Säumniszuschlag mit Ausführungen, die sich ausschließlich gegen die zugrundeliegenden Stammabgaben richten, nicht mit Aussicht auf Erfolg bekämpfbar
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***R1***, den Richter***R2*** sowie den fachkundigen Laienrichter ***R3*** und die fachkundige Laienrichterin ***R4*** in der Beschwerdesache ***RA***, Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der ***Bf***, ***MV-Adr*** über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom und betreffend Säumniszuschläge, Steuernummer ***BFStNr***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang und Sachverhalt
Die gegenständliche Entscheidung ist ausschließlich verfahrensrechtlicher Natur. Der Verfahrensgang ist gleichzeitig der entscheidungswesentliche Sachverhalt, sodass auf eine getrennte Darstellung verzichtet wird.
Mit zwei Bescheiden vom und setzte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2011-2016, 7/2021 und 8/2021, zum Dienstgeberbeitrag 2014-2016, zur Lohnsteuer 1017, zur Körperschaftsteuer 2011-2013, zu den Anspruchszinsen (zur Körperschaftsteuer) 2011 sowie zur Kapitalertragsteuer 2011-2014 im Betrag von € 10.233,41 und € 6.442,79 fest.
Mit Schriftsatz vom erhob die Beschwerdeführerin (nach zwei Fristverlängerungsansuchen i.S.d. § 245 Abs. 3 BAO) Beschwerde gegen mehrere Bescheide, mit denen die den o.a. Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Stammabgaben festgesetzt wurden, sowie gegen "sämtliche zu diesen Bescheiden ergangenen/ergehenden Nebenbescheide (Anspruchszinsen, Säumniszulagen, Verspätungszuschläge)". Darin bekämpft die Beschwerdeführerin die Auffassung der belangten Behörde, wonach die Verpachtung des Unternehmens der Beschwerdeführerin als Scheinkonstruktion eingestuft und von der Beschwerdeführerin erklärte innergemeinschaftliche Lieferungen nicht anerkannt wurden. In der Beschwerde wurde weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den Senat beantragt. Zu den Säumniszuschlägen enthält die Beschwerde kein dezidiertes Vorbringen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Säumniszuschlags-Bescheide vom und richtet, als unbegründet ab, da die Beschwerden gegen die Grundlagenbescheide mittlerweile mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen worden seien und daher die Säumniszuschläge unverändert bleiben würden.
Mit Schriftsatz vom erhob die Beschwerdeführerin Vorlageantrag gemäß § 264 BAO und stützte diesen darauf, dass auch gegen die Beschwerdevorentscheidungen zu den Grundlagenbescheiden Vorlageanträge eingebracht worden seien.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom TT.10.2024, ***InsGZ***, wurde ein Konkursverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin eröffnet und RA ***RA*** zum Masseverwalter bestellt. Dieser zog mit Schriftsatz vom den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Festzuhalten ist, dass ausschließlich die Säumniszuschläge lt. Bescheiden vom und den Gegenstand dieses Verfahrens bilden. Über die zugrundeliegenden Stammabgaben wird in einem anderen Verfahren des Bundesfinanzgerichtes entschieden werden.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt, insbesondere auf die von der belangten Behörde vorgelegten und amtswegig beigeschafften Urkunden (Firmenbuchauszug, Auszug aus der Insolvenzdatei) und sind im Übrigen unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 217 Abs. 1 u. 2 BAO sind Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, wobei der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages beträgt. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld, sondern nur einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraus. Maßgeblich für die Festsetzung des Säumniszuschlages ist daher lediglich das objektive Vorliegen einer Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zugrunde liegenden Abgabenbescheides. Der Säumniszuschlag ist auch dann geschuldet, wenn der Bescheid über die Festsetzung der Stammabgabe sachlich unrichtig sein sollte. Auch wenn gegen den Stammabgabenbescheid ein Rechtsmittel erhoben wird, steht dies der Festsetzung von Säumniszuschlägen nicht entgegen (; , 99/13/0054; , 99/15/0145; , 2002/16/0072; , 2005/16/0240; , Ra 2017/13/0023).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ausschließlich Einwendungen gegen die Stammabgaben geltend gemacht. Umstände, die einer Festsetzung von Säumniszuschlägen entgegenstehen würden, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Stammabgaben sind daher im Sinne der dargestellten Rechtsprechung gegenwärtig (in einem formellen Sinn) geschuldet und erfolgte die Festsetzung der Säumniszuschläge daher zu Recht.
Sollten in der Folge die Stammabgaben (z.B. aufgrund der vorliegenden Beschwerde) herabgesetzt werden, sind zwingend (kein Ermessen der Abgabenbehörde) auch die Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen bzw. haben bei gänzlichem Entfall der Stammabgaben auch die Säumniszuschläge zu entfallen (§ 217 Abs. 8 BAO).
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass der Säumniszuschlag auch dann geschuldet ist, wenn der Stammabgabenbescheid unrichtig ist oder mit Rechtsmittel bekämpft wird, und ein Säumniszuschlag daher nicht erfolgreich mit einem Rechtsmittel bekämpft werden kann, das sich inhaltlich ausschließlich gegen die Stammabgabe richtet, ist durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH klargestellt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren daher im vorliegenden Fall nicht zu lösen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104004.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
PAAAF-79657