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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.03.2025, RV/4100168/2024

Werbungskosten eines Richters und Vortragenden ( insbesondere Arbeitszimmer während der Corona-Pandemie)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Wieser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 und über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom
wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom
wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer ***Bf1*** (in weiterer Folge kurz der Bf) bezog in den Jahren 2020 und 2021 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seinen Tätigkeiten als Richter (sowie Prüfungskommissär) beim ***Gericht 1*** und Vortragender an der ***Universität 1***.

In seiner Einkommensteuererklärung 2020 machte der Bf neben der Pendlerpauschale unter anderem Kosten für die Mitarbeit seiner Ehefrau, für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und für Arbeitsmittel als Werbungskosten geltend.

Im Zuge eines Vorhalteverfahrens legte der Bf Nachweise für die beantragten Werbungskosten vor. Für Arbeitsmittel wurden Rechnungen vorgelegt. Hinsichtlich der beruflich veranlassten Reisekosten übermittelte der Bf eine Aufstellung von Fahrten zwischen seinen Arbeitsplatz am ***Gericht 1*** und der ***Universität 1***. Für die von ihm in Anspruch genommene Tätigkeit seiner Ehefrau übersendete er einen Werkvertrag sowie von der Ehefrau ausgestellte Rechnungen. Zum Nachweis der Kosten für das Arbeitszimmer legte der Bf einen Grundriss der Wohnung, eine Betriebskostenabrechnung und den Wohnungskaufvertrag vor.

Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde die Einkommensteuer 2020 mit einer Gutschrift von Euro 3.316,00 fest, wobei hierbei sonstige Werbungskosten in Höhe von Euro 1.403,64 berücksichtigt wurden. Zu den nunmehr strittigen Aufwänden führte das Finanzamt begründend aus, dass die Tätigkeit der Gattin als kleiner Hilfsdienst innerhalb des Eheverbandes zu qualifizieren sei, eine Entlohnung hierfür der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche und diese Zahlungen daher nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Die beantragten Kosten für Arbeitsmittel wurden um einen Privatanteil von 40 % gekürzt. Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung würden nur dann vorliegen, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bildet und (nahezu) ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Am brachte der Bf das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 ein und beantragte erneut die von ihm an seine Ehefrau auf Grundlage eines Werkvertrags getätigten Zahlungen und die Kosten für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten zu berücksichtigen. Zudem sei bei den Arbeitsmitteln ein zu hoher Privatanteil ausgeschieden worden. Zur Mitarbeit seiner Ehefrau legte der Bf Überweisungsbestätigungen vor. Zudem erläuterte er die vertraglich vereinbarten Leistungen und den Hintergrund des Werkvertrages. Hinsichtlich des Arbeitszimmers brachte er im Wesentlichen vor, dass der Mittelpunkt für eine Tätigkeit als Lehrbeauftragter in der Regel vom materiellen Gehalt her an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen selbst erfolgt, liege. Die Typizität des Berufsbildes finde aber dort ihre Grenzen und könne nicht mehr ausschlaggebend sein, wenn vom Gesetzgeber ein Tätigwerden im Lehrsaal verboten wird und Verstöße sogar verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden können. Am seien die Universitäten aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen worden und durften ab diesem Zeitpunkt keine Lehrveranstaltung am Campus mehr abgehalten werden. Die Lehrveranstaltungen seien Online durchgeführt worden. Die Vermittlung von Wissen sei daher ausschließlich aus seinem Arbeitszimmer erfolgt, ohne dieses wäre die Tätigkeit als Lehrbeauftragter gar nicht mehr möglich gewesen. Die Tätigkeit als Lehrbeauftragter habe sich ab März 2020 grundlegend geändert, konnte nicht mehr ohne Arbeitszimmer ausgeübt werden und stellte dieses den Mittelpunkt der Tätigkeit dar. Die ausschließliche bzw nahezu ausschließliche berufliche Nutzung des Zimmers könne anhand von vorgelegten Lichtbildern nachvollzogen werden. Hinsichtlich der als Werbungskosten beantragten Arbeitsmittel sei die Kürzung um einen Privatanteil von 40 % zu hoch, da diese nicht nur für eine berufliche Tätigkeit, sondern sowohl für die Arbeit als Lehrbeauftragter als auch für die Tätigkeiten beim ***Gericht 1*** verwendet werden. Es sei daher lediglich ein Privatanteil iHv 10 % sachgerecht. Aufgrund der vielfältigen beruflichen Tätigkeiten sei eine darüberhinausgehende Privatnutzung zeitlich gar nicht möglich.

Mittels Beschwerdevorentscheidung vom gab die Abgabenbehörde der Beschwerde des Bf teilweise statt und erkannte nunmehr die für die Mitarbeit der Ehegattin bezahlten Beträge als Werbungskosten an, nicht jedoch die Kosten für das Arbeitszimmer. Die Kürzung der als Werbungskosten zu qualifizierenden Arbeitsmittel aufgrund der Privatnutzung wurde unverändert mit 40% geschätzt.

Am beantragte der Bf die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend wurde zum Arbeitszimmer im Vorlageantrag ausgeführt, dass auch losgelöst von der Covid-Pandemie 75% der Arbeitszeit als Vortragender in diesem Raum geleistet wurde. Im Zuge der Pandemie habe sich dieser Prozentsatz auf nahezu 100% erhöht. Das Arbeitszimmer sei auch nicht vorübergehend umgewidmet worden, da dieses schon immer als Arbeitszimmer für die Tätigkeit als Universitätslehrer genutzt wurde. Zum Privatanteil der Arbeitsmittel gab der Bf nochmals detailliert an, dass ein Privatanteil von 40 % bereits aus zeitlichen Gründen aufgrund seiner vielen beruflichen Tätigkeiten nicht der Lebenserfahrung entspreche.

Hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2021 reichte der Bf am seine Einkommensteuererklärung ein und beantragte darin unter anderem ebenfalls die Berücksichtigung der Kosten für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer als Werbungskosten. Die Abgabenbehörde versagte in diesem Zusammenhang erneut einen Werbungskostenabzug.

Am reichte der Bf die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 ein. Zur Begründung wurde auf die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 verwiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Am stellte der Bf hinsichtlich der Einkommenssteuer 2021 einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht.

Die Abgabenbehörde legte die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2020 und 2021 dem Verwaltungsgericht am zur Entscheidung vor.

Im Zuge eines Vorhalteverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht legte der Bf insbesondere Informationsschreiben der ***Universität 1*** bezüglich des Lehrbetriebs in den Jahren 2020 und 2021 vor, traf weitere Ausführungen zu seiner Lehrtätigkeit in diesen Zeiträumen und übermittelte dem Gericht weitere Informationen bezüglich seiner beruflichen Tätigkeiten und der Nutzung seines privaten Laptops. Die Vorhaltsbeantwortung des Bf wurde der Abgabenbehörde zur Kenntnis weitergeleitet. Diese legte keine weiteren Beweismittel vor. Die rechtliche Würdigung in den Beschwerdevorentscheidungen bleibt für die Abgabenbehörde unverändert.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ***Bf1*** (in weiterer Folge kurz der Bf), geboren am ***Bf1-Geb***, hat seinen Hauptwohnsitz in ***Bf1-Adr***, und einen weiteren Nebenwohnsitz in ***Bf1-Adr2***, inne. Beide Wohnsitze waren auch in den Beschwerdejahren 2020 und 2021 aufrecht, wobei sich der Bf aufgrund der Nähe zu seinem Arbeitsplatz überwiegend an seinem Nebenwohnsitz aufhielt.

In den Jahren 2020 und 2021 war der Bf hauptberuflich als Richter am ***Gericht 1*** tätig und übte in dieser Funktion auch eine Nebentätigkeit als Prüfungskommissär für Rechtsanwaltsprüfungen aus. Zudem wirkt der Bf am ***Gericht 1*** an der Ausbildung von Richteramtsanwärtern mit. Des Weiteren war er in den beschwerdegegenständlichen Jahren als freier Dienstnehmer bei die ***Universität 1*** als Vortragender beschäftigt. Der Bf bezog sowohl vom ***Gericht 1*** als auch der ***Universität 1*** ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Zwischen dem Bf und der ***Universität 1*** wurden für jedes Studiensemester, im streitgegenständlichen Zeitraum somit für das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022, eigenständige Dienstverträge mit grundsätzlich identem Inhalt abgeschlossen. Gemäß den Verträgen wurde für jedes Semester ein freies Dienstverhältnis für eine Lehrtätigkeit von 2 Semesterstunden abgeschlossen, wobei eine Semesterwochenstunde dabei 11,25 Stunden Lehre (45 Minuten mal 15 Wochen) entspricht. Zur vereinbarten Tätigkeit gehörten insbesondere die Vorbereitung der Lehrveranstaltungen, die Betreuung von Studierenden während der Lehrveranstaltung, die Abnahme von Prüfungen, die Mitwirkung an Evaluierungsmaßnahmen und etwaige Verwaltungstätigkeit iZm der Lehrveranstaltung. Die zur Durchführung der vereinbarten Unterrichtsleistungen benötigten allgemeinen Arbeitsmittel (Unterrichtsräume und Unterrichtstechnologie) wurden von der Universität zur Verfügung gestellt. Die Arbeitsmittel zur Vorbereitung und Unterrichtsgestaltung waren vom Bf selbst beizubringen. Als Gesamthonorar wurde pro Semester ein Betrag von Euro 2.870,60 brutto vereinbart.

Seitens der Universität bestanden keine Vorgaben hinsichtlich Zeit und Ort der Lehrveranstaltungen. Der Bf konnte seinen Arbeitsort grundsätzlich frei wählen.

Im ersten Halbjahr 2020 nahm der Bf 7 Termine an der ***Universität 1*** wahr und fuhr hierfür mit seinem PKW vom Oberlandesgericht zur Universität. Am führte der Bf eine Klausur durch, am fand die Klausurbesprechung und am die Klausurrückgabe einschließlich Klausureinsicht statt. Am befand sich der Bf zur Vorbereitung der Unterrichtstechnologie an der Universität, am führte der Bf eine Lehrveranstaltung in Präsenz durch. Aus organisatorischen Gründen iZm Klausuren war der Bf zudem am an der Universität vor Ort.

Aufgrund des Ausbruchs der Corona-Pandemie fand an der ***Universität 1*** auf Grundlage eines Beschlusses des Rektorats mit eine Umstellung des Lehrbetriebs auf Distanzlehre statt, welche anfänglich bis angeordnet wurde. Aufgrund der weiterhin anhaltenden Unsicherheiten im Zuge der Pandemie wurde der Distanzlehrebetrieb Ende März bis Ende Juni 2020 verlängert. Im Sommersemester 2020 fanden 9 Vorlesungen, die Klausur und die Klausurbesprechung des Bf in Distanzlehre statt.

Das Wintersemsester 2020/2021 startete an der ***Universität 1*** im Präsenzbetrieb bzw in Form eines Hybridmodus, bei welchen Studierende in Rotation teilweise vor Ort und teilweise Online an den Vorlesungen und Kursen teilnahmen. Aufgrund von Organisationsangelegenheiten befand sich der Bf am , und an der Universität. Der Bf führte auch die ersten 3 Lehreinheiten dieses Semesters am , und an der Universität durch. Aufgrund einer Zunahme von COVID-Infektionen in der Gesamtbevölkerung (Corona-Ampel "Rot") wurde der gesamte Lehrbetrieb der ***Universität 1*** mit aus Sicherheitsgründen erneut auf Distanzlehre umgestellt. Die restlichen 7 Lehrveranstaltungen des Wintersemesters und die Klausur des Bf fanden in weitere Folge Online statt.

Das Sommersemester 2021 wurde aufgrund der Corona-Pandemie vollständig in Distanzlehre durchgeführt. Sämtliche Lehrveranstaltungen des Bf fanden Online statt. Während des gesamten Semesters befand sich der Bf an 3 Tagen aus organisatorischen Gründen an der Universität.

Das Wintersemester 2021/2022 wurde an der ***Universität 1*** im Präsenzbetrieb begonnen. Der Bf absolvierte 3 Lehreinheiten im Oktober 2021 an der Universität. Am wurde eine Einheit aufgrund eines COVID-Falles im Kreis der Studierenden Online durchgeführt. Eine weitere Lehreinheit im November 2021 wurde wiederum in Präsenz abgehalten. Ab wurde der Betrieb an der ***Universität 1*** aufgrund des bundesweiten Anstiegs an COVID-Erkrankungen ("Lock-Down") erneut auf Distanzlehre umgestellt. Die restlichen 5 Lehreinheiten des Jahres 2021 wurden vom Bf daher Online durchgeführt.

Der Bf hatte an seinem Zweitwohnsitz ein Zimmer als Arbeitszimmer eingerichtet, welches er auch bereits vor den Jahren 2020 und 2021 großteils für seine Tätigkeit als Universitätslehrer und teilweise für seine richterliche Arbeit benutze. In den Jahren 2020 und 2021 führte der Bf auch die während der Zeiten von Distanzlehre abzuhaltenden Lehrveranstaltungen freiwillig in diesem Arbeitszimmer durch. Von der ***Universität 1*** wurden dem Bf in sämtlichen Zeiten der angeordneten Distanzbetriebs Lehrräume zur Durchführung seiner Lehrveranstaltungen (auch in digitaler Form) zur Verfügung gestellt.

Am wurde zwischen dem Bf und seiner Ehefrau, Frau ***Bf1-Gattin***, ein Werkvertrag bezüglich der Mitarbeit an den Lehrveranstaltungen des Bf, insbesondere in Zusammenhang mit Verwaltungstätigkeiten und Klausurenbearbeitung, abgeschlossen. Frau ***Bf1-Gattin*** verfügt über eine juristische Ausbildung und führte die im Werkvertag angeführten Tätigkeiten bereits seit mehreren Jahren aus. Im Jahr 2020 wurden von Frau ***Bf1-Gattin*** drei Rechnungen mit einer summierten Gesamthöhe von Euro 513,00 auf Grundlage des gegenständlichen Werkvertrags an den Bf gelegt. Die Rechnungen wurden vom Bf via Banküberweisungen entrichtet.

Im Jahr 2020 wurde von Bf ein Laptop um einen Betrag von Euro 649,00, eine USB-Maus um Euro 24,90 und einen USB-Stick um Euro 7,99 angekauft. Diese elektronischen Geräte verwendete er überwiegend, zu 70%, für seine beruflichen Tätigkeiten als Vortragender, Richter und Prüfungskommissär. In einem Ausmaß von 30% wurde die IT-Ausstattung privat verwendet. Der Laptop wurde ausschließlich vom Bf selbst benutzt, wobei er diesen insbesondere für die Vorbereitung, Nachbereitung und Online-Durchführung von Universitätsvorträgen, Vorbereitungen für Rechtsanwaltsprüfungen, die Erstellung von Unterlagen für Richteramtsanwärterkursen und Rechtsrecherchen verwendete. Der Bf war in den streitgegenständlichen Jahren im Besitz eines weiteren Laptops, welcher auch von seiner Familie für private Zwecke verwendet wurde. Der Arbeitgeber des Bf, das ***Gericht 1***, stellte dem Bf in den Beschwerdejahren eine IT-Ausstattung für seine richterliche Tätigkeit zur Verfügung. Ebenfalls für seine beruflichen Tätigkeiten kaufte der Bf im Jahr 2020 Büromaterial (Aktenordner, Schnellhefter, Trennblätter, etc) um einen Betrag von Euro 33,30.

2. Beweiswürdigung

Die Angaben hinsichtlich der Wohnsitze ergeben sich aus den Daten des Bf im zentralen Melderegister und aus seinen eigenen Angaben. Die in den Beschwerdejahren erzielten Einkünfte des Bf aus nichtselbständiger Arbeit können den abgabenrechtlichen Grunddaten (insbesondere Lohnzetteln) entnommen werden. Die detaillierten Tätigkeitsbereiche wurden vom Bf bekanntgegeben.

Die Feststellungen hinsichtlich der abgeschlossenen Dienstverträge mit der ***Universität 1*** lassen sich aus ebendiesen Dokumenten nachvollziehen. Ebenso können diesen Verträgen die vereinbarte Tätigkeit, die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und die freie Wahl des Arbeitsortes entnommen werden.

Die Präsenztermine des Bf an der ***Universität 1*** wurden vom Bf bereits im Zuge von Aufstellungen im Zusammenhang mit den als Werbungskosten beantragten Fahrtkosten selbst bekanntgegeben. Ebenso legte der Bf dem Gericht im Zuge des Rechtsmittelverfahrens Übersichtstabellen vor, aus welchen die an der Universität durchgeführten Lehrveranstaltungen und die weiteren am Campus wahrgenommenen Termine entnommen werden können. Diese Termine decken sich dem Grunde nach auch mit den von der Universität in ihren Schreiben an den Bf bekanntgegeben Zeiten der Distanzlehre. Entgegen den ursprünglichen in der Beschwerdeschrift getroffenen Ausführungen des Bf, wonach das private Arbeitszimmer in den Beschwerdezeiträumen "in zeitlicher Hinsicht für die gesamte Tätigkeit dieser Einkunftsquelle" benutzt wurde, konnte somit festgestellt werden, dass die Lehrveranstaltungen des Bf in den Jahren 2020 und 2021 nicht ausschließlich Online im häuslichen Arbeitszimmer durchgeführt wurden, sondern teilweise, insofern es die Auswirkungen der Corona-Pandemie zuließen, auch vor Ort an der Universität abgehalten wurden und sich der Bf auch mehrmals für andere organisatorische Tätigkeiten iZm seinem Lehrauftrag an der Universität aufhielt.

Die laufend wechselnden Regelungen der ***Universität 1*** hinsichtlich der Form zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen aufgrund der Corona-Pandemie in den Jahren 2020 und 2021 können im Wesentlichen anhand der vom Bf vorgelegten und an ihn ergangenen Mitteilungen des Rektorats entnommen werden. In diesen digitalen Schreiben (Mails) vom , , , , , , , , , , , , und teilte die Universität dem Bf jeweils die zu diesem Zeitpunkt anhand des Verlaufs der Pandemie angepassten Regelungen hinsichtlich der Abhaltung von Lehrveranstaltungen an der Universität und hinsichtlich der Distanzlehre mit.

Die Feststellungen, dass der Bf die Lehrveranstaltungen freiwillig Online in seinem privaten Arbeitszimmer durchführte und von der Universität während des gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraumes Lehrsäle hierfür zur Verfügung gestellt wurden, begründen sich primär bereits aus den abgeschlossenen Dienstverträgen, in welchen jeweils ausdrücklich vereinbart wurde, dass von der Universität Unterrichtsräume und Unterrichtstechnologie zur Abhaltung der Lehrveranstaltungen zur Verfügung gestellt werden, es dem Bf jedoch freistehe, wo er seine Arbeit verrichtet. Diesen Dienstverträgen widersprechende Vereinbarungen sind nicht aktenkundig und ist auch darauf hinzuweisen, dass nach § 11 der abgeschlossenen Dienstverträge Abänderung hierzu nur schriftlich erfolgen können. Zudem wurde dem Bf seitens der Universität in mehreren Schreiben, so zum Beispiel mit Mails vom , , , und , ausdrücklich mitgeteilt, dass Hörsäle und Lehrräume weiterhin von Lehrenden betreten und benutzt werden können und, so in etwa in der Mail vom , auch Streaming aus dem Hörsaal ohne Anwesenheit der Studierenden möglich ist. Festzuhalten ist auch, dass die ***Universität 1*** dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung am zur Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage mitteilte, dass sämtlichen Lehrenden während der Distanzlehre im ersten Halbjahr 2020 die Möglichkeit offenstand am Campus zu arbeiten (Nr.1681/J vom [XXVII. GP]). Hinweise, dass der Bf, wie von diesem seiner Beschwerde angeführt, entgegen der hier angeführten Angaben der Universität und entgegen der Vereinbarungen in den Dienstverträgen, verpflichtet war seine Lehrveranstaltungen im häuslichen Arbeitszimmer durchzuführen, können dem vorliegenden Akt nicht entnommen werden.

Die Feststellungen hinsichtlich der Mitarbeit der Ehefrau des Bf an seinen Lehrveranstaltungen können dem vorgelegten Werkvertrag, den gelegten Rechnungen und den Überweisungsbestätigungen entnommen werden. Die juristische Ausbildung und Eignung der Ehefrau für die laut Werkvertrag übertragenen Tätigkeiten wird vom Gericht anhand der glaubwürdigen Angaben des Bf festgestellt.

Die Höhe des Ankaufspreises des privaten Laptops lässt sich der vorgelegten Rechnung entnehmen. Ebenso wurden für die Computermaus, den USB-Stick und das Büromaterial Rechnungen vorgelegt. Dass der Computer ausschließlich vom Bf verwendet wurde, konnte von diesem glaubhaft dargelegt werden und wurde zudem eine eidesstattliche Erklärung der Ehefrau vorgelegt, wonach sie keinen Zugriff auf dieses elektronische Gerät hatte. Die überwiegend berufliche Nutzung des Laptops konnte von Bf in seinen Ausführungen glaubhaft dargestellt werden und legte er unter anderem auch mit diesem IT-Gerät erstellte Arbeitsproben vor. Hinsichtlich des zweiten privaten Laptops des Bf, welchen er ebenfalls im Beschwerdezeitraum besaß, wurde eine Rechnung vorgelegt. Insbesondere aufgrund der Umstände, dass der Bf einen zweiten privaten Laptop zur Verfügung hatte und die Nutzung des strittigen IT-Geräts für mehrere seiner Tätigkeiten als Richter, Vortragender und Prüfungskommissär glaubhaft darstellte, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Bf den Computer sowie die dazugehörigen elektronischen Komponenten (Die Maus und den USB-Stick) überwiegend für seine beruflichen Tätigkeiten verwendete. Es ist jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass nach heutigem Stand der Technik bei einem Laptop naturgemäß eine Vielzahl von Möglichkeiten der Privatnutzung, insbesondere durch das Internet, offenstehen. So können auch neben der Berufstätigkeit zB rasch private Nachrichten via Mail versendet, Privateinkäufe auf Plattformen wie Amazon getätigt oder schlicht Informationen und Nachrichten für privat interessante Themen abgerufen werden. Auch ist die Bearbeitung von privaten Dokumenten und deren Weitergabe mittels USB-Stick jederzeit möglich. Grundsätzlich ist eine Bewältigung des Alltages ohne Nutzung von Computer und Internet in den meisten Fällen in der heute vernetzten Welt auch privat praktisch kaum mehr möglich. Dass hierbei bei lebensnaher Betrachtung ständig eine klare Trennung zwischen der privaten und der beruflichen Veranlassung der Nutzung des privaten Computers und damit zusammenhängender Komponenten vorliegt, wird daher vom Gericht nicht angenommen. Es ist nicht als lebensnah anzusehen, dass der Bf auf einen privaten Laptop ausschließlich berufliche Arbeiten erledigt und für etwaige private Angelegenheiten, wie die oben Angeführten, extra von einem privaten Laptop auf den anderen wechselt. Naheliegender erscheint es, dass in Arbeitspausen oder vor bzw nach der beruflichen Nutzung auch einzelne, private Angelegenheiten auf denselben Laptop erledigt werden. Zudem wurde vom Bf bekannt gegeben, dass es sich bei dem zweiten privaten Computer um einen "Familiencomputer" handelt, welcher nicht nur ausschließlich von ihm selbst benutzt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm dieser nicht immer für seinen privaten Gebrauch zur Verfügung stand, da er von einem anderen Familienmitglied benutzt wurde. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass dem Bf von seinem Arbeitgeber, dem ***Gericht 1***, in den Beschwerdejahren eine IT-Ausstattung für seine richterliche Tätigkeit zur Verfügung gestellt wurde. Dies wurde vom Bf bestätigt. Das erkennende Gericht geht aufgrund der vorliegenden Sachlage im Sinne der freien Beweiswürdigung im Schätzungsweg davon aus, dass der Bf den strittigen Laptop sowie die weiteren IT-Komponenten überwiegend zu 70 % beruflich genutzt, zu 30 % jedoch auch für private Tätigkeiten benutzt hat. Zum Einwand des Bf, dass er aufgrund seiner vielen beruflichen Tätigkeiten überhaupt keine Zeit habe einen Computer privat zu nutzen, ist abschließend anzumerken, dass ein privater Laptop natürlich auch an Wochenenden, Feiertagen oder im Urlaub genutzt werden kann und es zudem, wie oben bereits angeführt, nicht lebensnah ist, dass der Bf privat keinen Computer verwendet bzw den gegenständlichen Laptop hierfür nicht teilweise mitverwendet.

Dass der Bf Büromaterial wie Schreibutensilien oder Schnellhefter in der bekanntgegebenen, (geringen) Höhe für seine beruflichen Tätigkeiten eingekauft hat, ist für das Gericht nachvollziehbar und glaubhaft.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. (teilweise Stattgabe 2020; Abweisung 2021)

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten liegen vor, wenn ein Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle vorliegt (vgl ua ; , Ra 2014/15/0031).

Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl ). Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß §§ 138, 161 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl ua ; , 2006/15/0125).

Gemäß § 20 Abs 1 Z 1, Z 2a EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge und Aufwendungen für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Strittig ist im gegenständlichen Fall die Anerkennung von Aufwendungen des Bf als Werbungskosten im Zusammenhang mit seinen nichtselbstständigen Tätigkeiten, explizit die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, für die werkvertragliche Mitarbeit der Ehefrau und für Arbeitsmittel.

Zu den beantragten Abzugsposten ist folgendes auszuführen:

3.1.1. Arbeitszimmer

Nach § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung grundsätzlich nicht als Betriebskosten bzw Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Für die Begründung der Abzugsfähigkeit muss das Arbeitszimmer somit "den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen" darstellen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH genügt es, wenn das Arbeitszimmer für eine betreffende Einkunftsquelle den Mittelpunkt darstellt ("einkunftsquellenbezogene Betrachtungsweise", vgl ua ). Im gegenständlichen Fall wird vom Bf ausgeführt, dass er sein in der Privatwohnung liegendes Arbeitszimmer in den Beschwerdezeiträumen (nahezu) ausschließlich für seine Vortragstätigkeit an der ***Universität 1*** verwendet hat. Es ist daher zu untersuchen, ob der Mittelpunkt dieser Lehrtätigkeit in den Beschwerdezeiträumen im privaten Arbeitszimmer gelegen ist.

Ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt iS des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 darstellt, hat nach der Verkehrsauffassung und damit nach dem "typischen Berufsbild" zu erfolgen (vgl ua ; , 2001/13/0272 mwN). Nur wenn ein typisches Berufsbild nicht vorliegt, sind Sachverhaltsfeststellungen zum typischen Ablauf der Tätigkeit erforderlich (vgl ua ; , 2011/15/0104).

Dient das Arbeitszimmer daher einer Tätigkeit, die nach der Verkehrsauffassung im Wesentlichen außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird, dann sind die Aufwendungen generell (also auch unabhängig von der darin verbrachten Zeit) nicht abzugsfähig (ua mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zu Lehrtätigkeiten und zu Vortragstätigkeiten ausgesprochen, dass der Mittelpunkt dieser Tätigkeiten - auch ungeachtet der zeitlichen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers - vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt (vgl ua ; , 98/13/0132). Bei einem Vortragenden ist das dem Grunde nach an jenem Ort, wo er Wissen direkt an seine Hörer vermittelt, also im jeweiligen Vortragsraum an der Universität. Liegt nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt zweifellos nicht im häuslichen Arbeitszimmer, kommt es nicht mehr darauf an, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird.

In seiner Beschwerde bestreitet der Bf nicht, dass der Mittelpunkt der Tätigkeit als Lehrbeauftragter vom materiellen Gehalt nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Er führt jedoch ins Treffen, dass sich das Berufsbild seiner Vortragstätigkeit an der ***Universität 1*** aufgrund der Covid19-Pandemie wesentlich verändert habe und die Vermittlung von Wissen nicht mehr an der Universität, sondern ausschließlich Online erfolgt sei. Mangels einer Bereitstellung eines Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber, habe daher die Vortragstätigkeit und somit die Vermittlung von Wissen ausschließlich in seinem privaten Arbeitszimmer stattfinden müssen, woraus sich auch dessen Notwendigkeit ergebe. Der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit als Vortragender sei aufgrund der Corona-Pandemie auf das häusliche Arbeitszimmer übergegangen.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens konnte vom Gericht jedoch festgestellt werden, dass die Lehrveranstaltungen des Bf, nicht wie von diesem in der Beschwerde angegeben, ausschließlich Online im privaten Arbeitszimmer abgehalten wurden, sondern sowohl im Jahr 2020 als auch im Jahr 2021 Lehrveranstaltungen, sofern es die Pandemiebedingungen zuließen, in Präsenz an der Universität mit Anwesenheit der Studierenden durchgeführt wurden. Ausschließliche Grundlagen für die Entscheidung, ob Lehrveranstaltungen in Anwesenheit des Studierenden im Lehrsaal stattfanden, waren die pandemische Entwicklung und somit gesundheitliche Aspekte. Insoweit es die dementsprechenden Rahmenbedingungen zuließen, wurde auch in den Jahren 2020 und 2021 am typischen Berufsbild des Vortragenden und der Wissensvermittlung an der Universität festgehalten. Zwar reduzierte sich in den gegenständlichen Jahren die Zeit von Vorträgen unter Anwesenheit der Studierenden in den Lehrsälen, nach der Verkehrsauffassung lag der Ort der Wissensvermittlung jedoch weiterhin an der Universität. Auf die zeitliche Komponente kommt es bei Vorlage eines solchen, typisches Berufsbildes nicht mehr an (siehe ua ; , 2004/15/0148).

Zudem wurde festgestellt, dass die ***Universität 1*** für Lehrpersonen im gesamten Beschwerdezeitraum geöffnet war und Vortragenden, so auch explizit dem Bf, die Möglichkeit offenstand sämtliche Lehrveranstaltungen weiterhin in den Lehrsälen am Campus durchzuführen. Dem Bf war es somit möglich seine Lehrveranstaltungen auch in den Jahren 2020 und 2021 an der Universität abzuhalten, wobei die Einschränkung bestand, dass diese teilweise ohne Anwesenheit der Studierenden stattzufinden hatten. Dem Bf stand es, wie in sämtlichen Dienstverträgen mit der ***Universität 1*** vereinbart, frei, wo er seine Arbeiten verrichtet und bestand zu keinem Zeitpunkt eine Verpflichtung durch den Arbeitgeber, dass der Bf in seinem privaten Arbeitszimmer unterrichten muss. Es wurden keine gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Bf und der Universität abgeschlossen, welche den Tätigkeitsschwerpunkt des Dienstverhältnisses im häuslichen Arbeitszimmer und die Notwendigkeit eines solchen als Grundlage des Dienstverhältnisses von vornherein festlegte. Es lag im persönlichen Ermessen des Bf, ob er seine Vorträge im Lehrsaal oder im häuslichen Arbeitszimmer abhielt. Aus der freiwilligen Durchführung der Vorträge in seinem privaten Arbeitszimmer, sei es aus persönlichen, zeitlichen oder (im Zusammenhang mit der Pandemie stehenden) gesundheitlichen Aspekten, kann jedoch aus dem Blickwinkel eines objektiven Betrachters keine unmittelbare Änderung des typischen Berufsbildes mit einer Verlagerung des materiellen Schwerpunktes der Tätigkeit abgeleitet werden.

Festzuhalten ist des Weiteren, dass es sich bei den Umstellungen des Lehrbetriebs auf Distanzlehre an der ***Universität 1*** im Zuge der Corona-Pandemie um vorübergehende Maßnahmen aufgrund eines außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignisses handelte. Insbesondere aus den vorgelegten Informationsschreiben der ***Universität 1*** lässt sich klar erkennen, dass der Lehrbetrieb laufend an die sich neu ergebenden Pandemieentwicklungen angepasst wurde und es sich hierbei um temporäre Einschränkungen handelte. Ein dauerhafter Distanzlehrbetrieb war nicht vorgesehen und wurde dementsprechend auch in den Lehrverträgen des Bf für die gegenständlichen Zeiträume keine konkreten Vereinbarungen darüber getroffen. Aus dieser noch nie da gewesenen Sondersituation mit nicht klarer, zeitlicher Befristung eine grundlegende Änderung des typischen Berufsbildes bzw des materiellen Tätigkeitsschwerpunktes abzuleiten, entspräche ebenfalls nicht der Verkehrsauffassung.

Zusammengefasst lag der Mittelpunkt der Lehrtätigkeit im gegenständlichen Fall vom materiellen Gehalt nach der Verkehrsauffassung in den Beschwerdejahren 2020 und 2021 nicht im häuslichen Arbeitszimmer.

Anhand der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt das Gericht somit zu dem Ergebnis, dass der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Bf in den Jahren 2020 und 2021 nicht in seinem privaten Arbeitszimmer gelegen ist und der beantragte Abzug von Ausgaben in diesem Zusammenhang daher gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 zu versagen ist.

3.1.2. Mitarbeit der Ehefrau

Der Bf und seine Ehefrau sind als sogenannte "nahe Angehörige" im Sinne des Steuerrechts anzusehen (§ 25 Abs 1 Z 1 BAO). Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist in besonderem Maße die Frage zu prüfen, ob die Zahlungen betrieblich - bzw im gegenständlichen Fall beruflich - veranlasst sind oder ob sie sich (dem Grunde und der Höhe nach) nur aus dem Naheverhältnis ergeben und daher als freiwillige Zuwendung iSd § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 zu qualifizieren sind (vgl ).

Hintergrund ist das Fehlen des zwischen fremden Vertragspartnern üblicherweise bestehenden Interessensgegensatzes, der aus dem Bestreben der jeweiligen Vorteilsmaximierung resultiert, und der dazu führt, dass steuerliche Folgen abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeigeführt werden (vgl ; , 95/13/0176).

Für die Anerkennung der beabsichtigten steuerlichen Folgen müssen jedenfalls eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verwendung zulassen (vgl ua ; ). Entsprechende Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit solcher Vereinbarungen gehen regelmäßig zu Lasten des die Betriebsausgaben - bzw im gegenständlichen Fall Werbungskostenbegehrenden Abgabepflichtigen.

Verträge zwischen nahen Angehörigen werden daher - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit - für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich, vgl zB ). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein.

Das Vorliegen eines behaupteten Dienstvertrages oder Werkvertrages ist jedenfalls anhand der Kriterien für die Anerkennung vertraglicher Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen zu prüfen (ua ).

Im gegenständlichen Fall wurde zwischen den Eheleuten ein Werkvertrag mit eindeutigem und klarem Inhalt abgeschlossen, aus welchem die Tätigkeit sowie das Entgelt der Leistungserbringerin hervorgeht. Ebenso wurden einzelne Rahmenbedingungen und die Zahlungsmodalitäten in diesem Schriftstück festgelegt. Es kann somit festgestellt werden, dass der zwischen den Eheleuten geschlossene Werkvertrag einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweist und somit dieses Kriterium gemäß der Angehörigenjudikatur des VwGH erfüllt wurde.

Nach Abschluss des Werkvertrags wurden von der Ehefrau im Jahr 2020 drei Rechnungen an den Bf gelegt, in welchen die von ihr erbrachten Leistungen abgerechnet werden. Die durch die Ehefrau laut Rechnungen erbrachten Leistungen entsprachen hierbei im Wesentlichen der festgelegten Tätigkeit laut Werkvertrag. Die Bezahlungen erfolgten durch Banküberweisungen vom Konto des Bf auf das Konto der Leistungserbringerin. Durch den abgeschlossenen Werkvertrag, die von der Leistungserbringerin gelegten Rechnungen und den Zahlungen mittels Kontoüberweisungen ist eine ausreichende Publizitätswirkung der Vereinbarung gegeben.

Bezüglich des Fremdenvergleichs ist auszuführen, dass der gegenständliche Leistungsaustausch anhand der vorliegenden, formalen Ausgestaltung zwischen fremden Dritten im Wesentlichen nicht anders abgeschlossen worden wäre und auch die Leistungsabrechnungen mittels Rechnungen und Banküberweisungen als fremdüblich zu qualifizieren sind. Hinsichtlich der materiellen Ausgestaltung der Vertragsbeziehung legte der Bf glaubhaft dar, dass er diese auch mit einem qualifizierten Dritten unter den identen Konditionen aufgenommen hätte. Die Ehefrau des Bf ist ausgebildete Juristin und weist hinsichtlich der vereinbarten Leistungserbringung einschlägige Erfahrung auf. Zudem konnte der Bf nachvollziehbar darstellen, dass auch der verrechnete Entgelt unter zu Grundlegung eines Stundensatz im Verhältnis des von der Universität an ihn gezahlten Gesamthonorars und anhand eines durchschnittlichen Stundengehalts an der Universität als angemessen zu beurteilen ist. Schließlich ist festzuhalten, dass es sich bei der Tätigkeit der Ehefrau um keine undefinierten Hilfsdienste im Eheverband handelt, sondern um spezifische, juristische Aufgabenstellungen, welche nach Ansicht des Gerichts über eine familiäre Mitarbeit hinausgehen und von einer solchen nicht umfasst sind.

Im Ergebnis schließt sich das Gericht der Ansicht der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung an, dass die gegenständliche Leistungsbeziehung den Kriterien für die Anerkennung vertraglicher Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen entspricht. Die vom Bf gezahlten Leistungsentgelte sind somit als Werbungskosten anzuerkennen.

3.1.3. Arbeitsmittel

Gemäß § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben für Arbeitsmittel grundsätzlich Werbungskosten.

Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen jedoch im Allgemeinen keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Aufwendungen in Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind auch dann abzugsfähig, wenn keine ausschließlich oder nahezu ausschließlich berufliche Verwendung erfolgt; bei gemischt genutzter beruflicher und privater Nutzung sind diese in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufzuspalten (zB Ausgaben für Computer oder Telefon). Der auf die beruflich veranlasste Verwendung entfallende Anteil ist dabei gegebenenfalls im Schätzungswege zu ermitteln.

Zur Eignung eines Computers als Arbeitsmittel hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Erforderlichkeit des Einsatzes eines Computers als Arbeitsmittel dann zu bejahen sei, wenn der Einsatz eines solchen Gerätes nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist (vgl ua ).

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich des vom Bf im Jahr 2020 angeschafften Computers und der in diesem Zusammenhang angeschafften weiteren IT-Komponenten (Maus, UB-Stick) die grundsätzliche Abzugsfähigkeit der diesbezüglichen Aufwendungen nicht strittig.

Das erkennende Gericht geht im Zuge der oben getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Schätzungsweg von einer betrieblichen Nutzung des Laptops und der weiteren IT-Komponenten in Höhe von 70% aus (siehe oben Beweiswürdigung), sodass der Anteil der Anschaffungskosten in Höhe dieses Prozentsatzes gemäß § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 als Werbungskosten anerkannt wird.

Der Ankauf von Büromaterial in der vom Bf bekanntgegebenen und nachgewiesenen Höhe ist für das Gericht glaubhaft und nachvollziehbar, sodass diese Kosten als zur Gänze abzugsfähig qualifiziert werden.

3.1.4. Fazit

Zusammengefasst kommt das Gericht somit dem Ergebnis, dass die Kosten für die Mitarbeit der Ehefrau, die Anschaffungskosten des Computers und der IT-Komponenten zu
70 % und das Büromaterial zur Gänze als Werbungskosten im Veranlagungsjahr 2020 abzugsfähig sind. Die für das häusliche Arbeitszimmer beantragten Kosten werden sowohl für den Zeitraum 2020 als auch das Jahr 2021 nicht als Werbungskosten anerkannt.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht orientierte sich in seiner Entscheidung an der umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers erforderlichen Voraussetzungen. Ob die einzelnen Kriterien, insbesondere jene der Notwendigkeit oder des Mittelpunktes der Tätigkeit erfüllt sind, ist jeweils im Einzelfall bezogen auf das konkret vorliegende sachliche Geschehen zu beurteilen. Ebenso fußt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Mitarbeit der Ehefrau und hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Arbeitsmitteln auf höchstgerichtliche Rechtsprechung. Das Erkenntnis war daher nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig.


Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Arbeitszimmer
Corona
Corona-Pandemie
Mitarbeit Ehefrau
Arbeitsmittel
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100168.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
YAAAF-79667