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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.03.2025, RV/7100644/2025

1. Eine Unterbrechung einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 liegt nur vor, wenn diese Ausbildung nach der Unterbrechung fortgesetzt wird 2. Eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 liegt nur vor, wenn diese ernsthaft und zielstrebig betrieben wird und die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt 3. Einer Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes kommt Vorhaltscharakter zu

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung der Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge betreffend die Zeiträume 03/2022-08.2022 und 03/2023-08/2024, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***, in der Folge auch als Beschwerdeführerin "Bf." oder "Kindesmutter" bezeichnet) ist Kindesmutter von ***Name Kind*** (SV-Nr.: ***XXXX-TTMMJJ***, in der Folge auch als "Sohn" oder "Kind" bezeichnet).

Der Sohn hat bis zum eine Lehre als Kfz-Mechaniker absolviert. In der Zeit von bis scheint ob des Kindes keine Berufsausbildung auf. In der Zeit von bis war der Sohn an der Handelsakademie in ***PLZ1*** ***Ort1***, ***Adresse1*** angemeldet. In dem Semesterzeugnis des Kindes vom betreffend das Wintersemester des Schuljahres 2022/2023 waren ob der meisten Gegenstände positive Noten eingetragen, in den Zeugnissen vom betreffend das Sommersemester des Schuljahres 2022/2023 und vom betreffend das Wintersemester des Schuljahres 2023/2024 waren ausschließlich "Nicht beurteilt" als Benotungen für sämtliche Gegenstände angeführt.

Die Kindesmutter bezog für ihren Sohn in der beschwerdegegenständlichen Zeit die Familienbeihilfe. Mit Rückforderungsbescheid vom forderte das Finanzamt von der Bf. die Familienbeihilfen und die Kinderabsetzbeträge für die Zeiträume 03/2022 bis 08/2022 und 03/2023 bis 08/2024 zurück, weil ob des Kindes in dieser Zeit keine Berufsausbildung vorgelegen habe.

Am brachte die Bf. eine nicht unterschriebene Beschwerde ein und wurde diese mit Mängelbehebungsauftrag vom aufgefordert, den Mangel der fehlenden Unterschrift bis zum zu beheben.

Am brachte die Bf. in Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages vom eine unterschriebene Beschwerde ein und führte in dieser das Nachstehende aus (Fettdrucke in diesem Erkenntnis wurden durch das Bundesfinanzgericht vorgenommen):

"I. Mangelbehebung

Ich behebe hiermit binnen offener Frist zum den Mangel der fehlenden Unterschrift der Beschwerde sowie nachzureichende Beweise, wie in folgender Beschwerde zu entnehmen ist.

II. Beschwerde

1.1 Ich erstatte hiermit die Beschwerde über den Rückforderungsbescheid des Finanzamt Österreich vom mit dem Ordnungsbegriff *** ZZ ZZZ ZZZ*** binnen offener Frist und führe aus wie folgt.

1.2 Der Bescheid wird dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Die Forderung i. H. v.
EUR 5.961,20 besteht nicht zurecht. Aufgrund des ff §§ 2 FLAG habe ich Ansprüche auf Familienbeihilfe sowie Kinderbeihilfe.

1.3 Mein Sohn ***Name Kind*** besuchte eine Lehrausbildung von
• September 2020 bis Februar 2022 Ausbildung Lehre als Kfz- Mechaniker bei ***Bezeichnung Lehrbetrieb***
• von Februar 2022 bis September 2022 aufgrund eines unabwendbaren Ereignissen unverschuldet nicht fähig der Schulausbildung nach zugehen (in concreto im Folgenden ausgeführt)
• Von September 2022 bis Februar 2024 Fortführung der Ausbildung mittels Abendschule zur Erreichung einer Matura

1.4 Der Anspruch der Familienbeihilfe leitet sich aus ff §§ 2 FLAG ab.

Beweis: Beilagenkonvolut Zeugnisse

1.5 Am ***TT. MM*** 2021 verstarb unerwartet mein Schwager, ***Name Schwager***, zu welchem mein Sohn ein außerordentlich enges Verhältnis pflegte. Mein Schwager unterstütze meinen Sohn in beruflichen Belange und unterstütze ihn in seiner Schulausbildung. Nach den Tod meines Schwagers war mein Sohn unverschuldet nicht in der Lage, sich zu konzentrieren, da er den Tod meines Schwager zu verarbeiten versuchte. Auf Empfehlung der Mitarbeiter seiner Lehrstelle, entschied er sich, seine Ausbildung dann fortzuführen, sobald seine mentale Gesundheit wieder erholt ist, um die Ausbildung fortzusetzen zu können. IdS handelt es sich um ein unabwendbares Ereignis gem. § 2 Abs 1 lit b, woraus sich ableitet, dass sich lediglich die Ausbildungszeit verlängert und die Ausbildung nicht abgebrochen wurde. Er konnte nicht im Sommersemester die Ausbildung wiederaufnehmen, da die Ausbildungsstätten nur einen Eintritt im Wintersemester zuließen.

Beweis: Beschwerdeführerin
Zeuge: ***Name Kind***, ***Bf1-Adr***

1.6 Aus den o. a. Gründen ergibt sich, dass mein Sohn die Ausbildung zwischen März 2022 und August 2022 nicht unterbrochen hat, sondern sie sich um diesen Zeitraum verlängert hat. Weiters hat er im Zeitraum März 2023 bis Februar 2024 die Ausbildung besucht.

Ich stelle daher den

ANTRAG

1) auf Aufhebung des Bescheides vom
in eventu
2) auf Aufhebung des Bescheides vom , sowie
3) die Neuberechnung der tatsächlichen Rückforderung von Leistungen zu Familienbeihilfen sowie Kinderbeihilfen aufgrund ff §§ 2 FLAG und Zustellung an meine Person mittels neuen Bescheid (Anmerkung: eingefügt war an dieser Stelle die Unterschrift der Bf.)

III. Bestätigung Richtigkeit der Angaben

Ich ***Name Kind*** bestätige hiermit die Richtigkeit der o. g. Angaben.
(Anmerkung: eingefügt war an dieser Stelle die Unterschrift des Sohnes)"

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde der Bf. als unbegründet ab und führte unter dem Punkt "Würdigung" folgendes aus:

"Laut eigenen Aussagen konnte die Lehrausbildung Ihres Kindes aufgrund eines Todesfalls in der Familie nicht ordentlich weitergeführt, weshalb diese mit Februar 2022 "unterbrochen" wurde.

Der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges wären für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hierzu gehören beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, oder Urlaube und Schulferien. Als solcher nicht schädlicher, "begrenzter Zeitraum" wird zB in Zusammenhang mit einer Unterbrechung wegen Geburt eines Kindes eine Zeitspanne von rund zwei Jahren ("zwei Jahre nicht deutlich übersteigend") erachtet.

Bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung bleibt allerdings der FB-Anspruch nicht bestehen, weil in einem solchen Fall die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist.
Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach ihrem Abbruch nicht wieder aufgenommen wird. Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches ist der tatsächlichen Ausbildung nicht gleichzuhalten ().

Somit bliebe selbst bei einer nachgewiesenen psychischen Beeinträchtigung (Bestätigung eines Facharztes liegt nicht vor) der Umstand nicht aus, dass die Lehrausbildung im Folgezeitraum nicht fortgesetzt und somit nicht unterbrochen, sondern vielmehr abgebrochen wurde. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe im Zeitraum von März 2022 - August 2022 ist daher ausgeschlossen.

Weiters besuchte Ihr Sohn seit September 2022 die Abendschule uns erzielte folgende Leistungen:
Gymnasium für Berufstätige:
WS 22/23 18 Wochenstunden beurteilt
SS 23 keine Wochenstunden beurteilt
WS 23 keine Wochenstunden beurteilt
Mit Februar 2024 wurde die Schulausbildung abgebrochen.

Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher definiert. Auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergeben sich als wesentliche Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 anzunehmen. Die Ausbildung muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind durch Prüfungsantritte innerhalb eines angemessenen Zeitraumes die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung erfüllt (vgl. Zl. 98/15/0001).

Jede Berufsausbildung umfasst somit eine quantitative und eine qualitative Komponente. Zur Berufsausbildung gehört zweifellos die allgemein bildende Schulausbildung. Aus der Judikatur des UFS/BFG ergibt sich hinsichtlich der quantitativen Komponente als Vergleichsmaßstab der auch für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand von zumindest 30 Wochenstunden (inkl. Lernzeit) (vgl. u.a. ).

Die oben genannten Voraussetzungen einer ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung waren im strittigen Zeitraum ab dem Sommersemester 2023 mangels zeitlicher Intensität daher nicht gegeben. Im März 2024 wurde die Schulausbildung beendet weshalb ab diesem Zeitpunkt ohnehin kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand. Es war somit spruchmäßig zu entscheiden."

Am brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein. In diesem Vorlageantrag erstattete die Bf. kein ergänzendes Vorbringen und legte dem Finanzamt keine ergänzenden Unterlagen (insbesondere) betreffend die seitens der Bf. vorgebrachten Erkrankung beziehungsweise psychischen Beeinträchtigung des Kindes vor.

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

***Bf1*** ist Kindesmutter von ***Name Kind***. Am ***TT.MM.***2021 verstarb der Schwager der Bf.

Der Sohn hat bis zum eine Lehre als Kfz-Mechaniker absolviert und diese Lehre ab dem nicht mehr weiterbetrieben.

Dass ob des Kindes wegen des Todes eines nahen Angehörigen eine Unterbrechung der Berufsausbildung auf Grund einer Krankheit oder einer psychischen Beeinträchtigung vorgelegen hätte, wurde zwar von der Bf. vorgebracht, eine solche Krankheit oder eine psychische Beeinträchtigung bei dem Sohn der Bf. wurde aber nicht nachgewiesen und hat eine solche Krankheit oder eine psychische Beeinträchtigung bei dem Sohn der Bf. auch tatsächlich nicht vorgelegen.

Der Sohn der Bf. hat die Kfz-Mechaniker-Lehre nicht unterbrochen, sondern mit Ende Februar 2022 abgebrochen.

In der Zeit von bis scheint ob des Kindes keine Berufsausbildung auf. Der Sohn der Bf. war in der Zeit von bis als "Arbeitssuchend" gemeldet und scheinen ob des Sohnes der Bf. in der Zeit von bis folgende Versicherungszeiten auf:

- in der Zeit von bis bei der ***Name Dienstgeber1*** als geringfügig Beschäftigter
- in der Zeit von bis bei der ***Name Dienstgeber2*** als geringfügig Beschäftigter
- in der Zeit von bis bei der ***Name Dienstgeber3*** als Angestellter und
- am bei der ***Name Dienstgeber4*** als Arbeiter

In der Zeit von bis war der Sohn an der Handelsakademie in ***PLZ1*** ***Ort1***, ***Adresse1*** angemeldet. In dem Semesterzeugnis des Kindes vom betreffend das Wintersemester des Schuljahres 2022/2023 waren ob der meisten Gegenstände positive Noten eingetragen, in den Zeugnissen vom betreffend das Sommersemester des Schuljahres 2022/2023 und vom betreffend das Wintersemester des Schuljahres 2023/2024 waren ausschließlich "Nicht beurteilt" als Benotungen für sämtliche Gegenstände angeführt.

Ob des Kindes sind in den nachstehend angeführten Semestern die angeführte Anzahl an Wochenstunden mit Noten beurteilt worden:

WS 22/23 18 Wochenstunden beurteilt (davon 2 Wochenstunden mit der Note "5")
SS 23 keine Wochenstunden beurteilt (sämtliche Gegenstände "Nicht beurteilt")
WS 23 keine Wochenstunden beurteilt (sämtliche Gegenstände "Nicht beurteilt")

Die Ausbildung an der Handelsakademie wurde durch den Sohn der Bf. mit Februar 2024 abgebrochen.

Parallel zu der Meldung an der HAK war der Sohn der Bf. in den nachstehend angeführten Zeiträumen mit den nachstehend angeführten Bemessungsgrundlagen bei den nachstehend angeführten Dienstgebern angestellt:

[...]

Der Sohn der Bf. war daher parallel zum Schulbesuch bei den angeführten Dienstgebern Vollzeit angestellt.

Die Kindesmutter bezog für ihren Sohn in der beschwerdegegenständlichen Zeit die Familienbeihilfe.

2. Beweiswürdigung

Das Angehörigenverhältnis zwischen der Bf. und dem Kind und der Umstand, dass die Bf. für das Kind die Familienbeihilfe bezogen hat, ergibt sich aus dem Beihilfenakt und dem Vorbringen der Bf. und ist unstrittig.

Dass der Schwager der Bf. am ***TT.MM.***2021 verstorben ist, ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Bf.

Die Lehre des Sohnes der Bf. bei der ***Name Lehrbetrieb***, ***Adresse2***, ***PLZ2*** ***Ort1*** und die Beendigung dieser Lehre mit ergibt sich aus dem, dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Beihilfenakt und einer seitens des Bundesfinanzgerichts vorgenommenen Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger und ist unstrittig.

Dass der Sohn der Bf. in der Zeit von bis keiner Berufsausbildung nachgegangen ist, ergibt sich aus dem, dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Beihilfenakt und einer seitens des Bundesfinanzgerichts vorgenommenen Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger, in welcher der Sohn der Bf. in dieser Zeit als "Arbeitssuchend" sowie als (großteils geringfügig) beschäftigter Arbeiter und Angestellter aufscheint, und ist unstrittig.

Dass der Sohn der Bf. in der Zeit von bis an der Handelsakademie in ***PLZ1*** ***Ort1***, ***Adresse1*** angemeldet war und diese Ausbildung mit Februar 2024 abgebrochen hat und dass in den Zeugnissen vom betreffend das Sommersemester des Schuljahres 2022/2023 und vom betreffend das Wintersemester des Schuljahres 2023/2024 ausschließlich "Nicht beurteilt" als Benotungen für sämtliche Gegenstände angeführt waren, ergibt sich aus dem, dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Familienbeihilfenakt sowie aus den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Zeugnissen der Handelsakademie und ist unstrittig.

Dass der Sohn der Bf. parallel zu dieser Meldung an der Schule, nämlich in der Zeit von bis , vom bis sowie vom bis bei zwei Rettungsdiensten und einer Versicherung Vollzeit als Angestellter beschäftigt war, ergibt sich aus einer seitens des Bundesfinanzgerichts durchgeführten Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger.

Dass die Bf. eine Erkrankung oder psychische Beeinträchtigung des Sohnes nicht nachgewiesen hat, ergibt sich aus dem Beihilfenakt.

Dass der Sohn der Bf. in der Zeit von bis arbeitssuchend gemeldet war und während der Arbeitslosigkeit verschiedene (großteils geringfügige) Tätigkeiten ausgeübt hat, ergibt sich aus einer seitens des Bundesfinanzgerichts durchgeführten Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Dass eine Krankheit oder eine psychische Beeinträchtigung ob des Sohnes der Bf. entgegen dem Vorbringen der Bf. tatsächlich nicht vorgelegen hat, ergibt sich aus der Meldung als "Arbeitssuchend", woraus ersichtlich ist, dass das Kind dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand und den Beschäftigungen des Kindes. Dem Vorbringen der Bf. hinsichtlich einer Krankheit oder psychischen Beeinträchtigung ihres Sohnes war durch das Bundesfinanzgericht nicht zu folgen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

A.) Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Gemäß § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 167 Abs. 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO) bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 167 BAO.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).

Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

B.) Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2022 bis August 2022

Der Sohn der Bf. hat die Kfz-Mechaniker-Lehre bei der ***Name Lehrbetrieb***, ***Adresse2***, ***PLZ2*** ***Ort1*** mit beendet und diese Lehre in der Folge nicht wieder aufgenommen oder fortgesetzt. Das Kind war in weiterer Folge nämlich bei Rettungsdiensten und einer Versicherung (und nicht als Lehrling bei der ***Name Lehrbetrieb***) Vollzeit beschäftigt.

Die Bf. hat in Ansehung der Beendigung der Lehre vorgebracht, dass eine Unterbrechung der Lehre in Folge einer psychischen Ausnahmesituation beim Sohn der Bf. wegen des Ablebens eines nahen Angehörigen vorgelegen hätte.

Zu der seitens der Bf. vorgebrachten Unterbrechung der Berufsausbildung (Lehre) des Sohnes ist festzuhalten, dass Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich sind. Hiezu gehören beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, oder Urlaube und Schulferien.

Bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung bleibt der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht bestehen, weil in einem solchen Fall die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist.

Für den Fall der Unterbrechung der Ausbildung durch die Geburt eines Kindes ist auch eine solche Unterbrechung für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich, wenn sie den Zeitraum von zwei Jahren nicht deutlich übersteigt.

Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann aber nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach ihrem Abbruch nicht wieder aufgenommen wird. Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches ist der tatsächlichen Ausbildung nicht gleichzuhalten ( mwN).

Da der Sohn der Bf. die Lehre zum Kfz-Mechaniker beendet und diese Lehre nicht wieder aufgenommen hat, sondern in der Folge Vollzeit bei Rettungsdiensten und einer Versicherung zu arbeiten begonnen hat, liegt keine Unterbrechung der Lehre, sondern ein Abbruch dieser Berufsausbildung vor.

Zu dem Vorbringen der Bf., dass bei ihrem Sohn eine Erkrankung oder psychische Ausnahmesituation vorgelegen hätte, weil ein naher Angehörigen verstorben sei, ist vorweg festzuhalten, dass die Bf. für dieses Vorbringen keinerlei Beweise vorgelegt hat. Der Umstand, dass keine Beweise vorgelegt worden sind, ist in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom festgehalten worden. Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes die Bedeutung eines Vorhaltes zukommt. Hat das Finanzamt in der Begründung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt - im vorliegenden Fall, dass eine Beeinträchtigung des Sohnes nicht nachgewiesen worden ist - dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis der Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (; ). Nachweise, dass der Sohn an der Fortsetzung der Lehre wegen einer psychischen Ausnahmesituation in Folge des Ablebens eines nahen Angehörigen gehindert gewesen wäre, hat die Bf. allerdings nicht vorgelegt.

Zu dem Vorbringen der Bf., dass bei ihrem Sohn eine Erkrankung oder psychische Beeinträchtigung vorgelegen hätte, ist darüber hinaus festzuhalten, dass das Ableben dieses Angehörigen den Sohn der Bf. nicht daran gehindert hat, großteils geringfügige Beschäftigungen aufzunehmen und sich darüber hinaus arbeitslos zu melden, was bedeutet, dass der Sohn der Bf. dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Eine Erkrankung oder psychische Beeinträchtigung lag unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes beim Sohn der Bf. nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts nicht vor. Vielmehr ist aus dem vorliegenden Sachverhalt ersichtlich, dass der Sohn der Bf. das Lehrverhältnis tatsächlich aus anderen Gründen beendet, in der Folge eine andere Tätigkeit gesucht und entsprechende Tätigkeiten in der Folge auch aufgenommen hat. Auch hat der Sohn in der Folge - anstatt die Kfz-Mechaniker-Lehre fortzusetzen oder wieder aufzunehmen - begonnen, Vollzeit bei Rettungsdiensten und einer Versicherung zu arbeiten.

Da der Sohn der Bf. die Lehre mit abgebrochen und in den Folgemonaten keine Berufsausbildung absolviert sondern vielmehr Berufe ausgeübt hat und weil bei dem Kind eine Erkrankung oder psychische Beeinträchtigung nicht nachgewiesen wurde und eine solche nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts auch nicht vorgelegen hat, stand der Bf. für ihren Sohn ein Beihilfenanspruch für den Zeitraum 02/2022 bis 08/2022 nicht zu.

C. Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2023 bis August 2024

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Hierunter fallen auch Universitätslehrgänge (). Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen ().

Im Einzelnen hat der VwGH zu dem Begriff der Berufsausbildung in seiner (ständigen) Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (siehe für viele z.B. ; , 2009/15/0089; , 2008/13/0015; , Ra 2018/16/0203), wobei erwähnt sei, dass teilweise auch die Judikatur zu § 16 Abs. 1 Z 10 und zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 herangezogen werden kann:

  • Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen.

  • Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.

  • Eine Berufsausbildung kann unabhängig davon vorliegen, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (s ).

  • Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Auf die allenfalls nur wenige Monate währende Dauer eines dabei zu beurteilenden Lehrganges kommt es nicht an (, unter Verweis auf ).

  • Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.

  • Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.

  • Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet.

  • Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist.

  • Zur Berufsausbildung gehört zweifellos die allgemein bildende Schulausbildung.

  • Die oben angeführten Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd FLAG können aber auch dann vorliegen, wenn ein Kind erforderliche Prüfungen ablegen will und sich hierauf tatsächlich und zielstrebig vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (, zur Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung).

  • Im Zuge einer Berufsausbildung können praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen.

  • Auch Teilabschnitte einer gesamten Berufsausbildung können den Begriff der Berufsausbildung erfüllen.

  • Es kommt nicht darauf an, ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist ().

  • Es kommt nicht darauf an, ob eine Berufsausbildung aus dem Motiv erfolgt, diesen Beruf später tatsächlich auszuüben, oder aus anderen Motiven (); die Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe hat ex ante zu erfolgen ().

  • Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag.

  • Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die die Behörden in freier Beweiswürdigung zu beantworten haben ().

Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemeinbildende Schulausbildung; hier besteht zumindest nicht zwingend ein Konnex zu einem späteren konkreten Beruf) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.

Der Besuch einer HAK stellt demnach dem Grunde nach eine Berufsausbildung dar, wenn diese Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, das Kind entsprechende Prüfungen ablegt und diese Ausbildung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt.

Der Sohn der Bf. war zwar an einer HAK in ***PLZ1*** ***Ort1*** angemeldet, hat aber ab dem Sommersemester des Schuljahres 2022/2023 diese Ausbildung nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieben, was daraus ersichtlich ist, dass sämtliche Gegenstände in den Schulnachrichten vom und vom mit "Nicht beurteilt" benoten worden sind. Das Kind war daher nicht einmal in einem zeitlichen Umfang während des Unterrichts anwesend, der eine Beurteilung des Kindes - sei es auch mit der Note 5 (=Nicht Genügend) - gerechtfertigt hätte.

Das Kind ist im Sommersemester des Schuljahres 2022/2023 und im Wintersemester des Schuljahres 2023/2024 unter Zugrundelegung dieser Zeugnisse auch nicht mehr zu Prüfungen angetreten, weil ansonsten der jeweilige Gegenstand mit einer entsprechenden Note - sei es auch mit der Note 5 (=Nicht Genügend) - und nicht mit "Nicht beurteilt" benotet worden wäre.

Auch hat die Schule nicht die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch genommen, was daraus ersichtlich ist, dass das Kind beginnend mit Juli 2022 Vollzeit beschäftigt gewesen ist.

Eine Erkrankung oder psychische Beeinträchtigung des Sohnes der Bf. wurde durch diese nicht nachgewiesen. Dass eine Erkrankung oder psychische Beeinträchtigung des Sohnes in Ansehung des Zeitraumes März 2023 bis August 2024 auch tatsächlich nicht vorgelegen hat, ist auch daraus ersichtlich, dass das Kind beginnend ab März 2022 als arbeitssuchend gemeldet war und damit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hat, neben der Arbeitslosigkeit Beschäftigungen angenommen hat und ab Juli 2022 Vollzeit beschäftigt gewesen ist.

Selbst nach dem Vorbringen der Bf. in der Beschwerde habe deren Sohn nur bis Februar 2024 eine Berufsausbildung absolviert, womit die Bf. - wenn auch nicht ausdrücklich - die Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für die Zeiträume März 2024 bis August 2024 eingestanden beziehungsweise eingeräumt hat. In Ermangelung irgendeiner Berufsausbildung stand der Bf. für ihren Sohn ein Anspruch auf die Familienbeihilfen und Kindeabsetzbeträgen für die Zeiträume März 2024 bis August 2024 jedenfalls nicht zu.

Da der Sohn der Bf. die HAK in der Zeit von März 2023 bis August 2024 weder ernsthaft noch zielstrebig betrieben hat, in dieser Zeit zu keinen Prüfungen angetreten ist und die Berufsausbildung in dieser Schule - in Ansehung dessen, dass das Kind in dieser Zeit Vollzeit-Beschäftigungen nachgegen ist - nicht die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat, stand der Bf. ein Beihilfenanspruch für ihren Sohn für den Zeitraum März 2023 bis August 2024 nicht zu.

D.) Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2022 bis Februar 2023

Mit dem angefochtenen Rückforderungsbescheid vom wurden von der Bf. die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für die Zeiträume März 2022 bis August 2022 und März 2023 bis August 2024 rückgefordert. "Gegenstand" des Beschwerdeverfahrens waren daher die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für diese Zeiträume (März 2022 bis August 2022 und März 2023 bis August 2024).

NICHT Gegenstand dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens waren daher die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für die Zeiträume September 2022 bis Februar 2023, obgleich der Sohn der Bf. während dieses Zeitraumes parallel zur Schule Vollzeit beschäftigt war (sich in einer Berufsausübung befunden hat) und die Berufsausbildung des Kindes nicht die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat.

Obgleich das Bundesfinanzgericht die Rechtsansicht vertritt, dass - wegen der parallel zur Schule durch das Kind ausgeübten Vollzeitbeschäftigung - der Bf. für ihren Sohn ein Beihilfenanspruch auch für den Zeitraum September 2022 bis Februar 2023 nicht zugestanden hat (weil in dieser Zeit die Schulausbildung des Kindes nicht dessen überwiegende Zeit in Anspruch genommen hat und weil tatsächlich schon eine Berufsausübung vorgelegen hat), war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auch über die Zeiträume September 2022 bis Februar 2023 abzusprechen und demgemäß den Bescheid zum Nachteil der Bf. abzuändern. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind nämlich - wie oben ausgeführt - die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für die Zeiträume März 2022 bis August 2022 und März 2023 bis August 2024 und nicht jene für die Zeiträume September 2022 bis Februar 2023.

Aus diesem Grund war die Beschwerde der Bf. als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG 1967 anzunehmen ist, besteht eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis von dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen.

Zu den Umständen, wann von einer Unterbrechung einer Ausbildung auszugehen ist, besteht ebenfalls eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis auch von dieser höchstgerichtlichen Judikatur nicht abgewichen.

Dass ob des Sohnes der Bf. eine Erkrankung oder psychische Beeinträchtigung, die zu einer Unterbrechung der Ausbildung hätte führen können, tatsächlich nicht vorgelegen hat, hat das Bundesfinanzgericht in dem vorliegenden Einzelfall in freier Beweiswürdigung beurteilt - eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen.

Aus diesen Gründen war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAF-79654