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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.04.2025, RV/6100334/2021

Zurückweisung - Beschwerde gegen die Qualifikation der Einkünfte unter eine bestimmte Einkunftsart

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***StB***, ***StB-Adr***, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom bzw vom betreffend Einkommensteuer 2019 beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Einkommensteuerbescheid 2019 vom wurden unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 17.529,02 angesetzt. Im Rahmen der gegen diesen Einkommensteuerbescheid erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dabei handle es sich um ruhende Tantiemeneinkünfte, welche aus der früheren Tätigkeit des Bf als Autor und Komponist resultieren würden. Diese seien fälschlicherweise als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erfasst worden, es werde daher beantragt, diese als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, hilfsweise als sonstige Einkünfte festzusetzen.

Betreffend die Beschwerde vom erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung vom inklusive einer gesonderten Begründung ebenfalls vom . Dagegen wurde mit Eingabe vom ein Vorlageantrag erhoben und die Entscheidung durch den Senat sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Vorlage an das Bundesfinanzgericht erfolgte mit Vorlagebericht vom .

Der mit gegenständlicher Bescheidbeschwerde angefochtene Einkommensteuerbescheid 2019 vom wurde infolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund der Übermittlung eines berichtigten Lohnzettels durch einen neuen Einkommensteuerbescheid 2019 vom ersetzt. Die beschwerdegegenständlichen Einkünfte aus selbständiger Arbeit blieben dabei unverändert.

Darüber hinaus wurde mit Schriftsatz vom ein Antrag auf Berichtigung des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides 2019 vom (Bescheidberichtigung Angabe der Einkunftsart) gemäß § 293a BAO gestellt. Dieser wurde mit Bescheid vom abgewiesen, wogegen mit Schriftsatz vom Beschwerde erhoben wurde. Hinsichtlich dieses Beschwerdeverfahrens erging - zumindest bis zum - (noch) keine Beschwerdevorentscheidung.

Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde gemäß § 253 BAO auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet.

§ 293a BAO sieht eine Berichtigung der Angabe der Einkunftsart in der Begründung (§ 93 Abs 3 lit a) eines Abgabenbescheides auch dann vor, wenn diese Angabe rechtliche Interessen der Partei (§ 78) verletzt, jedoch eine Berichtigung nach § 293 nicht zulässig ist.

Da der Einkommensteuerbescheid 2019 vom an die Stelle des bisher mit Bescheidbeschwerde bekämpften Einkommensteuerbescheides 2019 vom getreten ist, gilt die gegenständliche Beschwerde gemäß § 253 BAO auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet.

Die Qualifikation eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges unter eine bestimmte Einkunftsart ist kein Bestandteil des Spruchs des Einkommensteuerbescheides, sondern gehört zur Bescheidbegründung, sodass davon auch keine bindende Rechtskraftwirkung ausgehen kann. Allein durch eine allenfalls unrichtige Qualifikation der genannten Einkünfte in einem Bescheid wird ein Abgabepflichtiger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt ().

Nur der Spruch eines Abgabenbescheides kann mit einem Rechtsmittel angefochten werden, nicht aber seine Begründung (vgl Ritz/Koran, BAO8, § 250 Rz 7). Dies deshalb, weil nur der Spruch jene normativen Wirkungen zu entfalten vermag, die geeignet sind, in Rechte des Bescheidadressaten einzugreifen. Eine ausschließlich gegen die Begründung des Bescheides gerichtete Bescheidbeschwerde ist somit als unzulässig zurückzuweisen (; siehe auch ).

In der Beschwerde wird vorgebracht, der Bf sei Journalist, Autor und Komponist gewesen und beziehe nunmehr neben Pensionseinkünften unter anderem Tantiemen für die Gestattung der Verwertung seines geistigen Eigentums. Dabei handle es sich um ruhende Einkünfte, welche zu Unrecht im Rahmen seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit angesetzt worden seien. Das Beschwerdebegehren richtet sich lediglich gegen die Qualifikation dieser Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit und beantragt deren Einstufung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder hilfsweise als sonstige Einkünfte.

Da sich somit die gegenständliche Beschwerde nur gegen die Qualifikation der Einkünfte unter eine bestimmte Einkunftsart (dh die Bescheidbegründung) und nicht - beispielsweise - auch gegen die Höhe der Einkünfte richtet, war die Beschwerde unter Verweis auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH als unzulässig zurückzuweisen (ebenso bspw ).

Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können gemäß § 272 Abs 4 BAO die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch unter anderem Zurückweisungen gemäß § 260 BAO.

Nach § 274 Abs 3 Z 1 BAO iVm § 274 Abs 5 BAO kann ungeachtet eines Antrages auf mündliche Verhandlung von einer solchen abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (§ 260). Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.

Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom betreffend die Abweisung des Antrages gemäß § 293a BAO vom :

Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (vgl ; , Ro 2021/13/0009).

Im Hinblick auf das Nichtvorliegen einer Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom wird im Sinne des § 281a BAO darauf hingewiesen, dass zunächst noch eine Beschwerdevorentscheidung durch die Abgabenbehörde zu erlassen wäre und daher eine Zuständigkeit auf das Bundesfinanzgericht in dieser Sache mit der gegenständlichen Vorlage schon aus diesem Grund nicht übergehen konnte.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dass eine bloß gegen die Bescheidbegründung gerichtete Beschwerde zurückzuweisen ist, ergibt sich aus der oben dargelegten ständigen Rechtsprechung des VwGH, weswegen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gegeben ist und die Revision daher nicht zuzulassen war.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.6100334.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAF-79679