Keine abzugsfähigen Reisekosten eines Arztes bei Fortbildungsveranstaltung in einem Strandhotel auf Zypern
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Einkommensteuerbescheid 2019 vom wurden Reisekosten für eine Reise nach Zypern nicht als Werbungskosten anerkannt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer via FinanzOnline das Rechtsmittel der Beschwerde. Als Begründung führt der Beschwerdeführer wie folgt aus:
"Trotz Vorlage entsprechender aus meiner Sicht geeigneter Bestätigungen wurden meine Werbungskosten nicht anerkannt (Fortbildungskosten). Ich geh davon aus, dass eine Teilnahmebestätigung samt Rechnung über einen im Ausland bei einem Arzt absolvierten Kurs als Vorbereitung auf die Facharztprüfung einen nachvollziehbaren Beweis dafür bietet, dass hier Werbungskosten entstanden sind. Mein Aufenthalt in Zypern diente jedenfalls intensiv meiner Fortbildung. Ich lege zusätzlich das Programm der Veranstaltung vor."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Als Begründung führte das Finanzamt wie folgt aus:
"Bei Studienreisen liegt eine berufliche Veranlassung nur dann vor, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen ( 93/15/0069, 98/15/0050, 99/15/0015, 96/14/0030). Da laut vorgelegtem Reiseprogramm der berufliche Teil an keinem Tag eine Arbeitszeit von acht Stunden erreicht, sind die geltend gemachten Aufwendungen für die Pauschalreise nach Paphos/Zypern von Gruber Reisen in Höhe von EUR 1.890,00 nicht absetzbar."
Am stellte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag via FinanzOnline. Als Begründung führt er wie folgt aus:
"Es mag sein, dass das Reiseziel meines Seminars, bei dem die Absetzbarkeit der Kosten bezweifelt wird den Anschein erwecken lässt, dass es sich um keine beruflich veranlasste Reise gehandelt hat. Das war aber sicher nicht der Fall und es sind sämtliche Voraussetzungen für den Abzug gegeben. Zu bemerken ist, dass es sich um ein Intensivseminar gehandelt hat und ich insbesondere zu Vortagenden am letzten Tag gehört habe. Aus diesem Grund habe ich auch neben den Programmpunkten meine Zeit mit Vorbereitung auf die nächsten Tage verbracht und habe ich auch den erwähnten Vortrag vorbereitet. Sehen Sie bitte meinen Namen am letzten Tag im Programm."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hat von bis an der Jahrestagung der I.S.D.S (österreichische Sektion) teilgenommen.
Die Jahrestagung fand in Paphos auf der Insel Zypern statt.
Laut dem vorgelegten Veranstaltungsprogramm fanden vom bis zum jeweils am Vormittag (von 7:30 bzw 8:00 bis 13:00) fachliche Vorträge statt.
Der gesamte Nachmittag und Abend stand den Teilnehmern der Veranstaltung zur freien Verfügung.
Die Tagung fand im ***Hotel*** statt. Das Hotel ist ein Urlaubsresort, das unmittelbar am Strand gelegen ist.
In seiner Einkommensteuererklärung 2019 machte der Beschwerdeführer Reisekosten iHv EUR 1.890,00 als Werbungskosten geltend.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich für das Bundesfinanzgericht unzweifelhaft aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
Der Sachverhalt beruht im Wesentlichen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Buchungsbestätigung und dem vorgelegten Tagungsprogramm.
Mit Vorhalt vom wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgefordert, bis zum Nachweise vorzulegen, dass die Fortbildungsveranstaltung ein ganztägiges Ausbildungsprogramm beinhaltete und nicht - wie vom Finanzamt angenommen - die Ausbildung sich nur auf den Vormittag beschränkte. Bis zum ist keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesfinanzgericht eingelangt.
Aus diesen Gründen konnte der oben festgestellte Sachverhalt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 16 Abs 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören gemäß § 16 Abs 1 Z 9 EStG auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Demgegenüber sind gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Über die Abzugsfähigkeit des Aufwandes für die Teilnahme an Studienreisen liegt umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (Hinweis E , 96/14/0055; E , 98/15/0111; E , 97/13/0228; E , 99/14/0131; E , 92/14/0133; E , 92/15/0099; E , 92/14/0150; E , 90/14/0266; E , 91/14/0171). Nach den vom Verwaltungsgerichtshof in dieser Judikatur erarbeiteten Grundsätzen sind Kosten einer Studienreise des Steuerpflichtigen grundsätzlich als nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG anzusehen, es sei denn, dass folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
1) Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
2) Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.
3) Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
4) Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der angeführten Judikatur dementsprechend die Kosten solcher Reisen, mit denen ein typisches Mischprogramm absolviert wird, in den Bereich der privaten Lebensführung verwiesen.
Bereits in einer etwas älteren Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass bei einer Reise eines Facharztes zu einem Kongress, die im Rahmen eines sogenannten Mischprogrammes durchgeführt wird, die gesamten Reisekosten nicht abzugsfähig sind (Vgl. ).
Auf Basis der dargestellten, eindeutigen und ständigen Rechtsprechung des VwGH waren daher die Reisekosten im vorliegenden Fall als nicht abzugsfähig zu beurteilen, weil das Fachprogramm sich lediglich auf den Vormittag erstreckte und der restliche Tag dem Steuerpflichtigen frei zur Verfügung gestanden ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung beruht auf der eindeutigen und ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102898.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
FAAAF-79656