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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.03.2025, RV/7101006/2024

Stabilitätsabgabe: Kein Abzug von Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut aus der Erfüllung von Liquiditätserfordernissen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina Deutsch LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- gesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom für das Jahr 2017, vom für die Jahre 2018 bis 2020, vom für das Jahr 2021, vom für das Jahr 2022 und über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom für das Jahr 2023 betreffend Stabilitätsabgabe (2017-2023) Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Einleitung

Strittig ist die Abzugsfähigkeit der beim Zentralinstitut gehaltenen Liquiditätsreserve gemäß § 2 Abs. 2 Z 3a (idF BGBl. I Nr. 184/2013) Stabilitätsabgabegesetz (StabAbgG). Der Betrieb von Kreditinstituten unterliegt gemäß § 1 StabAbgG der Stabilitätsabgabe.

II. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom gab die Bf., eine Sparkasse im mehrstufigen Bankenverbund, gemäß § 2 StabAbgG folgende Erklärung ab: "(…) Bemessungsgrundlage EUR 796.075.367,78, Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag jenes Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der im § 4 Abs. 1 StabAbgG angeführten Adaptierungen, das vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist EUR 16.686.242,68 und Belastungsobergrenze7.164.959,41."

Im Begleitschreiben dazu führte die Bf. Folgendes aus: "(…) wir haben dieser Tage die Abgabenerklärung über die Stabilitätsabgabe für das Jahr 2022 gemäß § 7 Abs. 1 StabAbgG für das im Betreff genannte Kreditinstitut über FON eingereicht. Ergänzend dürfen wir Sie über folgenden Sachverhalt zur Berechnung der Stabilitätsabgabe informieren: Die Stabilitätsabgabe wird gemäß § 2 Abs. 2 StabAbgG von der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme des Kl (= arithmetisches Mittel der für die ersten drei Kalendervierteljahre in 2022 übermittelten Aufstellung über die Kapital- und Gruppensolvenz (§ 74 BWG) und der Bilanzsumme des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres, vermindert um die gesetzlich in § 2 Abs. 2 StabAbgG genannten Beträge) ermittelt. Unter den Abzugspositionen des § 2 Abs. 2 StabAbgG lautet § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG: "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut gemäß § 27a BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätserhaltungspflicht gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut gemäß § 27a BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt." Diese Bestimmung soll nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV 981 BlgNR XXIV. GP 106) Doppelbesteuerungen im Bankenverbund vermeiden. Da im dezentralen Sektor die Sparkassen gegenüber dem Zentralinstitut, der ***1***, zur Erfüllung der Liquiditätshaltung gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verpflichtet sind und die ***1*** ihrerseits diese "Li-Reserve" der Stabilitätsabgabe unterwirft, wurde diese Abzugsbestimmung bei der Berechnung der Stabilitätsabgabe 2022 von uns angewendet. Wir haben unsere Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut mit einem Betrag in Höhe von TEUR 319.740 gemäß § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG abgezogen (siehe Anlage), um die vom Gesetzgeber intendierte Nicht- Doppelbesteuerung zu erreichen. Wir weisen darauf hin, dass der Abzug dieser Position im Rahmen von abgabenrechtlichen Prüfungen im Sparkassensektor in Einzelfällen nicht von der Finanzverwaltung akzeptiert wurde und strittig ist."

In der Beilage übermittelte die Bf. die folgende Berechnung der Stabilitätsabgabe unter Abzug der Liquiditätsreserve wie folgt:

[...]

Mit Bescheiden vom betreffend das Jahr 2017, vom betreffend die Jahre 2018 bis 2020, vom betreffend das Jahr 2021, vom betreffend das Jahr 2022 und vom setzte das Finanzamt für Großbetriebe die Stabilitätsabgabe wie folgt fest:

2017: EUR 140.935,62
2018: EUR 136.460,76
2019: EUR 140.449,91
2020: EUR 152.371,98
2021: EUR 180.657,82
2022: EUR 195.795,54
2023: EUR 229.550,63

In der Begründung führte das Finanzamt für Großbetriebe Folgendes aus: "Das geprüfte Finanzinstitut zog (…) die in der Bilanz ausgewiesene Forderung an das Zentralinstitut, entstanden aus der Einhaltung von Liquiditätshaltungsbestimmungen, von der durchschnittlich unkonsolidierten Bilanzsumme iSd § 2 Abs 2 StabAbG als Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten ab. Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe ist grundsätzlich die unkonsolidierte Bilanzsumme des Kreditinstitutes, von der bestimmte Abzugsposten der Passivseite zulässig sind. In § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG wird der Abzug von "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses" normiert. Dabei handelt es sich nach dem Wortlaut der Bestimmung und nach der Systematik der Abzugsposten um einen Posten der Passivseite. Die EB zur Regierungsvorlage unterstützen diese Sichtweise ("Verbindlichkeiten"). Die Vorgangsweise des geprüften Kreditinstitutes, einen Posten der Aktivseite (Forderungen gegenüber Kreditinstituten) abzuziehen, ist daher nach Ansicht des FAG nicht zulässig und die Stabilitätsabgabe neu zu berechnen. (…)"

In TZ 10 des Berichtes der Außenprüfung wird Folgendes begründet: "Tz. 10 Stabilitätsabgabe 2019 Euro-3.256,50 Das geprüfte Finanzinstitut zog in den Jahren 2017 bis 2021 die jeweils in der Bilanz ausgewiesene Forderung an das Zentralinstitut, entstanden aus der Einhaltung von Liquiditätshaltungsbestimmungen, von der durchschnittlich unkonsolidierten Bilanzsumme iSd § 2 Abs 2 StabAbG als "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind", ab. Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe ist grundsätzlich die unkonsolidierte Bilanzsumme des Kreditinstitutes. Von dieser Ausgangsbasis sind bestimmte Abzugsposten der Passivseite zulässig. In § 2 Abs. 2 Z 3 StabAbgG wird der Abzug von "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses" normiert. Auch bei diesem Posten handelt es sich sowohl nach dem Wortlaut der Bestimmung als auch nach der Systematik der Abzugsposten um einen Posten der Passivseite. Die EB zur Regierungsvorlage unterstützen diese Sichtweise, dort wird sogar von "Verbindlichkeiten" gesprochen. Die Vorgangsweise des geprüften Kreditinstitutes, einen Posten der Aktivseite (Forderungen gegenüber Kreditinstituten) abzuziehen, ist daher nach Ansicht des FAG nicht zulässig."

Mit Beschwerde vom nach erfolgter mehrmaliger Fristverlängerung der Rechtsmittelfrist, betreffend Stabilitätsabgabe für die Jahre 2017 bis 2022, führte die Bf. Folgendes aus: "I. Anträge 1. Auf eine Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt wird gemäß § 262 Abs 2 lit a BAO verzichtet. Die Beschwerde ist ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. 2. Für den Fall, dass dem unter 1. gestellten Antrag nicht entsprochen wird, sowie für das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht teilen wir mit, dass überwiegende Interessen der Beschwerdeführerin einer Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 Abs 1 BAO entgegenstehen. Im Hinblick auf die unter III.3. dargestellten verfassungsrechtlichen Argumente hat die Beschwerdeführerin ein Interesse an einer Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof. Die angestrebte Anlassfallwirkung einer Aufhebung durch den VfGH begründet nach der Rechtsprechung des VwGH ein überwiegendes Interesse der Partei an einer Durchführung beziehungsweise Fortsetzung des Verfahrens (,2011/1 7/001 5; , 99/16/0104; , 95/17/0067)

3. 4. II. Für das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird gemäß § 274 Abs 1 Z1 lit a BAO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die bekämpften Bescheide über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2018 bis 2022 werden angefochten, weil die belangte Behörde die Verminderung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe um die Liquiditätsreserve gemäß § 2 Abs 2 Z 3a Stabilitätsabgabegesetz (StabAbgG) zu Unrecht verweigert hat. Wir beantragen, die bekämpften Bescheide über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes wie folgt abzuändern und den Abzug der Liquiditätsreserve anzuerkennen (in EUR):

III. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 BWG und unterliegt dem Stabilitätsabgabegesetz. Als Mitglied des Sparkassensektors ist die Beschwerdeführerin der ***1*** als Zentralinstitut angeschlossen und damit gemäß § 27a BWG verpflichtet, zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen (Liquiditätsverbund). Dazu muss die Beschwerdeführerin bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 1 0 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen halten. In den Stabilitätsabgabeerklärungen 2017 bis 2022 hat die Beschwerdeführerin die Kürzungsbestimmung des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG) angewendet und die Bemessungsgrundlage um folgende von ihr beim Zentralinstitut gehaltene Liquiditätsreserven im Sinne des § 27a BWG gekürzt (in EUR):

2017: 214.565.750,00
2018: 228.450.190,25
2019: 244.096.855,23
2020: 260.464.627,75
2021: 284.034.426,98
2022: 319.739.750,00

Die Bescheide über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2017 bis 2021 wurden erklärungsgemäß erlassen. Im Zuge von Betriebsprüfungen im Sparkassensektor beziehungsweise nach der Beantwortung von Ergänzungsersuchen wurde dem Finanzamt bekannt, dass in der Abgabenerklärung die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe um die von der Beschwerdeführerin bei ihrem Zentralinstitut, der ***1***, zur Erfüllung ihrer Liquiditätshaltungspflicht zu haltenden Guthaben gemäß § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG vermindert worden waren. Dieser Abzug wurde vom Finanzamt mit folgender Begründung nicht anerkannt: Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe sei grundsätzlich die unkonsolidierte Bilanzsumme des Kreditinstitutes. Von dieser Ausgangsbasis seien bestimmte Abzugsposten der Passivseite zulässig. In § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG wird der Abzug von "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses" normiert. Auch bei diesem Posten handle es sich sowohl nach dem Wortlaut der Bestimmung als auch nach der Systematik der Abzugsposten um einen Posten der Passivseite. Die EBzur Regierungsvorlage unterstützten diese Sichtweise, dort würde sogar von "Verbindlichkeiten" gesprochen. Die Vorgangsweise der Beschwerdeführerin, einen Posten der Aktivseite abzuziehen, wäre daher nach Ansicht des Finanzamtes nicht zulässig. In der Folge nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend Stabilitätsabgabe 201 7 bis 2021 wieder auf und erließ die bekämpften Bescheide vom bzw , in denen die Stabilitätsabgabe ohne Abzug der Verpflichtung gegenüber Kreditinstituten gemäß § 27a BWG festgesetzt wurde. Für das Jahr 2022 setzte das Finanzamt die Stabilitätsabgabe ohne Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem bekämpften Bescheid vom ohne Abzug der Verpflichtung gegenüber Kreditinstituten gemäß § 27a BWG fest. III. 1. Begründung Gesetzliche Grundlagen Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe ist gemäß § 2 Abs 1 StabAbgG die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme (Abs. 2) des Kreditinstitutes, vermindert um die in Abs. 2 genannten Beträge. Die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme errechnet sich gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 StabAbgG aus dem arithmetischen Mittel der für die ersten drei Kalendervierteljahre des Geschäftsjahres übermittelten Aufstellung über die Kapital- und Gruppensolvenz, die im Rahmen des Meldewesens (§ 74 BWG) ermittelt wird, und der Bilanzsumme des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres. Die Bilanzsumme des Kreditinstitutes ist nach den Vorschriften des § 43 ff BWG und der Anlage 2 zu § 43 BWG zu ermitteln. Die Bilanzsumme des Jahresabschlusses und die Aufstellung über die Kapital- und Gruppensolvenz gemäß § 74 BWG sind gemäß § 2 Abs 2 Satz 3 StabAbgG jeweils um bestimmte Beträge zu vermindern. § 2 Abs 2 Z 3 StabAbgG sah in der Stammfassung (BGBl I Nr. 111/201 0) eine Kürzung vor um "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten vor, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß § 25 BWG entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut im Sinne des § 25 Abs. 13 BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß § 25 BWG dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut im Sinne des § 25 Abs. 13 BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt". Mit dem Bundesgesetz BGBl I Nr 184/2013 wurde die Regelung des § 25 Abs 1 3 BWG über die Liquiditätsverbünde mit Wirkung ab in einen neuen § 27a BWG übernommen und die Verweise des § 2 Abs 2 Z 3 StabAbgG auf § 25 Abs 13 BWG auf § 27a BWG umgestellt. § 2 Abs 2 Z 3 StabAbgG trat gemäß § 9 Abs 2 Satz 3 StabAbgG idF BGBl I Nr. 184/2013 mit Ablauf des außer Kraft. Anstelle des § 2 Abs 2 Z 3 StabAbgGtrat mit Wirkung ab die Kürzungsbestimmung des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG in Kraft. Da die Liquiditätsbestimmungen ab 1. Jänner 201 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen waren, sollte ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen der Verweis auf die Liquiditätsbestimmungen des BWG in Abs. 2 Z 3 durch einen Verweis auf die Liquiditätsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzt werden (Abs. 2 Z 3a). Gemäß § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG ist die Bilanzsumme des Jahresabschlusses und die Vermögensausweise gemäß § 74 BWG jeweils zu vermindern um: "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut gemäß § 27a BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut gemäß § 27a BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt;" Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe 2014 war die Kürzungsbestimmung des § 2 Abs 2 Z 3 StabAbgG, für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe 2015 bis 2022 war die Kürzungsbestimmung des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG anzuwenden. Soweit in der Folge von § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG die Rede ist, beziehen sich diese Ausführungen sinngemäß auf § 2 Abs 2 Z 3 StabAbgG.2. Auslegung2.1. Auslegungsgrundsätze für das Steuerrecht. Die allgemeinen Grundsätze der Gesetzesauslegung gelten auch für das Steuerrecht als Teil des Verwaltungsrechts (Stoll, BAO Kommentar Band 1 (1994) 225). Es sind daher die allgemeinen Auslegungsvorschriften, wie sie in den §§ 6 und 7 ABGB festgeschrieben sind, einschließlich der Bestimmung über die Analogie anzuwenden (zB VwGH 28.1 0.1988, 88/18/0091, ZfVB 1990/2/776; Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II8, Tz 97). Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist, maßgebend (VwGH 22.1.1 993, 91/1 7/01 51; 20.11.1 997, 95/15/0012). Ziel der Auslegung ist es, den objektiven Willen einer Vorschrift zu erfassen. Diesem Auslegungsziel dienen die grammatikalische, die systematische, die teleologische und die historische Auslegung. Diese Auslegungsmethoden schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich ( 89/1 6/0067). Grundsätzlich sind erzeugungsmäßig niedrigere Rechtserscheinungen unter Bedachtnahme auf die ihre Erzeugung regelnden oder determinierenden Rechtsvorschriften auszulegen. Daher sind (einfache) Gesetze möglichst verfassungskonform und Verordnungen gesetzeskonform auszulegen (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021) § 21, I. Auslegung Rz 4). 2.2. Grammatikalische Interpretation: Der äußerst mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab ( 89/16/0029; , 99/13/0135; 18., 2006/15/0129). Der Wortlaut des§ 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG spricht von "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten". Der österreichische Gesetzgeber verwendet den Terminus "Verpflichtung" im Sinne einer Rechtspflicht, d.h. der vom Recht einem Rechtssubjekt auferlegten Pflicht zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Sie ist ein von der Rechtsordnung an Personen gerichteter und von diesen zu befolgender Befehl. So besteht etwa eine Verpflichtung, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen (§ 193 Abs 2 UGB). Die Geschäftsleiter der Kreditinstitute haben die Verpflichtung, für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute zu sorgen. Kreditinstitute sind unter anderem verpflichtet, die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen entsprechend der Gliederung der in der Anlage zum BWG enthaltenen Formblätter aufzustellen. Kreditinstitute sind gemäß § 74 BWG und Art 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmten Meldungen verpflichtet. Das gesamte BWG besteht im Wesentlichen aus Verpflichtungen der Kreditinstitute. Für das gegenständliche Beschwerdethema relevant ist die in § 27a BWG normierte Verpflichtung von Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen, und die Verpflichtung, bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen zu halten. Der Begriff der "Verbindlichkeit" kommt in § 6 Z 3 EStG oder auch an mehreren Stellen im Rechnungslegungsrecht vor (zB § 196, § 198, § 199, § 211 § 224 Abs 3 C, § 225 UGB). Eine Verbindlichkeit ist die in Geld- oder Sachleistungen bestehende Verpflichtung eines Schuldners gegenüber einem Gläubiger. Es handelt sich nicht um eine abstrakte Verpflichtung (= Rechtspflicht) zur Einhaltung der Rechtsvorschriften, sondern um eine konkrete, auf Geld- oder Sachleistung lautende Schuld, der eine Förderung des Gläubigers gegenübersteht. Während der Gesetzgeber in den Ziffern 4 bis 8 des § 2 Abs 2 StabAbgG explizit Verbindlichkeiten aufzählt, um die die Bilanzsumme des Jahresabschlusses und die Vermögensausweise gemäß § 74 BWG zu vermindern sind, spricht er in § 2 Abs2 Z 3aStabAbgGvon "Verpflichtungen". Daraus muss geschlossen werden, dass der Gesetzgeber in Z 3a etwas anderes gemeint hat als eine Verbindlichkeit, namentlich die Verpflichtung gegenüber dem Zentralinstitut, bei diesem eine Liquiditätsreserve in einem bestimmten Ausmaß zu halten. Der Gesetzgeber hat für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe auf bereits vorliegende Daten aus der Vergangenheit abgestellt, damit sich der zusätzliche Verwaltungsaufwand in Grenzen hält und keine Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet werden (ErlRV 981 Bgl NRXXIV. GP 7). § 2 Abs 2 Satz 1 StabAbgG stellt daher auf die Angaben in den vierteljährlichen VERA-Meldungen (gemäß § 74 BWG) und die Bilanzsumme des Jahresabschlusses ab: Gemäß § 74 Abs 1 BWG haben Kreditinstitute unbeschadet der Meldeverpflichtungen gemäß Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen entsprechend der Verordnung gemäß (§ 74) Abs. 6 zu übermitteln. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß (§ 74) Abs. 1 und 2 (BWG) per Verordnung festzusetzen. Die in Ausführung dieser Verordnungsermächtigung ergangene Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung (VERA-Verordnung) der Finanzmarktaufsicht sieht die Angabe von "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" vor. Gemäß § 43 Abs 2 BWG müssen die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen der Kreditinstitute entsprechend der Gliederung der in der Anlage zu § 43 BWG enthaltenen Formblätter aufgestellt werden. Nach dem Formblatt für die Gliederung der Bilanz und der Jahres und Konzernabschluss-Verordnung (JKAB-Verordnung) der Finanzmarktaufsichtsbehörde sind als erster Posten unter den Passiva ebenfalls "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" auszuweisen. Die Grundlagen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der Stabilitätsabgabe (VERA-Meldungen und Jahresabschluss) verwenden den Begriff "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten". Diese Grundlagen hat der Gesetzgeber bereits bei Schaffung des § 2 Abs 2 Z 3 StabAbgG, BGBl I Nr. 111 /201 0, und bei Einführung des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG mit dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 184/2013, vorgefunden. Es kann vor diesem Hintergrund nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber innerhalb weniger Jahre zweimal versehentlich "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten" verwendet hat, obwohl er -wie die belangte Behörde vermeint -"Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" schreiben wollte. Die belangte Behörde versucht, ihre Auffassung auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu stützen. Die Gesetzesmaterialien zu (§ 2 Abs 2) Z 3 (StabAbgG) erwähnen tatsächlich "Verbindlichkeiten, die aus der Erfüllung der Liquiditätshaltungsbestimmungen des § 25 BWG entstanden sind". Zum einen haben die Gesetzesmaterialien aber keinen Gesetzesrang und können den äußerst möglichen Wortsinn nicht erweitern. Bei klarem Gesetzeswortlaut -wie gegenständlich -sind die Gesetzesmaterialien unbeachtlich. Zum anderen hatte der Gesetzgeber im Gesetzwerdungsprozess vermutlich noch die Kürzungsbestimmung des§ 3 Abs 2 Z 6 Sonderabgabe von Kreditunternehmungen (BGBl 553/1980) vor Auge, die eine Kürzung vorsah um "Verbindlichkeiten der Zentralinstitute aus der Haltung der Liquiditätsreserve gemäß § 13 Abs 5 des Kreditwesengesetzes, soweit sie die Mindestreserve gemäß (§ 3 Abs 2) Z 5 (Abg KrU) übersteigen". Da der Gesetzgeber des Stabilitätsabgabegesetzes aber im Unterschied zur Sonderabgabe von Kreditunternehmungen die Doppelbelastung nicht auf Ebene des Zentralinstitutes vermeiden wollte, wurde im Gesetzestext die Verpflichtung des angeschlossenen Kreditinstitutes gemäß § 27a BWG zur Haltung der Liquiditätsreserve angesprochen. 2.3. Systematische Interpretation 2.3.1. Passivposten Nach Auffassung der belangten Behörde sei nur eine Kürzung um eine Verbindlichkeit im Sinne eines Passivpostens zulässig, weil auch die anderen Kürzungsbestimmungen des § 2 Abs 2 StabAbgG Passivposten betreffen (Posten des Eigenkapitals wie gezeichnetes Kapital und Rücklagen sowie ausgewählte Verbindlichkeiten). Dem ist zu entgegnen, dass derselbe Gesetzgeber in der Sonderabgabe von Kreditunternehmungen (BGBl 553 / 1980), deren Bemessungsgrundlage ebenfalls die Bilanzsumme der Kreditunternehmung vermindert um die in § 3 Abs 2 leg cit. genannten Beträge war, in den Ziffern 1,2 und 1 0 gezielt Aktivposten, in den Ziffern 3 bis 9 hingegen Passivposten (Verbindlichkeiten) zum Abzug vorgesehen hat. Man darf davon ausgehen, dass derselbe Gesetzgeber bei der Schaffung des Stabilitätsabgabegesetzes (BGBl I Nr. 111/201 0) dreißig Jahre später sein eigenes Gesetz vor Augen hatte 2.3.2. Vermeidung systemwidrigen Einfachbesteuerung und einer Doppelbesteuerung Die Kürzungsbestimmung soll nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV 981 Bgl NRXXIV. GP 1 06) eine Doppelbesteuerung im Bankenverbund vermeiden. Diese Doppelbesteuerung entsteht, weil alle (gedeckte wie nicht-gedeckte) Einlagen der Kunden grundsätzlich die Bilanzsumme eines Kreditinstitutes und damit die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe erhöhen. Die in Liquiditätsverbünden von einem angeschlossenen Kreditinstitut verpflichtend beim Zentralinstitut für diese Einlagen zu haltende Liquiditätsreserve erhöht aber wiederum dessen Bilanzsumme. Es ist dieselbe Einlage daher grundsätzlich auf zwei Ebenen (einmal beim angeschlossenen Kreditinstitut zur Gänze und ein weiteres Mal in Höhe der auf die Einlage entfallenden Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut) in der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme enthalten. Die "gesicherten Einlagen gemäß § 93 BWG" beziehungsweise die "gedeckten Einlagen gemäß § 7 Abs 1 Z 5 ESAEG, BGBl I Nr. 11 7/201 5)" werden zwar gemäß § 2 Abs 2 Z 1 StabAbgG abgezogen, weil sie mit den Kosten der Einlagensicherung belastet sind (ErlRV 981 Bgl NR XXIV. GP 1 06). Aber die für diese Einlagen zu haltende Liquiditätsreserve würde der Stabilitätsabgabe unterliegen. Um nicht über die Liquiditätsreservehaltungsverpflichtung eine unerwünschte Abgabenbelastung der gesicherten beziehungsweise gedeckten Einlagen auszulösen, muss in diesen Fällen eine Kürzung gemäß § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG erfolgen. Für die gesicherten Einlagen gemäß § 93 BWG muss die Belastung der Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut durch einen Abzug auf Ebene des angeschlossenen Institutes ausgeglichen werden, um die vom Gesetzgeber intendierte Entlastung der gesicherten Einlagen zu erreichen. Für nicht-gesicherte beziehungsweise nicht-gedeckte Einlagen sieht § 2 Abs 2 StabAbgG keine Kürzungsbestimmung vor. Die Einfachbesteuerung der nicht-gedeckten Einlagen ist daher grundsätzlich systemkonform. Durch die Liquiditätsreservehaltungsverpflichtung käme es aber für diese Einlagen zu einer Doppelbesteuerung. Da die Liquiditätshaltungsverpflichtung die Solvenz des angeschlossenen Kreditinstitutes absichert und damit der Finanzmarktstabilität dient (der Republik Österreich Bankenhilfspakete, Konjunkturpakete und Stabilisierungsmaßnahmen erspart) ist eine derartige Doppelbesteuerung nicht gerechtfertigt und wurde deshalb eine Kürzung um die Liquiditätsreservehaltung vorgesehen. Wie bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber des Stabilitätsabgabegesetzes sich im Unterschied zur Sonderabgabe von Kreditunternehmungen entschlossen, die Entlastung der Liquiditätsreserve nicht auf Ebene des Zentralinstitutes vorzunehmen. Eine § 3 Abs 2 Z 6 Sonderabgabe von Kreditunternehmungen vergleichbare Kürzungsbestimmung für das Zentral inst it ut fehlt im Katalog des § 2 Abs 2 StabAbgG. Dies mag damit zusammenhängen, dass die Stabilitätsabgabe im Unterschied zur Sonderabgabe KrU einen gestaffelten Steuertarif vorsieht und die Zentralinstitute regelmäßig in die höchste Steuerstufe fallen. Weiters kennt das StabAbgG eine vollständige Entlastung für kleinere Kreditinstitute (mit einer Bemessungsgrundlage gemäß § 2 von ursprünglich 1 Milliarde Euro, seit Inkrafttreten des AbgÄG2016, BGBl I Nr. 117/201 6 mit 1.1.201 7 von 300 Millionen Euro), bei denen sich die Kürzungen des § 2 Abs 2 StabAbgG nicht oder nicht in voller Höhe auswirken. Durch die Verlagerung der Entlastung der Liquiditätsreserve vom Zentralinstitut, wie sie in der Sonderabgabe von Kreditunternehmungen vorgesehen war, zum angeschlossenen Kreditinstitut, wird daher das Steueraufkommen erhöht. Zudem soll es für die Besteuerung des Zentralinstitutes keinen Unterschied machen, ob die von den angeschlossenen Kreditinstituten geleisteten Einlagen nur und genau zur Erfüllung deren Liquiditätshaltungsverpflichtung erforderlich ist oder die Liquiditätshaltungsverpflichtung übersteigen. Das Zentralinstitut wäre damit verpflichtet, das genaue Ausmaß der Liquiditätshaltungsverpflichtungen der angeschlossenen Kreditinstitute zu prüfen, um die Bemessungsgrundlage der eigenen Stabilitätsabgabe richtig berechnen zu können. 2.3.3. Gesetz ohne Anwendungsbereich Der zweite Satz des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG lässt eine Verminderung der Bemessungsgrundlage um die Liquiditätsreservehaltung nur in jenem Ausmaß zu, als Forderungen an das Zentralinstitut (oder ein anderes Kreditinstitut gemäß § 27a BWG) bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dienen und das Zentralinstitut (oder das andere Kreditinstitut gemäß § 27a BWG) der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt. Mit § 2 Abs 2 Z 3a Satz 2 StabAbgG wird unseres Erachtens die im ersten Satz angesprochene rechtliche Verpflichtung zur Liquiditätsreservehaltung betragsmäßig konkretisiert. Nur soweit die rechtliche Verpflichtung betragsmäßig tatsächlich erfüllt wird und das angeschlossene Kreditinstitut beim Zentralinstitut eine Einlage im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der erhaltenen sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen hält, steht die Kürzung zu. Als weitere Tatbestandsvoraussetzung für die Kürzung auf der Ebene des angeschlossenen Kreditinstituts verlangt § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG, dass die vom angeschlossenen Kreditinstitut beim Zentralinstitut (oder einem anderen Kreditinstitut gemäß § 27a BWG) gehaltene Liquiditätsreserve bei diesem der Stabilitätsabgabe unterliegt. Nur wenn diese Besteuerung beim Zentralinstitut (oder einem anderen Kreditinstitut gemäß § 27a BWG) tatsächlich erfolgt, soll die damit eintretende ungewollte Besteuerung durch Kürzung auf Ebene des angeschlossenen Kreditinstitutes beseitigt werden. Nach Auffassung der belangten Behörde wäre die Kürzung gemäß § 2 Abs 2 Z 3a StabAbG nur dann anwendbar, wenn ein Kreditinstitut gleichzeitig eine Verbindlichkeit gegenüber einem anderen Kreditinstitut aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernissesund Förderungen an das Zentralinstitut hat, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht dienen. Nach Auffassung der belangten Behörde wäre die Kürzungsbestimmung des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG nur dann und insoweit anwendbar, alsein Kreditinstitut, das nicht selbst das Zentralinstitut ist, in einem Liquiditätsverbund gleichzeitig eine Förderung gegen das Zentralinstitut und eine korrespondierende Verbindlichkeit gegen ein anderes Kreditinstitut hätte. Das wäre nach Auffassung der belangten Behörde in einem dreistufigen Sektor der Fall, in dem die Primärstufe (Lokalbank) die Liquiditätsreserve bei einem Kreditinstitut der Sekundärstufe (Landesbank) hält, das wiederum diese Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut einlegt. Tatsächlich legen in dreistufigen Sektoren die Primärbanken ihre Liquiditätsreserve bei den Landesbanken (Sekundärstufe) ein. Diese erhaltenen Einlagen gehen aber bei den Landesbanken nicht in die Berechnung der eigenen Liquiditätshaltungsverpflichtung ein: Gemäß § 27a vorletzter Satz BWG zählen Einlagen gemäß Art. 27 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 201 5/61 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, ABI. Nr. L 11 vom S. 1, nicht zur Bemessungsgrundlage der Liquiditätsreserve. Vielmehr sind die Kreditinstitute der Sekundärstufe gemäß Art 1 6 Abs 1 lit a der Delegierten Verordnung (EU) 201 5/61 verpflichtet, die Liquiditätsreserven der Primärbanken selbst vollständig in hochliquide Aktiva der Stufe 1 zu veranlagen, damit Institute der Primärstufe sich die Liquiditätsreserve selbst als hochliquide Aktiva anrechnen können. Ein Weiterreichen der Liquiditätsreserve der Primärbanken an das Zentralinstitut durch die Landesbanken ist damit nicht mehr vorgesehen. Die Funktion der Landesbanken besteht insoweit nur noch in der Bündelung und gemeinsamen Veranlagung der Liquiditätsreserve für die Primärstufe. Eine zusätzliche Einrechnung der von den Primärbanken gehaltenen Mittel in die Berechnungsgrundlage der Liquiditätsreserve der Landesbanken bei ihrem Zentralinstitut erschien dem österreichischen Gesetzgeber nach Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 nicht mehr gerechtfertigt (vgl ErlRV 1335 BlgNRXXV. GP22). Deshalb wurde mit dem Art 4 Z 27 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (BGBl I Nr. 118/2021) in § 27a vorletzter Satz BWG die Berechnung der eigenen Liquiditätsreserveverpflichtung der Landesbanken in dreistufigen Sektoren neu geregelt.Wenn die Auffassung der belangten Behörde zuträfe, hätten die Kürzungsbestimmungen des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG entweder seit 201 6 keinen Anwendungsbereich in Österreich mehr, weil bei keiner Landesbank gleichzeitig eine "Verbindlichkeit" gegen die Primärbanken aus deren Liquiditätshaltungspflicht und eine davon abgeleitete Förderung gegen das Zentralinstitut aus der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht bestehen kann. Oder die Landesbanken könnten trotz Entfalls der Weiterreichung der Liquiditätsreserve der Primärbanken an das Zentralinstitut ihre eigene Bemessungsgrundlage um die "Verbindlichkeiten gegenüber den Primärbanken" kürzen, soweit (im Sinne von "betragsmäßig") sie eine Liquiditätsreserve(forderung) für die eigenen Einlagen gegen das Zentralinstitut haben. Eine inhaltliche Verknüpfung von Förderung gegen das Zentralinstitut und Verbindlichkeit gegenüber Primärbanken kann es aufgrund des § 27a vorletzter Satz BWG nicht mehr geben. Eine nur betragsmäßige Verknüpfung im Sinne einer Deckelung würde aber zu einer zusätzlichen Entlastung der eigenen Einlagen von der Stabilitätsabgabe führen und ließe sich sachlich nicht rechtfertigen. Die belangte Behörde unterstellt dem Gesetzgeber daher entweder ein Gesetz ohne Anwendungsbereich oder ein Gesetz mit verfassungswidrigem Inhalt geschaffen zu haben. Unseres Erachtens ist das Gesetz aber im Rahmen der systematischen Interpretation so zu auszulegen, dass es einen sinnvollen Anwendungsbereich hat. Zum anderen ist ein Gesetz auch verfassungskonform zu interpretieren. Beides spricht gegen die Auslegung der Finanzverwaltung. 2.4. Teleologische Interpretation Mit der Stabilitätsabgabe sollte zum einen der Bankensektor einen Beitrag zu den laufenden und den zukünftigen staatlichen Stabilisierungsmaßnahmen leisten (Beteiligung der Kreditinstitute an den Krisenkosten). Andererseits erwähnen die Gesetzesmaterialien (ErlRV 981 BlgNRXXIV. GP 1 05) auch Lenkungseffekte im Hinblick auf die Reduzierung der Bilanzsumme und damit der Größe der Banken, wodurch dem Ziel der Finanzmarktstabilität Rechnung getragen wird (Reduzierung des systemischen Risikos). In der Stammfassung des StabAbgG wurde neben der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme auch das Geschäftsvolumen sämtlicher dem Handelsbuch nach § 22 Abs. 1 BWG zugeordneter Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG zuzüglich aller verkauften Optionen des Handelsbuches herangezogen, weil der Gesetzgeber in diesen Positionen ein zusätzliches systemisches Risiko sah (ErlRV 981 BlgNRXXIV. GP107).Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung (Finanzmarktstabilität und Reduzierung des systemischen Risikos) wollte der Gesetzgeber Systeme zur Stabilisierung der Finanzmärkte fördern und von der Abgabe entlasten. Das System der Einlagensicherung dient nicht nur dem Schutz des Anlegers, sondern stärkt auch das Vertrauen der Anleger in den Bankensektor. Aus den gesicherten Einlagen erwächst der Republik Österreich kein oder nur ein reduziertes Risiko. Die Kürzung des§ 2 Abs 2 Z 1 StabAbgG lässt sich daher nicht nur mit der Vermeidung einer Doppelbelastung (mit den Kosten der Einlagensicherung und der Stabilitätsabgabe) sondern auch mit dem reduzierten Risiko für die Republik Österreich erklären. Ebenso wie das Einlagensicherungssystem, dient die Teilnahme eines Kreditinstitutes an einem Liquiditätsverbund der Stärkung der Finanzmarktstabilität. Sie sichert dessen jederzeitige Zahlungsfähigkeit und hat daher vergleichbare Wirkung. Durch einen Liquiditätsverbund wird das Risiko einer Liquiditätskrise bei den angeschlossenen Kreditinstituten vermindert, was wiederum der Finanzmarktstabilität dient und Krisenkosten vermeidet. Vor dem Hintergrund der Finanzmarktstabilität ist die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Liquiditätsverbund und der Haltung einer Liquiditätsreserve in gleicher Weise förderungswürdig wie ein Einlagensicherungssystem. Das systemische Risiko wird dadurch bei jenem (angeschlossenen) Kreditinstitut reduziert, das die Liquiditätsreserve bei einem Zentralinstitut einlegt. Der Telos der Stabilitätsabgabe, finanzmarktstabilisierende und systemisches Risiko reduzierende Einrichtungen zu entlasten, spricht für die Anwendung der Kürzungsbestimmung des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG auf Ebene der Beschwerdeführerin als angeschlossenes Kreditinstitut. Bei Anwendung der Auslegung durch die Behörde käme es aber zu einem gegenteiligen Effekt: Es käme -im Verhältnis zu Kreditinstituten, die keinem Liquiditätsausgleichssystem angeschlossen sind-sogar zu einer Doppelbelastung. Dieser Effekt kann jedoch nicht vom Gesetzgeber intendiert worden sein. Es würde gleichsam zu einer Bestrafung derartiger Systeme kommen, die letztlich die Finanzmarktstabilität effektiv erhöhen. 2.5. Historische InterpretationDie belangte Behörde unterstellt, dass der historische Gesetzgeber des Stabilitätsabgabegesetzes mit § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG nur eine Entlastung für die Landesbanken der dreistufigen Sektoren normieren wollte und diese Bestimmung auch nach dem 31.12.201 6 im Rechtsbestand belassen wurde, obwohl sie aufgrund der Einführung des § 27a vorletzter Satz BWG keinen Anwendungsbereich mehr haben kann. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Delegierte Verordnung (EU) 201 5/61 der Kommission, mit der die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute geändert wurde, am 1 0.10.2014 erging und im ABI. Nr. L 11 vom S. 1 kundgemacht wurde. Bei Inkrafttreten des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbG am waren die geänderten Liquiditätsvorschriften daher bereits beschlossen. Gemäß § 10 Abs 3 StabAbgG und gemäß § 108 Z 6 BWG ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen sowohl mit dem Vollzug des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG als auch des § 27a BWG betraut. Weiters wurde der Katalog der Kürzungsbestimmungen des§ 2 Abs 2 StabAbgG zuletzt mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl I Nr. 11 7/201 6 geändert. Beide Gesetze, die Änderung des § 2 Abs 2 StabAbgG und des § 27a BWG, wurden in der 158. Sitzung des Nationalrates am selben Tag (.201 6) unmittelbar hintereinander beraten und beschlossen (Tagesordnungspunkt 30 und 31) und ebenfalls am selben Tag () im Bundesgesetzblatt kundgemacht (in BGBl I Nr. 11 7/201 6 und BGBl I Nr. 118/201 6). Die Delegierte Verordnung (EU) 201 5/61 vom 1 0.1 0.2014, aus der sich die Änderung des § 27a BWG ergab, war zu diesem Zeitpunkt längst kundgemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber des § 2 Abs 2 StabAbgG die Regelung des § 27a vorletzter Satz BWG und die dort referenzierte gemeinschaftsrechtliche Grundlage bekannt war. Offensichtlich ging derselbe Gesetzgeber aber trotz Entfall der Weiterreichung der Liquiditätsreserve in den dreistufigen Sektoren davon aus, dass die Kürzungsbestimmung des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG weiterhin einen sinnvollen Anwendungsbereich hat. Dies kann aber nur der Fall sein, wenn die Kürzungsbestimmung entgegen der Auffassung der belangten Behörde auch im zweistufigen Sektor auf das Verhältnis zwischen Zentralinstitut und angeschlossenem Kreditinstitut anwendbar ist, um in allen dezentralen Sektoren Fälle der Doppelbelastung durch das Liquiditätsreservesystem des § 27a BWG zu vermeiden. 3. Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG Sollte die Nichtanwendung der Kürzungsbestimmung des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG auf die von uns bei der ***1*** als Zentralinstitut gehaltene Liquiditätsreserve entgegen unserem Beschwerdevorbringen rechtmäßig sein, so beruht der Abgabenbescheid aus folgenden Gründen auf einem verfassungswidrigen Gesetz: 3.1. Unsachlicher Systembruch Neben einem Beitrag des Bankensektors zu den Kosten der Bewältigung der Finanzkrise verfolgt der Gesetzgeber mit dem Stabilitätsabgabegesetz im Interesse der Finanzmarktstabilität bestimmte Lenkungseffekte. Dazu hat er im Stabilitätsabgabegesetz ein System geschaffen, durch das risikoarme Bankgeschäfte und Bilanzpositionen von der Stabilitätsabgabe entlastet werden. Dieses System setzt sich aus Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Kürzungsbestimmungen zusammen. Später wurde es um Belastungsobergrenze und Zumutbarkeitsgrenze ergänzt, um auch Aspekte der Leistungsfähigkeit einfließen zu lassen. In der Bemessungsgrundlage zeigt sich das System darin, dass in der Stammfassung des Gesetzes neben der Bilanzsumme auch das Derivatvolumen besteuert wurde. Im Steuersatz zeigt sich das System darin, dass kleinere Institute vollständig entlastet werden. Mit der Größe des Kreditinstitutes steigt das systemische Risiko, weshalb in Abhängigkeit von der Bilanzsumme ein höherer Steuersatz vorgesehen wird. In den Kürzungsbestimmungen des§ 2 Abs 2 StabAbgG zeigt sich das System darin, dass gezeichnetes Kapital und Rücklagen, die der Stabilisierung und als Risikopuffer dienen, abgezogen werden können. Wäre § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG auf die Liquiditätsreserve in den zweistufigen Sektoren nicht anwendbar, würde dies ein gleichheitswidriges Abgehen vom bestehenden System bedeuten. Die Besteuerung der Liquiditätsreserve, die erheblich zur Finanzmarktstabilität in Österreich beiträgt, würde einen unsachlichen Systembruch bedeuten, wäre sachfremd und damit gleichheitswidrig, weil ein risikoreduzierendes System mit zusätzlicher Doppelbelastung konfrontiert wäre, indem Einlagen doppelt besteuert würden. 3.2. Unsachliche Differenzierung zwischen Einlagensicherung und Liquiditätsverbund Die Liquiditätsreservehaltungsverpflichtung gemäß § 27a BWG dient wie das Einlagensicherungssystem (§ 93 BWG bzw ESAEG, BGBl I Nr 11 7/201 5) neben dem Anlegerschutz (Reduzierung des Einlagenrisikos der Kunden) auch der Finanzmarktstabilität (Vermeidung eines Bank- Run). Die gesicherten Einlagen gemäß § 93 BWG bzw die gedeckten Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG dürfen gemäß § 2 Abs 2 Z 1 StabAbgG von der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe abgezogen werden, weil sie bereits mit den Kosten der Einlagensicherung belastet sind, das von den Banken finanziert wird, und eine Doppelbelastung vermieden werden soll (ErlRV 981 BlgNRXXIV. GP 105). Der Liquiditätsverbund iSd § 27a BWG dient in gleicher Weise der Finanzmarktstabilität und dem Gläubigerschutz und wird ebenfalls von den angeschlossenen Kreditinstituten mittels Liquiditätsreserve finanziert. Der Liquiditätsverbund ist hinsichtlich der Aspekte Einlegerschutz, Finanzmarktstabilität und Vermeidung einer Doppelbelastung den gesicherten bzw gedeckten Einlagen gleichzuhalten und muss daher auch gleichbehandelt werden, d.h. von der Stabilitätsabgabe entlastet werden. 3.3. Sachwidrige Besteuerung gedeckter Einlagen Die gesicherten Einlagen gemäß § 93 BWG bzw die gedeckten Einlagen im Sinne des § 7 Abs 1 Z 5 ESAEG sollen vollständig von der Stabilitätsabgabe entlastet werden. Die bei der ***1*** als Zentralinstitut zu haltende Liquiditätsreserve speist sich aber zum Teil aus von der Beschwerdeführerin gehaltenen gesicherten bzw gedeckten Einlagen. § 2 Abs 2 Z 1 StabAbgG normiert die Kürzung der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme um die gedeckten Einlagen, um eine Belastung dieser gedeckten Einlagen mit der Bankenabgabe auszuschließen. Da die Beschwerdeführerin verpflichtend (gemäß § 27a BWG) eine auf gedeckte Einlagen entfallende Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut einlegen muss und bei dem Zentralinstitut eine Kürzung nicht vorgesehen ist, wäre ein Teil der gedeckten Einlagen wirtschaftlich mit Stabilitätsabgabe belastet. Dies wäre sach- und damit gleichheitswidrig, weil eine Belastung der gesicherten beziehungsweise gedeckten Einlagen mit Stabilitätsabgabe entgegen den ausdrücklichen Intentionen des Gesetzgebers eintreten würde, während dies bei anderen Institutsgruppen, die keiner Liquiditätsreservehaltungspflicht unterliegen, nicht der Fall ist. 3.4. Benachteiligung gegenüber Kreditinstituten, die keinem Liquiditätsverbund angehören müssen Kreditinstitute, die nicht einem Zentralinstitut angeschlossen sind, das sind die Mitglieder des Fachverbands österreichischer Banken und Bankiers (in Folge "Aktienbanken"), gehören nicht einem Liquiditätsverbund an. Es besteht keine Liquiditätsreservehaltungsverpflichtung gemäß § 27a BWG. Da die Kreditinstitute des Aktienbanken-Sektors die gedeckten Einlagen im Sinne des § 7 Abs 1 Z 5 ESAEG gemäß § 2 Abs 2 Z 1 StabAbgG von der Bemessungsgrundlage abziehen können, kommt es zu einer Ungleichbehandlung im Verhältnis jener Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind (zweistufige und dreistufige Sektoren), zu Kreditinstituten des Aktienbanken-Sektors: Letztere müssen keine Stabilitätsabgabe für diese Beträge abführen, wohingegen im Ausmaß der Liquiditätsreserve für die gedeckten Einlagen die Bemessungsgrundlage beim Zentralinstitut steigt. Für die nicht-gedeckten Einlagen ist im Katalog des § 2 Abs 2 StabAbgG keine Kürzung vorgesehen. Diese Einlagen sind daher bereits einmal mit Stabilitätsabgabe auf der Primärstufe belastet. Derartige Einlagen bei Instituten der dezentralen Sektoren würden zweimal besteuert werden (einmal unmittelbar beim angeschlossenen Kreditinstitut der Primärstufe, ein weiteres Mal aufgrund der Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut), während nicht-gedeckte Einlagen bei Aktienbanken bloß einmal der Stabilitätsabgabe unterliegen. Für beide Differenzierungen der Kreditinstitute lässt sich keine sachliche Rechtfertigung finden: in beiden Fällen sind Kreditinstitute dezentraler Sektoren gegenüber Aktienbanken benachteiligt. Die Benachteiligung gegenüber Aktienbanken bestünde sohin darin, dass die Kreditinstitute des dezentralen Sektors, trotz der Verpflichtung zur Bildung einer Liquiditätsreserve, diese von der Bemessungsgrundlage nicht abziehen könnten. Das würde bedeuten, dass der Gesetzgeber die Besonderheiten des Liquiditätsverbunds nicht berücksichtigt hätte, wodurch er gegen seine Pflicht verstoßen würde, Ungleiches ungleich zu behandeln: Gerade deshalb, weil im dezentralen Sektor eine gesetzliche Liquiditätsreserve-Verpflichtung besteht, ist hier auch eine Abzugsmöglichkeit im StabAbgG vorzusehen. Eine gleichmäßige Belastung aller Sektoren kann nur dann gewährleistet werden, wenn auf die Besonderheiten von Kreditinstituten in dezentralen Sektoren Rücksicht genommen wird. Es würde sogar zu einer Benachteiligung von Systemen -wie dem Liquiditätsausgleichssystem -kommen, die dazu geschaffen wurden, die Finanzmarktstabilität zu erhöhen. Das kann vom Gesetzgeber nicht intendiert worden sein. 3.5. Differenzierung innerhalb der dezentralen Sektoren Die Beschwerdeführerin gehört dem Liquiditätsverbund der Sparkassen an. Der Sparkassensektor ist ein zweistufiger Sektor mit der ***1*** als Zentralinstitut und den angeschlossenen Sparkassen als Primärinstitute. Nach Ansicht des Finanzamtes würde § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG einen Abzug der Liquiditätsreserve ausschließlich in einem dreistufigen Sektor zulassen. Seit dem Inkrafttreten der Delegierten VO201 5/61 im Oktober 201 5 bzw des § 27a vorletzter Satz BWG mit ist die im dreistufigen Sektor von den Primärbanken bei den Landesbanken gehaltene Liquiditätsreserve nicht in die Bemessung jener Liquiditätsreserve einzubeziehen, die die Landesbanken beim Zentralinstitut halten müssen. Diebeiden Liquiditätsreserven (der Primärbanken bei den Landesbanken und der Landesbanken beim Zentralinstitut) sind voneinander unabhängig. Trotzdem könnten die Landesbanken nach dem Gesetzeswortlaut ihre eigene Bemessungsgrundlage um die Liquiditätsreserven der Primärbanken kürzen, soweit sie aus der Liquiditätsreservehaltung eine Förderung gegen das Zentralinstitut haben und bei diesem dafür Stabilitätsabgabe anfällt, obgleich zwischen diesen kein sachlicher Zusammenhang besteht. Verglichen mit den Landesbanken der dreistufigen Sektoren bliebe der Beschwerdeführerin hingegen eine Kürzung der Bilanzsumme um die Förderung aus der Liquiditätsreservehaltung verwehrt, weil sie keine Verbindlichkeit gegenüber einem Kreditinstitut aus dessen Liquiditätsreservehaltungsverpflichtung hat. Dies wäre jedoch gleichheitswidrig, weil in den dreistufigen Sektoren die Förderungen der Landesbank gegen das Zentralinstitut inhaltlich sachlich nichts mit der Liquiditätsreserveeinlage der Primärbanken zu tun haben."

Mit Schreiben vom erhob die Bf. Beschwerde betreffend Stabilitätsabgabe für das Jahr 2023. Die Bf. führte im Wesentlichen aus, wie in der Beschwerde betreffend die Vorjahre 2017 bis 2022. Zur Bemessungsgrundlage gab sie Folgendes an:

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Sie begründete wie folgt: "Bezughabende Normen § 2 Abs 2 Z 3a StabAbG Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Das geprüfte Finanzinstitut zog im Zeitraum 2017 bis 2022 (Prüfungszeitraum 2018-2020) die jeweils in der Bilanz ausgewiesene Forderung an das Zentralinstitut, entstanden aus der Erfüllung von Liquiditätshaltungsbestimmungen, von der durchschnittlich unkonsolidierten Bilanzsumme iSd § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbG (bis 2015 § 2 Abs 2 Z 3 StabAbG) als "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind", ab. In den Beschwerden 2017-2023 wurde gemäß § 262 Abs 2 lit a BAO auf Beschwerdevorentscheidungen verzichtet. Beweismittel: Detailunterlagen Bemessungsgrundlage Stabilitätsabgabe Antwort Ergänzungsersuchen Stabilitätsabgabe 2017-2022 Begleitschreiben Erklärung Stabilitätsabgabe 2022 Begleitschreiben Erklärung Stabilitätsabgabe 2023 Stellungnahme: Das FAG hält weiterhin die Begründung aus den angefochtenen Bescheiden aufrecht. Die Bf versucht offenbar aus dem verwendeten Begriff "Verpflichtungen" in § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG (bis 2015 § 2 Abs 2 Z 3 StabAbG) abzuleiten, dass es sich nicht um Passivposten handeln müsse, sondern auch Aktivposten unter den Begriff fallen. Das FAG vertritt nicht die Ansicht, dass ausschließlich Verbindlichkeiten (wie in den EB ausgeführt) unter den Abzugsposten fallen können. Zutreffend ist allerdings, dass nach Ansicht des FAG ausschließlich Passivposten unter die Kürzungsbestimmung fallen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Das Stabilitätsabgabegesetz bezieht sich in der Stammfassung auf § 25 Abs 13 BWG, dieser lautete: "Die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird, und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten sind unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 vertraglich oder statutarisch zu regeln. Die vertraglichen oder statutarischen Regelungen haben insbesondere zu enthalten: […] 2. die nähere Ausgestaltung der Leistungsverpflichtung (Anm. FAG) des Zentralinstitutes oder sonstigen Kreditinstitutes, bei dem die liquiden Mittel gehalten werden, im Bedarfsfall" Diese Leistungsverpflichtung kann sich bilanziell in einer Verbindlichkeit (so der Regelfall) zB der Landesbank gegenüber der Primärbank ergeben, je nach konkreter Ausgestaltung kann aber auch eine Rückstellung aus der Leistungsverpflichtung resultieren. Diese Unwägbarkeit versucht das Stabilitätsabgabegesetz einzufangen, indem es "Verpflichtungen" zum Abzug zulässt. Die Erläuternden Bemerkungen gehen, wie auch die Bf zugesteht, noch vom Begriff "Verbindlichkeiten" aus. Für die Berücksichtigung im Rahmen des § 2 Abs 2 StabAbgG muss sich diese Verpflichtung aber in einer Bilanzposition konkretisiert haben. Die, nach Ansicht des FAG, zwingende Voraussetzung eines Passivpostens ergibt sich darüber hinaus aus der Systematik des § 2 Abs 2 StabAbgG, der Passivposten zum Abzug zulässt. Der dagegen ins Treffen geführte Bezug der Bf auf die Sonderabgabe von Kreditunternehmungen überzeugt schon deswegen nicht, weil dort explizit der Begriff "Aktivposten" verwendet wurde. Hätte der Gesetzgeber darauf Bezug nehmen wollen, hätte er wohl auch diesen Begriff gewählt. Soweit die Bf eine Gefahr der Doppelbesteuerung für nicht gedeckte Einlagen sieht ist zu entgegnen: Der Gesetzgeber ging bei der Textierung von § 2 Abs 2 Z 3 StabAbgG von folgender Gefahr der Doppelbesteuerung aus: Legt eine Primärbank die Mittel für die Liquiditätshaltung bei der sektoralen Landesbank an, entsteht bei der Primärbank eine Forderung und bei der Landesbank eine Verbindlichkeit. Soweit die Landesbank die eingelegten Mittel nun an "ihr" Zentralinstitut weitergibt entsteht eine Forderung gegenüber dem Zentralinstitut. Der Gesetzgeber möchte "nur" verhindern, dass durch die zwingende Bilanzverlängerung auf der mittleren Ebene (Landesbank) keine Mehrfachbesteuerung bewirkt wird. Diese Gefahr besteht aber nur auf der mittleren Ebene, wo die Liquiditätshaltung zwingend auf beiden Seiten der Bilanz zu berücksichtigen ist und daher notwendigerweise zu einer Bilanzverlängerung führt. Auf Ebene der Primärbank besteht das Problem nicht, weil ja die Forderung gegenüber der Landesbank durch jede mögliche Fremdfinanzierung erfolgen kann. Darunter befinden sich natürlich auch abzugsfähige Posten. So wären zB bei einer hypothetischen ausschließlichen Refinanzierung durch gedeckte Einlagen und Eigenkapital sowieso 100% der Bilanzsumme zu kürzen. Daraus ergibt sich auch die Logik der Kürzungsbestimmung: Zunächst ist die Höhe der "Verpflichtung", in Form eines sich bilanziell auswirkenden Passivposten zu ermitteln. Dieser Betrag ist allerdings mit der Höhe der Forderungen begrenzt, der sich aus der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht ergibt und beim Zentralinstitut - bzw bei Einlage bei einem anderen Kreditinstitut bei diesem - der Stabilitätsabgabepflicht unterliegt. Nur in dieser doppelt begrenzten Höhe liegt zwingend eine Bilanzverlängerung vor, die zu einer nach Ansicht des Gesetzgebers nicht gerechtfertigten Mehrfachbesteuerung führt. Dabei ist aber anzumerken, dass danach sowohl auf Ebene der Primärbank als auch auf Ebene des Zentralinstitutes keine Entlastung der betroffenen Bilanzpositionen erfolgt. Im Ergebnis werden daher immer zwei Ebenen besteuert, unabhängig davon, ob zwei-, drei- oder vierstöckige Sektoren vorliegen. Sollte sich die Ansicht der Bf als zutreffend erweisen, dass in mehrstufigen Sektoren kein Anwendungsbereich für § 2 Abs 2 Z 3 bzw 3a StabAbgG verbliebe, stellt sich im Hinblick auf die vorgebrachten Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit die Frage, ob dann noch die Gefahr einer Doppel-/Mehrfachbesteuerung besteht."

Mit Beschluss des Bundesfinanzgericht vom setzte das Bundesfinanzgericht das Verfahren zugunsten eines höchstgerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zur GZ: Ro 2024/13/0019 aus. Mit Erkenntnis vom hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes auf. Mit Beschluss vom beendete das Bundesfinanzgericht die Aussetzung und führte das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht fort.

IV. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Bankwesengesetz (BWG) und gehört einem Liquiditätsverbund der Sparkassen an. Der Sparkassensektor ist ein zweistufiger Sektor mit der ***1*** als Zentralinstitut und den angeschlossenen Sparkassen als Primärinstitute.

Die Beschwerdeführerin hat als Teil des Verbundes bei ihrem Zentralinstitut eine Liquiditätsreserve gemäß § 25 BWG (idF BGBl. I Nr. 77/2011 bzw. Nr. 184/2013) und § 27a BWG (idF BGBl. I Nr. 184/2013, Nr. 98/2014 bzw. Nr. 118/2016) gehalten.

Verglichen mit den Landesbanken der dreistufigen Sektoren, die gem. § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG eine Kürzung der Bilanzsumme um die Förderung aus der Liquiditätsreservehaltung vornehmen können, kann der zweistufige Sektor keinen Abzug vornehmen, da er keine Verbindlichkeit gegenüber einem Kreditinstitut aus dessen Liquiditätsreservehaltungsverpflichtung hat.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig wie oben dargestellt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 2 Stabilitätsabgabegesetz (idF. StabAbgG) idF. BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016 zur Bemessungsgrundlage der Abgabe bestimmt - auszugsweise - wie folgt: "(1) Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme (Abs. 2) des Kreditinstitutes, vermindert um die in Abs. 2 genannten Beträge. Für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres zugrunde zu legen, das im Jahr 2010 endet. Ab dem darauffolgenden Kalenderjahr ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, zugrunde zu legen. (2) Die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der für die ersten drei Kalendervierteljahre des Geschäftsjahres übermittelten Aufstellung über die Kapital- und Gruppensolvenz, die im Rahmen des Meldewesens (§ 74 BWG) ermittelt wird, und der Bilanzsumme des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres. Die Bilanzsumme des Kreditinstitutes ist nach den Vorschriften des § 43 ff BWG und der Anlage 2 zu § 43 BWG zu ermitteln. Die Bilanzsumme des Jahresabschlusses und die Vermögensausweise gemäß § 74 BWG sind dabei jeweils um folgende Beträge zu vermindern: 1. Gedeckte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015; 2. gezeichnetes Kapital und Rücklagen; (Anm.: Z 3 gemäß § 9 Abs. 2 außer Kraft getreten) 3a. Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut gemäß § 27a BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut gemäß § 27a BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt; (…)"

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG ist die Bilanzsumme ab dem Jahr 2015 um Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten zu vermindern, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut gemäß § 27a BWG (idF BGBl. I Nr. 184/2013, Nr. 98/2014 bzw. Nr. 118/2016) bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut gemäß § 27a BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt.

Gemäß § 27a BWG haben Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen. Dazu haben sie bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen zu halten.

Zur Anwendbarkeit des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG auf den konkreten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt ausgesprochen (): "29 Da eine Verminderung nur in jenem Ausmaß zulässig ist, als Forderungen an das Zentralinstitut (oder ein anderes Kreditinstitut) bestehen, kann die Verminderung der Bemessungsgrundlage nach dieser Ziffer nur im Fall eines mehrstufigen Bankenverbundes eintreten, weil nur in diesem Fall sowohl Verpflichtungen gegenüber einem Kreditinstitut (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses), anderseits aber auch Forderungen an das Zentralinstitut bestehen können. Eine derartige Verminderung der Bemessungsgrundlage wird daher insbesondere bei einem dreistufigen Bankenverbund, und zwar auf Ebene der Landesbank eintreten können, bei welcher Verpflichtungen gegenüber dem Primärinstitut und Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut bestehen. 30 Es kann somit abgeleitet werden, dass in Satz 1 dieser Bestimmung gerade nicht die Liquiditätserfordernisse jenes Kreditinstituts gemeint sind, dessen Stabilitätsabgabe zu beurteilen ist, sondern die Liquiditätserfordernisse jenes Kreditinstituts, das die Einlagen bei dem Kreditinstitut, dessen Stabilitätsabgabe zu beurteilen ist, geleistet hat (und damit die Verpflichtung ausgelöst hat). 31 Bei einem (wie hier vorliegenden) zweistufigen Bankenverbund liegen hingegen nicht (beim selben Kreditinstitut) sowohl Verpflichtungen (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses) als auch Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut vor."

Die Beschwerdeführerin bilanziert als Primärinstitut keine Verbindlichkeiten, die aus Liquiditätserfordernissen eines anderen Kreditinstituts resultieren. Da folglich keine Verpflichtungen diesen gegenüber gemäß § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG idgF. vorliegen können, kann die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe nicht reduziert werden. Diese Befreiungsbestimmung von der Stabilitätsabgabe ist im zweistufigen Liquiditätsverbund, wie es im konkreten Fall der Fall ist, nicht anzuwenden.

Wie es im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2024/13/0019, zum Ausdruck kommt, können gemäß gleichgelagerter Folgebestimmung keine Verpflichtungen bei zweistufigen Liquiditätsverbünden abgezogen werden. Eine Rechtswidrigkeit der Anwendung der betreffenden Normen auf den konkreten Sachverhalt gem. § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG besteht aufgrund der Vergleichbarkeit des entschiedenen Sachverhaltes somit nicht.

Die Beschwerdeführerin bringt in verfassungsrechtlicher Hinsicht vor, es läge ein unsachlicher Systembruch hinsichtlich der doppelten Besteuerung von Einlagen, eine unsachliche Differenzierung zwischen Einlagensicherung und Liquiditätsverbund, eine sachwidrige Besteuerung gedeckter Einlagen, eine Benachteiligung gegenüber Kreditinstituten, die keinem Liquiditätsverbund angehören müssen sowie solchen, die einem dreistufigen Bankenverbund angehören, vor.

Da es in der Entscheidung einer Bank oder Sparkasse und im konkreten Fall an der Bf. selbst liegt, ob sich diese einem Zentralinstitut anschließt oder nicht (siehe mit Verweis auf ; Völkl in Laurer/M. Schütz/Kammel/Ratka, BWG § 27a Rz 13), sodass die Angeschlossenheit vertraglich verändert werden kann (Blume in Dellinger, BWG § 27a Rz 8, 10. Lfg November 2020), ist die strukturelle Ausgestaltung des Bankenkonzerns in der Privatautonomie begründet. Somit kann ein wesentlicher Eingriff in ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht dadurch nicht erkannt werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom zum StabAbgG idF BGBl. I 111/2010 erkannt, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Festsetzungsbescheid hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden ist ().

Hinsichtlich der vom Gesetzgeber gewählten Bemessungsgrundlage ist das Anknüpfen an die modifizierte Bilanzsumme vom Verfassungsgerichtshof als nicht unsachlich beurteilt worden. Die vorgebrachten Bedenken gegen die Berechnung der Bemessungsgrundlage sind rechtspolitischer und nicht verfassungsrechtlicher Natur, wobei der Verfassungsgerichtshof festhält, dass ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gegeben ist (Rz 28ff). Im Leitsatz der zitierten Entscheidung ist Folgendes verzeichnet: "keine Unsachlichkeit der Bemessungsgrundlage durch Anknüpfen an die konsolidierte Bilanzsumme".

Aus den Entscheidungsgründen ist zur Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe Folgendes ausgeführt: "Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich auch nicht gehindert, als Bemessungsgrundlage grundsätzlich die unkonsolidierte Bilanzsumme heranzuziehen, weil damit berücksichtigt wird, dass das einzelne Kreditinstitut, und nicht (bloß) die Institutsgruppe, von den staatlichen Maßnahmen profitiert bzw. diese veranlasst hat." Diese Argumentation ist auch auf den konkreten Fall anwendbar, da mit dieser Aussage insbesondere die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe gem. § 2 StabAbgG im mehrstufigen Bankenverbund angesprochen war und in diesem Punkt vom Verfassungsgerichtshof keine Verfassungswidrigkeit festgestellt wurde.

Die in § 2 Abs. 1 StabAbgG normierte Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe, insbesondere die Anwendung der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme § 2 Abs. 2 StabAbgG der Bf., vermindert um die in § 2 Abs. 2 StabAbgG genannten Beträge, ist im konkreten Fall anwendbar. Für zweistufigen Bankenverbünde wie es im konkreten Fall der Fall ist, liegen keine Verpflichtungen aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses und gleichzeitig Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut vor. Die Anwendung der Befreiungsbestimmung gem. § 2 Abs. 2 Z 3a 2. Satz StabAbgG scheidet somit aus.

Auf Grund des in Art 18 Abs. 1 B-VG verankerten Legalitätsprinzips und gem. Art 89 Abs. 1 B-VG ist das Bundesfinanzgericht verpflichtet, seine Entscheidungen auf der Grundlage der geltenden Gesetze zu treffen. Der Gleichheitsgrundsatz setzt dem Normengeber insofern nur inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Innerhalb der gesetzlichen Schranken gem. Art 18 Abs. 1 B-VG ist es dem Normengeber nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignete Art zu verfolgen.

Gem. Art 89 Abs. 2 B-VG iVm. Art 135 Abs. 4 B-VG hat ein Verwaltungsgericht dann, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Die Bf. hat keinen wesentlichen Eingriff in ihre Rechtssphäre und in rechtlich geschützte Interessen begründen können, weshalb keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 2 StaAbgG zu erkennen sind. Somit besteht kein Anlass, gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG einen Aufhebungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, da keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision unzulässig)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die zentrale Rechtsfrage im konkreten Fall bereits durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2024/13/0019 geklärt ist, ist eine ordentliche Revision unzulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 2 Abs. 2 StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
§ 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
§ 1 StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
VO 575/2013, ABl. Nr. L 176 vom S. 1
§ 27a BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 25 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 2 Abs. 1 StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101006.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
EAAAF-79665