Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.04.2025, RV/5100051/2025

Zulässigkeit der Stellung eines Rückzahlungsantrages durch den Sozialhilfeverband

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
Der im Wege der Legalzession gemäß § 324 Abs. 3 ASVG auf den Sozialhilfeverband übergegangene Teil der die Pensionsansprüche der Verstorbenen betreffenden Steuerguthaben aus Arbeitnehmerveranlagungen fällt nicht in das Nachlassvermögen (). Insoweit liegt ein sonst verbleibendes Vermögen im Sinn des § 82 Abs. 2 BAO vor, zu dessen Vertretung und Verwaltung allein der Sozialhilfeverband befugt ist. Dieser ist daher auch zur Stellung eines Rückzahlungsantrages gemäß § 239 BAO legitimiert.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache Sozialhilfeverband ***SHV***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom zu Steuernummer ***BfStNr***, mit dem der Antrag vom auf Rückzahlung eines Abgabenguthabens mangels Legitimation zur Antragstellung zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Zurückweisungsbescheid wird aufgehoben. Das aus der Arbeitnehmerveranlagung 2023 resultierende Guthaben in Höhe von 383,20 € (80 % von 479,00 €) ist an den beschwerdeführenden Sozialhilfeverband zurückzuzahlen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Eingabe vom beantragte der beschwerdeführende Sozialhilfeverband unter Vorlage eines Beschlusses des Bezirksgerichtes ***BG*** vom die Auszahlung eines Teiles des am Abgabenkonto ***BfStNr*** aus der Arbeitnehmerveranlagung der am ***Datum***2023 verstorbenen ***V*** für das Jahr 2023 entstandenen Guthabens (80 % von 479,00 €, somit 383,20 €).

Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom mangels Legitimation des Sozialhilfeverbandes zur Stellung des Rückzahlungsantrages zurück.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , in der neuerlich auf den Beschluss des Bezirksgerichtes ***BG*** vom sowie auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , 2Ob72/19f, betreffend Nachlasszugehörigkeit eines Steuerguthabens verwiesen wurde. Der im Wege der Legalzession gemäß § 324 Abs. 3 ASVG auf den Sozialhilfeverband übergegangene Teil des die Pensionsansprüche betreffenden Steuerguthabens falle ebenso wenig in den Nachlass wie der entsprechende Anteil an den zugrundeliegenden Pensionsansprüchen. Die Legitimation zur Stellung des Auszahlungsantrages ergebe sich aus dem Gesetz und sei zusätzlich durch den Beschluss vom festgestellt worden. Der Sozialhilfeverband sei daher zur Stellung des Rückzahlungsantrages legitimiert.

In einer Beschwerdeergänzung vom wies der Sozialhilfeverband darauf hin, dass er im Verlassenschaftsverfahren nach der Verstorbenen mit Beschluss des Bezirksgerichtes ***BG*** vom als Kurator für die Vertretung im Abgabenverfahren beim Finanzamt Österreich, eingeschränkt auf die Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2022 und 2023 bestellt worden sei. Diese Kuratorbestellung erlösche nach herrschender Rechtsprechung und Lehre nicht bereits mit der Einantwortung, sondern erst mit der Enthebung; eine solche sei bisher nicht erfolgt, weshalb der Sozialhilfeverband zur Stellung des Rückzahlungsantrages legitimiert sei.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom zusammengefasst mit der Begründung ab, dass die rechtskräftige Einantwortung zu einer Gesamtrechtsnachfolge führe, und die Verlassenschaft zu diesem Zeitpunkt zu existieren aufhöre. Damit falle aber auch der Anlass für die Bestellung des Sozialhilfeverbandes als Kurator weg. Nach Einantwortung könne daher kein Rückzahlungsantrag durch den Sozialhilfeverband mehr gestellt werden, auch wenn er nicht explizit von seinem Amt enthoben worden sei.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde. Würde man der Rechtsansicht des Finanzamtes folgen, wäre die Notwendigkeit einer formalen Enthebung des Sozialhilfeverbandes als Kurator obsolet. Dieser habe auch nach Einantwortung der Erben so lange die rechtliche Stellung als "Verlassenschaftskurator", als er nicht seines Amtes enthoben sei. Die rechtliche Grundlage für sein Einschreiten wären die offenen Forderungen zur Deckung der Sozialhilfekostenbeiträge nach dem OÖ Sozialhilfegesetz. Der Sozialhilfeverband habe sich nur für einen sehr eingeschränkten Umfang (nur für die Vertretung im Abgabenverfahren der Arbeitnehmerveranlagung einzelner noch offener Jahre) als Kurator bestellen lassen. Würden sich die Erben daran stören, stünde es ihnen jederzeit frei, die Enthebung des Sozialhilfeverbandes zu beantragen.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte eine Abweisung derselben.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die am ***Datum***1940 geborene ***V*** hat bis zu ihrem Ableben am ***Datum***2023 stationäre Langzeitpflege im Pflegeheim ***P*** in Anspruch genommen. Zur Deckung der Heimentgelte wurde soziale Hilfe nach dem OÖ. Sozialhilfegesetz gewährt.

In der Verlassenschaftssache ***V*** erging am folgender Beschluss des Landesgerichtes ***BG***:

Über Antrag des Sozialhilfeverbandes ***SHV***, wird dieser als Kurator für die Vertretung im Abgabeverfahren beim Finanzamt Österreich, eingeschränkt auf die Arbeitnehmerveranlagung des/der Verstorbenen für die Jahre 2022 und 2023 beim Finanzamt Österreich, bestellt.

Weiters ist der ***Bf1*** berechtigt, einen Antrag auf Auszahlung eines sich aus den oa. Arbeitnehmerveranlagungen, eingeschränkt auf den ihm im Wege der Legalzession zustehenden Anspruches (80 % oder weniger), ergebenden Steuerguthabens bei der Abgabenbehörde (Finanzamt Österreich) einzureichen und über dieses Guthaben zu verfügen.

Gleichzeitig wird der ***Bf1*** hiermit verpflichtet, binnen 14 Tagen nach Zustellung des diesbezüglichen Steuerbescheids dem Verlassenschaftsgericht oder dem zuständigen Gerichtskommissär diesen weiterzuleiten, damit über den verlassenschaftszugehörigen Teil des Steuerguthabens verfügt werden kann. Das Finanzamt Österreich wird angewiesen und verpflichtet, den verlassenschaftszugehörigen Teil des Steuerguthabens (20 % oder mehr) an die mit gesonderter Entscheidung festzustellende, berechtigte Person zur Auszahlung zu bringen.

Am wurde vom beschwerdeführenden Sozialhilfeverband als "Verlassenschaftskurator" eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 für die am ***Datum***2023 Verstorbene eingebracht.

Mit Einantwortungsbeschluss vom wurde die Verlassenschaft nach ***V*** zu je einem Drittel ihrem Sohn und ihren beiden Töchtern, die unbedingte Erbantrittserklärungen abgegeben hatten, eingeantwortet. Ferner wurde verfügt, dass über die Guthaben am Abgabenkonto der Verstorbenen in Höhe von 76,00 € (Guthaben im Zeitpunkt des Ablebens) und in Höhe von 142,80 € (20 % des Guthabens aus der Arbeitnehmerveranlagung 2022) der Sohn alleine verfügungsberechtigt ist.

Am wurde die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 durchgeführt. Der Einkommensteuerbescheid erging an die Erbengemeinschaft und ergab eine Gutschrift von 479,00 €, die zu einem Guthaben am Abgabenkonto führte. Im Steuerbescheid werden nur Bezüge aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ausgewiesen. Die Steuergutschrift resultiert aus Kosten der eigenen Behinderung der Verstorbenen, die mit einem Betrag von 3.408,38 € als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht wurden.

Am erging in der Verlassenschaftssache der Verstorbenen folgender Beschluss des Bezirksgerichtes ***BG***:

1. Die Ergänzung der Vermögenserklärung, wonach sich das reine Nachlassvermögen von € 57.374,51 auf nunmehr € 57.470,31 erhöht, dient zur Kenntnis.

2.Das Finanzamt Österreich wird zu Str. Nr. ***BfStNr*** in Kenntnis gesetzt, das über 20 % des Steuerguthabens aus ANV 2023 (= € 95,80) der Sohn ***S***, zur Vornahme der Erbteilung alleine verfügungsberechtigt ist …

BEGRÜNDUNG:

Das zu erwartende Steuerguthaben beim Finanzamt Österreich ist nach der Rechtsprechung des OGH (2Ob161/18t; 2Ob128/19s; 2Ob72/19f) nur zu 20 % verlassenschaftszugehörig; 80 % davon sind im Wege der Legalzession auf den Sozialhilferechtsträger übergegangen und ist der ***Bf1*** direkt berechtigt, die Auszahlung dieses Anteiles für das Jahr 2023 zu begehren.

Der beschwerdeführende Sozialhilfeverband stellte daraufhin den eingangs zitierten Rückzahlungsantrag vom .

Das antragsgegenständliche Guthaben wird am Abgabenkonto nach wie vor ausgewiesen. Künftige Abgabenschuldigkeiten im Sinne des § 239 Abs. 2 BAO sind auf diesem Abgabenkonto angesichts des Ablebens der Verstorbenen am nicht zu erwarten.

Vom Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung 2022 in Höhe von 714,00 € war am ein Betrag von 571,20 € (80 % von 714,00 €) an den Sozialhilfeverband zurückgezahlt worden.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen, dem Vorbringen des beschwerdeführenden Sozialhilfeverbandes sowie den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten, und ist unstrittig.

Zu klären ist im gegenständlichen Fall allein die Rechtsfrage, ob der Sozialhilfeverband zur Stellung des Rückzahlungsantrages vom legitimiert war.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 239 BAO bestimmt:

(1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die Höhe jener Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.

Abgabepflichtiger im Sinne der Bundesabgabenordnung ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt (§ 77 Abs. 1 BAO). Abgabepflichtiger ist somit jeder, mit dem die Abgabenbehörde im Hinblick auf eine möglicherweise gegebene Abgabenschuld im Rahmen des Abgabenverfahrens in Verbindung tritt oder in Verbindung treten kann (Ritz, BAO7, § 77 Tz 1 mit Judikaturnachweisen). Wer Abgabepflichtiger ist, kann die gesetzlich den Abgabepflichtigen zustehenden Rechte in Anspruch nehmen, und muss die diesem Personenkreis auferlegten Pflichten erfüllen (Stoll, BAO, 763).

§ 82 BAO lautet:

(1) Soll gegen eine nicht voll handlungsfähige Person, die eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Abgabenbehörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, auf Kosten des zu Vertretenden die Betrauung eines gesetzlichen Vertreters (§ 1034 ABGB) beim zuständigen Gericht (§ 109 Jurisdiktionsnorm) beantragen.

(2) Ist zweifelhaft, wer zur Vertretung einer Verlassenschaft befugt ist, oder wer beim Wegfall einer juristischen Person oder eines dieser ähnlichen Gebildes oder eines sonst verbleibenden Vermögens vertretungsbefugt ist, gilt Abs. 1 sinngemäß.

Zu den gesetzlichen Vertretern zählt gemäß § 1034 Abs. 1 Z 4 ABGB auch der Kurator (§ 277 ABGB). Sofern nichts anderes angeordnet ist, wird eine durch Gerichtsentscheidung angeordnete gesetzliche Vertretung mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam (§ 1034 Abs. 2 ABGB).

§ 19 Abs. 1 BAO normiert:

Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

Einen Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO kann somit der Steuerpflichtige selbst, ein in der Bundesabgabenordnung vorgesehener Vertreter (z.B. im Sinne des § 82 Abs. 2 BAO), oder der Gesamtrechtsnachfolger stellen (vgl. betreffend die vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschwerdeverfahren verneinte Berechtigung eines Sozialhilfeverbandes zur Stellung eines Antrages gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung eines Verstorbenen; in diesem Fall war der Sozialhilfeverband unstrittig nicht Gesamtrechtsnachfolger, aber auch nicht als ein vom Gericht bestellter Kurator und damit als ein in der BAO vorgesehener Vertreter eingeschritten).

In der Beschwerde und auch im Beschluss des Bezirksgerichtes ***BG*** vom wurde auf die Entscheidung des , Bezug genommen. Der Oberste Gerichtshof führte darin aus:

2. Zur Nachlasszugehörigkeit des Steuerguthabens:

2.1 Gemäß § 324 Abs 3 ASVG geht dann, wenn ein Renten- bzw Pensionsberechtigter (ua) auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einer der dort näher bezeichneten Einrichtungen verpflegt wird, für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Rente bzw Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegungskosten, höchstens jedoch bis zu 80 % dieses Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Anspruch auf die restlichen 20 % verbleibt dagegen im Sinne einer "Pensionsteilung" der den Anspruch innehabenden Person, ohne Zweckbindung und damit als eine Art "Taschengeld" (Pfeil in FS Tomandl [1998], Rechtsprobleme bei der Tragung der Kosten für stationäre Unterbringung und Pflege, 575 [581]).

2.2 Die Bestimmung statuiert eine Legalzession für monatliche Geldleistungsansprüche (vgl § 105 ASVG) zugunsten jenes Trägers, auf dessen Kosten der betreffende Pensions- oder Rentenberechtigte in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung "verpflegt" wird (3 Ob 45/11f SZ 2011/123; RS0066396; Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 324 ASVG Rz 2; Pöltner/Pacic, ASVG § 324 Anm 9a). Der Bundesgesetzgeber wollte damit den Trägern der Sozialhilfe auf Landesebene einen unmittelbaren Zugriff auf bestimmte Geldleistungen eröffnen, die der Deckung eines Bedarfs dienen, der ohnedies in natura in einer stationären Einrichtung gedeckt wird (vgl den AB zur Stammfassung des ASVG 613 BlgNR 7. GP 29; Pfeil in FS Tomandl 575 [581]).

2.3 Der Anspruchsübergang nach § 324 Abs 3 ASVG erfolgt unmittelbar bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Es ist keine Anzeige oder eine sonstige Erklärung eines der beteiligten Träger erforderlich (3 Ob 45/11f; Pöltner/Pacic, ASVG § 324 Anm 9a; Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 324 ASVG Rz 27). Er findet grundsätzlich für jeden Monat, in dem die Unterbringung bzw Pflege erfolgt, statt, weil die Leistung pro Kalendermonat gebührt (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 324 ASVG Rz 19) und betrifft zeitlich kongruente Leistungen, also solche, die von einem Träger für einen Zeitraum erbracht wurden, für den der Leistungsbezieher einen Anspruch auf Renten- oder Pensionsleistungen hatte (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 324 ASVG Rz 6).

Dem Pensionsberechtigten steht für diese Zeit nur mehr der nicht vom Forderungsübergang erfasste Teil seines Anspruchs zu (3 Ob 45/11f; RS0066396).

2.4 Da die Verstorbene 2017 in einem Pflegeheim untergebracht war und sie die Kosten dafür unstrittig nicht selbst bezahlte, ist der zeitlich kongruente Anspruch auf die monatlichen Pensionsleistungen dieses Jahres im Ausmaß von 80 % auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen und insoweit kein in den Nachlass fallender Anspruch der Verstorbenen vorhanden.

2.5 Das Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 resultiert, wie dem im Akt erliegenden Steuerbescheid zu entnehmen ist, ausschließlich aus Bezügen von der Pensionsversicherungsanstalt unter Berücksichtigung geltend gemachter Kosten aus der eigenen Behinderung der Verstorbenen als außergewöhnliche Belastung. Die aufgrund dessen insgesamt erfolgte Neuberechnung der abzuführenden Einkommenssteuer erbrachte ein Guthaben der Verstorbenen bzw des Nachlasses. In diesem befindet sich somit auch ein Anteil, der auf die auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Pensionsansprüche entfällt.

Bei einer den individuellen Verhältnissen von vorneherein angepassten Steuerberechnung wäre insgesamt ein höherer Pensionsbetrag ausbezahlt worden und damit - als Konsequenz aus § 324 Abs 3 ASVG - der Übergang auf den Sozialhilfeträger betragsmäßig höher ausgefallen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als § 4 Abs 1 Z 1 der OÖ Sozialhilfeverordnung 1998 als Einkommen ausdrücklich die Einkünfte abzüglich (ua) einbehaltener Lohnsteuer definiert. Eines besonders normierten Übergangs in den Steuergesetzen bedarf es dafür nicht. Dass dieser übergegangene Anteil 80 % des Steuerguthabens ausmacht, ist zwischen den Parteien nicht strittig und auch aus dem Akteninhalt nicht anders ersichtlich.

2.6 Da dieser im Wege der Legalzession übergegangene Teil des die Pensionsansprüche betreffenden Steuerguthabens somit ebenso wie der entsprechende Anteil an den zugrunde liegenden Pensionsansprüchen selbst nicht in den Nachlass fällt, wurde er vom Rekursgericht im Ergebnis zu Recht auch nicht bei der Überlassung an Zahlungs statt unter den Aktiva berücksichtigt.

Auch im vorliegenden Fall ist der im Wege der Legalzession übergegangene Teil der die Pensionsansprüche betreffenden Steuerguthaben aus den Arbeitnehmerveranlagungen 2022 und 2023 nicht in das Nachlassvermögen gefallen, wie dies das Bezirksgericht ***BG*** in seinen Beschlüssen vom und zutreffend festgestellt hat. Vielmehr liegt insoweit ein sonst verbleibendes Vermögen im Sinn des § 82 Abs. 2 BAO vor, zu dessen Vertretung der beschwerdeführende Sozialhilfeverband ex lege (§ 324 Abs. 3 ASVG) befugt ist, und zu dessen Vertretung der beschwerdeführende Sozialhilfeverband vom Bezirksgericht "zusätzlich" bestellt wurde. Der Sozialhilfeverband ist damit zwar kein "Verlassenschaftskurator" im engeren Sinn, weil die hier in Rede stehenden vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Abgabengläubiger gerade nicht in das Nachlassvermögen fallen, wohl aber ein Vertreter eines sonst verbleibenden Vermögens im Sinne des § 82 Abs. 2 BAO, der auch zur Stellung eines Rückzahlungsantrages berechtigt ist.

Aufgrund der klaren zivilrechtlichen Rechtslage sollte auch nicht zweifelhaft im Sinne des § 82 Abs. 2 BAO sein, wer zur Vertretung des sonst verbleibenden Vermögens (anteilige Steuerguthaben aus den Arbeitnehmerveranlagungen) vertretungsbefugt ist, sodass sich eine ausdrückliche Bestellung der Sozialhilfeverbände als Kuratoren erübrigen sollte (und sich in der Vergangenheit auch tatsächlich erübrigt hat). Im Hinblick auf die aufgezeigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () kann es aber zweckmäßig sein, wenn sich die Sozialhilfeverbände wie im vorliegenden Fall vom Gericht als Kuratoren für dieses sonst verbleibende Vermögen (anteilige Guthaben aus offenen Arbeitnehmerveranlagungen der Verstorbenen) bestellen lassen, obwohl dies nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht notwendig ist, da sich die Legitimation zur Stellung des Rückzahlungsantrages schon aus dem Gesetz (§ 324 Abs. 3 ASVG) ergibt, wie dies in der Beschwerde unter Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof zutreffend aufgezeigt wurde.

Dem Einwand des Finanzamtes, dass die Stellung des Sozialverbandes als "Verlassenschaftskurator" jedenfalls mit Rechtskraft des Einwantwortungsbeschlusses geendet habe, ist entgegenzuhalten, dass der Sozialverband gerade nicht als Kurator für die Verlassenschaft bestellt wurde, sondern als Kurator für das sonstige, nicht in den Nachlass fallende Vermögen (das anteilige Steuerguthaben aus den Arbeitnehmerveranlagungen 2022 und 2023). Im Übrigen ist das Beschwerdevorbringen zutreffend, dass selbst die Stellung eines Verlassenschaftskurators nach überwiegender (nicht einhelliger) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht bereits mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses endet ( u.a., zuletzt ; gegenteilig ; , 9 Ob 28/03p).

Angemerkt sei noch, dass angesichts der dargestellten Rechtslage die jahrelang geübte Verwaltungspraxis rechtmäßig war, wonach den Sozialhilfeverbänden 80 % der Guthaben aus Arbeitnehmerveranlagungen Verstorbener, deren Heimpflegekosten von den Sozialhilfeverbänden getragen worden war, zurückgezahlt wurde. Dieser Verwaltungsübung wurde vom Finanzamt im vorliegenden Fall betreffend das Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung 2022 auch Rechnung getragen, wurde doch am von diesem Guthaben in Höhe von 714,00 € ein Betrag von 571,20 € (80 % von 714,00 €) an den Sozialhilfeverband zurückgezahlt.

Zusammengefasst stellen die Guthaben aus den Arbeitnehmerveranlagungen 2022 und 2023 im Umfang von 80 % sonstiges, nicht in die Verlassenschaft fallendes Vermögen dar, zu dessen Vertretung und Verwaltung aufgrund der Legalzession des § 324 Abs. 3 ASVG allein der Sozialhilfeverband befugt ist.

Da künftige Abgabenschuldigkeiten im Sinne des § 239 Abs. 2 BAO auf dem Abgabenkonto angesichts des Ablebens der Verstorbenen am nicht zu erwarten sind, war spruchgemäß zu entscheiden, und dabei auch auszusprechen, dass das aus der Arbeitnehmerveranlagung 2023 resultierende Guthaben in Höhe von 383,20 € (80 % von 479,00 €) an den beschwerdeführenden Sozialhilfeverband zurückzuzahlen ist (vgl. ).

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Fall der beschwerdeführende Sozialhilfeverband vom Bezirksgericht als Vertreter im Sinne des § 82 Abs. 2 BAO bestellt worden war, wurde damit auch der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes () Rechnung getragen. Da die gegenständliche Entscheidung somit von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100051.2025

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
TAAAF-79673