Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbonus Plus nur bei Nachweis der Unterhaltszahlungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom
gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zu Recht erkannt:
I.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuergutschrift beträgt EUR 588,00 und errechnet sich wie folgt (Änderung gelb markiert):
[...]
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Fachgebietes FE 2 und damit in die Zuteilungsgruppe 7001. Auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie der Gerichtsabteilung 7013 zur Entscheidung zugewiesen.
I. Verfahrensgang
Das Finanzamt Österreich (kurz FAÖ) erließ aufgrund der via FinanzOnline eingereichten Arbeitnehmerveranlagungserklärung vom den mit datierten Einkommensteuerbescheid 2022.
In der Arbeitnehmerveranlagungserklärung hatte der Beschwerdeführer (kurz Bf.) den ganzen Familienbonus Plus für zwei Kinder beantragt und angegeben, dass er für sie von Jänner bis Dezember jeweils EUR 5.040,00 an Unterhalt bezahlt habe. Zusätzlich gab er an, dass für diese beiden Kinder erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden sei. Bei der Veranlagung berücksichtigte das FAÖ diese Kinder ohne nähere Begründung überhaupt nicht.
Dagegen ergriff der Bf. am via FinanzOnline rechtzeitig Beschwerde und wiederholte sein Vorbringen. Er führte aus, er verstehe nicht, warum die beantragten Freibeträge sowie Absetzbeträge nicht berücksichtigt wurden. Er habe ordnungsgemäß für seine beiden behinderten Kinder Alimente bezahlt und mit seiner Frau vereinbart, dass er den Familienbonus Plus zur Gänze bezieht. Für beide Kinder stehe Familienbeihilfe zu.
Mit Ergänzungsersuchen vom forderte das FAÖ den Bf. unter Bezugnahme auf den Unterhaltsabsetzbetrag auf, bis den letztgültigen schriftlichen Beschluss bzw. die Vereinbarung über die Höhe des zu leistenden Unterhaltes vorzulegen und die Zahlungsnachweise vollständig beizubringen. Eine Reaktion des Bf. darauf ist den Akten nicht zu entnehmen.
Am wies das FAÖ die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet zurück und begründete dies mit dem Fehlen entsprechender Nachweise.
Daraufhin brachte der Bf. am einen formularartig aufgebauten Schriftsatz ein, den das FAÖ als Vorlageantrag wertete. Unter der Überschrift "Beschwerde" führte er aus, dass er Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2022 erhebe. Bei der Bescheiderstellung sei der Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden. Dem legte er neben der
Kopie des Einkommensteuerbescheides 2022
ein Formular L 1 ("Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung") für 2022, das aber nur seine eigenen Daten sowie Daten einer "Partnerin" (Manuela Mayr) enthält, und
ein Formular L 1d (Beilage zum Formular L 1 zur besonderen Berücksichtigung von Sonderausgaben) mit den Daten dieser "Partnerin" bei.
Zusätzlich finden sich dazu noch die Kopien eines undatierten Meldezettels (Anmeldung an der aktuellen Anschrift) und des Ergänzungsersuchens des FAÖ vom (siehe oben).
Das FAÖ legte daraufhin die Beschwerde mit Vorlagebericht vom an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Es teilte mit, dass mit dem Bf. telefonisch Kontakt aufgenommen worden sei. Am sei der Sachverhalt ausführlich besprochen und die Rechtsgrundlagen dargelegt worden. Er habe zugesagt, innerhalb von zwei Wochen den Beschluss und die Zahlungsnachweise der Behörde vorzulegen. Bis dato sei auch dieses mündliche Ergänzungsersuchen - inhaltsgleich dem damaligen schriftlichen - nicht beantwortet worden. Mehrere Versuche einer telefonischen Kontaktaufnahme seien erfolglos geblieben.
Das FAÖ beantragte aufgrund dieses Verfahrensstandes eine vollinhaltliche Abweisung der Beschwerde. Die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag seien nicht gegeben, da der Bf. geschieden sei und angeblich Unterhalt für nicht haushaltszugehörige Kinder bezahle. Auch der Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag könnten mangels Nachweises nicht anerkannt werden.
Das Bundesfinanzgericht erließ daraufhin einen Mängelbehebungsauftrag zum Vorlageantrag mangels konkreter Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung (§ 85 BAO), konfrontierte den Bf. mit dem bekannten Akteninhalt (siehe auch Sachverhalt) und forderte den Bf. in diesem Schriftsatz vom auf, die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung bekannt zu geben. Zusätzlich forderte das Gericht den Bf. noch einmal zur Vorlage der (bereits vom FAÖ angeforderten) Zahlungsnachweise zu seinen Unterhaltsverpflichtungen (Frist bis ) auf und bot dazu auch eine persönliche Vorsprache beim zuständigen Richter an. Die RSb-Sendung wurde hinterlegt, ohne dass bis heute eine weitere Reaktion des Bf. erfolgt wäre.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung allgemein
Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach der ständigen Judikatur des VwGH zu § 167 Abs. 2 BAO genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Daran hat sich durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform nichts geändert (vgl. unter Hinweis auf ; , Ro 2014/13/0025 und Ro 2014/13/0044).
Das Bundesfinanzgericht hat - wie auch das Finanzamt - die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 BAO in Verbindung mit § 2a BAO).
Mit BGBl. I Nr. 136/2017 wurde in Umsetzung der bisherigen Judikatur in § 115 Abs. 1 letzter Satz BAO gesetzlich verankert, dass die Ermittlungspflicht durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen eingeschränkt wird. Nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1660 BlgNR 25. GP 24) trifft dies etwa dann zu, wenn durch faktische Gegebenheiten die amtswegige Ermittlung des Sachverhaltes eingeschränkt oder verhindert ist, wenn nach der Lage des Falles nur der Abgabepflichtige Angaben zum Sachverhalt machen kann oder wenn der Abgabepflichtige zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt bzw. wenn die Abgabenbehörde auf Antrag des Abgabepflichtigen tätig wird.
In solchen Fällen liegt es am Abgabepflichtigen, alle relevanten Sachverhaltselemente so zu dokumentieren, dass sie für die Abgabenbehörde nachvollziehbar sind. Eine Verletzung der erhöhten Mitwirkungspflicht hat beispielsweise zur Folge, dass die Verpflichtung der Abgabenbehörde endet, den Sachverhalt über das von ihr aufgrund einer ordentlich durchgeführten Ermittlung gewonnene Ergebnis hinaus zu prüfen und sie den so ermittelten Sachverhalt als erwiesen annehmen darf und dass nur auf Antrag zustehende Begünstigungen nicht zuzuerkennen sind.
Unter Wahrung dieser Regeln war der Akteninhalt wie folgt zu würdigen:
2. Sachverhalt
Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Gerichtes abgebildet und soweit nicht gesondert angeführt unstrittig ist.
Für den seit geschiedenen Bf., seine beiden minderjährigen Kinder sowie deren Mutter scheinen rund um 2022 die folgenden Daten im Zentralen Melderegister auf:
[...]
Daraus geht hervor, dass die Kinder nicht im Haushalt des alleinstehenden Bf., sondern bei ihrer Mutter wohnten, bis sie fremduntergebracht wurden. Aus der Datenbank FABIAN der Abgabenbehörde ergibt sich, dass
von Jänner bis Dezember 2022 durch ***Kind A*** und
von März bis Dezember 2022 durch ***Kind B***
jeweils selbst erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde.
Der Bf. bezog die erhöhte Familienbeihilfe bis Dezember 2021, bis diese aufgrund seines Wegzuges aus Österreich ( bis ) eingestellt bzw. für Jänner 2022 rückgefordert wurde.
In dieser Datenbank finden sich weiters zwei Bestätigungen der Bezirkshauptmannschaft ***XXX***.
Zu ***Kind B*** gibt es in FABIAN eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft ***XXX*** vom .
Darin wird ausgeführt, dass für sie im Jahr 2022 bis zu diesem Tag EUR 2.100,00 geleistet wurden. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich dabei um die Unterhaltsleistungen für Jänner bis Mai 2022 handelt. Nachweise für weitere Zahlungen fehlen.
[...]
Zu ***Kind A*** gibt es nur eine sehr allgemein gefasste Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft ***XXX*** vom , wonach der Beschwerdeführer "seiner Verpflichtung nachkommt". Die Angabe von Zahlungszeitpunkten fehlt vollständig. Damit liegen keine Nachweise vor, dass den Unterhaltsverpflichtungen im Jahr 2022 pünktlich und vollumfänglich nachgekommen wurde.
[...]
Trotz Aufforderung äußerte sich der Bf. dazu nicht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Mängelbehebungsauftrag
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Der zweite Satz dieser Bestimmung wurde mit dem 2. AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 105, angefügt. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll in Fällen, bei denen aus einem Vorlageantrag nicht ersichtlich ist, auf welche Beschwerdevorentscheidung er sich bezieht, ein inhaltlicher Mangel im Sinn des § 85 Abs. 2 BAO vorliegen. Die Regelung entspricht § 250 Abs. 1 lit. a BAO, wonach eine Beschwerde den Bescheid, gegen den sie sich richtet, bezeichnen muss.
Ziel dieser Bestimmung ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, über die Beschwerde eine Entscheidung zu treffen, sodass es für die Bezeichnung des Bescheides genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet, und die Behörde auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist (Hinweis auf ). Dies gilt auch für den Vorlageantrag. Zweck des § 264 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist es, dem Verwaltungsgericht die ordnungsgemäße Bearbeitung eines Anbringens zu ermöglichen ().
Ein Mängelbehebungsauftrag ist eine verfahrensleitende Verfügung iSd §§ 94 und 244 BAO und nicht getrennt bekämpfbar. Nur dann, wenn ein Mängelbehebungsauftrag zu Recht erging, führt seine Nichtbefolgung zu einem Zurücknahmebescheid. Erging er ohne rechtliche Grundlage, bleibt er wirkungslos. Das ist hier der Fall.
Das Bundesfinanzgericht forderte den Bf. zwar auf, die Beschwerdevorentscheidung zu konkretisieren, dies war allerdings entbehrlich, da sich aus den Beilagen zum Vorlageantrag (Kopie des bekämpften Einkommensteuerbescheides 2022 etc.) eindeutig erschließt, worauf er sich bezieht. Über die Beschwerde war vom Bundesfinanzgericht deshalb inhaltlich zu entscheiden.
3.2. Familienbonus Plus, Unterhaltsabsetzbetrag und Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
Ein Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag steht gem. § 33 Abs. 4 EStG 1988 nur einem Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher zu.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben. Beides trifft hier auf den Bf. für 2022 ohne Zweifel nicht zu.
Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht 2022 gem. § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 in Verbindung mit § 124b Z 412 EStG 1988 ein Unterhaltsabsetzbetrag von EUR 29,20 monatlich zu. Dabei gilt:
a) Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.
b) Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von EUR 43,80 und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils EUR 58,40 monatlich zu.
c) Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
d) Wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird.
e) Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen sind ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen.
Vom nach dem Einkommensteuertarif errechneten Betrag ist der Familienbonus Plus abzuziehen. Dazu bestimmt § 33 Abs. 3a EStG 1988, dass ein Familienbonus Plus für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zusteht:
1. Der Familienbonus Plus beträgt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat EUR 166,68.
3. Der zustehende Betrag ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) …
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht
beim Familienbeihilfenberechtigten
oder dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag
oder beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d) Stellt sich für das Finanzamt nach Eintritt der Rechtskraft heraus, dass kein oder ein niedrigerer Anspruch auf den Familienbonus Plus besteht, gilt dies als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung.
e) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der andere Antragsberechtigte den ganzen zustehenden Betrag beantragen.
4. …(Ehe-) Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.
6. In der Steuererklärung ist die Sozialversicherungsnummer oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben.
7. Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen.
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen selbst einen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§ 6 Abs. 1 bis 3 FLAG). Dazu zählt, dass sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben müssen, ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§ 6 Abs. 1 und 3 FLAG).
Das bedeutet für diesen Fall:
Der Bf. lebte 2022 allein, weshalb ihm weder ein Alleinverdiener- noch ein Alleinerzieherabsetzbetrag zustehen.
Seine Kinder bezogen 2022 aufgrund ihrer Fremdunterbringung die Familienbeihilfe selbst, wobei feststeht, dass diese an seinen Sohn ***Kind A*** ganzjährig und an seinerTochter ***Kind B*** von März bis Dezember 2022 ausbezahlt wurde.
Weiters ist erwiesen, dass der Bf. für ***Kind B*** von Jänner bis Mai 2022 den gesetzlichen Unterhalt geleistet hat, wobei sich eine Überschneidung mit dem Familienbeihilfebezug durch ***Kind B*** von März bis Mai 2022 (drei Monate) ergibt, für die dem Bf. damit sowohl der Unterhaltsabsetzbetrag wie auch der Familienbonus Plus zusteht (3 x EUR 29,20 und 3 x 166,68 = 587,64).
Weitere Unterhaltszahlungen wurden vom Bf. trotz mehrmaliger Aufforderung und erhöhter Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgewiesen. Damit stehen keine darüber hinausgehenden Beträge zu.
Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbeihilfe stehen dem Bf. in der folgenden Höhe zu:
[...]
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag ( mit weiteren Nachweisen) bzw. die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. mit vielen weiteren Nachweisen).
Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. mit weiteren Nachweisen).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig.
Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Salzburg, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.6100286.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
XAAAF-79034