ein Baukonto mit einer Laufzeit bis eingerichtet. Die Hausbank des Beschwerdeführers hat am dieses Konto fällig gestellt. Per wurde ein offener Betrag von 513.511,39 € ausgewiesen. Die Bank hat ferner am einen Firmen-Ratenkredit mit einem offenen Saldo von 144.909,10 € und einen Privat-Ratenkredit mit einem offenen Betrag von 120.690,31 € fällig gestellt. Insgesamt betrugen die fälligen Bankverbindlichkeiten des Beschwerdeführers damit rund 779.000 €. Die Bankschulden wurden von der ***R-Bank*** ***1*** übernommen. Besichert sind diese Bankschulden durch entsprechende Hypotheken auf den Liegenschaften des Beschwerdeführers.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden in der mündlichen Verhandlung festgestellt. Zusammengefasst betragen die monatlichen Einnahmen aus der Zimmervermietung zwischen 16.000 € und 20.000 € bei urlaubsbedingt geringeren Einnahmen in den Sommermonaten. Dem stehen monatlichen Ausgaben (inklusive Darlehensrückzahlung samt Zinsen) von gesamt rund 10.050 € gegenüber. Die Liegenschaften des Beschwerdeführers ***Bf-Adr*** ***Nr1, Nr2 und Nr3***) dienen als Besicherung der Bankschulden.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist das Gutachten der ***Dr*** aktenkundig. Ferner wurde vom Bezirksgericht ***Y*** wiederholt geprüft, ob der Beschwerdeführer einen Erwachsenenvertreter benötigt. Das Gericht hat diese Frage verneint und mit Beschlüssen vom und die Verfahren gemäß § 122 AußStrG eingestellt. […]
Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles kann (wie auch in der oben zitierten Verordnung normiert) eine persönliche oder sachliche sein. Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich dabei aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Sie besteht bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen. Eine solche Unbilligkeit wird stets gegeben sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet (z.B. 2013/16/0114). Die Existenzgefährdung müsste gerade durch die Einhebung der Abgaben verursacht oder entscheidend (auch) mitverursacht sein (Stoll, § 236 Rz 33; z.B. 2006/15/0278).
Wenn persönliche Unbilligkeit eine Existenzgefährdung bedeutet, dann setzt dies eine wirtschaftliche Existenz voraus, deren Bestand gefährdet, deren erhaltende Wirkung bei Einhebung der Abgaben nicht gewährleistet oder vom Untergang bedroht wäre. Unbilligkeit in diesem Sinne liegt diesfalls aber nur vor, wenn der Bestand der fraglichen Existenzgrundlage oder Erwerbsquelle durch die Abgabeneinhebung gefährdet ist und durch die Nachsicht als gesichert gelten kann, anderenfalls kann nicht von einer Unbilligkeit gesprochen werden, da die Unbilligkeit gerade in der drohenden abgabeneinhebungsbedingten, aber mit abgabenrechtlichen Mitteln abwendbaren Gefährdung des (Weiter-)Bestandes der wirtschaftlichen Lebensexistenz oder der Erwerbsquelle gelegen ist. Überschuldung oder Liquiditätskrisen, "finanzielle Engpässe" bzw. wirtschaftliche Bedrängnisse allein werden den strengen (Unbilligkeits-) Anforderungen der Rechtsprechung nicht gerecht (Stoll, § 236 Rz 34).
Ein solcher Fall eines bloß finanziellen Engpasses liegt aber gegenständlich angesichts der oben festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vor. Das Fehlen liquider Mittel wurde damit begründet, dass die Einnahmen der letzten Jahre in Höhe von rund 700.000 € in den Neubau des Gebäudes ***Adr3*** investiert wurden, und auch alle übrigen finanziellen Mittel immer zur Gänze in diesen Neubau geflossen sind und weiter fließen, weshalb für die Abgabenentrichtung keine Mittel zur Verfügung stünden. Dieser Umstand rechtfertigt die Annahme einer persönlichen Unbilligkeit aber nicht, der Beschwerdeführer wird vielmehr künftig einen Teil seiner frei verfügbaren Einnahmen auch zur Entrichtung der noch offenen nachsichtsgegenständlichen Abgabenschulden verwenden müssen. Von diesen haften derzeit ohnehin nur mehr die Einkommensteuer 2020 mit einem Betrag von 16.470 €, dessen Einhebung derzeit gemäß § 212a BAO ausgesetzt ist, und die übrigen nachsichtsgegenständlichen Abgaben mit einem fälligen und vollstreckbaren Betrag von 21.597,46 € aus, der Rest wurde bereits durch Eingänge aus den Forderungspfändungen und Gutschriften aus Umsatzsteuervoranmeldungen abgedeckt. Inklusive der nicht nachsichtsgegenständlichen Abgaben haftet derzeit am Abgabenkonto ein vollstreckbarer Rückstand von 36.988,35 € aus (dies entspricht rund zwei Monatseinnahmen aus der Zimmervermietung).
Für das Vorliegen eines bloßen finanziellen Engpasses spricht angesichts der festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse auch die Relation der Bankverbindlichkeiten zu den Abgabenschulden. Betragen die Verbindlichkeiten beim Abgabengläubiger beispielsweise nur 15 % der Bankschulden, so sind diese so gering, dass eine Nachsicht regelmäßig zu keiner wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Lage führen würde. In solchen Fällen verneint der Verwaltungsgerichtshof deswegen den Sanierungseffekt einer allfälligen Nachsicht (vgl. ; ). Die nachsichtsgegenständlichen Abgaben von 85.370,15 € betragen im gegenständlichen Fall nur rund 11 % der von der ***R-Bank*** übernommenen Bankschulden des Beschwerdeführers bei der ***V*** von rund 780.000 €.
Auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Forderungspfändungen rechtfertigen die Annahme einer persönlichen Unbilligkeit nicht. Nachteile und Vermögenseinbußen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind, machen die Einhebung noch nicht unbillig. Die Tatsache der zwangsweisen Hereinbringung einer Abgabenschuld vermag für sich allein noch keine persönliche Unbilligkeit zu begründen (z.B. ), andernfalls Exekutionsmaßnahmen nie zulässig wären, wenn sie stets eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO begründen würden. Es ist für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich, welche außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen mit der gegenständlichen Pensionspfändung verbunden wären, die über jenes Ausmaß hinausgehen, die mit einer solchen Maßnahme regelmäßig verbunden sind. Dazu kommt, dass aus dieser Pfändung monatlich nur rund 700 € auf das Abgabenkonto eingehen. Dieser dem Beschwerdeführer damit monatlich fehlende Betrag steht in keinem Verhältnis zu den festgestellten monatlichen Einnahmen aus der Zimmervermietung zwischen 16.000 € und 20.000 €.
Die Pfändungsmaßnahme des Finanzamtes mag mitursächlich für die Fälligstellung der Kredite durch die ***V*** gewesen sein, die aber entscheidend durch das Ansinnen des Beschwerdeführers vom begründet war, die hypothekarisch voll besicherte Bank durch Anbot einer Abschlagszahlung zu einem Forderungsverzicht zu bewegen, was diese verständlicherweise in dem am vorgelegten Mail als völlig inakzeptabel abgelehnt hat. Die schriftliche Fälligstellung der Kredite erfolgte am und war offensichtlich die Reaktion auf dieses "Anbot" des Beschwerdeführers.
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (z.B. mwN).
Die Nachsicht dient aber nicht dazu, Unrichtigkeiten der Abgabenfestsetzung zu beseitigen und unterlassene Rechtsbehelfe (vor allem Bescheidbeschwerden) nachzuholen (vgl. ). Einwendungen, die sich gegen die Ordungsmäßigkeit der Durchführung des Verfahrens zur Festsetzung der Abgaben und gegen die Richtigkeit dieser Festsetzung wenden, sind in dem betreffenden Verfahren vorzubringen. Wenn der Abgabenpflichtige dies versäumt hat, ist keine Möglichkeit gegeben, das Versäumnis in einem Verfahren nach § 236 BAO nachzuholen (so schon zur im wesentlichen gleichlautenden Norm des damaligen § 14 Abs. 2 AbgEG; siehe zu dieser Vorgängerbestimmung Stoll, § 236 Rz 2). Eine Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO setzt die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung voraus; eine solche kann daher nicht damit begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt ist. Vielmehr muss die behauptete Unbilligkeit in Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgabe selbst betreffen. Im Nachsichtsverfahren können daher nicht Einwände nachgeholt werden, die im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären (). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht Zweck eines Nachsichtsverfahrens gemäß § 236 BAO, Abgabenbescheide nachträglich auf deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen ().
Das weitwendige und mehrfach wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Schätzungen im Abgabenfestsetzungverfahren unzutreffend gewesen wären, kann daher im Nachsichtsverfahren nicht berücksichtigt werden. Daran ändern auch die am vorgelegten Einnahmen-Ausgabenrechnungen nichts. Im Ergebnis würde eine solche Berücksichtigung auf eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom hinauslaufen (Stoll, § 236 Rz 31 mit Judikaturnachweisen). Ebensowenig können im Nachsichtsverfahren Umstände berücksichtigt werden, die ihrer Natur nach Wiederaufnahmegründe darstellen, weil es nicht Sinn des Nachsichtsverfahrens sein kann, Wirkungen von Verfahrenshandlungen, die versäumt wurden, auf diesem Wege herbeizuführen (Stoll, § 236 Rz 31).
Es liegt daher gegenständlich kein ungewöhnliches Entstehen einer Abgabenschuld und kein außergewöhnlicher Geschehensablauf im oben dargestellten Sinn vor, die eine sachliche Unbilligkeit begründen könnten. […]
Der Beschwerdeführer hat nicht nachvollziehbar dargetan, dass er krankheitsbedingt seine Katzen- und Hundezucht sowie die Zimmervermietung nicht (mehr) ausüben könnte, oder überdurchschnittlich hohe Ausgaben für Medikamente vorlägen.
In der mündlichen Verhandlung vertrat der Beschwerdeführer dazu die Ansicht, dass aufgrund des aktenkundigen Gutachtens der eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung vorläge. In diesem Gutachten wurde zwar eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional-instabil, ängstlich-vermeidend) diagnostiziert, aber gleichzeitig festgestellt, dass die intellektuelle und kognitive Leistungsfähigkeit im Normbereich sei und die Gedächtnisleistungen, das Lang- und Kurzzeitgedächtnis betreffend, nur mäßig vermindert wären. Das Wahrnehmungs- und Auffassungsvermögen sei ungestört, die Einsichts- und Kritikfähigkeit gegeben. Die Konzentrationsfähigkeit sei nicht gravierend herabgesetzt. Aus diesen Feststellungen kann weder eine persönliche, noch eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben abgeleitet werden. Die festgestellten Einschränkungen haben den Beschwerdeführer bisher tatsächlich auch nicht an der Ausübung seiner Katzen- und Hundezucht sowie der Zimmervermietung gehindert. Kein anderes Ergebnis ergibt sich auch aus den Verfahren vor dem Bezirksgericht ***Y***, in denen geprüft worden war, ob der Beschwerdeführer einen Erwachsenenvertreter benötigt. Das Gericht hat diese Frage in den Beschlüssen vom und verneint.
Unter Berücksichtigung aller Umstände liegt im gegenständlichen Fall weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Da somit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 236 BAO nicht erfüllt sind, bleibt für eine Ermessensentscheidung kein Raum (Stoll, § 236 Rz 61).
Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass selbst bei Bejahung einer Unbilligkeit der Einhebung das Ermessen im Sinne des § 236 BAO nicht zwingend zu Gunsten des Nachsichtswerbers zu üben gewesen wäre, wie dies in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage eines Auszuges aus einer "Richterschulung" behauptet wurde. So ist Billigkeit im Sinne des § 20 BAO und damit Nachsichtswürdigkeit beispielsweise nicht gegeben, wenn der Abgabepflichtige seine Erklärungspflichten verletzt hat, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nicht nachgekommen ist, damit Anlässe zu Schätzungen bestanden haben und durch Vernachlässigung der abgabenrechtlichen Pflichten die Abgabenschulden ständig zugenommen haben, wenn der Abgabepflichtige für die sukzessive Abdeckung seiner Abgabenverpflichtungen nicht in zumutbarer Weise Sorge getragen hat, wenn überhaupt ein entsprechender Zahlungswille fehlt, oder wenn sich die Nachsicht nur zugunsten anderer Gläubiger auswirken würde (Stoll, § 236 Rz 66 mit Judikaturnachweisen)."
Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
Im Abgabenverfahren sind neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig (sog. Wiederholungsverbot; vgl. Stoll, BAO-Kommentar 944, Abs. 4). Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege des neuerlichen Antrages begehrt wird. Abgesehen von der Identität des Begehrens und der Partei(en) muss Identität des anspruchserzeugenden Sachverhaltes gegeben sein, damit das Verfahrenshindernis der res iudicata vorliegt (vgl. Stoll a.a.o).
Bescheide über Nachsichtsansuchen erwachsen in Rechtskraft, sodass der Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkretisiert und maßgebend war, nicht nochmals einer bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme zugänglich ist. Wurde sohin über ein Nachsichtsansuchen bereits bescheidmäßig rechtskräftig abgesprochen, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () bei Gleichbleiben der Verhältnisse keine nochmalige Sachentscheidung ergehen, weil einer solchen die Rechtskraftwirkung des Erstbescheides entgegenstünde. Werden im nochmaligen Nachsichtsansuchen geänderte tatsächliche Verhältnisse nicht geltend gemacht, so muss dieses mit Rücksicht auf die Rechtskraft des Erstbescheides zurückgewiesen werden (Reeger-Stoll, Bundesabgabenordnung, 780 und 781).
Eine neuerliche Antragstellung um Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten ist demgemäß nur bei Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse nach Abspruch über einen Nachsichtsantrag zulässig (vgl. Ritz, BAO7, Tz 19 zu § 236 und die dort angeführte Judikatur des VwGH).
Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege eines neuerlichen Antrages begehrt wird. Diese Identität wird angenommen, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.
Allerdings führt nicht jede noch so geringfügige Änderung des Sachverhaltes zu einer "anderen Sache", sondern nur das Eintreten oder Behaupten von wesentlichen Änderungen ( 92/05/0063).
Vorbringen 1: Erhöhung des Abgabenrückstandes durch die Festsetzung der Umsatzsteuer 2021
Die Erhöhung des Abgabenrückstandes durch die Festsetzung der Umsatzsteuer 2021 iHv € 3.269,21 stellt keinen Umstand dar, der eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nach Ergehen des Erkenntisses vom bewirkt.
Die Erhöhung des Abgabenrückstandes um ca. 3,8 % des ursprünglichen Betrags (fälliger Betrag im Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides im vorangegangenem Nachsichtsverfahren iHv € 85.370,15) ist im vorliegenden Fall als geringfügig zu bewerten und hat keinen entscheidenden Einfluss auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Abgabenschuldners. Eine solche Änderung erfüllt daher nicht die Voraussetzungen für eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die eine neuerliche Sachentscheidung rechtfertigen würde.
Vorbringen 2: Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden im Verfahren rechtskräftig festgestellt und zwar auf Grund eigener Angaben des Beschwerdeführers, der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Landesgericht ***W*** im Zusammenhang mit einer Verfahrenshilfe und auf Grundlage einer durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung. Vom Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft dargetan werden, dass sich diese Verhältnisse in nur 5 Tagen (Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom - neuerliches Nachsichtsansuchen vom ) wesentlich geändert hätten.
Das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt beim Nachsichtswerber ( ). Ihn trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht, dabei ist es seine Sache, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann ( ; ).
Die bloße Behauptung, dass die ursprünglichen Feststellungen unrichtig gewesen seien, stellt keine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse dar, vor allem, weil die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren RV/5100293/2024 schlüssig und nachvollziehbar waren.
Der Beschwerdeführer hat seit März 2024 keine Dienstnehmer mehr beschäftigt. Seine Behauptungen, das Erkenntnis des BFG sei rechtswidrig, weil der Richter Lohnkosten nicht berücksichtigt habe, geht daher ins Leere.
Die Zahlungserinnerung der ***SV*** vom über einen Betrag von € 19.906,60 (Nachreichung vom ) und die Klage der Energie AG (Nachreichung vom ) stellt keinen Umstand dar, der eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nach Ergehen des Erkenntisses vom bewirkt.
Vorbringen 3: Überhöhte/überdurchschnittliche Medikamentenkosten
Aus der vorgelegten Rezeptgebührenbestätigung der ***R*** Apotheke sind jährliche Ausgaben für Medikament wie folgt dokumentiert:
2015: € 267,70; 2016: € 268,70; 2017: € 274,80; 2018: € 385,80; 2019: € 471,45; 2020: € 494,90; 2021: € 310,60; 2022: € 431,00; 2022: € 431; 2023: € 348,90
Laut einer OECD-Statistik aus dem Jahr 2017 betrugen die durchschnittlichen jährlichen Medikamentenausgaben pro Person in Österreich 443 Euro. Ein erhöhter Medikamentenbedarf liegt gegenständlich nicht vor bzw konnte er mit den vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen werden.
Im gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers wurden keine Änderungen der für § 236 BAO maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach dem bereits entschiedenen Nachsichtsansuchen (GZ. RV/5100293/2024) dargelegt, die belangte Behörde hat zu Recht den Antrag aufgrund der bereits entschiedenen Sache zurückzgewiesen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100766.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
MAAAF-79684