Ein gültiger Parkschein muss auch für eine 15 Minuten dauernde Abstellung entrichtet bzw. aktiviert sein
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***RI*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 über die (zwei) Beschwerden des Beschuldigten (beide) vom gegen die zwei Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, beide vom , Gzen 1) MA67/GZ1/2024 und 2) MA67/GZ2/2024,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) MA67/246701 werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 30,00 Euro (jeweils 15,00 Euro) zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (2 x 15,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (2 x 75,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (2 x 10,00 Euro), insgesamt 200,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans DNr1 der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und nach eingeholter Lenkererhebung mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/GZ1/2024, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 am um 09:58 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Friedlgasse 61, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt 09:58 Uhr gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein unrichtig entwertet gewesen sei. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.
Der Bf. brachte in seinem Einspruch vom zusammengefasst vor, dass er die Verwaltungsübertretung weder objektiv noch subjektiv begangen habe. Er habe das gegenständliche Fahrzeug unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen abgestellt und sich ordnungsgemäß verhalten. Der Tatort sei nicht ausreichend konkretisiert und die Tathandlung der angelasteten Verwaltungsübertretung unzureichend dargestellt worden. Aus diesen Gründen sei eine Subsumption unter den Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht möglich, da der Bf. die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Die angefochtene Strafverfügung sei daher zur Gänze rechtswidrig. Nach der Uhr des Einschreiters sowie der Uhr auf seinem Mobiltelefon sei der Parkschein gültig entwertet gewesen und habe es sich offenbar um eine Überschneidung bzw. einen Zeitraum von ein oder zwei Minuten beim Ablauf des Scheines gehandelt. Hierbei handle es sich wohl um eine tolerierbare Zeitdifferenz. Ausdrücklich werde auch die Höhe der verhängten Geldstrafe von 75,00 Euro bestritten. In Anbetracht der allenfalls verwirklichten Verwaltungsübertretung erscheine die Höhe unangemessen und nicht gesetzeskonform. Eine Strafwürdigkeit liege keinesfalls vor.
Mit Straferkenntnis vom , GZ. MA67/GZ1/2024, wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 und 2 sowie § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung) aus, unbestritten seien sowohl die Lenkereigenschaft des Bf., als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei, geblieben.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gem. § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).
Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen sei keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren (vgl. § 2 Parkometerabgabeverordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).
Es sei nur dann kein Abgabenbetrag zu entrichten, wenn die gesamte Abstellzeit nicht mehr als 15 Minuten betrage und ein 15 Minuten Parkschein korrekt, d.h. mit der tatsächlichen Ankunftszeit, entwertet werde. Daher entspreche die vom Bf. gewählte Vorgangsweise, den 15-Minuten-Parkschein vorzudatieren, nicht den rechtlichen Vorgaben, das insbesondere auch deshalb nicht, weil die rechtmäßige Entrichtung der Parkometerabgabe nur dann überprüfbar sei, wenn ein Parkschein den faktischen Gegebenheiten entsprechend ausgefüllt werde.
Wie den Daten der Organstrafverfügung und der Fotodokumentation zu entnehmen sei, sei das Fahrzeug um 09:58 Uhr vom Meldungsleger beanstandet worden, da der sich im Fahrzeug befindliche 15-Minuten-Parkschein mit 10:00 Uhr entwertet gewesen sei.
Die Mitarbeiter der Kurzparkzonenüberwachung würden sich bei ihrer Tätigkeit eines Digitalen Überwachungsgerätes bedienen, das im Zuge einer Beanstandung die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehe und vorgebe. Das Überwachungsorgan habe diesbezüglich keine Möglichkeit einzugreifen und könne daher ein Fehler des Mitarbeiters ausgeschlossen werden.
Aufgrund der Aktenlage sei festzustellen, dass der Bf. der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins nicht nachgekommen sei.
Wegen des nicht korrekt ausgefüllten Parkscheins sei der objektive Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.
Zum Einwand des Bf., der Tatort sei nicht ausreichend konkretisiert, werde festgehalten, dass Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung des Tatortes dann keinen Einfluss hätten, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr einer Doppelbestrafung entstünden.
Mit der Angabe des Tatortes "Wien 19., Friedlgasse 61" sei dieser ausreichend konkretisiert und die Abstellörtlichkeit durch die Fotos, welche im Zuge der Beanstandung durch den Meldungsleger angefertigt worden seien, genau dokumentiert, weshalb ein dahingehender Einwand ins Leere führe.
Um eine Strafe in dieser Höhe zu vermeiden, hätten der Bf. die Möglichkeit wahrnehmen können, den Strafbetrag der Organstrafverfügung oder der Anonymverfügung innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einzahlung zu bringen.
Die Einwendungen des Bf. seien nicht geeignet gewesen, ihn vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.
Im Zuge des Verfahrens seien somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung dieses Straferkenntnisses ersichtlich sei, zumal der Bf. diesen Sachverhalt insgesamt unwidersprochen gelassen habe.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.
Der Bf. wiederholt in seiner Beschwerde vom im Wesentlichen sein Einspruchsvorbringen.
Er stelle sohin den Antrag, die bekämpfte Strafverfügung [Anmerkung BFG, gemeint: Straferkenntnis] ersatzlos aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren umgehend einzustellen.
Verfahren 2), GZ. MA67/GZ2/2024:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Bf. unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans DNr2 der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und nach eingeholter Lenkererhebung mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/GZ2/2024, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 am um 09:30 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Sieveringer Straße 16, ohne gültigen Parkschein abgestellt, da die Parkzeit überschritten gewesen sei. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.
Der Bf. brachte in seinem Einspruch vom zusammengefasst vor, dass er die Verwaltungsübertretung weder objektiv noch subjektiv begangen habe. Er habe das gegenständliche Fahrzeug unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen abgestellt und sich ordnungsgemäß verhalten.
Der Tatort sei nicht ausreichend konkretisiert und die Tathandlung der angelasteten Verwaltungsübertretung unzureichend dargestellt worden. Aus diesen Gründen sei eine Subsumption unter den Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht möglich, da der Bf. die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Die angefochtene Strafverfügung sei daher zur Gänze rechtswidrig.
Ausdrücklich werde auch die Höhe der verhängten Geldstrafe von 75,00 Euro bestritten. In Anbetracht der allenfalls verwirklichten Verwaltungsübertretung erscheine die Höhe unangemessen und nicht gesetzeskonform.
In der Folge lastete der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. mit Straferkenntnis vom , GZ. MA67/GZ2/2024, an, er habe das gegenständliche Fahrzeug am um 09:30 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Sieveringer Straße 16 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug lediglich der bereits abgelaufene Parkschein mit der Nummer PS1, gültig für 15 Minuten mit der Entwertung 09:10 Uhr befunden habe und die Parkzeit somit überschritten worden sei. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus, unbestritten seien sowohl die Lenkereigenschaft des Bf., als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei, geblieben.
Nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung) führte die Behörde aus, wie den Angaben in der Organstrafverfügung und den in Zusammenhang mit der Beanstandung vom Meldungsleger angefertigten Fotos zu entnehmen sei, sei das Fahrzeug um 09:30 Uhr beanstandet worden, da der im Fahrzeug hinterlegte 15-Minuten-Parkschein Nr. PS1 mit 09:10 Uhr entwertet gewesen sei und die Parkzeit somit überschritten worden sei.
Die Mitarbeiter der Kurzparkzonenüberwachung würden sich bei ihrer Tätigkeit eines Digitalen Überwachungsgerätes bedienen, das im Zuge einer Beanstandung die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehe und vorgebe. Das Überwachungsorgan habe diesbezüglich keine Möglichkeit einzugreifen und könne daher ein Fehler des Mitarbeiters ausgeschlossen werden.
Zum Einwand des Bf., der Tatort sei nicht ausreichend konkretisiert worden werde festgehalten, dass Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung des Tatortes dann keinen Einfluss hätten, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr einer Doppelbestrafung entstünden.
Mit der Angabe des Tatortes "Wien 19., Sieveringer Straße 16" sei dieser ausreichend konkretisiert und die Abstellörtlichkeit durch die Fotos, welche im Zuge der Beanstandung durch den Meldungsleger angefertigt worden seien, genau dokumentiert, weshalb sein dahingehender Einwand ins Leere führe.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe sei die Behörde in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr eine gleich hohe Strafe zu verhängen wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt sei.
Um eine Strafe in dieser Höhe zu vermeiden hätte der Bf. die Möglichkeit wahrnehmen können, den Strafbetrag der Organstrafverfügung oder der Anonymverfügung innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einzahlung zu bringen.
Die Einwendungen des Bf. seien nicht geeignet gewesen ihn vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.
Im Zuge des Verfahrens seien somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen die zu dessen Einstellung hätten führen können.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung dieses Straferkenntnisses ersichtlich sei, zumal der Bf. diesen Sachverhalt insgesamt unwidersprochen gelassen habe.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.
Der Bf. wiederholt in seiner Beschwerde vom im Wesentlichen sein Einspruchsvorbringen.
Er stelle sohin den Antrag, die bekämpfte Strafverfügung [Anmerkung BFG, gemeint: Straferkenntnis] ersatzlos aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren umgehend einzustellen.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerden samt den Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024:
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 am um 09:58 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Friedlgasse 61, abgestellt.
Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (09:58 Uhr) befand sich hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges der 15-Minuten-Parkschein Nr. PS2 mit den Entwertungen Stunde: 10:00 und Minute 00.
Der Parkschein wurde somit unrichtig entwertet.
Verfahren 2), GZ. MA67/GZ2/2024:
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 am um 09:30 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Sieveringer Straße 16, abgestellt.
Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (09:30 Uhr) befand sich hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges der 15-Minuten-Parkschein Nr. PS1 mit den Entwertungen Stunde 09 und Minute 10.
Die Parkzeit wurde somit überschritten.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des jeweiligen Meldungslegers sowie den zu den Beanstandungszeiten angefertigten Fotos.
Durch die Fotos ist dokumentiert, dass das Fahrzeug an den angeführten Tatörtlichkeiten abgestellt war und im Fahrzeug die unter ad 1) und ad 2) angeführten Parkscheine hinter der Windschutzscheibe eingelegt waren.
Durch die vom Meldungsleger erfassten Anzeigedaten ist erwiesen, dass die Beanstandungen zu den unter ad) 1 und ad 2) angeführten Zeiten erfolgt sind, da bei der Eingabe der Anzeigedaten auf dem Überprüfungsgerät (PDA) die Uhrzeit automatisch erfasst wird. Das PDA-Gerät bezieht die Daten von der Fa. Firma, welche die Serverzeit von drei Zeitservern ableitet und diese wiederum die Zeit von Funk- und Atomuhren ableiten. Eine Änderung der Uhrzeit durch das Kontrollorgan ist nicht möglich.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung bzw. § 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist für eine bis 15 Minuten dauernde Abstellung eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone keine Gebühr zu entrichten, jedoch muss das Fahrzeug für die Dauer der Abstellung mit einem gültigen, sprich richtig entwerteten, (Papier)Parkschein (§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) gekennzeichnet bzw. gemäß § 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ein gültiger elektronischer Parkschein für die Dauer der Abstellung aktiviert sein.
Bei einem 15-Minuten-Papierparkschein ist die genaue Ankunftszeit durch deutlich sichtbare und haltbare Eintragung der Stunde und der Minute anzugeben. Bei einstelliger Angabe ist eine Null vorzusetzen (§ 3 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).
Für den Fall, dass die Dauer der Abstellzeit nicht eingeschätzt werden kann, ist mit Beginn des Abstellens des Fahrzeuges ein gebührenpflichtiger Papierparkschein mit einer längeren Parkdauer im Fahrzeug zu hinterlegen oder ein elektronischer Parkschein mit einer längeren Parkdauer zu aktivieren (vgl. ; , RV/7500114/2023).
Wurde das Fahrzeug nicht für die gesamte Abstelldauer mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet bzw. wird auf dem Parkschein eine spätere Uhrzeit angegeben als das Fahrzeug tatsächlich abgestellt wurde, liegt ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung vor.
Zu den Beschwerdeeinwendungen:
"keine ausreichende Konkretisierung der Tat und der Tathandlung":
Der Verwaltungsgerichtshof erstellte zum Erkenntnis vom , Ra 2021/03/0328, folgenden Rechtssatz:
"Zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG erkennt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden (vgl. Ra 2018/08/0013, 0066). Diese Überlegung hat der VwGH auch bereits für die nach § 44a Z 2 VStG gebotene Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift als maßgeblich erachtet. Demnach dient die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein ( Ra 2020/15/0087, mwN). Vergleichbares hat auch für die Angabe der Strafsanktionsnorm nach § 44a Z 3 VStG zu gelten."
Im ggstl. Fall wurden die Tatorte in den Organstrafverfügungen, in den Anonymverfügungen, in den Strafverfügungen und in den Straferkenntnissen mit "1190 Wien, Friedlgasse 61" bzw. mit "1190 Wien, Sieveringer Straße 16" angegeben. Weiters wurden jeweils der Beanstandungstag sowie die Beanstandungszeiten angegeben und welche Rechtsvorschriften verletzt wurden. Damit lag eine ausreichende Konkretisierung vor und es bestand für den Bf. weder eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte noch die Gefahr einer Doppelbestrafung.
zum Diskurs um angebliche 2 Minuten:
Zu diesem Vorbringen wird festgestellt, dass ein Kontrollorgan denklogisch nicht feststellen kann, wann ein bestimmtes Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt wurde, sondern nur Feststellungen darüber treffen kann, ob zum Beanstandungszeitpunkt ein gültiger Parkschein vorliegt. Es ist erwiesen, dass um 09:58 Uhr [(Verfahren1)] (noch) kein gültiger Parkschein vorlag.
zur Schuld:
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht.
Der Bf. hat am [Verfahren 1)] bei der Abstellung des Fahrzeuges mit 10:00 Uhr eine spätere Ankunftszeit eingetragen.
Der Bf. hat am [Verfahren 2)] das Fahrzeug nicht für die gesamte Abstelldauer mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet, weil die Parkzeit überschritten wurde.
Der Bf. hat somit in beiden Fällen die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Aus den Verwaltungsakten und dem Vorbringen des Bf. geht nicht hervor, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich gewesen wäre.
Es waren somit auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 € zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zum Vorbringen des Bf., dass die Höhe der Geldstrafe nicht angemessen und gesetzeskonform sei, wird festgestellt, dass die Bemessung der Strafe eine Ermessensentscheidung der Behörde ist, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. ; , Ra 2015/09/0008; , Ra 2016/08/0188; , Ra 2019/17/0024).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung besteht.
Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das in Rede stehende Fahrzeug am und am in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne dieses für die gesamte Abstellzeit mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen bzw. auf dem Parkschein die richtige Ankunftszeit anzugeben.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde bei einem bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmen mit nur je 75,00 Euro verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen und keinesfalls überhöht, da 25 einschlägige Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind. Es kam daher eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht.
zum Antrag auf Einstellung des Verfahrens:
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. ). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein.
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG - Einstellung bzw. Ausspruch einer Ermahnung - kommt nur in Betracht, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind (vgl. ; , Ra 2022/02/0128).
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist allgemein für sich zu beurteilen, wobei die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens findet (vgl. ; , Ra 2023/09/0039).
Im Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0088, stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass kein geringes Verschulden iSd § 21 Abs. 1 VStG (heute: § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG) vorliegt, wenn der Lenker, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, vergisst, auf dem Parkschein die Rubrik Minute auszufüllen.
Es kann daher auch in den vorliegenden Fällen nicht von einem geringen Verschulden gesprochen werden, weshalb weder der Ausspruch einer Ermahnung noch die Einstellung des Verfahrens in Betracht kam.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von je 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500157.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAF-79655