Abweisung eines von der Drittschuldnerin nach rechtsgrundloser Zahlung gestellten Rückzahlungsantrages gem. § 241 Abs. 1 BAO
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/3100023/2025-RS1 | |
RV/3100023/2025-RS2 | Die Anwendbarkeit des § 241 Abs. 1 BAO setzt ein "Unrecht" im Ablauf des Verwaltungsgeschehens des Vollstreckungsverfahrens voraus. Dieses Unrecht besteht darin, dass dem Abgabengläubiger unter dem Titel der Entrichtung einer Abgabe etwas zukommt, was ihm nicht gebührt (). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf_Adr***, vertreten durch ***RA***, ***RA_Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Feststellung und Rückzahlung gem. § 241 Abs. 1 BAO, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Am stellte die beschwerdeführende Partei (Bf) durch ihren rechtlichen Vertreter den Antrag auf Feststellung und Rückzahlung gem. § 241 Abs. 1 BAO.
Mit Bescheid vom seien wegen einer Abgabenschuld des Herrn ***DG***, ***DG_Adr*** iHv € ***Rü_Betrag*** sämtliche Kontoguthaben, insbesondere zu Konto ***IBAN***, bei der Bf gepfändet, und mit Bescheid vom selben Datum die dem Abgabenschuldner (vermeintlich) zustehenden und gepfändeten Forderungen gegen die Bf bis zur Höhe der gepfändeten Forderung zur Einziehung überwiesen worden. Die Bf sei gleichzeitig aufgefordert worden, die gepfändeten Forderungen in Höhe des angeführten Gesamtbetrages an das Finanzamt Österreich zu überweisen. Am sei der genannte Betrag auf das im Bescheid angeführte Konto überwiesen worden.
Wie sich zwischenzeitlich herausgestellt habe, sei der Abgabenschuldner ***DG*** lediglich bis Mitinhaber des og. Kontos gewesen. Ab dem genannten Datum sei die Geschäftsverbindung für dieses Konto nur mehr auf Namen und Rechnung der verbleibenden Person, Frau ***PG***, geführt worden. Mangels Geschäftsbeziehung der Bf zu ***DG*** habe die gepfändete Forderung somit nicht existiert.
§ 241 Abs. 1 BAO entfalte dort seine Wirkung, wo das Unrecht im Ablauf des Verwaltungsgeschehens des Vollstreckungsverfahrens gelegen sei. Mit Bescheid vom sei eine tatsächlich nicht bestehende Forderung des Abgabenschuldners ***DG*** gegen die Bf gepfändet und zwangsweise eingebracht worden. Damit sei ein Unrecht im Ablauf des Vollstreckungsverfahrens, damit iSd § 241 Abs. 1 BAO, verwirklicht.
Abschließend wurden, nach Ausführungen zur Antragsberechtigung der Bf, der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der zu Unrecht erfolgten zwangsweisen Einbringung sowie Rückzahlung der zu Unrecht zwangsweise eingebrachten Abgaben iHv € ***Rü_Betrag*** gestellt.
2. Der Antrag der Bf wurden mit Bescheid vom abgewiesen. Ein Unrecht im Ablauf des Vollstreckungsverfahrens liege nicht vor, da sowohl die Pfändung als auch die Überweisung eine gültige Rechtsgrundlage hätten.
3. Die am eingebrachte Beschwerde wurde - zusammengefasst - wiederum damit begründet, dass, infolge Streichung des Abgabenschuldners ***DG*** am "mit sofortiger Wirkung" als Kontoinhaber des Kontos ***IBAN***, die gepfändete Forderung gegen die Bf nicht bestanden habe. Die Pfändung des Guthabens auf dem genannten Konto, und damit die zwangsweise Einbringung der Abgabenschuld sei somit zu Unrecht erfolgt und die belangte Behörde in Höhe des zu Unrecht entrichteten Betrages unrechtmäßig bereichert.
4. In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom wurde erneut das von der Bf monierte Unrecht im Ablauf des Vollstreckungsverfahrens in Abrede gestellt, ebenso eine unrechtmäßige Bereicherung des Abgabengläubigers.
5. Am wurde der Vorlageantrag ohne weiteres Vorbringen gestellt. Mit Eingabe vom wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme einer Zeugin zurückgenommen.
II. Sachverhalt
1. Auf Grundlage einer Kapitalabflussmeldung betreffend das Konto bei der Bf ***IBAN*** erließ das Finanzamt Österreich am einen Bescheid - Pfändung einer Geldforderung wegen Abgabenschulden des ***DG*** iHv insgesamt € ***Rü_Betrag***. Mit diesem Bescheid pfändete die Abgabenbehörde die dem Abgabenschuldner angeblich gegen die Bf zustehenden Forderungen in unbekannter Höhe gem. § 65 AbgEO.
Mit Bescheiden vom selben Datum erfolgte die Überweisung zur Einziehung gem. § 71 AbgEO, und wurde dem Abgabenschuldner die Verfügung über die gepfändeten Forderungen untersagt.
2. Die Bf hat am € ***Rü_Betrag*** auf das im Überweisungsbescheid angegebene Konto überwiesen und damit Abgabenschulden von ***DG*** in dieser Höhe entrichtet.
3. Mit Schreiben vom hatte ***DG*** die Bf, Filiale ***A***, damit beauftragt, ihn als einzelverfügungsberechtigten Konto-/Depotinhaber des Kontos Nr. ***IBAN*** mit sofortiger Wirkung zu streichen und die Geschäftsverbindung ab sofort nur mehr auf Namen und Rechnung der verbleibenden Person ***PG*** zu führen.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt und ist unstrittig.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Wurde eine Abgabe zu Unrecht zwangsweise eingebracht, so ist der zu Unrecht entrichtete Betrag gemäß § 241 Abs. 1 BAO über Antrag zurückzuzahlen.
Es wird zunächst festgehalten, dass die Bf zur Antragstellung gem. § 241 Abs. 1 BAO berechtigt war. Während etwa § 239 Abs. 1 BAO schon nach seinem Wortlaut eine Antragstellung nur durch den Abgabepflichtigen vorsieht, ist nach § 241 BAO auch derjenige, der eine Abgabe zu Unrecht entrichtete, ohne Abgabenschuldner oder für die Abgabenschuld Haftender zu sein, zur Antragstellung berechtigt ().
2. Die Verfahrensparteien stimmen darin überein, dass die Anwendbarkeit des § 241 Abs. 1 BAO ein Unrecht im Ablauf des Verwaltungsgeschehens des Vollstreckungsverfahrens voraussetzt. Die Bf erblickt dieses Unrecht bereits darin, dass die Abgabenbehörde eine nicht bestehende Forderung des Abgabenschuldners gem. § 65 AbgEO gepfändet hat.
Tatsächlich entsteht ein Rückerstattungsanspruch iSd § 241 Abs. 1 BAO dadurch, dass der Abgabengläubiger unter dem Titel der Abgabenentrichtung etwas erhält, was ihm nicht gebührt (). Davon kann im Beschwerdefall jedoch keine Rede sein. Gegenstand der Vollstreckungshandlung war eine fällige, vollstreckbare Abgabenschuld. Gegenteiliges wurde von der Bf nicht einmal behauptet. Die Abgabenbehörde pfändete auf Grundlage ihr vorliegender Informationen, wonach ***DG*** (einer der) Inhaber des Kontos bei der Bf ***IBAN*** gewesen sei, zur Einbringung der offenen Abgabenschuld ein allfälliges Guthaben des Abgabenschuldners auf dem genannten Konto. Durch die Entrichtung der Abgabenschuld von ***DG*** durch die Bf ist keinesfalls der Abgabengläubiger unrechtmäßig bereichert, sondern der Abgabenschuldner (§ 1431 ABGB).
Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine (abgabenrechtlich) bedeutsame Rechtsfrage war im Beschwerdefall nicht zu lösen, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 241 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100023.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
DAAAF-79674